Urteil
13 K 1364/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:1119.13K1364.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Ausgleich für Mittel zusteht, die der seinerzeitige Krankenhausträger für die Errichtung eines Krankenhausgebäudes einschließlich der Außenanlagen in den 1960-er Jahren aufgewandt hat. Die Klägerin war Trägerin des St. Marienhospitals P (Marienhospital), das mit Ablauf des 31. Dezember 1996 seinen Betrieb eingestellt hat und aus dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschieden ist (Feststellungsbescheid Nr. 625 der Bezirksregierung E vom 11. November 1996). Danach betrieb sie in den Räumlichkeiten eine Fachklinik für Geriatrische Rehabilitation. Das Marienhospital befand sich zunächst in Rechtsträgerschaft der Genossenschaft der Barmherzigen Schwestern (Dschwestern). Nach Angaben der Klägerin wurden die betriebsnotwendigen Krankenhausgrundstücke durch die von den Dschwestern im Jahre 1927 errichtete N GmbH treuhänderisch verwaltet, ohne dass diese selbst Trägerin des Krankenhauses geworden ist. Spätere Träger waren die St. Marienhospital P GmbH (ab dem 1. Januar 1974) und die Katholische Kirchengemeinde St. Josef N1 (ab dem 1. Januar 1992). Die Klägerin übernahm das Marienhospital zum 1. Januar 1995. In den Jahren 1963 bis 1968 wurde ein neues Krankenhausgebäude einschließlich der Außenanlagen errichtet. In den dem Gericht auszugsweise in Kopie vorliegenden Bilanzen des Marienhospitals für die Jahre 1963 bis 1968 sind entsprechende Gebäudeneubauzugänge verzeichnet. Der die Investitionen für diesen Neubau betreffende Posten "Ausgleich für Eigenmittel" wurde bilanzmäßig erstmals in dem Jahresabschluss der St. Marienhospital P GmbH zum 31. Dezember 1979 erfasst (mit 1.500.059,10 DM). Soweit ersichtlich, hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die diesen Jahresabschluss erstellt hat, für die Ermittlung dieses Ausgleichspostens die entsprechenden, durch Eigenmittel finanzierten Anschaffungskosten summenmäßig - unterteilt nach Zugangsjahr und nach bestimmten Kategorien (wie Außenanlagen, Gebäude, Technische Anlagen, Einrichtungen, Ausstattungen) - erfasst und die Höhe der Abschreibungen für die einzelnen Posten in der Zeit vom 1. Januar bzw. 1. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1979 ermittelt. Die Klägerin hat die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in dieser Weise als Arbeitsgrundlage erstellte Übersicht in Kopie vorgelegt. Eine Aufschlüsselung der für die Anschaffungskosten aufgeführten Beträge ist nicht (mehr) vorhanden; Gleiches gelte für die zugrunde liegenden Auftrags- bzw. Rechnungsbelege. Der Ausgleichsposten wurde in der Folgezeit bis zur Einstellung des Krankenhausbetriebes fortgeschrieben und in die jeweiligen Jahresbilanzen eingestellt. Im Zeitpunkt der Einstellung des Krankenhausbetriebes (31. Dezember 1996) war er nach Angaben der Klägerin mit 3.403.000,57 DM ausgewiesen. Mit Schreiben vom 25. August 1997 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Ausgleichs für Eigenmittel in Höhe von 2.091.491,22 DM. Sie gab u.a. an, sie habe sich dem ursprünglichen Träger gegenüber verpflichtet, diesen Ausgleichsanspruch geltend zu machen und das gewährte Geld an diesen abzuführen. Mit Bescheid vom 10. September 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus: Die Gewährung der beantragten Ausgleichsleistung setze u.a. den einwandfreien Nachweis voraus, dass frei verfügbare Eigenmittel des Trägers für förderungsfähige Investitionen eingesetzt worden und noch nicht abgeschrieben seien. Die Klägerin habe keine schlüssigen antragsbegründenden Nachweise, insbesondere für den Ausgleich von Eigenmitteln, vorgelegt. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Ihr stehe ein Anspruch auf Ausgleich für Eigenmittel zu in Höhe des in der Bilanz zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Betrages abzüglich der Abschreibungen auf Einrichtungen und Ausstattungen sowie auf Technische Anlagen. Dies ergebe einen Betrag von 2.474.970,20 DM. Dieser Anspruch sei durch testierte Jahresabschlüsse belegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007, zugestellt am 7. März 2007, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus: In den von der Klägerin vorgelegten Erfassungsbelegen würden nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter, sondern nur die jeweiligen Oberbegriffe aufgeführt. Daher könne nicht beurteilt werden, ob es sich hierbei um förderungsfähige Investitionen handele. Auch sei den Erfassungsbelegen nicht zu entnehmen, ob die Investitionen mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers angeschafft worden seien. Zudem gebe es Unstimmigkeiten bei den Abschreibungen etwa für den Posten "Technische Anlagen". Es existiere kein Nachweis der bis zum 1. Oktober 1972 gebuchten Anschaffungskosten durch einen Bruttoanlagespiegel mit Zugangsdaten der einzelnen Wirtschaftsgüter, für die der Ausgleichsbetrag gebildet worden sei. Die Klägerin hat am 4. