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Urteil

11 K 1964/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1106.11K1964.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der au-ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Gegenstand des Verfahrens ist ein langjähriger Nachbarstreit. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für den rückwärtigen Anbau eines Lagergebäudes (Gebäude "N") an einen bestehenden Gebäudekomplex. 3 Die Klägerin und die Beigeladene sind Nachbarn, deren Grundstücke südwestlich der Istraße liegen. Die Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, in welchem die Gebäude in offener Bauweise errichtet sind. In der näheren Umgebung findet sich lediglich auf dem Grundstück der Beigeladenen gewerbliche Nutzung, im Übrigen Wohnnutzung. 4 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks GemarkungG1, Flurstück 13. Es ist mit zwei hintereinander liegenden älteren Wohnhäusern bebaut (Istraße 21 und 21 a). Das vordere Gebäude beginnt etwa 16 m hinter der Straßengrenze des Grundstücks und hat eine Tiefe von ca. 12,50 m; das hintere Gebäude beginnt rd. 38 m hinter der Straßengrenze und reicht nahezu bis an die rd. 55 m von der Straße entfernte rückwärtige Grenze heran. Die Grenze des Grundstücks der Klägerin zu dem südlich benachbarten Grundstück der Beigeladenen (Istraße 19) weist einen Knick auf; bis zu einer Entfernung von rd. 14 m von der Straße verläuft sie etwa rechtwinklig zu dieser, um sodann in einen um ca. 30° nach Südwesten abgeknickten Verlauf überzugehen. Die bestehenden Wohnhäuser der Klägerin reichen unterschiedlich dicht an diese Grenze heran. Das östliche (vordere) Wohnhaus ist mit seiner nächstgelegenen Ecke gut 3 m von der Grenze entfernt, das westliche (hintere) Wohnhaus hält mit seinem Hauptbaukörper einen Grenzabstand von etwas über 3 m ein, während Anbauten deutlich dichter - bis auf etwas mehr als 1 m - an die Grenze heranrücken. 5 Die auf dem südlich angrenzenden Grundstück der Beigeladenen (Flurstück 14) vorhandene Bebauung nahm folgende Entwicklung: 6 Mit Bauschein vom 13. Oktober 1899 wurde der erste straßennahe Baukörper als Wohnhaus genehmigt. Ein erster rückwärtiger, der Wohnhauserweiterung dienender Anbau wurde mit Bauschein vom 15. Dezember 1913 genehmigt. In dem seinerzeit genehmigten Lageplan ist das vordere Wohnhaus der Klägerin auf dem Nachbargrundstück als Bestand eingetragen. Es folgten Bauscheine vom 5. Mai 1939 für einen weiter rückwärtig gelegenen eingeschossigen Waschküchenanbau und vom 8. April 1953 für eine der Wohnhauserweiterung dienende Aufstockung über dieser Waschküche. In den 1939 und 1953 genehmigten Lageplänen ist auch das westliche (hintere) Wohnhaus der Klägerin als Bestand eingetragen. Der so entstandene Baukomplex (sog. Bauteil "A") reicht von der Straßengrenze des Grundstücks der Beigeladenen bis in eine Tiefe von rd. 21 m; er hält zum südlichen Nachbargrundstück Istraße 17 einen Abstand von rd. 4 m sowie zum Grundstück der Klägerin einen solchen von deutlich über 10 m ein. 7 Mit Bauschein vom 9. Februar 1971 kam es zur Genehmigung des sog. Bauteiles "E" als nördlichem, dem Grundstück der Klägerin zugewandten Anbau an die rückwärtigen Bereiche des Bauteiles "A". Der Bauteil "E" greift im rückwärtigen Bereich etwas über den Bauteil "A" hinaus und endet rd. 22,5 m hinter der Straßengrenze des Grundstücks. Er wurde im Keller für die Nutzungszwecke "Öltank" und "Verpackung u. Material", im Erdgeschoss für den Nutzungszweck "Ausstellung u. Lager" und im Obergeschoss für die Nutzungszwecke "Wohnen", "Bad/WC" und "priv. Büro" genehmigt. Die nördliche Außenwand dieses Bauteils "E" hat zum Grundstück der Klägerin wegen des abknickenden Grenzverlaufs unterschiedliche Abstände; der geringste (an der Nordwestecke) beträgt nach ursprünglichen Messungen 2,94 m. Das Dach ist als flaches asymmetrisches Satteldach ausgestaltet, dessen Giebel dem Grundstück der Klägerin zugewandt ist. Die mittlere Wandhöhe dieser Außenwand beträgt rd. 6,5 m zuzüglich der Giebelfläche mit einer Höhe von max. rd. 1,10 m. 8 Unter dem 28. Dezember 1978 wurde ein weiterer Bauschein für den sog. Bauteil "B" erteilt. Dieser bezieht sich auf einen Baukörper, der nach den genehmigten Plänen grenzständig zum Grundstück der Klägerin errichtet werden und rd. 11,5 m hinter der Straßengrenze enden sollte. Die genehmigten Bauvorlagen sehen im Erdgeschoss die Nutzung als Garagen und im Obergeschoss die Nutzung als "Lager" vor. Der Bauteil "B" ist nach den genehmigten Bauvorlagen von der nächstgelegenen (Nordost-)Ecke des Bauteils "E" 1,38 m entfernt, mit diesem jedoch durch eine Mauer verbunden, die ein Tor als Durchgang zum rückwärtigen Grundstücksbereich aufweist. 