Beschluss
16 L 1665/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:1103.16L1665.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 10. September 2010 anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 18f Abs. 6a FStrG hat ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Ein solcher Antrag hat nur dann Erfolg, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse überwiegt. Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 18 Abs. 6a FStrG abzuweichen. Weder ist der Beschluss offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt das Interesse des Antragstellers gegenüber dem Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen. Die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung dürften vorliegen. Nach § 18f Abs. 1 FStrG ist das der Fall, wenn der Planfeststellungsbeschluss, der zu der beabsichtigten Maßnahme ermächtigt und insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, vollziehbar ist, der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Baumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 enthält mit den Grunderwerbsplänen die für die Enteignungsbehörde bindende Entscheidung über die Erforderlichkeit der Flächeninanspruchnahme, vgl. § 19 Abs. 2 FStrG. § 17e Abs. 2 FStrG ordnet die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses an. Denn für den Ausbau der A XX besteht nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf. Der Antragsteller macht geltend, aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 9 A 40.07 (NVwZ 2010, 66), mit dem der Klage anderer Betroffener stattgegeben worden sei, sei der zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss noch nicht rechtskräftig und nicht nur gegenüber den Klägern jenes Verfahrens, sondern auch ihm gegenüber nicht vollziehbar. Es spiele keine Rolle, dass lediglich ein Dritter gegen den Planfeststellungsbeschluss und dessen Vollziehbarkeit vorgegangen sei. Aus einer analogen Anwendung des § 17c Nr. 1 FStrG, der die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses voraussetze und an die Rechtskraft der letzten klageabweisenden gerichtlichen Entscheidung anknüpfe, folge, dass auch im Rahmen des § 18f FStrG die Vollziehbarkeit gegenüber allen Betroffenen vorausgesetzt werde. Diese Erwägungen sind nicht geeignet, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung darzutun. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung auf Klage anderer betroffener Grundeigentümer festgestellt, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er einen Abwägungsmangel enthalte. Diesen Abwägungsmangel hat es daraus hergeleitet, dass die Behörde das eigentumsrechtlich geschützte Interesse der Kläger jenes Verfahrens am Erhalt ihrer betrieblichen Existenz bei der Abwägung des naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzepts nur unzureichend berücksichtigt habe. Bei der Anwendung des gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich sei, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre. Angesichts der Existenzgefährdung der Kläger des Verfahrens hätte nicht das Interesse an der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens selbst, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für die Betroffenen gesetzt werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auf die Klage der Betroffenen entschieden, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe. Es spricht gleichwohl vieles dafür, dass damit die Vollziehbarkeit im Sinne des § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht in Frage gestellt ist, soweit der Planfeststellungsbeschluss Grundlage für die Entziehung der vom Antragsteller bewirtschafteten Flächen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen nur für die Beteiligten jenes Verfahrens, § 121 Nr. 1 VwGO. Danach binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Das Urteil ändert also nichts an der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, die gegenüber dem Antragsteller mangels eigener Klageerhebung eingetreten ist. Soweit § 18f FStrG den einzelnen Eigentümer davor schützt, nicht eher Flächen abgeben zu müssen, als die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung versehene Planungsentscheidung ihm gegenüber vollziehbar ist, ist dem also ausreichend Rechnung getragen. Es erscheint durchaus fraglich, ob darüber hinaus die Vollziehbarkeit gegenüber allen Adressaten des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für eine vorzeitige Besitzeinweisung ist. Aus einer analogen Anwendung des § 17c Nr. 1 FStrG dürfte dies jedenfalls nicht herzuleiten sein. Wenn dort der Beginn der 10-Jahres-Frist, innerhalb der mit der Durchführung des Plans begonnen werden muss, die Unanfechtbarkeit gegenüber allen Adressaten voraussetzt, folgt dies daraus, dass erst mit dem Ausräumen des letzten Hindernisses an eine "Untätigkeit" des Planungsträgers Rechtsfolgen geknüpft werden sollen. Hieraus kann eine Wertung für die Situation, dass Vollziehungshindernisse hinsichtlich der Planungsentscheidung nur gegenüber bestimmten Adressaten, nicht aber gegenüber dem Adressaten der betroffenen