Urteil
23 K 3449/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:1108.23K3449.09.00
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Tenor
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. April 2009 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von mehr als 2.016,14 Euro festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. April 2009 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von mehr als 2.016,14 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Am 0.00. 2008 verstarb die Ehefrau des Klägers, Frau X, in Düsseldorf. Die Eheleute hatten zu diesem Zeitpunkt jeweils Ehescheidungsanträge gestellt. Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil war jedoch noch nicht ergangen. Die Verstorbene hatte noch einen Sohn, Herrn L. Das Krankenhaus H teilte dem Beklagten am 00.00. 2008 den Tod der Frau X mit. Ausweislich eines Aktenvermerks vom selben Tag lehnte der Kläger die Bestattung der Verstorbenen aus persönlichen Gründen ab. Der Sohn lehnte die Bestattung der Verstorbenen aus finanziellen Gründen ab. Der Beklagte beauftragte daraufhin das Bestattungshaus G mit der Durchführung der Beisetzung. Hierfür stellte dieses dem Beklagten 581,65 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 hörte der Beklagte den Kläger zur Übernahme der Bestattungskosten an. Der Kläger machte daraufhin im Wesentlichen geltend: Er habe seit etwa zwei Jahren überhaupt keinen Kontakt zu der Verstorbenen unterhalten. Er habe am 21. November 2007 einen Ehescheidungsantrag gestellt, der der Verstorbenen am 31. Januar 2008 zugestellt worden sei. Am selben Tag habe die Verstorbene ihrerseits ebenfalls einen Ehescheidungsantrag gestellt. Aufgrund des Scheidungsverfahrens habe er keinerlei Erbberechtigung und sei deshalb auch nicht zur Zahlung der Beerdigungskosten verpflichtet. Das begründete Verlangen auf Ehescheidung sei einem rechtskräftigen Urteil gleichzustellen. Dies habe auch im Hinblick auf die Bestattungspflicht zu gelten. Ungeachtet dessen müsse sich der Beklagte an den Sohn der Verstorbenen halten, da dieser als alleiniger gesetzlicher Erbe den Nachlass in Besitz genommen und abgewickelt habe. Das Bestattungsgesetz sehe auch keine Rangfolge der in Anspruch zu nehmenden Personen vor. Es bestehe vielmehr eine Gleichrangigkeit aller aufgeführten Personen. Mit Leistungsbescheid vom 17. April 2009, dem Kläger zugestellt am 21. April 2009, zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.094,14 Euro heran. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten der Bestattung in Höhe von 1.966,32 Euro sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 127,82 Euro. In den Kosten der Bestattung waren neben den Kosten des Bestattungshauses in Höhe von 576,32 Euro (581,65 Euro abzüglich 5,33 Euro für die Ausstattung des Sarges mit Kissen und Decke) noch Gebühren des Beklagten für eine Erdbeisetzung in Höhe von 1.390,00 Euro (1.555,00 Euro abzüglich der Kosten für die Nutzung der Kapelle von 165,00 Euro) enthalten. Zur Begründung seiner am 19. Mai 2009 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen ergänzend vor: Es sei ermessensfehlerhaft, einen Leistungsbescheid gegen den Kläger zu erlassen, ohne vorher ein ordnungsbehördliches Verfahren gegen den Sohn der Verstorbenen in die Wege geleitet zu haben. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 17. April 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Wenn ein in der Rangfolge vorrangig Bestattungspflichtiger vorhanden sei, könnten nachrangig Verpflichtete nicht mehr herangezogen werden. Auch die Heranziehung eines Erben sei nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 17. April 2009 ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NRW) in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW). Nach diesen Normen ist die Ordnungsbehörde grundsätzlich berechtigt, von den bestattungspflichtigen Angehörigen die bei der Durchführung der Ersatzvornahme angefallenen Bestattungskosten zu verlangen, sofern die Angehörigen ihrer Bestattungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Die Durchführung der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es nicht des vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) und der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 3, 64 VwVG NRW). Denn die Ersatzvornahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die Ehefrau des Klägers war am 0.00. 