Urteil
5 K 8173/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1102.5K8173.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger schloss mit der Stadt N im Zusammenhang mit dem Ausbau von Kreisstraßen im Gebiet der Stadt N drei öffentlich-rechtlichen "Vereinbarungen". 3 Die erste "Vereinbarung" stammt aus dem Jahre 1977. Gegenstand der "Vereinbarung" war der Ausbau der K 9 - T Straße -. In Ziffer 5.052 der "Vereinbarung" ist geregelt, dass die Stadt N dem Kläger gestattet, das Straßenoberflächenwasser kostenfrei in den städtischen Kanal einzuleiten. 4 Eine weitere "Vereinbarung" ist im Jahr 1986 bezüglich des Ausbaus der K 16/K 32 bzw. der Kreuzung K 16/K 32 getroffen worden. In § 9 der "Vereinbarung" verpflichtete sich die Stadt N unwiderruflich, das Straßenwasser unentgeltlich in die Kanalisation aufzunehmen. 5 Die dritte "Vereinbarung" stammt aus dem Jahr 1994 und hat den Ausbau der K 1 im Kreuzungsbereich Cstraße/L Straße/V Straße zum Gegenstand. In § 4 der "Vereinbarung" verpflichtete sich die Stadt N unwiderruflich, das Straßenwasser unentgeltlich in die Kanalisation aufzunehmen. 6 Mit den vorgenannten "Vereinbarungen" übernahm der Kläger finanzielle Belastungen durch die Übernahme von Baukosten, für die als Gegenleistung die o.g. Kostenfreiheit für die Übernahme des Niederschlagswassers (Straßenoberflächenwasser) durch die Stadt N vereinbart worden sind. 7 In einer Hauptverwaltungsbeamten-Konferenz vom 24. November 1997 wurde vereinbart, dass der Kläger ab 1998 durch die Stadt N für diejenigen Kreisstraßen zu Niederschlagswassergebühren für das Straßenoberflächenwasser veranlagt werden sollte, für die nicht durch die o.g. "Vereinbarungen" eine Befreiung vereinbart worden war. 8 Die Berechnung der zu veranlagenden Flächen erfolgte auf der Grundlage der im Jahre 1997 ermittelten Straßenflächen der Kreisstraßen im Stadtgebiet, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage der Stadt N eingeleitet wurde. Unter dem 27. Januar 1998 übersandte der Kläger der Stadt N eine Zusammenstellung über die ermittelten Kreisstraßenflächen, für die dementsprechend Niederschlagswassergebühren zu zahlen waren. Nach dem Inhalt der o.g. "Vereinbarungen" war nach dieser Zusammenstellung für insgesamt 17.275 m2 eine kostenfreie bzw. unentgeltliche Einleitung vereinbart. 9 In den Jahren von 1988 bis 2007 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Zugrundelegung der ihm mitgeteilten Flächen und unter Berücksichtigung der Befreiungen Bescheide über dessen Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren. Insgesamt wurden danach 27.839,25 m2 bzw. ab dem Jahr 2000 27.840 m2 veranlagt. In einer Anlage zu den jeweiligen Gebührenbescheiden war als Grundlage zur Ermittlung der Abwassermenge angegeben: "Ermittlung der Kreisstraßenflächen, mitgeteilt vom Kreis O mit Schreiben vom 27.01.1998 abzüglich ausgewiesener Befreiungsvereinbarungen" und weiter: "Summe Befreiungen: 17.275 m2". 10 Mit Gebührenbescheid vom 11. November 2009 setzte der Beklagte Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 94.422,50 Euro für die Jahre 2008 und 2009 fest. Dabei legte er eine Fläche von 44.750 m2 zu Grunde. Hierin enthalten sind auch die Straßenflächen für die durch die eingangs genannten "Vereinbarungen" eine kostenfreie Einleitung vereinbart worden war. 11 Der Kläger hat am 14. Dezember 2009 Klage erhoben, soweit in dem Bescheid auch Gebühren für die Flächen festgesetzt wurden, die nach für die nach den o.g. Regelungen eine kostenfreie Einleitung vereinbart worden war. Zur Begründung trägt er vor, dass die Festsetzung für diese Flächen rechtswidrig sei, weil hiermit gegen die "Vereinbarungen" aus den Jahren 1977, 1986 und 1994 verstoßen werde. 12 Er beantragt, 13 den Niederschlagswassergebührenbescheid des Beklagten vom 11. November 2009 insoweit aufzuheben, als hierin Niederschlagswassergebühren von mehr als 57.972,25 Euro festgesetzt worden sind. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es sei geboten gewesen, den Kläger auch zu den streitgegenständlichen Gebühren heranzuziehen. Die streitbefangenen Gebühren würden von ihm aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und gemäß der dem kommunalen Abgabenrecht entsprechenden Satzung erhoben. Die frühere Freistellungsklausel habe – wenn sie denn überhaupt jemals gegolten habe – keinen Bestand mehr. In den bekannten Urteilen des VG Düsseldorf bzw. des OVG NRW zu den Aktenzeichen 5 K 5746/08 bzw. 9 A 2045/08 komme deutlich zum Ausdruck, dass ein zeitlich unbefristeter Verzicht nach satzungsgemäßer Entstehung der Gebührenpflicht des Grundstücks angesichts der gesetzlichen Gebührenerhebungspflicht, des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG nicht mehr in Betracht komme. Da hier die Einführung einer sogenannten Trenngebühr von Gesetzes wegen geboten gewesen sei und den strengen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Gebührenverzichts hier auch seit Schaffung der satzungsrechtlichen Grundlagen erkennbar nicht mehr genügt werde, seien auch alle Benutzer der Einrichtung an deren Finanzierung zumindest gleichmäßig zu beteiligen. Selbst wenn man jedoch diese alten Vereinbarungen auch bzgl. der unentgeltlichen Abführung des Straßenwassers ursprünglich auch für wirksam halte, sei ein adäquater Ausgleich - hier durch einen wirtschaftlichen Wert einer vom Kläger gebotenen Gegenleistung als Voraussetzung eines Gebührenverzichts – mittlerweile nicht mehr gegeben. 17 In einem Schreiben vom 14. Juli 2010 teile der Kläger nun Beträge für die einzelnen Straßenbaumaßnahmen mit, die er an Baukosten zu den Abwasseranlagen beigetragen habe, wobei allerdings nur für die K 9 Zahlungsbelege beigefügt seien. Diese Baukosten sollten als angemessenes Äquivalent zu den Leistungen der Stadt, die sich in der Niederschlagswassergebühr ausdrückten, gelten. Vor Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr (ab 1. Januar 2008) habe die Stadt N durch die Fa. X GmbH ein Gutachten "Ermittlung von Kostenverteilungsschlüsseln der Kanalisation zur Kalkulation getrennter Abwassergebühren" erstellen lassen. In diesem Gutachten sei für das gesamte Entwässerungssystem folgende Verteilung der betriebsabhängigen Kosten ermittelt worden: 18 Schmutzwassersystem 54,88 % 19 Niederschlagswassersystem 45,12 % 20 Die beigefügte Tabelle enthalte also für die Jahre 1979 bis 2007 einen Gebührensatz für das Niederschlagswasser, der 45,12 % des Gebührensatzes für die Kanalbenutzung entspreche. Daraus ergebe sich, dass die Baukosten bei der K 16 Ende des Jahres 2004 durch den Gebührenverzicht aufgezehrt seien, bei der K sei dies Ende des Jahres 1999 der Fall gewesen und bei der K 1 Ende des Jahres 2002. In allen drei Fällen könne der Kostenbeitrag des Kreises spätestens seit Einführung der getrennten Gebühr, d.h. seit Beginn des streitigen Zeitraums nicht mehr als "Gebührenvorauszahlung" des Kreises angesehen werden, selbst wenn bei den insoweit angesetzten Kosten, wie geschehen, hier bereits ohne nähere Nachprüfung zu Gunsten des Klägers die Senken mit eingerechnet worden seien, obwohl diese nach den Vertragsinhalten zumindest teilweise durch andere Leistungen abgegolten seien. 21 Bei dieser Betrachtung bleibe allerdings die vom Beklagten in seinem Schreiben unter Buchstabe a) genannte Verzinsung der "Vorfinanzierung" mit "5 % p.a." unberücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen hier noch eine pauschale Verzinsung von 5 % zu Gunsten des Kreises anzusetzen sei. Denn der Kreis habe nicht nur entsprechende Kosten für die Erstellung eines eigenen Straßenentwässerungskanals erspart, es sei im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage für einen derartigen Zinsanspruch erkennbar. Der Kostenbeitrag habe sich gerade aufgezehrt und die Leistung des Beklagten würde sonst bis in alle Zukunft die gesetzliche Gebührenerhebungspflicht der Gemeinde gleichheitswidrig zum Nachteil der übrigen Gebührenpflichtigen ausgehebelt. 