9 Mit Baugenehmigung vom 14. Oktober 1992 erteilte die Beklagte der Beigeladenen entsprechend ihrem Antrag erstmals die Genehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Lageranbaus an das bereits bestehende Gebäude (sog. Bauteil "N"). Mit Nachtragsgenehmigung vom 16. September 1993 wurde eine veränderte Bauausführung genehmigt. 10 1992/1993 wurde der sog. Bauteil "N" errichtet. Dieser setzt als rückwärtiger Anbau an das Bauteil "E" an, nimmt jedoch entsprechend dem abgeknickten Grenzverlauf einen schräg nach Südwesten gerichteten Verlauf. Der Grenzabstand sowie der Grenzverlauf sind zwischen den Beteiligten streitig. Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass der Anbau an seiner nördlichsten, an den Bauteil "E" anschließenden Ecke zu dem Grundstück der Klägerin einen Grenzabstand von 2,94 m einhalte, der sich bis zu der nordwestlichen Ecke des Bauteils "N" auf 3 m erweitere. 11 Die parallel zur Grenze zum Grundstück der Klägerin verlaufende Nordwand des Bauteils "N" hat eine Länge von 16 m. Das Gelände fällt zum Grundstück der Klägerin hin ab; der Niveauunterschied liegt im Bereich um etwa 1 m und wird unmittelbar an der Grenze durch eine niedrigere Stützmauer abgefangen. Der Bauteil "N" ist mit einem flachen Satteldach versehen, dessen First parallel zur Grenze zum Grundstück der Klägerin verläuft, sodass diesem die Traufseite zugewandt ist. 12 Nach den zunächst mit Bauschein vom 14. Oktober 1992 genehmigten Bauvorlagen sollte er im Erdgeschoss im Wesentlichen als Lager mit einem Rolltor in der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Nordwand genutzt werden; im rückwärtigen Bereich war ein kleinerer abgetrennter Raum für Verpackungsmaterial mit vorgelagerter Treppe zum Obergeschoss vorgesehen. Im Obergeschoss war in diesen Plänen ein größeres Werkzeuglager mit einem abgetrennten Büroraum im rückwärtigen Bereich eingetragen. Das Erdgeschoss sollte keine Verbindung zum bestehenden Bauteil "E" aufweisen, im Obergeschoss war hingegen ein Durchbruch zum bestehenden Lager im Bauteil "E" im Bereich des bereits vorhandenen Fensters vorgesehen. Mit Nachtrag vom 16. September 1993 zum Bauschein vom 14. Oktober 1992 wurde eine veränderte Ausführung genehmigt. Diese Bauvorlagen sahen im Erdgeschoss insgesamt ein Lager (Werkstattwagen, Hydraulikpressen, Messestand) vor. An Stelle des Rolltors in der Nordwand, die lediglich zwei Fenster erhalten sollte, war in der südwestlichen Rückwand ein Sektionaltor mit Schlupftür vorgesehen. Die Treppe zum Obergeschoss sollte nunmehr entlang der - im Erdgeschoss zu schließenden - Wand zum Bauteil "E" angelegt werden. Das Obergeschoss sollte insgesamt als Werkzeuglager genutzt werden mit einem Durchgang zum bestehenden Lager im Bauteil "E". Bauteil "N" wurde im Wesentlichen entsprechend den im September 1993 genehmigten Bauvorlagen errichtet, allerdings wurden die früheren Fenster- und Türöffnungen in der Wand zum Bauteil "E" (zunächst) nicht zugemauert. 13 Der Widerspruch der Klägerin sowie ihr Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Im Rahmen des Klageverfahrens hob das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. August 1996 - 23 K 3966/94 - die Baugenehmigungen des Beklagten vom 14. Oktober 1992 und 16. September auf, da das genehmigte Vorhaben die Klägerin in ihren Rechten verletze, weil es zu ihren Lasten abstandsrechtlich unzulässig sei. Die Beigeladene könne nicht das Schmalseitenprivileg für die dem Grundstück der Klägerin zugewandte Außenwand in Anspruch nehmen. Insoweit sei davon auszugehen, dass es sich bei der Nordwand von Bauteil "E" und "N" bei natürlicher Betrachtung - trotz des Knicks von ca. 27 Grad - um eine einheitliche, insgesamt ca. 27,5m lange Außenwand handele. Für diese Wand werde auf einer Länge von mehr als 16 m - nämlich 16 m bezüglich des Bauteils "N" und ca. 5 m bezüglich des Bauteils "E" das Schmalseitenprivileg benötigt. 14 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen gegen diesen Gerichtsbescheid mit Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 4749/96 - als unbegründet zurück. Bei den Bauteilen "A", "E" und "N" handele es sich um ein Gebäude. Die der Klägerin zugewandten nördlichen Außenflächen des Bauteils "E" und des Bauteils "N" seien jeweils zwei gesonderte Außenwände i.S.v. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW. Dieses Gebäude nehme vor insgesamt drei Außenwänden das Schmalseitenprivileg in Anspruch, weil sowohl für die nördliche Außenwand des Bauteils "N" als auch für die nördliche Außenwand des Bauteils "E" und die dem südlichen Nachbargrundstück zugewandte Südwand des Bauteils "A" das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden müsse und die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW 1995 ihm nicht zugute komme, da diese sich nach ihrem Wortlaut nur auf rechtmäßig bestehende Wandteile beziehe. 