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der Anspruch auf Ausgleich für Eigenmittel werde nur in Bezug auf die in den Jahren 1963 bis 1968 getätigten Investitionen für die Errichtung des Krankenhausneubaus einschließlich der Außenanlagen geltend gemacht. Von dem in der Bilanz zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Betrag von 3.403.000,57 DM seien die auf die übrigen Kategorien (wie Technische Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen) entfallenden Teilbeträge (insgesamt 928.030,37 DM) abzuziehen, sodass sich der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Betrag von 1.265.432,10 Euro (= 2.474.970,20 DM) ergebe. Das in Rede stehende neu errichtete Krankenhausgebäude einschließlich der Außenanlagen sei von den Dschwestern mit Eigenmitteln errichtet und ausgestattet worden. Die Klägerin erfülle mit der Vorlage der Bilanzen, aus denen sich die Fortschreibung des Ausgleichpostens ergebe, die ihr obliegende Nachweispflicht. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts B sei die Vorlage geprüfter Bilanzen als ausreichend für den Nachweis der mit der Schließung eines Krankenhauses in Verbindung stehenden Ansprüche angesehen worden. Die erstmalige Ausweisung des Ausgleichspostens zum 31. Dezember 1979 beruhe auf der Umsetzung der im Jahre 1978 in Kraft getretenen Krankenhausbuchführungsverordnung, die erstmals eine entsprechende Verpflichtung vorgesehen habe. Bis zum damaligen Zeitpunkt sei eine Ausweisung dieses Postens nicht nur nicht vorgeschrieben, sondern sogar nicht zulässig gewesen. Zu bedenken sei auch, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich für Eigenmittel um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch mit hohem Stellenwert handele, der letztlich auch dem Ziel dienen solle, die Bevölkerung mit Krankenhäusern zu versorgen. Daher dürften bei der Durchsetzung des Anspruchs die Nachweispflichten nicht überstrapaziert werden, weil sonst die Intention des Gesetzgebers im Ergebnis leerlaufen würde. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein zwangsläufig um Jahre zurückliegender Nachweis naturgemäß nur eingeschränkt führbar sei. Aus den Bilanzen des Marienhospitals für die Jahre 1963 bis1968 ergebe sich ein Zugang durch Gebäudeneubauten in Höhe von 5.616.800,41 DM. Die Differenz zu der Summe der Beträge, die die damalige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ermittlung des Ausgleichspostens für die Bilanz zum 31. Dezember 1979 ausweislich der darüber als Arbeitsgrundlage erstellten Übersicht für das neu errichtete Krankenhausgebäude einschließlich der Außenanlagen aufgeführt habe (5.025.555,76 DM), erkläre sich daraus, dass in den Bilanzen auch nicht auf die Krankenhausnutzung entfallende Anschaffungs- und Herstellungskosten (in erster Linie Wohngebäude) einbezogen worden seien. Im Übrigen sei zum 1. Januar 1963 auch noch ein Gebäude als Altbestand ausgewiesen worden; dieses sei vorsorglich ebenfalls nicht in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einbezogen worden. Die Bilanzen des Marienhospitals zum 31. Dezember 1963, 31. Dezember 1964 und 31. Dezember 1965 belegten, dass die in Rede stehenden Investitionen mit Eigenmitteln bestritten worden seien. Bei dem Marienhospital habe es sich seinerzeit um eine unselbständige Einrichtung der Dschwestern gehandelt, für die Teilabschlüsse gefertigt worden seien. In derartigen Teilabschlüssen seien auch interne Darlehen bzw. interne Verrechnungen zwischen den einzelnen rechtlich unselbständigen Bilanzierungskreisen der Dschwestern bzw. der N GmbH ausgewiesen worden. Entsprechend würden sich in den Bilanzen des Marienhospitals derartige Verbindlichkeiten gegenüber dem Bilanzierungskreis Mutterhaus finden. Dies beweise, dass die in Rede stehenden Investitionen aus Mitteln des damaligen