Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurück-genommen haben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Be¬scheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2009 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger zu 1. und 2. jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-ben werden, tragen der Kläger zu 1. 26 v.H., die Klägerin zu 2. 8 v.H., die Klägerinnen zu 3. und 4. jeweils 15 v.H. und die Beklagte 36 v.H. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je-weilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be-trages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 1. ist am 00.0.1963 und die Klägerin zu 2. am 00.0. in Teheran geboren. Sie sind Eheleute und die Eltern der am 00.00.1994 und am 00.0.2002 ebenfalls in Teheran geborenen Klägerinnen zu 3. und 4. Alle sind iranische Staatsangehörige und begehren in einem zweiten Verfahren ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie reisten nach eigenen Angaben am 11. Juli 2003 gemeinsam in Deutschland ein und beantragten am 15. Juni 2003 erstmalig ihre Asylanerkennung. Der Kläger zu 1. gab zur Begründung an, die Familie habe den Iran verlassen, weil er homosexuell und deshalb angezeigt worden sei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 23. September 2003 die Anerkennung der Kläger als asylberechtigt ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1, § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte sie unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die hiergegen am 2. Oktober 2003 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage (9 K 6466/03.A) hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies sie mit Urteil vom 14. Juni 2004 im wesentlichen deshalb ab, weil es das Vorbringen der Kläger für unglaubwürdig hielt. Den Antrag auf Zulassung der Berufung verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 2. August 2004 (5 A 2889/04.A). Mit Schriftsatz vom 10. März 2008 beantragten die Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führte der Kläger zu 1. aus: Er sei seit 2004 aktives Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans (nachfolgend: AKP) und veröffentliche auf der Internetseite " www.T.de ", auf der er im Impressum namentlich und mit Foto erscheine, Inhalte zur aktuellen politischen Situation im Iran. Zusammen mit der Klägerin zu 2. veröffentliche er Artikel, die die Frauenrechte im Iran stärkten. Auch würden Videoclips über das gewalttätige Vorgehen von Polizei gegenüber Frauen gezeigt und Kritik an der iranischen Regierung geübt. Die Informationen stammten von anderen iranischen Webseiten. Die Klägerin zu 2. betreibe innerhalb der Seite ihren eigenen Weblog. Ferner sei der Kläger zu 1. Gründungsmitglied des Zentralrates der Ex-Muslime, der seit 2007 bestehe. Dieses Gremium sei von ca. 40 Menschenrechtlern gegründet worden, die dem islamischen Glauben abgeschworen hätten, und wende sich gegen die Fundamentalisierung des Islam. Dem Antrag war eine Bestätigung der deutschen Sektion der AKP vom 27. Dezember 2007 über die Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Klägers zu 1. beigefügt. Im Rahmen der informatorischen Anhörung durch das Bundesamt am 13. März 2008 führte der Kläger zu 1. aus: Er habe Ende 2004 mit Aktivitäten für die AKP begonnen und sei 2005 dort Mitglied geworden. In den letzten zwölf Monaten habe er in L Infotische "gemacht" und an einer Parteikonferenz teilgenommen. Auch habe er in L und C an Demonstrationen gegen Todesurteile des iranischen Regimes teilgenommen sowie Ende 2005 an einer Demonstration gegen die Busfahrtgesellschaft und Leute, die ins Gefängnis gekommen seien. Ferner gehöre er seit 2007 der Organisation der Ex-Muslime an und habe mitgeteilt, kein Moslem mehr zu sein. Die iranischen Gesetze seien mittelalterlich und barbarisch. Man dürfe sich nicht einmal frei über die Religion äußern. Er habe auf seiner Webseite gegen die islamische Republik und die Gesetze Mohammeds