Urteil
18 K 3176/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung unmittelbaren Zwangs durch die Ordnungsbehörde gegenüber den Eltern zur Durchsetzung elterlicher Verpflichtungen wegen Schulpflicht fehlt an einer Rechtsgrundlage.
• § 41 Abs. 4 SchulG verweist nur auf die speziellen Vorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den schulpflichtigen Schüler, nicht jedoch auf das gestreckte Verfahren (§§ 55–65 VwVG NRW) zur Zwangsvollstreckung gegen Eltern.
• Zur Durchsetzung elterlicher Pflichten nach § 41 Abs. 5 SchulG sind Zwangsgeldmaßnahmen und die Schulaufsichtsbehörde zuständig; die Festsetzung unmittelbaren Zwangs gegen das Kind kann die elterliche Verpflichtung nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Festsetzung unmittelbaren Zwangs gegen Eltern zur Durchsetzung elterlicher Schulpflicht • Die Festsetzung unmittelbaren Zwangs durch die Ordnungsbehörde gegenüber den Eltern zur Durchsetzung elterlicher Verpflichtungen wegen Schulpflicht fehlt an einer Rechtsgrundlage. • § 41 Abs. 4 SchulG verweist nur auf die speziellen Vorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den schulpflichtigen Schüler, nicht jedoch auf das gestreckte Verfahren (§§ 55–65 VwVG NRW) zur Zwangsvollstreckung gegen Eltern. • Zur Durchsetzung elterlicher Pflichten nach § 41 Abs. 5 SchulG sind Zwangsgeldmaßnahmen und die Schulaufsichtsbehörde zuständig; die Festsetzung unmittelbaren Zwangs gegen das Kind kann die elterliche Verpflichtung nicht ersetzen. Die Klägerin ist Mutter des schulpflichtigen Sohnes E., der seit Oktober 2009 unentschuldigt fehlte. Die Ganztagshauptschule forderte die Klägerin mit Bescheid vom 11.01.2010 auf, ihren Sohn zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht zu veranlassen und drohte bei Fortdauer die zwangsweise Zuführung an. Der Beklagte setzte mit Verfügung vom 30.04.2010 gegenüber der Klägerin unmittelbaren Zwang fest, weil die Klägerin der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Die Klägerin erhob Klage mit dem Vorbringen, etwaige familiengerichtliche Klärungen zu Begabung des Kindes müssten zuvor abgewartet werden. Der Beklagte hielt die Maßnahme für zulässig, weil die Schule die Androhung ausgesprochen habe und er auf Ersuchen die Zuführung anordnen dürfe. • Klage ist zulässig und begründet; die Festsetzungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. • Rechtliche Grundlage fehlt: § 41 Abs. 4 SchulG erlaubt auf Ersuchen der Schule die zwangsweise Zuführung des schulpflichtigen Schülers gemäß §§ 66–75 VwVG NRW, verweist aber nicht auf das gestreckte Verfahren (§§ 55–65 VwVG NRW) und damit nicht auf Festsetzungsvoraussetzungen nach § 64 VwVG NRW. • Systematik von § 41 SchulG differenziert zwischen Pflichten des Schülers (Zuführung durch Ordnungsbehörde) und Pflichten der Eltern (Anwendung von Zwangsmitteln wie Zwangsgeld nach § 41 Abs. 5 SchulG durch die Schulaufsichtsbehörde). Daraus folgt, dass die Festsetzung unmittelbaren Zwangs gegen Eltern nicht vorgesehen ist. • Die pädagogische Androhungsfunktion ist durch die schulischen Erziehungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 3 SchulG erfüllt; eine förmliche Zwangsmittelandrohung durch die Vollzugsbehörde ist nicht erforderlich und war hier nicht gegeben. • Selbst bei Annahme der Zulässigkeit wäre die Verfügung materiell fehlerhaft: Vollstreckungshandlungen müssen sich gegen den Ordnungspflichtigen richten; die Verpflichtung aus dem Bescheid der Schule lastet auf der Mutter, nicht auf dem Sohn; unmittelbarer Zwang gegen das Kind kann daher nicht zur Vollstreckung einer elterlichen Verpflichtung dienen. • Zur Durchsetzung elterlicher Pflichten kommt nur das Verfahren nach § 41 Abs. 5 SchulG in Betracht, mithin Zwangsgeld durch die Schulaufsichtsbehörde, nicht unmittelbarer Zwang durch die Ordnungsbehörde. Die Klage ist erfolgreich; die Verfügung des Beklagten vom 30.04.2010, mit der unmittelbarer Zwang festgesetzt wurde, ist aufzuheben. Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für die gegen die Mutter gerichtete Festsetzung unmittelbaren Zwangs; § 41 SchulG regelt die Zuführung des Schülers gesondert und sieht zur Durchsetzung elterlicher Pflichten das Zwangsgeldverfahren und die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde vor. Eine Vollstreckung mittels Zuführung des Kindes ist ungeeignet, die elterliche Verpflichtung durchzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.