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Urteil

5 K 1169/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1111.5K1169.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra¬ges abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher¬heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra¬ges leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein sondergesetzlicher Wasserverband nach dem Ruhrverbandsgesetz, der Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "I 12" in N ist. 3 Auf diesem Grundstück betreibt der Kläger ein Regenüberlaufbecken (RÜB), das sich im Kanalisationsnetz der Beklagten befindet und der ebenfalls vom Kläger betriebenen Kläranlage in E-L vorgelagert ist, um bei ergiebigen Niederschlagswasserereignissen das Mischwasser dosiert in die Kläranlage leiten zu können. Der Kläger speichert in dem Regenüberlaufbecken das in der Kanalisation der Beklagten gesammelte, mit Schmutzwasser vermischte Niederschlagswasser und führt dieses nach Ende des Niederschlagsereignisses über die Kanalisation der Beklagten dosiert seiner Kläranlage in E-L zu. Bei dem Betrieb des RÜB kommt es als Folge des Abwassereinstaues zu Ablagerungen, die regelmäßig entfernt werden müssen. Dies geschieht unter Einsatz von Wasser, das die Ablagerungen löst und wieder zum Abfluss in die Kanalisation der Beklagten bringt. Das Wasser entnimmt der Kläger einem von ihm betriebenen Brunnen. Nach der Reinigung des RÜB verlässt dieses Wasser das RÜB und wird über das Rohrleitungssystem zwischen dem RÜB und der Kläranlage abgeleitet. 4 Im Veranlagungsjahr 2009 bezog der Kläger zu diesem Zweck 20 cbm Wasser, das er im RÜB zu dem vorstehend beschriebenen Zweck einsetzte. 5 Die Beklagte erhebt für die Benutzung der Abwasseranlagen - in dem hier streitigen Zeitraum - Gebühren nach Maßgabe ihrer "Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N an der Ruhr" vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2009 (AGS). 6 Mit Bescheid vom 15. Januar 2010 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2010 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 42,00 Euro (= 20 cbm x 2,10 Euro) heran. 7 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16. Februar 2010 Klage erhoben. 8 Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, dass der Gebührentatbestand nicht erfüllt sei. Es liege keine Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage vor. Der Kläger entledige sich nicht des von ihm bezogenen Wassers als Abwasser über die öffentliche Abwasseranlage, sondern nutze dieses Wasser in der Abwasseranlage, um die Funktion und den bestimmungsgemäßen Betrieb des RÜB zu gewährleisten. Er leite kein Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage ein. Denn das RÜB gehöre einerseits selbst zu der öffentlichen Abwasseranlage. Andererseits stelle das vom Kläger verwendete Wasser kein Schmutzwasser dar, da das Wasser erst durch den Betrieb in der Abwasseranlage gebraucht und damit auch erst dort durch seine Eigenschaftsveränderung zu Schmutzwasser werde. Dieses Wasser werde auch nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, da der Kläger lediglich Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für anlagenbetriebstechnische Zwecke einsetze. Es fehle letztlich auch an dem Tatbestandsmerkmal "angeschlossenes Grundstück" i.S.d. § 6 AGS, da die öffentliche Abwasseranlage in Form des RÜB auf dem Grundstück des Klägers selbst liege. 9 Hinzu komme folgende Überlegung: Wäre die Beklagte selbst Betreiberin des RÜB, so müsste sie in gleicher Weise Ablagerungen unter Einsatz von Wasser entfernen und zum Abfluss in die Kanalisation bringen. Hierfür würde sie sich selbst keine Schmutzwassergebühren in Rechnung stellen. Sollte indes der Bescheid als rechtmäßig angesehen werden, so würde der Kläger gemäß der Satzung für den Ruhrverband den ihm durch die ortsspezifischen Besonderheiten und Erschwernisse entstehenden Mehraufwand nebst einem Verwaltungszuschlag im Beitragswege in Rechnung stellen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2010 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, dass der Kläger gemäß der bestehenden Abwasserbeseitigungssatzung i.V.m. der Abwassergebührensatzung der Beklagten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage gebührenpflichtig sei. Der Kläger beziehe Frischwasser, das nach der Reinigung seines RÜB zu Schmutzwasser werde. Dies reiche aus, um die Gebührenpflicht auszulösen. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger die Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008, die auf dem selben Sachverhalt basierten, beglichen habe und der entsprechende Bescheid bestandskräftig sei. 15 Auf schriftliche Anfrage des Gerichts, was mit dem Wasser geschehen ist, das zur Reinigung der Ablagerungen eingesetzt wurde, hat der Kläger ausgeführt, dass dieses Wasser das RÜB verlassen habe und der Kläranlage des Klägers zugeführt worden sei. 16 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Schmutzwassergebühren für das Jahr 2010 bilden die §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 16 der Abwasserbeseitigungssatzung in der Stadt N vom 9. Juni 1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2008 (ABS) und den §§ 1 bis 7 sowie 10 und 12 der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2009 (AGS). 21 Nach den genannten Satzungsbestimmungen erhebt die Stadt Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen (§ 16 ABS und 1 AGS). Für die Inanspruchnahme zur Beseitigung von Schmutzwasser werden Schmutzwassergebühren erhoben, die sich nach dem Frischwassermaßstab bemessen (§ 6 Abs. 1 und 3 AGS). Dabei wird die Schmutzwassergebühr nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird (§ 6 Abs. 1 AGS). Als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge gelten die auf dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und aus Eigenversorgungsanlagen entnommenen Wassermengen (§ 6 Abs. 2 a und b AGS). Die Berechnungseinheit für die Schmutzwassergebühren ist ein Kubikmeter (cbm), § 6 Abs. 1 Satz 2 AGS. Die Benutzungsgebühr beträgt je cbm eingeleitetes Schmutzwasser 2,10 Euro, § 10 Abs. 2 a) AGS. Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, von denen unmittelbar oder mittelbar Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, § 2 Abs. 1 AGS. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks, § 3 Abs. 1 AGS. 22 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrundeliegen, sind weder geltend gemacht noch - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - ersichtlich. 23 Der gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser ist von dem hier in Rede stehenden Grundstück aus in dem betroffenen Veranlagungszeitraum erfüllt worden. 24 Zunächst liegt eine Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 AGS vor. Nach § 4 Abs. 2 KAG NRW werden Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben. Eine solche Inanspruchnahme ist hier darin begründet, dass der Kläger das zur Reinigung benutzte Wasser vom RÜB über das Rohrleitungssystem zwischen dem RÜB und der Kläranlage ableitet. Mit dieser Ableitung durch das Rohrleitungssystem nimmt der Kläger eine Einrichtung der Beklagten in Anspruch. Diese Einrichtung ist nach § 1 ABS als öffentliche Abwasseranlage gewidmet. Sie umfasst das Rohrleitungssystem, das sich zwischen dem RÜB und der Kläranlage E-L befindet. Bei dem Wasser, das durch dieses Rohrleitungssystem fließt, handelt es sich auch um Abwasser im Sinne des § 2 ABS, weil es sich bei dem Wasser, das die durch die Reinigung gelösten Ablagerungen enthält, um Schmutzwasser handelt. Denn dieses Wasser ist in dem Zeitraum, in dem es sich im Rohrleitungssystem der Beklagten befindet, das durch sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Der Kläger erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Einleitung im Sinne des § 2 Nr. 16 ABS, weil er dieses Schmutzwasser von dem RÜB in die öffentliche Abwasseranlage gelangen lässt, um es seiner Kläranlage zuzuführen. Diese Zuführung geschieht, nachdem der Kläger das seiner Brunnenanlage entnommene Wasser für anlagenbetriebstechnische Zwecke eingesetzt hat. Diese Einleitung wird auch von einem angeschlossenen Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 1 AGS vorgenommen, da die Abwasseranlage der Beklagten an dem RÜB vorhanden ist, das sich auf dem Grundstück des Klägers befindet. Zwar stellt das RÜB einen Teil dieser öffentlichen Anlage dar. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass das RÜB auf einem Grundstück des Klägers betrieben wird und sich zwischen diesem Grundstück und der klägereigenen Kläranlage das Rohrleitungssystem der Beklagten befindet, das an das Grundstück des Klägers angeschlossen ist. 25 Dieser Tatbestandsverwirklichung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte dürfe für diese Leistung keine Benutzungsgebühren gemäß § 4 Abs. 2 KAG erheben, weil der Kläger selbst als sondergesetzlicher Wasserverband wesentliche Teile der Abwasserbeseitungspflicht im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG innehat, er daher zu dem Anlagenbetrieb rechtlich verpflichtet sei und er daher letztlich nicht der kommunalen Entwässerungssatzung der Beklagten unterliege. 