15 Mit Schreiben vom 26. April 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, der Beigeladenen ordnungsbehördlich den Abbruch der auf Grund der aufgehobenen Baugenehmigung verwirklichten Baumaßnahme aufzugeben. Am 21. August 2001 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. 16 Mit Baugenehmigung vom 5. November 2001 erteilte die Beklagte der Beigeladenen entsprechend ihrem Bauantrag vom 30. Mai 2001 die Baugenehmigung für den rückseitigen Anbau eines eigenständigen Lagergebäudes (2 Geschosse mit Satteldach). Nach den genehmigten Plänen sollen die im Erd- und im Obergeschoss vorhandenen Öffnungen zum Gebäudeteil "E" geschlossen werden. Sowohl im Erd- als auch im Obergeschoss ist die Nutzung ausschließlich als Lager vorgesehen. Mit Grünstempel als Anlage zum Bauschein versehen ist eine Verpflichtungserklärung der Beigeladenen vom 23. Oktober 2001, in der diese sich verpflichtete, die beabsichtigte Trennung des Anbaus in zwei selbstständige Gebäude gemäß der Baugenehmigung durchzuführen. Des weiteren ist mit Grünstempel als Anlage zum Bauschein versehen der Bestandteil des Amtlichen Lageplans der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Adam und Schenk vom 20. April 2001, in welchem die Abstandsfläche des Bauteils "N" farbig dargestellt ist. Eine Bemaßung der dargestellten Abstandsfläche findet sich in dem Plan nicht. 17 Die Klägerin erhob auch gegen diese Genehmigung Klage, die mit dem Verfahren auf ordnungsbehördliches Einschreiten verbunden wurde. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 28. Juni 2004 – 25 K 4866/01 - die Baugenehmigung vom 5. November 2001 auf und verpflichtete die Beklagte, der Beigeladenen den Abbruch des Gebäudes "N" aufzugeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Baugenehmigung sei schon unbestimmt, sie verstoße ferner zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsrechts. Für das selbständige Gebäude "N" könne das Schmalseitenprivileg gegenüber der Grundstücksgrenze der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden, weil es im Übrigen nicht die erforderlichen Abstandsflächen einhalte, da es mit seiner südwestlichen Außenwand gegenüber dem Gebäudeteil "A" nicht den erforderlichen Mindestabstand einhalte. 18 Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 25. Juli 2006 – 10 A 3966/04 - zurück und führte aus, auf die Frage der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen und damit auf die Frage, ob das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW (a.F) gegenüber der Grenze der Klägerin anwendbar sei, komme es nicht an, da die Genehmigung vom 5. November 2001 erloschen sei. Die Beigeladene habe ein anderes als das genehmigte Gebäude errichtet. Das Gebäude "N" sei mit einer Abstandsfläche von 3 m zu dem Grundstück der Klägerin genehmigt worden. Tatsächlich habe die Beigeladene das vorgenannte Gebäude an seiner nördlichsten Ecke lediglich mit einem Grenzabstand von 2,94 m errichtet. 19 Durch Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2006 gab die Beklagte der Beigeladenen - ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung - den Abriss des Gebäudes "N" auf. Die Beigeladene erhob Widerspruch. 20 Am 12. Dezember 2006 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht, die Beklagte zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegen die Beigeladene gerichteten Ordnungsverfügung zu verpflichten. 21 Unter dem 17. Januar 2007 stellte die Beigeladene einen neuen Bauantrag für ein "Lagergebäude mit Überdachung" sowie einen Abweichungsantrag wegen geringfügiger Unterschreitung der Abstandsflächen nach § 73 Satz 2 BauO NRW n.F. 22 Mit Beschluss vom 31. Januar 2007 – 11 L 2366/06 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin mit Blick auf § 73 Satz 2 BauO NRW n.F. und den bereits gestellten Abweichungsantrag ab. 23 Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2007 – 10 B 274/07 zurück. Eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW n.F. komme mangels Atypik zwar nicht in Betracht. Ein sofortiges Vollzugsinteresse der Klägerin sei aber nicht erkennbar. Für die Beigeladene bedeute die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vor ihrer Bestandskraft den sofortigen Verlust eines Gebäudes, welches als Lagerhalle gewerblich genutzt werde. Im Verhältnis zu diesem Interesse der Beigeladenen am (vorläufigen) Erhalt dieser Halle zur weiteren gewerblichen Nutzung könne das Interesse der Klägerin nicht überwiegen, zumal die Beigeladene nach Wegfall des Schmalseitenprivilegs im Wege des Austauschmittels den Gebäudeteil N weitgehend werde erhalten können. 