2008 verstorben. Gemäß § 13 Abs. 3 BestG NRW müssen Erdbestattungen innerhalb von acht Tagen nach dem Tod durchgeführt werden. Der Sterbefall wurde dem Beklagten am 00.00. 2008 mitgeteilt. Am selben Tag lehnte der Kläger die Bestattung der Verstorbenen aus persönlichen Gründen ab. Die verbliebene Zeit hätte nicht ausgereicht, um den Kläger unter Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme zur Bestattung zu verpflichten und die Bestattung bei Nichtvornahme noch innerhalb des Zeitraumes des § 13 BestG zu veranlassen. Erforderlich für die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides ist weiterhin, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, einen Verwaltungsakt, mit dem die Durchführung der Bestattung auferlegt wird, gegenüber dem Kläger zu erlassen, wenn er unter normalen Umständen Zeit und Gelegenheit dazu gehabt hätte. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hätte dem Kläger die Durchführung der Bestattung aufgeben können, da dieser als Ehemann zu den gemäß § 8 Abs. 1 BestG NRW bestattungspflichtigen Angehörigen zählt. Zum Zeitpunkt des Todes der Frau X war die Ehe mit dem Kläger noch nicht rechtskräftig geschieden. Der Umstand, dass sowohl der Kläger am 21. November 2007 als auch seine verstorbene Ehefrau am 31. Januar 2008 Ehescheidungsanträge gestellt haben, ändert ebenso wie der Umstand, dass der Kläger nach zivilrechtlichen Vorschriften keinerlei Erbberechtigung nach seiner verstorbenen Ehefrau haben soll, nichts an der Bestattungspflicht des Klägers. Denn die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Dass nach § 1968 BGB (nur) der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt, hat deshalb unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juni 1992 19 A 2644/92, NWVBl 1995, 394-395, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. August 1994 1 B 149/94, NVwZRR 1995, 2883; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996 19 A 4684/95, NWVBl 1998, 347-350. Des Weiteren spielt für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der vom Kläger geltend gemachte fehlende persönliche Kontakt zur Verstorbenen keine Rolle. Da die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aus § 8 BestG in Verbindung mit §§ 1, 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) der Gefahrenabwehr dient, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Bestattungsgesetz losgelöst vom persönlichen Kontakt zwischen den Angehörigen im Einzelfall allein an das abstrakte verwandtschaftliche Verhältnis anknüpft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996. Die Inanspruchnahme des Klägers lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach § 8 BestG NRW stehen die Bestattungspflichtigen in einer Rangfolge, bei der Ehegatten und Lebenspartner vor volljährigen Kindern, Eltern und volljährigen Geschwistern heranzuziehen sind. Der Kläger war als Ehemann der Verstorbenen somit als bestattungspflichtiger Angehöriger heranzuziehen. Der Sohn der Verstorbenen war demnach weder vorrangig noch gleichrangig bestattungspflichtig. Lediglich die dem § 8 BestG NRW vorhergehende Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen (VOL) vom 3. Dezember 2000, GV NRW S. 757, normierte keine Subsidiarität der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nachrangiger Hinterbliebener, sondern zählte in bestimmter Reihenfolge alle dem Grunde nach gleichermaßen bestattungspflichtigen Hinterbliebenen auf, unter denen die Behörde nach Ermessen auswählen durfte. Im Gegensatz hierzu ist die nunmehr in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW normierte "Rangfolge" unter den Hinterbliebenen dahin zu verstehen, dass schon das bloße Vorhandensein eines vorrangig Bestattungspflichtigen die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht von Hinterbliebenen der nachfolgenden Rangstufen ausschließt (Subsidiarität). Für dieses Verständnis sprechen der Wortlaut der Vorschrift und