Rechtsträgers getätigt worden seien. Nach Übernahme der Trägerschaft durch die St. Marienhospital P GmbH seien diese internen Verbindlichkeiten als Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern fortgeschrieben worden. Zum 31. Dezember 1991 hätten die Dschwestern bzw. die N GmbH zur Verhinderung einer Liquidation der Gesellschaft auf diese Forderungen verzichtet. Damit seien diese Verbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt worden, was im Übrigen, wie sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 1996 ergebe, auch deren Auffassung entspreche. Bei den von den Dschwestern für die Finanzierung des Krankenhausneubaus zur Verfügung gestellten Geldern handele es sich um Mittel, die die Ordensgemeinschaft zur Sicherung der Altersversorgung der Ordensschwestern pflichtgemäß angesammelt habe. Diese Mittel seien zur Finanzierung von Investitionen in Form von trägerinternen "Darlehen" zur Verfügung gestellt worden in der Überzeugung, dass die Tilgung dieser internen Darlehen aus den erwirtschafteten Leistungsentgelten der Einrichtungen erfolgen werde. Diese Refinanzierungsmöglichkeit über Leistungsentgelte sei durch die nachfolgend in Kraft getretenen Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unterbunden worden. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei plausibel. Das ergebe eine im vorliegenden Klageverfahren vorgelegte Alternativberechnung der - auf den in Rede stehenden Krankenhausneubau einschließlich der Außenanlagen entfallenden - Abschreibungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1996. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. September 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 zu verpflichten, ihr Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.265.432,10 Euro zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt aus: Es sei nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Investitionen aus Eigenmitteln, d.h. aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers, bestritten worden seien. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts B sei hier nicht einschlägig. In den Bilanzen der Jahre 1963 bis 1965 seien in etwa gleich hohe Beträge für den Gebäudeneubau und für Darlehen des Mutterhauses aufgeführt. Es sei nicht erkennbar, dass die Darlehen für etwas anderes als für den Gebäudeneubau gegeben worden seien. Dabei handele es sich jedoch nicht um Eigenmittel. Auf den erwähnten Forderungsverzicht zum 31. Dezember 1991 komme es hier nicht an, da es um die Jahre 1963 bis 1965 gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 10. September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.265.432,10 Euro nicht zu. Maßgeblich ist § 26 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW), der inhaltsgleich mit den Vorgängervorschriften § 27 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) 1987 und § 29 KHG NRW 1998 ist. Danach gilt: Werden in einem Krankenhaus bei Beginn der erstmaligen Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) oder nach dem KHGG NRW förderungsfähige Investitionen genutzt, die nachweislich mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft wurden und deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger nach der Feststellung des Ausscheidens des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung gewährt, sofern der Krankenhausbetrieb eingestellt ist und das Krankenhaus nicht weiterhin für Krankenhauszwecke genutzt wird (Abs. 1 Satz 1). Eigenmittel im Sinne des Satzes 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers (Abs. 1 Satz 2). Der Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die Buchwerte bei Beginn der Förderung und die hierauf beruhenden Abschreibungen zugrunde zu legen (Abs. 2). Diese Vorschrift setzt die bundesgesetzliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG um, wonach die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel bewilligen als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach dem KHG vorhanden waren. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 2 KHGG NRW für einen Anspruch auf Ausgleich für Eigenmittel sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin ist allerdings grundsätzlich anspruchsberechtigt, weil sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan Trägerin des Marienhospitals war. Zwar ist der Wechsel der Krankenhausträgerschaft zum 1. Januar 1995 von der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef N1 zur Klägerin krankenhausplanerisch nicht ausdrücklich gebilligt worden. So ist in dem Feststellungsbescheid Nr. 625, in dem das Ausscheiden des Marienhospitals aus dem Krankenhausplan zum 31. Dezember 1996 geregelt ist, als Krankenhausträger weiterhin die Katholische Kirchengemeinde St. Josef N1 aufgeführt. Andererseits war dieser Bescheid ausdrücklich an die Klägerin adressiert und ist ihr dieser, soweit erkennbar, förmlich zugestellt worden. Auch hat die Beklagte der Klägerin, soweit ersichtlich, in der Zeit nach dem Trägerwechsel bis zum Ausscheiden des Marienhospitals aus dem Krankenhausplan Fördermittel nach dem KHG zur Verfügung gestellt. Daher kann der Klägerin im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden, dass eine entsprechende förmliche Ausweisung des Trägerwechsels im Krankenhausplan nicht erfolgt sei. Das sieht im Übrigen auch die Beklagte nicht anders. Des Weiteren ist das Ausscheiden des Marienhospitals aus dem Krankenhausplan - wie nach § 26 Abs. 1 Satz 1 KHGG erforderlich - durch den Feststellungsbescheid Nr. 625 festgestellt worden. Auch ist der Krankenhausbetrieb eingestellt worden und wird das Krankenhaus nicht weiterhin für Krankenhauszwecke genutzt, was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht in Streit steht. Zwar betrieb die Klägerin in der Folgezeit in den Räumlichkeiten eine Fachklinik für Geriatrische Rehabilitation. Dabei handelt es sich jedoch um eine Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 5. Buch, die nach dem KHG nicht förderungsfähig ist, § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG. Schließlich kann auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass die in den Jahren 1963 bis 1968 getätigten Investitionen für die Errichtung eines Krankenhausneubaus einschließlich der Außenanlagen grundsätzlich förderungsfähig sind, was die Beteiligten ebenfalls nicht anders sehen. Denn es handelt sich dabei um Investitionskosten nach § 2 Nr. 2 Buchst. a KHG, namentlich um Kosten der Errichtung eines Krankenhauses. Für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruchs muss über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit hinaus aber auch festgestellt werden können, dass seinerzeit Investitionen in der konkret geltend gemachten Höhe getätigt worden sind. Diese Feststellung vermag das Gericht nicht zu treffen. Die Klägerin hat keine Belege, namentlich Rechnungen, vorgelegt, aus denen sich ergibt, welche Baukosten seinerzeit für welchen Teil des Bauvorhabens angefallen sind. Auch die Bilanzen des Marienhospitals für die Jahre 1963 bis 1968 und die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Abschluss zum 31. Dezember 1979 als Arbeitsgrundlage erstellte Übersicht geben darüber keinen hinreichenden Aufschluss. So ergibt sich aus den Bilanzen für die Jahre 1963 bis 1968 ein Zugang an Gebäuden von insgesamt 5.616.800,41 DM, während in der erwähnten Übersicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Jahre 1963 bis 1968 Anschaffungskosten für Gebäude einschließlich der Außenanlagen nur in Höhe von insgesamt 5.025.555,76 DM aufgeführt sind. Der Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen soll nach dem Vortrag der Klägerin damit zu erklären sein, dass bei den in den Bilanzen für die Jahre 1963 bis 1968 ausgewiesenen Beträgen auch Investitionen eingerechnet sind, die nicht unmittelbar Krankenhauszwecken dienten, insbesondere Investitionen für Wohngebäude. Das mag durchaus plausibel erscheinen, ist aber letztlich spekulativ. Eine nähere Substantiierung ihres Vortrags ist die Klägerin nämlich schuldig geblieben. Zudem fehlt es an entsprechenden Belegen. Somit kann nicht festgestellt werden, ob die von der Klägerin behaupteten Gründe für die in ihrer Höhe abweichenden Beträge zutreffen, und bleibt die Höhe der seinerzeit getätigten, förderungsfähigen Investitionen demzufolge unklar. Davon abgesehen liegen aber vor allen Dingen keine hinreichend aussagekräftigen Unterlagen darüber vor, für welche Einzelposten im Zuge des Neubaus des Krankenhauses einschließlich der Außenanlagen in den Jahren 1963 bis 1968 die Investitionen aufgewendet worden sind. In diesem Zusammenhang kann zwar als zutreffend unterstellt werden, dass in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen - insbesondere in der genannten von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Abschluss