24 Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 teilte der Vermessungsingenieur T für die Beigeladene mit, dass entgegen der ursprünglichen Planung aufgrund der veränderten Rechtslage bei der Ermittlung der Abstandsflächen das Grundstück zwischen dem Altbau und Teil "N" geteilt werde. Am 11. Dezember 2007 ging bei der Beklagten der Bauantrag zum Vorhaben "Anbau Abstellraum für Messestand und Versandlager" ein. Entgegen der ursprünglichen Planung ist in den Planunterlagen nunmehr im Untergeschoss statt des Lagers ein "Abstellraum für Messestand" und statt des Lagers im Erdgeschoss ein "Versandlager" vorgesehen. In der Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, dass im Erdgeschoss Werkzeuge gelagert werden, die bestehenden Aufträgen zugeordnet und versandtechnisch bearbeitet werden. Im Untergeschoss soll der Messestand untergebracht und Geräte zur Grundstücks- und Gebäudepflege abgestellt werden. Im Lageplan ist vermerkt: "Grenzabstand von 3m wird hergestellt". In den Erläuterungen zum Bauantrag heißt es: 25 "Durch die beantragte Grundstücksteilung bilden wir ein separates Antragsgrundstück. Die durch den Anbau ausgelösten Abstandsflächen liegen alle auf dem neu gebildeten Antragsgrundstück. Sollte sich zum Flurstück 13 hin örtlich ein geringerer Abstand als 3 m ergeben, werden wir die Wand bis auf das erforderliche Maß hilfsweise abschälen...." 26 Unter dem 7. Februar 2008 erteilte die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung für das Gebäude "N". 27 Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 bot die Beigeladene sodann im Wege des Austauschmittels die Realisierung des genehmigten Vorhabens anstelle des mit Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2006 auferlegten Abrisses des Gebäudes an. 28 Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 teilte die Bezirksregierung der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Ordnungsverfügung mit, sie werte die erteilte Baugenehmigung als Ergebnis der Abhilfeprüfung und betrachte das Widerspruchsverfahren als erledigt. 29 Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 erklärte die Beklagte der Beigeladenen gegenüber, dem Austausch des Mittels werde zugestimmt, sofern zeitnah mit der Baumaßnahme begonnen werde. 30 Die Klägerin hat am 10. März 2008 Klage gegen die Genehmigung vom 7. Februar 2008 erhoben. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihre Rechte, da der Mindestgrenzabstand von 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht eingehalten werde. Eine Versetzung der Außenwand sei durch die Baugenehmigung nicht vorgesehen. Während in dem am 16. Oktober 2007 eingereichten amtlichen Lageplan von der Einhaltung des Mindestgrenzabstandes ausgegangen werde, heiße es in dem Lageplan, der Bestandteil der Baugenehmigung sei, dass der Grenzabstand hergestellt werde. Dadurch werde der Abstandsflächenverstoß nicht ausgeräumt. Alle Bemühungen der Beigeladenen, den Mindestabstand herzustellen, seien fehlgeschlagen. Die Beigeladene habe das Grundstück zwischen dem Altbau und dem Gebäude "N" künstlich so geteilt, dass ein Abstandsflächenverstoß umgangen werde. Der Begriff der Grundstücksgrenze umfasse nicht auch Grenzen innerhalb eines vorhandenen Eigentumsbestandes, die lediglich geschaffen worden seien, um sich bei der Abstandsflächenberechnung Vorteile zu verschaffen. Die Baugenehmigung müsse so gewertet werden, als wäre die Unterteilung nicht erfolgt. Ferner stellt die Klägerin die Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen für die Wandseite f in Frage. In der Abstandsflächenberechnung sei die Wandhöhe mit 6,36 m angegeben, im Schnitt A-B sei sie mit 7,995 m eingetragen. Als Fußpunkt der Wand sei die natürliche Geländehöhe maßgeblich. Unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei diese im Amtlichen Lageplan mit 208.81 NN angegeben. Mittels grenzständiger Stützmauer sei das Grundstück der Beigeladenen im Bereich und parallel der Wandseite f künstlich angeschüttet. Die tatsächliche Geländehöhe liege unterhalb der in die Berechnung eingestellten Geländehöhe von 210.00 NN bzw. 210.07 NN. Schließlich sei eine in die Grundstückstiefe hinein gestaffelte zusammenhängende Bebauung in einer Tiefe von nunmehr über 35 m genehmigt worden, die in der maßgeblichen näheren Umgebung ohne Vorbild sei. Da das Grundstück gegenüber dem der Beigeladenen deutlich hangabwärts auf der Nordseite liege, wirke sich dies nachhaltig negativ aus. 31 Die Klägerin beantragt, 32 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 7. Februar 2008 aufzuheben. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 36 die Klage abzuweisen. 