22 Andernfalls würde umso mehr das Argument durchschlagen, dass dann die getroffenen Vereinbarungen nichtig seien. Insoweit werde auf den Beschluss des OVG Magdeburg vom 28. Oktober 2009 in NVwZ 2010, 396 f. verwiesen. Danach schließe die strikte Bindung an das Gesetz im Abgabenrecht aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen träfen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestatte. Auch der BGH habe in seinem Urteil vom 18. September 2009, NVwZ 2010 S. 398 ff. nochmals ausgeführt, dass zu den grundlegenden öffentlich-rechtlichen Bindungen einer Verwaltungsbehörde das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Verbot gehöre, Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 26 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. November 2009 ist auch hinsichtlich des mit der vorliegenden Klage angefochtenen Teils rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 und 2009 sind die §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 und 14 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 1. Dezember 2008 (BGS), in Kraft getreten zum 1. Januar 2009 bzw., soweit § 9 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 10 Abs. 1 bis 6, §§ 11, 15 und 16 die gesonderte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren betreffen, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2007. 28 Danach ist der Gebührenanspruch für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 in der geforderten Höhe entstanden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrunde liegen, sind - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - nicht ersichtlich. 29 Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage ist für die hier in Rede stehenden Straßengrundstücke in den betroffenen Veranlagungszeiträumen erfüllt. Es handelt sich bei den veranlagten Flächen um im Sinne des § 11 Abs. 1 BGS anderweitig versiegelte Grundstücksflächen von denen Niederschlagswasser nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Dies wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt. 30 Einer Gebührenfestsetzung könnte der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Beklagte dürfe für diese Leistung keine Benutzungsgebühren gemäß § 4 Abs. 2 KAG erheben, weil er nicht der kommunalen Entwässerungssatzung des Beklagten unterliege. 31 Nach § 4 Abs. 2 KAG werden Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben. Die Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse einer öffentlichen Einrichtung obliegt dem Einrichtungsträger; er bestimmt kraft seiner "Anstaltsgewalt" u.a., wer die Einrichtung benutzen darf, wie das Benutzungsverhältnis begründet wird, wie es ausgestaltet ist und welche Leistungen die öffentliche Einrichtung ihren Benutzern erbringt. Hier hat die Gemeinde als Einrichtungsträgerin in ihrer das Kanalbenutzungsverhältnis regelnden Abwassersatzung bestimmt, dass sie zum Zwecke der Abwasserbeseitigung die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt N vom 30. November 2006). Daher wird mit jeder (erlaubten und willentlichen) Einleitung von Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen gesammelt wird (= Abwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG NRW), die Einrichtung bestimmungsgemäß genutzt. Das gilt auch für den Fall, dass das Regenwasser - wie hier - auf einer öffentlichen Straße gesammelt wird, die nicht in der Baulast der Gemeinde steht. Die im weiten Organisationsermessen der Gemeinde stehende Entscheidung, ihre Einrichtung der Abwasserbeseitigung ebenso für die Einleitung von Abwasser zu öffnen, das auf privaten Grundstücken gesammelt wurde, wie für Abwasser, das von öffentlichen Straßen in nichtgemeindlicher Baulast herrührt, ist nicht zu beanstanden. Denn die Arbeitsergebnisse und Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, die in einer ordnungsgemäßen und unschädlichen Ableitung des Abwassers besteht, sind in beiden hier betrachteten Benutzungsfällen identisch. Den jeweiligen Einleitern wird eine identische Leistung geboten, indem sie ihr Abwasser gefahrlos "los" werden und die Gemeinde in vollem Umfang die Verantwortung für dessen weitere Beseitigung übernimmt. Mit der Fortleitung des auf den hier in Rede stehenden Straßengrundstücken gesammelten Regenwassers über die öffentliche Kanalisation wird dem Straßenbaulastträger ebenso wie den anderen (privaten) Nutzern eine einrichtungsgemäße Leistung erbracht, für die die Stadt als angemessene Gegenleistung die Kosten ihrer Einrichtung deckende einheitliche Gebühren erheben darf. 32 Dem Anspruch des Beklagten, für seine Entwässerungsleistung von dem Kläger Gebühren erheben zu dürfen, steht nach dem hier einschlägigen nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrecht auch nicht entgegen, dass das Niederschlagswasser von einem für die Entwässerung der Straße selbst verantwortlichen Hoheitsträger in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet wird. Diese Frage ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 – (NWVBl. 