protestiert. Dort sei er mit einem Bild von Mohammed zu sehen. Wenn er in den Iran zurückkehre, erwarte ihn dort die Todesstrafe, weil es ein Gesetz gebe für diejenigen, die sich davon gemacht hätten. Seine Töchter, die Klägerinnen zu 3. und 4., hätten keine eigenen Asylgründe. In der dem Bundesamt vorliegenden Übersetzung der (ehemaligen) Internetseite des Klägers zu 1. heißt es unter anderem: Ich heiße C1 und bin zuständig für diese Internetseite. Diese Internetseite gehört mir persönlich und ihre Themen spiegeln meine Meinung und meine Ziele wider. Meine Aktivität zielt auf den Sturz der Islamischen Republik und dieser religiösen und menschenfeindlichen Regierung. Diese Regierung hat ihre Wurzel in dem mohammedanischen Islam, der bisher das Leben vieler Menschen zerstört hat, um an der Macht zu bleiben. Die Gesetze dieser Regierung sind frauenfeindlich, kinderfeindlich und gegen die Freiheit gerichtet. Sie sind die Gesetze der Barbarei. In diesem Staat hat die persönliche Meinungsäußerung keine Bedeutung. Um an der Macht zu bleiben, werden Männer und Frauen in der Öffentlichkeit gehängt oder gesteinigt. Die Menschen werden ins Gefängnis geschickt oder erschossen, weil sie sich wegen ihrer persönlichen Freiheit und Rechte äußern. Die Menschen werden bestraft, indem man ihnen Körperteile abhackt. Die Regierung versteht nicht, dass sie verbrecherisch ist und nicht die Menschen. Die Islamische Republik ist eine Vernichterin der menschlichen Rasse. Es ist hier notwendig zu erwähnen, dass der wichtigste Grund für die Rückständigkeit des Iran in dieser Religion liegt, die wir nunmehr bekämpfen. Ja wir müssen dieser Religion ihre Wurzeln entreißen und eine sozialistische Republik ausrufen, da sie die einzige Rettung der Menschheit ist. Die Klägerin zu 2. überreichte bei ihrer Anhörung am selben Tag ein an den Kläger zu 1. gerichtetes Einladungsschreiben des Zentralrates der Ex-Muslime vom 31. Oktober 2007 zur Mitgliederversammlung am 1. Dezember 2007. Sie erklärte: Frauen hätten im Iran keine Rechte und dürfte diese auch nicht einfordern. Auf ihrer Webseite habe sie Gedanken und Ziele zu den Rechten und Pflichten der Frauen niedergelegt. Mitglied einer Organisation sei sie aber nicht. Grund für die Missstände wie die Mangelversorgung der Frauen in den Wechseljahren, den geringen Anteil an Frauen in Industrie und Wissenschaft sowie für die Arbeitsbedingungen der Frauen im Iran sei der Kapitalismus. Zwar seien Frauen im Parlament vertreten, doch seien dies solche, die sogar für die Steinigung von Frauen einträten. Ihre Töchter, die Klägerinnen zu 3. und 4., hätten keine eigenen Asylgründe. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. Oktober 2009 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 23. September 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens lägen nicht vor, weil die Betätigung des Klägers zu 1. in der AKP nicht rechtzeitig innerhalb von drei Monaten vorgetragen worden sei. Der Geltendmachung der Internet-Präsenz stehe § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Auch für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend § 60 Abs. 2 bis 7 AsylVfG lägen die Voraussetzungen nicht vor. Die politische Betätigung des Klägers zu 1. sei verfristet vorgetragen. Die Aktivitäten der Klägerin zu 2. für die Frauenrechte führten nicht zu einer Gefährdung bei Rückkehr in den Iran, weil die Internetpräsenz keine Außenwirkung im Iran habe. Die iranischen Machhaber blockierten derartige Internetseiten vielmehr durch Filter-Software und machten sie so für die Iraner unerreichbar. Im übrigen könne auch unter Außerachtlassung der Verfristung des Vorbringens des Klägers zu 1. keine andere Einschätzung im Rahmen der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen getroffen werden, weil er von den Machthabern nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werde. Die Kläger haben am 12. Oktober 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und tragen darüberhinaus vor: Die Beklagte könne sich nicht auf die verfristete Geltendmachung berufen, weil erst durch die Veröffentlichung und die Pflege der Internetseite seit Februar 2008 von einem für das Asylverfahren beachtlichen Gefährdungsgrad gesprochen werden könne. Erst die Gesamtheit der Mitgliedschaft in der AKP, im Zentralrat der Ex-Muslime und die Verantwortung für das Internetportal führten zu einer eheblichen Gefährdung. Soweit die Beklagte argumentiere, der Internetauftritt könne wegen Filtersoftware im Iran nicht empfangen werden, verkenne sie, dass die Gefahr nicht von den iranischen Mitbürgern ausgehe, sondern von den dortigen Machthabern, denen die Aktivitäten der Kläger in Deutschland nicht verborgen geblieben sein dürften. In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage haben die Klägerinnen zu 3. und 4. Ihre Klagen vollständig zurücknehmen lassen. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. haben die Klage jeweils zurückgenommen, soweit sie auf ihre Anerkennung als asylberechtigt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet war. Die Kläger zu 1. und 2. beantragen nunmehr, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2009 zu verpflichten festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Januar 2010 dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht eingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2010 zur Entscheidung übertragen worden ist. Soweit die Kläger zu 3. und 4. die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gleiches gilt, soweit die Kläger zu 1. und 2. die Klage betreffend ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und betreffend die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen haben. Die Klage im übrigen hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Soweit der angegriffene Bescheid des Bundesamtes die Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 23. September 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ablehnt und die Kläger zu 1. und 2. zur Ausreise auffordert, ist er rechtswidrig und verletzt diese Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Hierbei kann letztlich offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG (vgl. § 53 AuslG a.F.) gegeben sind. Denn das Bundesamt ist jedenfalls nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 49 VwVfG verpflichtet, auf den sich auch hierauf erstreckenden Antrag der Kläger vom 10. März 2008 solche Abschiebungsverbote festzustellen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 1 C 6.99 , NVwZ 2000, 204, und vom 21. März 2000 9 C 41.99 , BverwGE 111, 77. Das Begehren eines Asylbewerbers, der – wie die Kläger – sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, kann nur dann Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung bzw. Folter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u. a , BVerfGE 54, 341, und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86u. a , BVerfGE 80, 315, sowie BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 9 C 1.94 , NVwZ 1995, 391. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen; die theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 , NVwZ 1995, 391, und vom 5. November 1991 9 C 118.90 , BVerwGE 89, 162. Den Klägern zu 1. und 2. droht aufgrund ihrer exilpolitischen Betätigung nunmehr im Falle der Rückkehr in den Iran mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Unter Folter ist eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen, vgl. Renner, AuslR, Kommentar, 8. Aufl., § 60 Rn. 35. Unverfolgt ausgereiste und zurückkehrende iranische Asylbewerber sind grundsätzlich, sofern in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen, bei ihrer Einreise in den Iran hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Das Gericht geht davon aus, dass zurückkehrende iranische Asylbewerber nicht routinemäßig, das heißt ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung bei der Wiedereinreise für eine längere Zeit inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt werden. Die aktuelle Erkenntnislage stützt diese Einschätzung, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 19. November 2009 und vom 28. Juli 2010. Bei den Klägern zu 1. und 2. liegen jedoch Besonderheiten wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit im Bundesgebiet vor. Sie sind inzwischen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entfalteten exilpolitischen Aktivitäten der iranischen Auslandsaufklärung bekannt geworden und ihre Aktivitäten werden bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungsmaßnahmen auslösen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG begründen. Dabei geht das Gericht von folgenden Grundsätzen aus: Nach der aktuellen Erkenntnislage, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 19. November 2009 und vom 28. Juli 2010, kann wegen exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran in erster Linie besonders exponierten Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen. Die iranischen Behörden sind grundsätzlich jedoch an allen separatistischen und anderen als staatsgefährdend bewerteten Bestrebungen und Aktivitäten iranischer Kreise in der Bundesrepublik Deutschland interessiert. Die iranischen Sicherheitskräfte und der iranische Geheimdienst verfügen in der Bundesrepublik Deutschland sowohl innerhalb als auch außerhalb der diplomatischen Vertretungen des Iran über ein Netz von Mitarbeitern, die staatsschutzrelevante Aktivitäten aufmerksam beobachten, überwachen und registrieren. Ebenso wird von den iranischen Sicherheitsstellen die Berichterstattung deutscher und anderer Medien über oppositionelle Aktivitäten in Deutschland verfolgt und ausgewertet. Das Interesse des iranischen Staates ist darauf gerichtet, oppositionelle Gruppen zu zerschlagen, sie jedenfalls zu verunsichern, gegen als gefährlich erkannte exponierte Personen vorzugehen und deshalb Informationen über an exponierter Stelle auftretende und agierende Wortführer und sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der Verhältnisse im Iran zu erhalten. Es ist nahe liegend und plausibel, dass die iranischen Stellen Ermittlungen zur Identifizierung von Teilnehmern an oppositionellen Veranstaltungen, wie etwa Demonstrationen, Hungerstreiks und ähnlichen Protestaktionen, insbesondere dann anstellen, wenn sie dies im Hinblick auf das politische Gewicht der Aktivität für lohnend halten und deshalb ein Ermittlungsinteresse besteht. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass solche Personen in das Blickfeld der iranischen Sicherheitskräfte geraten, die sich durch ihre Funktion oder ihr Auftreten besonders exponiert gegen den iranischen Staat hervorgetan haben oder in verantwortungsvoller Position einer Exilorganisation angehören. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen dann asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich sind insoweit die konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -; vom 20. Januar 2009 – 5 A 1162/07.A; vom 26. August 2008 - 5 A 637/08.A -, vom 8. September 2005 – 5 A 3242/05.A -; vom 19. Oktober 2004 - 5 A 4223/04.A -; vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A- und vom 16. April 1999 – 9 A 5338/98.A -, alle bei juris. In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Ereignisse rund um die Präsidentschaftswahl am 12. Juni 2009 das politische System im Iran in eine schwere Krise gestürzt haben, deren Ausgang trotz der Stabilisierung der bestehenden Verhältnisse nicht abzusehen ist. Ein Umsturz des bestehenden Systems erscheint angesichts der militärisch wie wirtschaftlich gefestigten Stellung der Revolutionsgarden und paramilitärischen Truppen (Bassidji) allerdings weiterhin unwahrscheinlich. Scharfe verbale Attacken gegen das westliche Ausland dienen seit der Präsidentschaftswahl vor allem der innenpolitischen Rechtfertigung für die gewaltsame Niederschlagung der Protestbewegung, die nach staatlicher Darstellung durch ausländische Interessen gesteuert wurde und einen Regimewechsel zum Ziel hatte. Künstlerische, intellektuelle und zivilgesellschaftliche Freiräume wurden nach den Wahlen deutlich eingeschränkt. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden. Insbesondere seit den Wahlen richten sich solche Spionagevorwürfe auch gegen Personen, die Bildmaterial zu den Protesten gesammelt und/oder weitergegeben hatten. Öffentliche Kritik darf eine nach den Präsidentschaftswahlen zunehmend enger gezogene Grenze nicht mehr überschreiten. Inzwischen kann jede öffentliche Äußerung, die die Regierung auf irgendeine Art angreifbar machen könnte, Repressionen zur Folge haben. Dabei gerät das Internet immer mehr in den Fokus der staatlichen Zensur. Wird eine unerwünschte Webseite im Iran verwaltet, strebt die Zensur regelmäßig ein Verbot an. Wird sie im Ausland verwaltet, bleibt als Maßnahme nur die Sperrung/Filterung. Insgesamt sollen bislang über 10 Millionen Seiten gesperrt worden sein. Im ersten Halbjahr 2008 kam es zum Verbot mehrerer populärer Weblogs von teilweise prominenten Autoren. Eine Weisung, dass solche Verbote nur durch Beschluss von Gerichten möglich sein sollen, wird in der Praxis häufig nicht angewendet. Im März 2009 verstarb ein zu 30 Monaten Haft verurteilter Blogger im Gefängnis in Teheran. Die Behörden hatten ihm vorgeworfen, in seinem Blog den herrschenden Klerus beleidigt zu haben. Sie gehen bei diesem Todesfall von Selbstmord aus. Eine Ausweitung der Strafbarkeit auf bestimmte Handlungen im Internet ist mit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 erfolgt. Insbesondere fällt "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" darunter. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 19. November 2009 und vom 28. Juli 2010, Diese jüngsten innenpolitischen Entwicklungen im Iran sind bei der Würdigung exilpolitischer Tätigkeiten von Exiliranern mit in den Blick zu nehmen, da sie auch eine "Verschärfung" der Sichtweise iranischer Stellen in Bezug auf das Exilverhalten von Auslandsiranern implizieren dürften. Das ergibt sich etwa aus der Gründung einer Sondereinheit zur Überwachung des Internets im November 2009 und der verschärften Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Überwachung des Internets. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. August 2010 – 508-92-516.80/46497 -. Da trotz all dieser Überwachungs- und Blockierungsmaßnahmen die Internetfilter umgangen werden, reagiert die iranische Regierung mit immer härteren Strafen und Maßnahmen. Beispielsweise werden durch eine neue Auslegung der bestehenden Gesetze (Art. 513 und 514 des iranisch-islamischen Strafgesetzbuches) seit neuestem geistliche Führer zu den Propheten und Regierungsorgane zu den islamischen Heiligtümern gezählt, wie die Liste der fünfundvierzig neuen Straftaten zeigt. Vgl. Gutachten der Behjat Moaali LL.M. vom 9. April 2010 für das Verwaltungsgericht Hannover. Den Klägern zu 1. und 2. drohen nach diesen Grundsätzen bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter bzw. menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung. Das ergibt sich für den Kläger zu 1. aus der Gesamtschau seiner Aktivitäten: Er ist zum einen seit 2004 Sympathisant und seit 2005 Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans und hat ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Aufstellung allein im laufenden Jahr 2010 an zehn Veranstaltungen u.a. für diese Partei teilgenommen. Das steht fest aufgrund seiner überzeugenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und beim Bundesamt und der von ihm zu den Akten gereichten Bescheinigung der deutschen Sektion der AKP vom 27. Dezember 2007 über seine Mitgliedschaft und dortigen Aktivitäten. Die AKP geht zurück auf Mansoor Hekmat, der als Kommunist an der Islamischen Revolution von 1979 teilnahm, jedoch die Treue zum Islamismus und dem Obersten Rechtsgelehrten Chomeini ablehnte und daher ins iranische Kurdistan fliehen musste. Seine Union marxistischer Kämpfer schloss sich mit der kurdischen Gruppe Komalah zusammen, die maoistische Wurzeln hatte. Zusammen bildeten sie die Kommunistische Partei Irans. 