37 Sie weist darauf hin, dass in einem Abmarkungstermin vom 6. Oktober 2008 festgestellt worden sei, dass der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten werde. Ungeachtet dessen sei der im Rahmen der Legalisierung zugelassene Baukörper erst nach Bestandskraft der Baugenehmigung endgültig herzustellen. Auf die tatsächliche Einhaltung der 3 m komme es erst an, wenn die Beklagte die Realisierung des genehmigten Vorhabens als Austauschmittel gegenüber der Abrissverfügung akzeptiere. Der selbständige Baukörper "N" befinde sich auf einem selbständigen Grundstück. Eine Abstandsfläche von 3 m zum Grundstück der Klägerin reiche aus. Die Länge der Wände von verschiedenen Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken werde nicht addiert, auch wenn die Gebäude aneinander gebaut seien. Nach früherem Recht sei das Schmalseitenprivileg durch die Stellung der Gebäudekörper im Grenzbereich zum Grundstück Istraße 17 verbraucht gewesen. Dass dieser Grenzbereich Nachbarrechte der Klägerin nicht tangieren konnte, sei nach altem Recht unberücksichtigt geblieben. Nach neuem Recht sei der Mindestgrenzabstand indes unabhängig vom Grenzbereich zum Grundstück Istraße 17 zulässig und ausreichend. Das eigene Grundstück sei nicht künstlich geteilt worden. Die Teilung vollziehe vielmehr die Selbständigkeit des Baukörpers "N" nach. Die Ermittlung der maßgeblichen Wandhöhe sei nicht zu beanstanden. In einem Lageplan vom 11. Dezember 1991 sei für die maßgeblichen Punkte vor Realisierung des Vorhabens eine Höhe von 209,92 m bzw. 210,25 m angegeben. Nach Realisierung betrage die Höhe an diesen Punkten 210,00 m und 210,07 m. Die durchschnittliche Höhe habe sich durch die Maßnahme sogar geringfügig verringert. Das Grundstück der Klägerin liege nicht etwa nördlich, sondern westlich des Grundstücks der Beigeladenen. Schließlich stehe der zugelassene Baukörper nicht im Widerspruch zu der das Baugrundstück prägenden Umgebung. Selbst bei einer Unvereinbarkeit mit § 34 BauGB könne daraus kein nachbarliches Abwehrrecht hergeleitet werden, da der für ein solches maßgebliche § 6 BauO NRW eingehalten werde. Jedenfalls werde das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben nicht tangiert. 38 Die Beklagte hat die Durchführung eines Mediationsverfahrens angeregt. Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins erörtert. Die Klägerin hat sich gegen ein Mediationsverfahren ausgesprochen. 39 Am 6. Oktober 2008 hat ein Abmarkungstermin stattgefunden, demzufolge der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten wird. Der Grenztermin ist am 4. November 2008 durchgeführt worden. Die Klägerin hat das Protokoll über den Grenztermin nicht unterzeichnet und Rechtsmittel gegen die Entscheidung angekündigt. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 41 Entscheidungsgründe: 42 Die Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 7. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 43 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin weder in bauordnungs- noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. 44 Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW in der seit 28. Dezember 2006 geltenden Fassung liegt mit Blick auf die hier in Betracht zu ziehende Grenze zum Grundstück der Klägerin ("Grenze F") nicht vor. Das genehmigte Vorhaben hält den nach § 6 Abs. 4, 5 und 6 BauO NRW erforderlichen und auch ausreichenden Mindestgrenzabstand von 3 m ein. 45 Maßgeblich für den Inhalt dessen, was baurechtlich genehmigt ist, sind der Bauschein und die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen. 46 In dem Lageplan, der mit Zugehörigkeitsvermerk versehen ist, ist die Abstandsfläche zur Grenze F nachmessbar mit einer Tiefe von 3 m farblich gekennzeichnet. Dass der Plan keine zusätzliche Eintragung dieser Maßeinheit enthält, ist unschädlich. In den – ebenfalls mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen – Erläuterungen zum Bauantrag vom 12. Dezember 2007 ist die einzuhaltende Abstandsfläche klarstellend mit 3 m angegeben. Außerdem heißt es ergänzend: 47 "Durch die beantragte Grundstücksteilung bilden wir ein separates Antragsgrundstück. Die durch den Anbau ausgelösten Abstandsflächen liegen alle auf dem neu gebildeten Antragsgrundstück..". 48 Damit ist eindeutig bestimmt, dass die Tiefe der Abstandsfläche 3 m beträgt und alle durch den Anbau ausgelösten Abstandsflächen auf dem neu gebildeten Antragsgrundstück liegen. Nur ein Vorhaben, das diese Vorgaben einhält, ist von der Genehmigung gedeckt. Ob der vorhandene Gebäudebestand diese Vorgaben einhält, ist nicht Gegenstand der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. 