26 Nach § 4 Abs. 2 KAG werden Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben. Die Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse einer öffentlichen Einrichtung obliegt dem Einrichtungsträger; er bestimmt kraft seiner "Anstaltsgewalt" u.a., wer die Einrichtung benutzen darf, wie das Benutzungsverhältnis begründet wird, wie es ausgestaltet ist und welche Leistungen die öffentliche Einrichtung ihren Benutzern erbringt. Hier hat die Gemeinde als Einrichtungsträgerin in ihrer das Kanalbenutzungsverhältnis regelnden Abwassersatzung bestimmt, dass sie zum Zwecke der Abwasserbeseitigung die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 ABS). Daher wird mit jeder (erlaubten und willentlichen) Einleitung von Schmutzwasser die Einrichtung bestimmungsgemäß genutzt. Das gilt auch für den Fall, dass das Schmutzwasser - wie hier – ein RÜB verlässt, das selbst nicht von der Beklagten betrieben wird. Die im weiten Organisationsermessen der Gemeinde stehende Entscheidung, ihre Einrichtung der Abwasserbeseitigung ebenso für die Einleitung von Abwasser zu öffnen, das auf privaten Grundstücken gesammelt wurde, wie für Abwasser, das von Anlagen in nichtgemeindlicher Trägerschaft herrührt, ist nicht zu beanstanden. Denn die Arbeitsergebnisse und Anforderungen an die Abwasserfortleitung, die in einer ordnungsgemäßen und unschädlichen Ableitung des Abwassers besteht, sind in beiden hier betrachteten Benutzungsfällen identisch. Den jeweiligen Einleitern wird eine identische Leistung geboten, indem sie ihr Abwasser gefahrlos "los" werden und die Gemeinde in vollem Umfang die Verantwortung für dessen weitere Fortleitung übernimmt. Mit der Fortleitung des auf den hier in Rede stehenden Grundstückes über das öffentliche Rohrleitungssystem wird dem Kläger ebenso wie den anderen (privaten) Nutzern eine einrichtungsgemäße Leistung erbracht, für die die Stadt als angemessene Gegenleistung die Kosten ihrer Einrichtung deckende einheitliche Gebühren erheben darf. 27 Dem Anspruch der Beklagten, für seine Entwässerungsleistung von dem Kläger Gebühren erheben zu dürfen, steht nach dem hier einschlägigen nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrecht auch nicht entgegen, dass das Schmutzwasser von einer für die Abwasserbeseitigung selbst verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft (§ 1 Abs. 1 Ruhrverbandsgesetz) in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet wird. Denn hier kann die Rechtsprechung zu der parallelen Fallgestaltung der Gebührenerhebung für die Ableitung von Regenwasser von Autobahnflächen herangezogen werden. Diese Fallgestaltungen sind insoweit vergleichbar, als sich in beiden Fällen Träger hoheitlicher Pflichten gegenüberstehen. 28 Das Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat dazu in seinem Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 – (NWVBl. 1997, 220), gegen das das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 – 8 B 246.96 -, BayVBl. 1997, 570) u.a. ausgeführt: 29 " Entscheidend ist..., dass die Gebührenpflicht" (der Eigentümerin der betroffenen öffentlichen Straßenflächen) "- neben der Eigentümerstellung... - nur an die Tatbestandsmerkmale 1. der Inanspruchnahme von 2. städtischen Abwasseranlagen anknüpft....Aufgrund der Ausrichtung der Satzungsbestimmungen..." (über die Entstehung der Entwässerungsgebühren) "allein auf die städtischen Entwässerungsanlagen, deren tatsächliche und willentliche Inanspruchnahme und die im Stadtgebiet der Stadt gelegenen Grundstücke ist ein Konflikt mit höherrangigem Recht von vornherein auch insoweit ausgeschlossen als diese Bestimmungen bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Gebührenpflicht zu Lasten von Hoheitsträgern begründen, die, wie die Klägerin, in bezug auf diese Grundstücke eigene hoheitliche Pflichten wahrnehmen." 30 Dieses Ergebnis fügt sich auch in die durch § 54 Landeswassergesetz (LWG) vorgegebene Systematik ein, die eine Sonderregelung zur Abwasserbeseitigungspflicht im Hinblick auf § 53 Abs. 1 LWG NRW enthält. Nach dieser Sonderregelung hat der Landesgesetzgeber den Abwasserverbänden lediglich die Aufgabe der Abwasserbehandlung und nicht der schlichten Abwassersammlung durch Kanalnetze zugewiesen. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG dem Abwasserverband die Aufgabe der Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser oder mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser für Abwasseranlagen obliegt, die für mehr als 500 Einwohner bemessen sind. Zugleich obliegt dem Abwasserverband nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW der Betrieb von Sonderbauwerken, wenn das Abwasser vom Verband zu behandeln ist, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LWG NRW. Aus diesen Aufgabenzuweisungen folgt demnach, dass der Abwasserverband lediglich für die Abwasserbehandlung zuständig ist. Das Sammeln des Abwassers obliegt nach § 53 Abs. 1 LWG NRW weiterhin der Gemeinde, 31 vgl. Queitsch, in: Queitsch, Kommentar zum Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, Stand: August 2010, § 54, Rdnr. 5. 32 Die Beklagte hat der Festsetzung der Schmutzwassergebühren unstreitig auch die Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, die in der Satzung vorgesehen sind. Sie hat dabei die Gebühren rechnerisch zutreffend ermittelt. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).