1997, 220), das die Gebührenerhebung für die Ableitung von Regenwasser von Autobahnflächen betraf, bereits grundsätzlich geklärt worden. Das OVG NRW hat dazu in seinem Urteil, gegen das das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 – 8 B 246.96 -, BayVBl. 1997, 570) u.a. ausgeführt: 33 "Entscheidend ist (...), dass die Gebührenpflicht - neben der Eigentümerstellung (...) - nur an die Tatbestandsmerkmale 1. der Inanspruchnahme von 2. städtischen Abwasseranlagen anknüpft (...). Aufgrund der Ausrichtung der Satzungsbestimmungen(...) allein auf die städtischen Entwässerungsanlagen, deren tatsächliche und willentliche Inanspruchnahme und die im Stadtgebiet der Stadt gelegenen Grundstücke ist ein Konflikt mit höherrangigem Recht von vornherein auch insoweit ausgeschlossen als diese Bestimmungen bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Gebührenpflicht zu Lasten von Hoheitsträgern begründen, die, wie die Klägerin, in bezug auf diese Grundstücke eigene hoheitliche Pflichten wahrnehmen (...). Die genannten Satzungsregelungen setzen das Bestehen einer rechtlich verbindlichen Nutzungsverpflichtung, etwa aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs (...), nicht voraus, noch begründen sie eine solche, sondern beschränken sich insoweit auf das hiervon unabhängige Tatbestandsmerkmal der freiwilligen, tatsächlichen Inanspruchnahme. Sie belassen daher die Entscheidung über das "ob" und "wie" der im Rahmen der Straßenbaulast und der Abwasserbeseitigungspflicht zu bewältigenden Entwässerung der Fahrbahnen dem jeweils zuständigen Hoheitsträger, dem es aufgrund der genannten Regelungen unbenommen bleibt, in eigener Zuständigkeit für die Beseitigung der anfallenden Abwässer zu sorgen und hierfür eigene Anlagen zu bauen und zu unterhalten. Erst wenn sich der Hoheitsträger dafür entscheidet, stattdessen eine städtische Kanalisation in Anspruch zu nehmen, setzt die kommunale Gebührenpflicht ein. Diese ist mithin nicht unmittelbare Folge der bundesrechtlichen Straßenbaulast bzw. der landesrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht, sondern der Entscheidung des Straßenbaulastträgers bzw. Abwasserbeseitigungspflichtigen, von einer vollständigen Erfüllung seiner Pflichten in eigener Zuständigkeit zugunsten der Nutzung bereits von Dritten geschaffener Anlagen und Einrichtungen gerade abzusehen (...)." 34 Das KAG NRW kannte und kennt demnach keine Regelung, der zufolge Eigentümer öffentlicher Straßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulasten von Niederschlagswassergebühren freigestellt werden sollten. Auch die Gesetzesbegründungen liefern keinerlei Hinweise auf eine solche Freistellung, 35 vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 29. April 2008 – 14 K 2349/06 -. 36 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für den vorliegenden Fall an, in dem nach der einschlägigen Gebührensatzung die Gebührenpflicht ebenfalls allein an die Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage anknüpft. 37 Der Veranlagung des Klägers über die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Straßenflächen stehen schließlich auch nicht die im Tatbestand wiedergegebenen Vereinbarungen entgegen. Denn in diesen Vereinbarungen haben der Kläger und der Beklagte in der Sache einen Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit vereinbart, dem keine äquivalente Gegenleistung des Klägers gegenüberstand. Hierin haben die Beteiligten nämlich vertraglich bestimmt, dass die Stadt dem Kreis gestattet, das Straßenoberflächenwasser kostenfrei in den städtischen Kanal einzuleiten bzw. dass sie sich unwiderruflich verpflichtet, das Straßenwasser unentgeltlich in die Mischkanalisation aufzunehmen und schadlos abzuführen. Dies stellt inhaltlich einen Verzicht des Beklagten auf eine Gebührenerhebung gegenüber dem Kläger auf unbestimmte Zeit dar. Auch sind die Hinweise des Ministeriums für Verkehr , Bau und Stadtentwicklung zu dem Vereinbarungsmuster "ODR", das offenbar den letztgenannten Vereinbarungen zugrunde lag, so zu verstehen, dass gerade ein solcher Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit der Zweck der letztgenannten Vereinbarungen sein sollte, dass nämlich der Straßenbaulastträger nach Leistung der vereinbarten Pauschalbeträge mit der Straßenentwässerung nicht mehr herangezogen werden sollte. 