49 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass im Bauschein die Genehmigung als "nachträglich erteilt" bezeichnet ist. Zum einen ist die hier interessierende Frage, ob der vorhandene Bestand entsprechend dem genehmigten Vorhaben den notwendigen Abstand zum Grundstück der Klägerin einhält, nur ein Teilaspekt der Gesamtbeurteilung. Zum anderen wird ein Genehmigungsgegenstand – wie dargelegt – durch die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen bestimmt und nicht durch den bis dahin vorhanden Bestand. Wird im Rahmen der Schlussabnahme festgestellt, dass der Bestand nicht von der Genehmigung gedeckt ist, wird dadurch nicht die Genehmigung rechtswidrig. Vielmehr entspricht das (bestehende) Vorhaben dann nicht der Baugenehmigung, so dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten in Betracht kommt. 50 Soweit sich auf dem Lageplan der Hinweis findet "Grenzabstand von 3 m wird hergestellt", ergibt sich daraus nichts anderes. Denn auch insoweit muss der Lageplan in Verbindung mit den Erläuterungen zum Bauantrag gesehen werden. Dort heißt es: 51 "...Sollte sich zum Flurstück 13 hin örtlich ein geringerer Abstand als 3 m ergeben, werden wir die Wand bis auf das erforderliche Maß hilfsweise abschälen..." 52 Der Hinweis "Grenzabstand von 3 m wird hergestellt" bezieht sich auf den Fall der Abweichung des vorhandenen Bestandes von der Genehmigung, nicht aber auf das genehmigte Vorhaben. Genehmigt ist einzig ein Vorhaben, das den Mindestgrenzabstand von 3 m zur Grenze F einhält. 53 Der nach der Genehmigung einzuhaltende Grenzabstand von 3 m ist auch ausreichend. 54 Zunächst konnte das 16 m-Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW angewendet werden. Danach genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Das Schmalseitenprivileg ist nach der gesetzlichen Neuregelung weggefallen; die Neuregelung enthält keine Regelung wie früher in § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW. Es ist mithin unerheblich, ob und wie häufig ein Gebäude die Begünstigung des Mindestgrenzabstandes für sich in Anspruch nimmt bzw. nehmen muss. Vorliegend ist der Grenzbereich zum Grundstück Istraße 17 folglich – anders als nach altem Recht – nicht mehr von Bedeutung. Einzige Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass die Länge der Außenwand nicht mehr als 16 m beträgt. Die dem Grundstück der Klägerin zugewandte Außenwand des Gebäudes "N" ist unstreitig 16 m lang. 55 Teile der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Außenwand des Altbestandes "E" sind nicht hinzu zu addieren, weil es sich um selbständige Gebäude auf unterschiedlichen Grundstücken handelt. 56 Bei dem Gebäude "N" handelt es sich um ein selbständiges Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW. Nach § 2 Abs. 2 BauO NRW sind Gebäude selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen und Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständig benutzbar sind bauliche Anlagen, wenn sie für sich unabhängig von anderen baulichen Anlagen geeignet sind, den Verwendungszweck zu erfüllen. Die selbstständige Benutzbarkeit setzt deshalb voraus, dass die bauliche Anlage über einen eigenen Zu- und Ausgang und bei mehrgeschossigen Gebäuden über eine eigene Treppe oder ein eigenes Treppenhaus verfügt, 57 Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 2 Rdn. 109 ff. 58 Die selbständige Benutzbarkeit wird nicht durch gemeinsame Zufahrten, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die mehreren Gebäuden zugeordnet sind, ausgeschlossen; letztere bilden ohnehin ein Netz. 59 Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., Rdn. 111. 60 Auch etwaige gemeinsame Bauteile bei aneinandergebauten Gebäuden stehen nicht entgegen, da dies § 15 Abs. 2 BauO NRW allgemein mit Baulastvorbehalt und § 31 Abs. 2 BauO NRW speziell für Gebäudetrennwände anstelle von einzelnen Gebäudeabschlusswänden vorsehen. 61 Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., Rdn. 111. 62 Letztlich verlangt die selbständige Benutzbarkeit auch keine Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen, 63 Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., Rdn. 112, 64 sodass es für die Beurteilung unerheblich ist, dass sich der Bauteil "N" unmittelbar an das Gebäude "A-E" anschließt, zumal alle vorhandenen Öffnungen zum Gebäude "E" hin geschlossen werden sollen. 65 Der Bauteil "N" verfügt über einen eigenen Zugang an der südwestlichen Wand sowie eine Treppe im Inneren des Gebäudes. Das Gebäude "N" soll im Untergeschoss als Abstellraum für den Messestand, im Erdgeschoss als Versandlager genutzt werden. Diese Nutzung ist unabhängig von den sonstigen Baulichkeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen möglich, sodass von einem selbständigen Gebäude auszugehen ist. Die Zuordnung zum Wirtschaftsbetrieb der Beigeladenen ist insoweit nicht von Belang. 