Besitzeinweisung bestehen, nicht hergeleitet werden. Im Übrigen dürfte das Erfordernis der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 18f Abs. 1 Nr. 2 FStrG auch dann der Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung nicht entgegenstehen, wenn diese Vorschrift die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur gegenüber dem jeweiligen Adressaten, sondern schlechthin voraussetzen sollte. Die generelle Vollziehbarkeit wird durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich nicht in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser die Realisierung des Straßenbaus selbst betrifft. Lediglich die Art und Weise der Abwägung bei der Inanspruchnahme bestimmter Ausgleichsflächen wird bemängelt. Dies stellt jedoch die Maßnahme insgesamt nicht in Frage. Die Entscheidung führt aus, dass der Mangel die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht rechtfertige, sondern nur zur Feststellung führe, dass er rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe. Es sei wahrscheinlich, dass der Fehler in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung behoben werden könne, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen. Dies spricht dafür, das Vollziehungshindernis gegenständlich auf den Bereich zu beschränken, der vom Bundesverwaltungsgericht zum Anlass für seine Feststellung genommen worden ist. Es kann offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die dem Antragsteller zu nehmenden Flächen gerade dem Teil des Projektes dienten, auf die sich die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts beziehen. Ein solcher spezifischer Zusammenhang besteht hier nicht. Zwar sollen nach Bl. 6 des Antragsschreibens vom 2. August 2010 die neu angelegten Wegeverbindungen, in die die betroffenen Flächen einzubeziehen sind, auch der Andienung der vor und während der Baumaßnahme herzustellenden Ausgleichsflächen genutzt werden. Vorrangig dienen sie aber der Errichtung einer Baustraße und der Anbindung unterbrochener Wirtschaftswege. Der Antragsteller weigert sich, den Besitz der benötigten Flächen durch eine Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Schließlich ist der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lückenschluss der A XX im betroffenen Bereich im Bedarfsplan des Bundes- und Fernstraßenausbaugesetzes als "vordringlicher Bedarf" ausgewiesen ist (vgl. zur Berücksichtigung dieser Wertung des Gesetzgebers BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2002 – 9 VR 17/02 – juris). Unabhängig hiervon dürfte sich eine besondere Dringlichkeit für den sofortigen Beginn auch daraus ergeben, dass die Baustraßenerrichtung im Rahmen eines bestimmten Bauphasenplanes erfolgen soll und bei Abweichungen von diesem Plan erhebliche Kosten entstünden. Insbesondere ist die Errichtung eines Mastes für die Stromversorgung dringend erforderlich. Insoweit wird auf die Darlegungen auf Seite 35 ff. des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Erwägung, es fehle an einer wasserrechtlichen Voraussetzung für das planfestgestellte Bauvorhaben, kann ebenfalls keine Bedenken gegen die vorzeitige Besitzeinweisung begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung klargestellt, dass ein Fehlen des Einvernehmens der zuständigen Wasserbehörde keinen Verfahrensfehler der Planfeststellung begründe. Es betreffe allenfalls die von den betroffenen Grundeigentümern nicht anfechtbare wasserrechtliche Erlaubnis (vgl. a.a.O.). Etwaige Verfahrensmängel der wasserrechtlichen Erlaubnis könnten die Planfeststellung nicht mit der Folge "infizieren", dass die von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen dies gegenüber der Planfeststellung rügen könnten. Allerdings können außerhalb des Planfeststellungsbeschlusses bestehende rechtliche Hindernisse dazu führen, dass es ungeachtet der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses an der "Gebotenheit" des sofortigen Beginns von Bauarbeiten fehlt. Steht auf absehbare Zeit ein sonstiges Hindernis der Umsetzung der planfestgestellten Maßnahme entgegen (etwa auch fehlende Haushaltsmittel (vgl. Aust, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 37 Nr. 35)), ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten nicht geboten. Der Antragsteller hat indessen keine Umstände geltend gemacht, die Anlass für die Annahme sein könnten, die Realisierung des Bauvorhabens sei aus Gründen mangelnden Einvernehmens der Wasserbehörde ernstlich gefährdet. Schließlich gebieten die im Übrigen betroffenen Interessen des Antragstellers kein vorläufiges Absehen von der Besitzeinweisung. Ohne Erfolg macht er geltend, "durch die Maßnahme" verliere er ein Sechstel seiner Betriebsfläche und über 20 Hektar an Acker- und Grünlandflächen. Durch die Besitzeinweisung sind in diesem und im Parallelverfahren 16 L 1521/10 insgesamt lediglich etwa 12.000 qm betroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Hauptbeteiligten an den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu beteiligen, weil diese sich nicht durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.