zum 31. Dezember 1979 als Arbeitsgrundlage erstellten Übersicht - niedergelegt worden ist, dass Gebäude für die Krankenhausnutzung im Wert von 5.025.555,76 DM errichtet worden sind. Auf dieser Grundlage kann das Gericht jedoch nicht feststellen, dass diese Angaben auch zutreffen. Abgesehen davon, dass diese Summe, wie oben ausgeführt, von anderen Angaben zur Gesamthöhe der Investitionskosten abweicht, werden die in der Übersicht aufgeführten Beträge schon nicht näher spezifiziert, geschweige denn hierdurch belegt, weil dort nur die jeweiligen Summen der Anschaffungskosten für die einzelnen Jahre - unterteilt, soweit hier von Bedeutung, nach Anschaffungskosten für Außenanlagen und für Gebäude - aufgeführt sind. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Einzelposten sich diese Beträge zusammensetzen, so dass deren Richtigkeit nicht nachvollzogen werden kann. Auch der Hinweis der Klägerin auf Sinn und Zweck des § 26 KHGG und die Überlegung, dass es um weit zurückliegende Vorgänge geht und die gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, führen angesichts der in ihrem Wortlaut eindeutigen Regelung zu keinem anderen Ergebnis. Was die für die Feststellung der Höhe der Investitionen benötigten Unterlagen angeht, waren die Klägerin bzw. die früheren Krankenhausträger im Übrigen nicht gehindert, diese bis zu dem Zeitpunkt aufzubewahren, in dem der Anspruch auf Ausgleich von Eigenmitteln geltend gemacht wurde. Nach dem Vorbringen der Klägerin zu der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1979 für die St. Marienhospital P GmbH spricht Vieles dafür, dass zumindest bis zur Erstellung dieses Jahresabschlusses die Unterlagen für den in den Jahren 1963 bis 1968 errichteten Krankenhausneubau einschließlich der Außenanlagen auch tatsächlich aufbewahrt worden sind, da anderenfalls der damaligen Ermittlung des vermeintlichen Ausgleichsbetrages jede tragfähige Grundlage gefehlt hätte. Da zu diesem Zeitpunkt der hier streitige Ausgleichsanspruch aber schon gesetzlich normiert war - seinerzeit noch in § 13 KHG -, geht es zu Lasten der Klägerin, wenn sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin sich der Möglichkeit des Nachweises der entsprechenden Kosten und deren konkreter Verteilung durch die Vernichtung der Belege begibt. Kann nach alledem die Höhe der damaligen, auf förderungsfähige Zwecke entfallenden Investitionen nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten der Klägerin, die den Anspruch geltend macht und deshalb die objektive Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Möglichkeit einer Schätzung der entsprechenden Beträge sieht das Gesetz nicht vor. Über diese Erwägungen hinaus kann ferner nicht festgestellt werden, dass die seinerzeit für den Krankenhausneubau einschließlich der Außenanlagen getätigten Investitionen nachweislich mit Eigenmitteln des damaligen Krankenhausträgers beschafft worden sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 KHGG sind Eigenmittel nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. Solche liegen beispielsweise nicht vor, wenn das Geld über den Kapitalmarkt oder sonst als Darlehen beschafft worden ist oder wenn es sich um zweckgebundene Zuschüsse privater oder öffentlicher Stellen handelt. Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 26 Rdn. 7; vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März 2005 – 1 Bf 228/03 –, juris. Vielmehr können nur finanzielle Mittel, über die der Krankenhausträger ohne eine Einschränkung nach Belieben verfügen kann, als Mittel aus seinem frei verfügbaren Vermögen angesehen werden. Auch was das Vorliegen dieser in § 26 Abs. 1 KHGG geregelten Anspruchsvoraussetzung angeht, trägt der Krankenhausträger, der den Anspruch geltend macht, die objektive Darlegungs- und Beweislast. Darüber hinaus folgt aus dem im Gesetz festgelegten Erfordernis, dass die Beschaffung der Investitionen mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers "nachweislich" sein muss, eine zusätzliche Anforderung. Danach reicht es beispielsweise nicht aus, dass das Vorliegen der in Rede stehenden Anspruchsvoraussetzung substantiiert dargelegt wird. Vielmehr besteht ein Anspruch schon nach der gesetzlichen Regelung nur dann, wenn entsprechende Nachweise vorliegen. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass die seinerzeit für den Krankenhausneubau einschließlich der Außenanlagen getätigten Investitionen mit Eigenmitteln des seinerzeitigen Krankenhausträgers beschafft worden sind. Auch in diesem Zusammenhang kann zwar als zutreffend unterstellt werden, dass aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen - insbesondere aus der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Abschluss zum 31. Dezember 1979 als Arbeitsgrundlage erstellten Übersicht - ersichtlich ist, dass aus den Eigenmitteln des damaligen Krankenhausträgers Gebäude für die Krankenhausnutzung im Wert von 5.025.555,76 DM errichtet worden sind. Auf dieser Grundlage kann das Gericht jedoch auch hier nicht feststellen, dass die in Rede stehende Anspruchsvoraussetzung vorliegt. Die Klägerin hat ihre Darstellung, der Neubau des Krankenhauses einschließlich der Außenanlagen sei mit einem (internen) Darlehen des Mutterhauses, d.h. der Dschwestern finanziert worden, nicht näher substantiiert. Auch hat sie keine Nachweise vorgelegt. Insbesondere hat sie keinen Darlehensvertrag vorgelegt, der einen solchen Nachweis darstellen könnte. Die von der Klägerin vorgelegten Bilanzen des Marienhospitals für die Jahre 1963 bis 1968, die im Übrigen soweit ersichtlich nicht von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert wurden, stellen ebenfalls keinen solchen Nachweis dar. In diesen Bilanzen sind zwar wiederholt bei den Passiva - als "Darlehen Mutterhaus" bzw. "Verbindlichkeiten gegenüber dem Mutterhaus" bezeichnete - Beträge ausgewiesen, die durchweg über den bei den Aktiva ausgewiesenen Beträgen für den Zugang von Gebäudeneubauten liegen. Dem lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei - schon gar nicht im Sinne eines Nachweises - entnehmen, dass dieses Geld des Mutterhauses tatsächlich zur Finanzierung der in Rede stehenden Investitionen eingesetzt worden ist. Dafür müssten zumindest die Einnahmen und Ausgaben des Marienhospitals im jeweiligen Rechnungsjahr bekannt sein, um so einen Überblick über die jeweiligen Beträge zu bekommen und in die Lage versetzt zu werden, die in Rede stehenden Investitionen in diesen Rahmen einzuordnen. Darüber hinaus sind in den von der Klägerin vorgelegten Bilanzen des Marienhospitals für die Jahre 1965 und 1968 zusätzliche Darlehensverbindlichkeiten in beachtlicher Höhe ausgewiesen ("Darlehen Land-Nordrhein": 259.500,00 DM und "Darlehensverbindlichkeiten": 498.240,00 DM), die offenbar nicht dem Mutterhaus gegenüber bestehen und für die nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie - möglicherweise auch nur teilweise - zur Finanzierung der in Rede stehenden Investitionen eingesetzt worden sind. Im Übrigen sind in den von der Klägerin vorgelegten Bilanzen für die Jahre 1966 und 1967 die Passiva nicht ausgewiesen bzw. sind von der Klägerin insoweit nur Teile der jeweiligen Bilanzen vorgelegt worden, so dass insoweit Angaben über Darlehen ganz fehlen. Im Übrigen könnte das Gericht selbst dann, wenn man entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon ausginge, dass die in Rede stehenden Investitionen durch Darlehen des Mutterhauses, d.h. der Clemensschwestern, bestritten worden sind, eine Beschaffung der in Rede stehenden Investitionen mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers nicht feststellen. Bei der Frage der Beschaffung durch Eigenmittel kommt es auf den Krankenhausträger an, der die Investitionen in der Zeit von 1963 bis 1968 tatsächlich getätigt hat. Selbst wenn man insoweit von dem Vortrag der Klägerin ausgeht, dass seinerzeit die Ordensgemeinschaft der Dschwestern Trägerin des Marienhospitals war und die N GmbH nur treuhänderisch das Eigentum an den entsprechenden Grundstücken hielt, und dementsprechend unterstellt, dass es sich bei dem eingesetzten Geld um Mittel der als Träger fungierenden Dschwestern handelte, wäre unklar, ob es sich dabei um Eigenmittel im Sinne von § 26 Abs. 1 KHGG, also um Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen, handelte. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass es sich um Mittel der Dschwestern zur Sicherung der Altersversorgung der Ordensschwestern gehandelt habe. Sie hat diesen Vortrag jedoch nicht näher substantiiert. Auch hat sie keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Damit ist jedenfalls nicht hinreichend geklärt, um welche Art von Mitteln der Dschwestern es sich handelte. Aber auch wenn man davon ausginge, dass die in Rede stehenden Investitionen mit Mitteln der als Krankenhausträger fungierenden Dschwestern bestritten worden sind, die zur Sicherung der Altersversorgung der Ordensschwestern bestimmt waren, läge eine Beschaffung mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers nicht vor. Denn diese Mittel wären nicht dem frei verfügbaren Vermögen zuzurechnen, weil über sie nicht nach Belieben verfügt werden konnte. Vielmehr waren die Dschwestern gehalten, das insoweit angesammelte Geld zur Sicherung der Altersversorgung der Ordensschwestern bereit zu halten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 6. Buch). Damit in Übereinstimmung haben die Dschwestern, folgt man dem Vortrag der Klägerin, die finanziellen Mittel für den Neubau des Krankenhauses einschließlich der Außenanlagen nicht etwa als verlorenen Zuschuss eingesetzt, sondern – wie sich aus den erwähnten Bilanzen des Marienhospitals ergibt – als Darlehen in der Erwartung gewährt, dass das Geld zu einem späteren, wenn auch möglicherweise noch nicht bestimmten Zeitpunkt wieder an den Orden zurückfließt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Dschwestern hätten Ende 1991 auf die entsprechenden Darlehensverbindlichkeiten verzichtet, sodass diese Verbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt worden seien, ist das im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn hier kommt es allein auf die Gegebenheiten in den Jahren 1963 bis 1968 an, nämlich auf die - zu verneinende - Frage, ob die in diesem Zeitraum getätigten Investitionen für den Neubau des Krankenhausgebäudes einschließlich der Außenanlagen mit frei verfügbaren Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind. Dem kann die Klägerin schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Jahresabschluss der St. Marienhospital P GmbH zum 31. Dezember 1979 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Jahresabschluss erstellt hat, testiert worden ist und demzufolge von der Richtigkeit des darin ausgewiesenen Postens "Ausgleich für Eigenmittel" ausgegangen werden müsse. Insbesondere kann darin kein Nachweis dafür gesehen werden, dass die seinerzeit für den Krankenhausneubau einschließlich der Außenanlagen getätigten Investitionen mit Eigenmitteln beschafft worden sind. Eine gesetzliche Regelung, die einem testierten Jahresabschluss eine entsprechende Bindungswirkung zuspräche, besteht nicht. Insbesondere ist im KHGG keine derartige Bindungswirkung normiert. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss aus § 26 Abs. 2 KHGG, dass die Ausweisung des Ausgleichsanspruchs im testierten Jahresabschluss allein nicht ausreicht. Nach dieser Vorschrift sind die Buchwerte bei Beginn der Förderung und die hierauf beruhenden Abschreibungen zugrunde zu legen, soweit es um die Berechnung des Ausgleichsbetrages geht. Dass die Buchwerte ebenfalls zu Grunde zu legen sind, soweit es um die Höhe von förderungsfähigen Investitionen geht, die nachweislich mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers im Sinne von § 26 Abs. 1 KHGG beschafft wurden, sieht das Gesetz im Gegensatz dazu gerade nicht vor. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach, Urteil vom 20. März 2008 – AN 16 K 04.03745 – juris, beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. In dieser Entscheidung geht es, wie bei der Regelung des § 26 Abs. 2 KHGG, nur um die Berechnung des Ausgleichsbetrages, namentlich darum, welcher Abschreibungssatz der Berechnung zugrunde zu legen ist. Demgegenüber kommt es hier auf die dem vorangehende Frage an, von welchem Basiswert bei der Berechnung der Abschreibungen auszugehen ist, d.h. in welcher Höhe die Investitionen nachweislich mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind. Da der Klägerin somit der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.265.432,10 Euro schon deshalb nicht zusteht, weil das Gericht nicht festzustellen vermag, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 KHGG erfüllt sind, kommt es auf die Berechnung des Ausgleichsbetrages gemäß § 26 Abs. 2 KHGG und auf die von der Klägerin angeführte Plausibilisierung dieser Berechnung nicht an. Auch kann dahinstehen, ob - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochen - ein etwaiger Ausgleichsanspruch teilweise nach § 26 Abs. 3 KHGG entfallen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Von einer Zulassung der Berufung hat das Gericht abgesehen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.