66 Die Gebäude "N" und "E" werden nach den genehmigten Unterlagen auch auf unterschiedlichen Grundstücken liegen und die Längen der Wände von Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken werden auch dann nicht addiert, wenn die Grundstücke aneinandergebaut sind. 67 Runderlass vom 26.03.2007 - Hinweise zu §§ 6 und 73 Ziff 6.8 BauO NRW; ebenso Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 6 Rn 258. 68 Ob die Grundstücksteilung gerade mit Blick auf die Vorschriften der Abstandsflächen vorgenommen wurde, ist unerheblich. Grundsätzlich ist nicht entscheidend, aus welchem Grunde eine Grundstücksteilung vorgenommen wurde, und auch eine Teilung zum Zwecke der Bebauung ist üblich und nicht zu beanstanden. Etwas anderes könnte dann angenommen werden, wenn die Teilung willkürlich ist, etwa bei einer Grenze durch ein einheitliches Gebäude. Hier vollzieht die Grenze indes die Selbständigkeit der Gebäude "E" und "N" nach. Dass die Grundstücksteilung noch nicht vollzogen ist, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung nicht von Bedeutung, denn die Genehmigung bezieht sich auf ein selbständiges Gebäude auf einem durch Teilung entstandenen selbständigem Grundstück. Erst nach vollständiger Realisierung des Vorhabens bzw. im Rahmen der Schlussabnahme muss auch die Teilung vollzogen sein. 69 Ob die Vergünstigungsregelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW auch ungeachtet der Frage der Grundstücksteilung hätte in Anspruch genommen werden können, mit der Folge, dass die Gebäude auf dem selben Grundstück aneinander gebaut wären, 70 vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 6 Rn 259; dagegen allerdings Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., Rdn. 251 unter Berufung auf Ziff 6.5 des Runderlasses vom 26.03.2007 - Hinweise zu §§ 6 und 73 Ziff 6.8 BauO NRW, 71 kann bei alledem offen bleiben, weil ein solcher Fall nicht zur Genehmigung gestellt war. 72 Die Abstandsfläche muss mithin gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 0,4 H, mindestens 3 m betragen. Die Wandhöhe wird senkrecht zur Wand gemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 2. HS BauO NRW). Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW). Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder der vertikalen Begrenzungen der Wandteile (§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW). 73 Der amtliche Lageplan, der Bestandteil der Genehmigung ist, weist als Geländehöhe an den Gebäudekanten 210.07 NN und 210.00 NN auf, im Mittel 210.04 NN. Als Geländeoberfläche gilt grundsätzlich die vorhandene bzw. natürlich gewachsene auf dem eigenen, nicht die auf dem Nachbargrundstück. 74 Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., Rdn. 196. 75 Die natürliche Geländeoberfläche ist nicht der vor jedweder Bebauung des Geländes vorgegebene Zustand, sondern das vor der Durchführung der Baumaßnahme vorgefundene Geländeniveau. Dies gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind. 76 OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1653/08-, zitiert nach Juris. 77 Die Beteiligten haben trotz der Vielzahl der in der Vergangenheit streitigen Verfahren ursprünglich keinen Anstoß an den Angaben zur Geländehöhe genommen. Aus dem Lageplan vom 11. Dezember 1991 ergibt sich überdies, dass die Geländehöhe vor Errichtung des Gebäudes "N" mit 210.25 und 209.92 und einer daraus resultierenden mittleren Geländehöhe von 210.09 nahezu identisch war. 78 Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren nunmehr einen Wert von 208.81 NN erwähnt, ist dies die Geländehöhe auf der – hier nicht maßgeblichen – Grenze zu ihrem Grundstück. Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass die Annahme einer geringeren Geländehöhe nur dann zu einer Abstandsfläche größer 3 m führen würde, wenn die maßgebliche Höhe lediglich 208.85 NN betrüge (216.4 – 208.85 = 7,55; 7,55 x 0,4 = 3,02 m). Schon bei einer Höhe von 208.90 NN wären 3 m wiederum ausreichend (216.4 – 208.9 = 7,7; 7,5 x 0,4 = 3,00 m). An der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist auf der Seite der Klägerin ein Wert von 208.81 eingetragen. Unstreitig fällt das Grundstück der Beigeladenen zum Grundstück der Klägerin hin deutlich wahrnehmbar ab. Die Annahme, an den maßgeblichen Punkten auf dem Grundstück der Beigeladenen liege die natürliche Geländehöhe lediglich 4 cm über der Höhe auf dem Grundstück der Klägerin, verbietet sich indes. 79 Auch die Wandhöhe ist zutreffend berechnet. Als Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut (SWD) ist eine Höhe von 216,4 eingetragen, so dass – ausgehend von einer mittleren Geländehöhe von 210.04 NN - sich eine mittlere Wandhöhe von 6,36 m ergibt. 