der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Zu der vom Gesetzgeber ohne Änderung beschlossenen Entwurfsfassung des § 8 Abs. 1 BestG NRW heisst es nämlich in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 17. Juni 2002 (LT-Drs 13/2728, S. 20): "Absatz 1 bestimmt die Rangfolge der öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichteten Hinterbliebenen. Die Bestattungspflicht eines Vorrangigen schließt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nachfolgenden Rangstufen aus." Für dieses Verständnis spricht auch, dass die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht in der Person der betreffenden Rangstufe wegen der durch sie begründeten Handlungspflicht bezogen auf den Zeitpunkt der Bestattung bestimmbar sein muss, wohingegen die für die Kostenerstattungspflicht maßgeblichen Umstände der Leistungsfähigkeit oder Billigkeit erst bei der nachfolgenden Heranziehung zu den Kosten beachtlich sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 19 E 969/04 -, in juris. Dem Beklagten war auch kein Ermessen gemäß § 14 Abs. 2 KostO NRW eröffnet, denn die Beitreibung der Kosten stellt für den Kläger keine unbillige Härte dar. Da die Bestattungspflicht in § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW und damit die Bestattungskostentragungspflicht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung lediglich auf den Status als Angehöriger abstellt und daher gerade unabhängig von der Nähe der persönlichen Verbundenheit mit dem Verstorbenen ist, kann auch aus dem bei den heutigen Lebensverhältnissen vielfach anzutreffenden Fehlen einer solchen Verbundenheit unter Angehörigen eine unbillige Härte der Bestattungskostentragungspflicht nicht hergeleitet werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 19 E 969/04 -, in juris. Der somit zu Recht gegenüber dem Kläger ergangene Leistungsbescheid ist jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. In diesem Umfang ist die Erhebung der Kosten der Ersatzvornahme durch § 14 Abs. 1 KostO ausgeschlossen, wonach Kosten, die durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind, nicht erhoben werden. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 14 Abs. 1 KostO liegt dann vor, wenn der Beklagte bei der Durchsetzung der ordnungsbehördlichen Bestattungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, wonach von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen bei der Zwangsmittelanwendung diejenige zu bestimmen ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Ein solcher Verstoß liegt hier vor, soweit der in Rechnung gestellte Betrag über die notwendigen Mindestkosten einer Urnenbestattung hinausgeht. Die Behörde muss sich bei der Ersatzvornahme für die Feuerbestattung entscheiden, wenn diese kostengünstiger als eine Erdbestattung ist und eine anders lautende Willensbekundung des Verstorbenen oder der Angehörigen nicht vorliegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996 - 19 A 4684/95 - a.a.O.; Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 - NWVBl 2010, 186 -. An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 Satz 2 BestG festzuhalten. Danach entscheidet die Gemeinde, wenn sie die Bestattung veranlasst, über deren Art, wobei sie eine Willensbekundung des Verstorbenen berücksichtigen soll. Fehlt wie hier eine solche Festlegung, bleibt es bei der nach § 14 Abs. 1 KostO gebotenen Entscheidung für die kostengünstigere Bestattungsart. Vorliegend hätte eine Feuerbestattung zu einer Kostenersparnis in Höhe von 78,00 Euro geführt. Dies folgt aus einer auf der Grundlage des Gebührentarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt E durchzuführenden Vergleichsberechnung zwischen Erdbestattung und Feuerbestattung. Im Übrigen sind die tatsächlich angefallenen Kosten bereits vom Beklagten um die nicht erstattungsfähigen Kosten (Ausstattung des Sarges mit Kissen und Decke und Kosten für die Nutzung der Kapelle) in Höhe von 170,33 Euro gekürzt worden. Die geltend gemachte Verwaltungsgebühr in Höhe von 127,82 Euro beruht auf § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Nr. 11 KostO und entspricht in ihrer Höhe dem dort angegebenen Rahmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.