38 Unschädlich für die hier zugrunde gelegte Auslegung des Vereinbarungsinhaltes ist, dass weder das Vereinbarungsmuster, noch die erläuternden Hinweise noch die drei Vereinbarungen selbst wörtlich von einem Gebührenverzicht sprechen. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung der Beklagte möglicherweise noch keine getrennte Regenwassergebühr erhoben hat und die Vertragspartner deshalb die Frage einer etwaigen Gebührenpflicht nicht einbezogen haben. Auch mag der Kontext der Vereinbarung, die im Schwerpunkt die Straßenausbaumaßnahmen betrifft, dazu geführt haben, dass die Beteiligten die Entwässerungsleistung der Beklagten und deren Kosten nicht ausreichend in den Blick genommen haben. Jedenfalls hätte zum einen die Regenwassergebühr nach der Rechtsprechung des OVG NRW, 39 vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, 40 auch schon zum Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses rechtmäßigerweise hätte erhoben werden müssen. Zum anderen kommt es bei der Beurteilung der subjektiv maßgeblichen Verhältnisse im Vertragszeitpunkt auf eine etwaige tatsächlich bestehende Gebührenpflicht nicht an, 41 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2009 – 9 A 2045/08 -. 42 Diese Vereinbarungen über den Gebührenverzicht halten sich aber nicht in den von der Rechtsprechung gezogenen engen Grenzen und sind infolgedessen gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des OVG NRW dürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist danach für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 24.81 -, BVerwGE 61, S. 361 (363). 44 Das schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 227 AO aus, 45 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 – 15 A 4043/00 -, 46 so dass Vereinbarungen über einen Gebührenverzicht nichtig sind, sofern nicht der Abgabenschuldner eine andere, seiner Benutzung der öffentlichen Einrichtung äquivalente Leistung erbringt, die eine Belastung der übrigen Abgabenschuldner mit dem seiner Benutzung entsprechenden Kostenanteil ausschließt. Das bedeutet, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung in engen Grenzen zulässig ist. Diese engen Grenzen werden von der Rechtsprechung des OVG NRW konkret in der Weise gezogen, dass der Gebührengläubiger nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Veranlagung von Kanalbenutzungsgebühren verzichten kann, wobei sich der künftige Zeitraum nach dem wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung des Abgabeschuldners bemessen muss, 47 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1971 – II A 38/70 -, OVGE MüLü 27, S. 147 (149). 48 Die hier vorliegenden Vereinbarungen halten sich nicht in den so umrissenen engen Grenzen eines ausnahmsweise zulässigen Gebührenverzichts. Dabei kann es dahinstehen, in welcher Höhe die Leistung des Klägers in Form des Kostenbeitrages nach den Vereinbarungen und die Gegenleistung des Beklagten in Form der unentgeltlichen Abwasserbeseitigung seit Bestehen der Vereinbarungen im Einzelnen für die Vergangenheit zu beziffern sind. Denn allein der generelle Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit, ohne rechnerische Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Gegenleistung in den Vereinbarungen führt nach den oben stehenden Grundsätzen gemäß §§ 59 Abs. 1 VwVfG NRW, 134 BGB zu deren Nichtigkeit. Entfaltet dieser Gebührenverzicht damit keine Wirksamkeit, so kann er auch nicht der Gebührenerhebung für die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Flächen entgegen gehalten werden. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 50 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).