80 Die Höhe des Daches ist hier nicht, auch nicht anteilig, in Ansatz zu bringen, weil das Dach eine Neigung von weniger als 45 ° aufweist (§ 6 Abs. 4 Nr. 2, 1. Spiegelstrich BauO NRW). 81 Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass im Schnitt A-B eine Höhe von 7,995 m und nicht wie in der Abstandsflächenberechnung eine solche von 6,36 m eingetragen ist, bezieht sich die Höhe von 7,955 m aber auf die Gesamthöhe des Gebäudes einschließlich des Daches, welches aber abstandsflächenrechtlich gerade außer Betracht zu bleiben hat. 82 Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei alledem 0,4 H, also 6,36 m x o,4 =2,54 m. Ein Mindestabstand von 3 m ist daher erforderlich, aber auch ausreichend. 83 Die Genehmigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Bauplanungsrecht rechtswidrig. 84 Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot nicht vor. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran auszurichten, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist. 85 St. Rspr. Seit BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122 ff. 86 Zwar scheidet ein Verstoß gegen das in § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht schon deshalb aus, weil die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. Allerdings ist bei Wohnbauvorhaben, bei denen die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen eingehalten sind, darüber hinaus für ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme auf eben diese nachbarlichen Belange regelmäßig kein Raum. Denn insoweit hat der Landesgesetzgeber die erwähnten nachbarlichen Belange in dem Sinne bewertet, dass derartige Abstände im Hinblick auf die genannten Belange zumutbar sind. 87 Insoweit klarstellend: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85-, BauR 1986, 542 ff; Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 -, UPR 1994, 148 ff.. 88 Soweit die Klägerin hier auf die Lage ihres Grundstücks hinweist – "nördlich und deutlich hangabwärts", kann sie sich im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme auf diese Aspekte, die wohl auf eine Belichtung und Besonnung hinaus laufen dürften, nicht mehr berufen. 89 Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme liegt aber auch nicht darin, dass eine zusammenhängende Bebauung von etwa 35 m genehmigt wird. Denn die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften entbindet zwar nicht von der Beachtung etwaiger weitergehender planungsrechtlicher Anforderungen. 90 BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85-, BauR 1986, 542 ff; Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 -, UPR 1994, 148 ff.. 91 Eine Verletzung kann aber nur dann angenommen werden, wenn eine städtebauliche Sondersituation vorliegt, in der – trotz Wahrung des Abstandsrechts – eine "erdrückende Wirkung" oder eine sonst von dem Volumen, von dem Standort oder von den sonstigen Besonderheiten ausgehende Unzumutbarkeit für den betroffenen Nachbarn angenommen werden kann. 92 Boeddinghaus/Hahn/Schulte a.a.O. § 6 Rn 264. 93 Eine solche Sondersituation liegt hier aber gerade nicht vor. Der Landesgesetzgeber hat durch die Neuregelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW zugelassen, dass selbständige Gebäude (jedenfalls) auf selbständigen Grundstücken aneinandergebaut werden dürfen, ohne dass die Länge ihrer Außenwände für die Inanspruchnahme des "16-Meter-Privilegs" addiert werden muss. Damit besteht nach Landesrecht die Möglichkeit von deutlich über 16 m hinaus gehender zusammenhängender Bebauung, die grundstäzlich auch unter bauplanungsrechtlichen Aspekten hinzunehmen ist. Vorliegend kommt hinzu, dass das Gebäude "E" nicht parallel zur Grundstücksgrenze steht. Die Bebauung reicht unterschiedlich dicht an die Grenze zur Klägerin heran. Das 11,25 m lange Gebäude "E" ist an der nahegelegensten Stelle an der östlichen Ecke immerhin 7,5 m, im weiteren Verlauf bis zu 11,35 m vom vorderen Gebäude der Klägerin entfernt. Der Bauteil "A" liegt insgesamt deutlich weiter straßenseitig als das vordere Haus der Klägerin. Die Bebauung stellt sich damit nicht als "Ummauerung" dar, so dass eine erdrückende Wirkung insgesamt nicht erkennbar ist. 94 Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Gebäude "N" in seiner mittleren Wandhöhe noch 1,14 m höher sein dürfte und der Mindestgrenzabstand immer noch eingehalten wäre (mittlere Wandhöhe jetzt 6,36 m ; bei mittlerer Wandhöhe von 7,5 m Abstandsfläche 7,5 m x 0,4 = 3,00 m). 95 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 96 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.