1991 verließ Hekmat diese Partei und gründete die Arbeiterkommunistische Partei Irans, die derzeit von Hamid Taghwai geführt wird. Sie kämpft für den Sturz der islamischen Republik Iran und für die Einrichtung einer "sozialistischen Republik". Vgl. die Internetenzyklopädie "Wikipedia" zum Stichwort "Mansoor Hekmat" und zum Stichwort "Arbeiterkommunistische Partei Irans", www.de.wikipedia.org, Auf der Homepage der AKP (http://wpiran.org/germany/default.htm) findet sich das "Manifest der Iranischen Revolution" vom 5./6. Dezember 2009, in dem es unter anderem heißt: Die Revolution, die im Juni 2009 begann, ist der Ausbruch der unterdrückten Wut der Menschen gegen das kriminelle, islamische Regime des Iran. Es ist eine Revolution für die Befreiung von einem korrupten System, für die Zerschlagung einer Maschinerie des Mordes, der Plünderung, der Ignoranz und der Lügen, die das Leben der Menschen seit dreißig Jahren zerstört hat. Diese Revolution wird nicht eher aufhören, bis das ganze, unmenschliche System zerschmettert ist. ... Die iranische Revolution ist vor allem gegen die religiöse und islamische Herrschaft. Sie ist zutiefst säkular und gegen die Herrschaft der Ignoranz, des Aberglaubens und des Klerus. ... Der Sieg der Revolution wird nicht nur die komplette Trennung von Religion, Staat und Bildungswesen bringen. Darüber hinaus werden alle Privilegien, Gesetze und Traditionen abgeschafft, die der religiösen Apparatur das Recht geben, sich in das soziale Leben einzumischen. Religion wird in den Bereich der freiwilligen Wahl und des persönlichen Glaubens von Erwachsenen gedrängt. Staatsreligion wird abgeschafft und die Macht der Religion auf die Gesellschaft und soziale Angelegenheiten wird beendet. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die Ziele der AKP auf die Abschaffung der islamischen Republik Iran durch eine Revolution abheben und die Partei daher – soweit sie im Iran tätig wird – schärfster Verfolgung unterliegt. Eine exilpolitische Tätigkeit für die AKP, die geeignet oder darauf angelegt ist, diese Bestrebungen konkret zu befördern, würde, je nach den Umständen des Falles, möglicherweise ein hohes Verfolgungspotenzial ergeben. Vgl. schon Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 4. Mai 2004 – 515 i/br -. Darüberhinaus ist der Kläger zu 1. Gründungsmitglied im Zentralrat der Ex-Muslime, einer Gruppierung, die sich öffentlich zu ihrer Abwendung vom Islam bekennt. Das Gericht sieht keinerlei Anlass, das Vorbringen des Klägers insoweit in Zweifel zu ziehen. Ein 2008 vom iranischen Parlament mit absoluter Mehrheit beschlossenes neues Strafgesetz besagt in Art. 225-1, dass ein Muslim, der ausdrücklich bekannt gibt, aus dem Islam ausgetreten zu sein, ein Abtrünniger ist. Ein geborener Abtrünniger ist er nach Art. 225-4 dann, wenn Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Embryonalbildung Muslim war. Nach Art. 225-7 ist für den geborenen Abtrünnigen die Todesstrafe vorgesehen. Vgl. Welt-Online (Wahied Wahdat-Hagh) vom 19. September 2008: Besorgniserregendes Strafgesetz im Iran. Hieraus ergibt sich bereits aus der Mitgliedschaft im Zentralrat der Ex-Muslime und der damit verbundenen öffentlichen Abwendung vom Islam eine Gefährdung des Klägers zu 1. für den Fall seiner Rückkehr. Außerdem betrieb er, wie die von ihm eingereichten Belege zeigen, eine eigene Internetseite, auf der regimekritische Inhalte veröffentlicht wurden, zu denen er sich namentlich und mit seinem Foto bekannte. Auf dieser Seite sprach er sich massiv gegen die Religion des Islam und die gegenwärtige iranische Regierung aus, was sich in Sätzen äußerte wie " Die Islamische Republik ist eine Vernichterin der menschlichen Rasse. Es ist hier notwendig zu erwähnen, dass der wichtigste Grund für die Rückständigkeit des Iran in dieser Religion liegt ." Er vertritt dort die Auffassung, das gegenwärtige Regierungssystem sei abzuschaffen und eine sozialistische Republik auszurufen. Diese Seite wurde von den iranischen Behörden im Iran gesperrt, was dazu beitrug, dass der Kläger nunmehr ebenso offen eine andere, ähnliche Seite ("www.C2.com") betreibt. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist beachtlich wahrscheinlich, dass den iranischen Sicherheitskräften aufgrund ihrer Überwachungsmaßnahmen diese Internetaktivitäten bekannt sind und es beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie von ihnen zum Anlass für Folter und andere menschenrechtswidrige Maßnahmen gegenüber dem Kläger zu 1. genommen werden. Die verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1., die schon einzeln gesehen zu einer Verfolgungsgefahr führen, sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit als eine solch herausgehobene Tätigkeit anzusehen, dass sich ein besonderes Verfolgungsinteresse des iranischen Geheimdienstes annehmen lässt. Es handelt sich erkennbar um ein exilpolitisches Engagement von herausgehobener Bedeutung, das eine besondere Außenwirkung hat. Im Unterschied zu den zahlreichen anderen iranischen Asylanten, die sich exilpolitisch betätigen, hat sich der Kläger zu 1. bei seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht auf typische einfache Unterstützungshandlungen beschränkt. Vielmehr ist er durch die Art und Intensität seiner exilpolitischen Aktivitäten aus der großen Anzahl exilpolitisch tätiger iranischer Staatsangehöriger hervorgetreten. Er muss daher im Falle einer Rückkehr in das Heimatland mit Folter und anderer menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Zwar ist jede Art von Folter oder unmenschlicher Behandlung explizit in der iranischen Verfassung (Art. 38) und einfachgesetzlich verboten. Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es aber insbesondere mit dem Ziel der Erzwingung von Geständnissen im Vorfeld des eigentlichen Verfahrens. Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran umfassen seelische Folterung (Augen verbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug) und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Schläge, Schläge mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Verbrennungen mit Zigaretten, Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum, Geräuschterror, Todesdrohungen, Beleidigungen sowie Fehlen von notwendiger Hygiene und mangelhafte Ernährung). Zudem werden Häftlingen notwendige Medikamente verweigert. Besonders betroffen sind politische Häftlinge, aber auch sonstige Häftlinge werden z.B. geschlagen, um Geständnisse zu erpressen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Juli 2010, S. 31. Das Gericht geht auch davon aus, dass die iranischen Behörden über die Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Klägers in und für die AKP und seine weiteren exilpolitischen Betätigungen informiert sind. Anhänger derartiger Gruppen sind Ziel von Ausspähungen durch den iranischen Nachrichtendienst. Insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 gehen die Sicherheitskräfte verstärkt gegen die Oppositionsbewegung auch im Ausland vor. Es gibt Hinweise, dass die Protestkundgebungen in verschiedenen Ländern von Mitarbeitern der iranischen Botschaft mitgeschnitten wurden. Durch die Gründung der "Staatsanwaltschaft für den iranischen, im Ausland ansässigen Staatsbürger" sollen die Aktivitäten exilpolitischer Iraner weiter kontrolliert werden. Vgl. Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft an das VG Arnsberg vom 27. Juli 2010. Beim Kläger zu 1. war nach alledem das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen. Vergleichbares gilt auch für die Klägerin zu 2. Sie betrieb auf der früheren Internetseite des Klägers zu 1. einen regimekritischen Weblog und verfügt seit Ende Oktober 2010 auch über die eigene Internetseite "www.A.com". In beiden Internetauftritten war bzw. ist die Klägerin zu 2. als Urheberin zu erkennen. Bei einem Weblog handelt es sich um eine Wortkreuzung aus dem englischen World Wide Web und Log für Logbuch. Ein Weblog oder kurz Blog ist ein auf einer Webseite geführtes und damit – meist öffentlich – einsehbares Tagebuch oder Journal, in dem mindestens eine Person, der Web-Logger, kurz Blogger, Aufzeichnungen führt, Sachverhalte protokolliert oder Gedanken niederschreibt. Der Herausgeber oder Blogger steht, anders als etwa bei Netzzeitungen, als wesentlicher Autor über dem Inhalt, und häufig sind die Beiträge aus der Ich-Perspektive geschrieben. Das Blog bildet ein für Autor und Leser einfach zu handhabendes Medium zur Darstellung von Aspekten des eigenen Lebens und von Meinungen zu spezifischen Themen. Meist sind aber auch Kommentare oder Diskussionen der Leser über einen Artikel zulässig. Damit kann das Medium sowohl dem Ablegen von Notizen, dem Austausch von Informationen, Gedanken und Erfahrungen als auch der Kommunikation dienen. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Blog. Die Klägerin zu 2. widmete sich in ihrem Blog und widmet sich jetzt auf ihrer Internetseite dem Thema Frauenrechte im Iran. Ihr Hauptziel ist ausweislich ihrer dem Bundesamt zugeleiteten Stellungnahme, ihren Protest gegen die Islamische Republik, insbesondere gegen deren Frauenpolitik, kundzutun. Dabei bezieht sie etwa Stellung zu den Bekleidungsvorschriften und den Vorgaben, wie das Haar zu tragen ist, ferner dazu, dass Frauen ohne Genehmigung eines Mannes weder reisen noch Sport treiben dürfen. Vor allem wendet sie sich gegen die Art und Weise, wie mit den Frauen bei Durchsetzung dieser und anderer Regelungen umgegangen wird, indem sie Videosequenzen einstellt, die Steinigungen, prügelnde Polizei und Ähnliches zeigen. Auch stellt sie Koranseiten ein, die von der iranischen Justiz als Grundlage für die Steinigungen herangezogen werden. Diese Betätigung im Internet ergibt sich aus den glaubhaften Einlassungen der Klägerin zu 2., den von ihr zu den Akten gereichten Unterlagen sowie aus der Einsicht in die Internetseite "www.A.com" selbst. Über diese Internetaktivitäten hinaus beteiligt sie sich an Veranstaltungen und Unterschriftenaktionen zum selben Thema. So hat sie im bisherigen Jahr 2010 am Internationalen Frauentag am 8. März 2010, an einer Veranstaltung für zwei von der Hinrichtung bedrohte Frauen im Iran (u.a. Frau T1) am 4. Juli 2010 und an einer Veranstaltung gegen die drohende Steinigung der Frau T1 am 10. August 2010 teilgenommen. Aufgrund dieser Aktivitäten, insbesondere wegen der von ihr betriebenen eigenen Internetseite, in Verbindung zu ihrer inhaltlichen Nähe zu den Betätigungen des Klägers zu 1., dessen Internetseite sie für ihren Weblog benutzt hat, hat sie nach Einschätzung des Gerichts ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen und bei diesen den Eindruck einer exponierten und gefährlichen Oppositionellen erweckt. Das Regime in Teheran, das sich derzeit eines Repressionsapparates bedient, um sich an der Macht zu halten, dürfte vor allem durch die Sammlung und Weitergabe von Bild- und Videomaterial zu den Protesten und der staatlichen Gewalt die Klägerin zu 2. als potentielle Bedrohung empfinden und in den Fokus nehmen. Es dürfte – wie auch beim Kläger zu 1. – wegen der ausgeprägten Überwachungs- und Spitzeltätigkeit über die Aktivitäten der Klägerin zu 2. informiert sein. Damit besteht auch bei ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Anlass für Folter und andere menschenrechtswidrige Maßnahmen. Bei der Klägerin zu 2. war damit ebenfalls das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen. Der Bescheid war daher aufzuheben, soweit dort das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt und die Kläger zu 1. und 2. unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO, § 83 b AsylVfG, wobei sich die Kostenquotelung aus § 30 RVG ergibt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 710 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.