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Urteil

17 K 1926/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein per E-Mail eingereichte Stellungnahme anerkannter Naturschutzverbände erfüllt die Anforderungen des § 12a LG NRW, wenn Urheberschaft und Verkehrswille für die Planfeststellungsbehörde erkennbar sind. • Die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde ist keine nachrangige Rüge; ihre Verletzung macht einen Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und heilbar nicht durch § 46 VwVfG NRW. • § 78 VwVfG NRW (einheitliches Verfahren) ist nur anwendbar, wenn mehrere selbständige Vorhaben verschiedener Vorhabenträger zusammentreffen und nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. • Die Entstehung eines Gewässers durch Gewinnung von Bodenschätzen ist sachlich eigenständig zu betrachten; daraus folgt nicht generell die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde für das gesamte Vorhaben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit • Ein per E-Mail eingereichte Stellungnahme anerkannter Naturschutzverbände erfüllt die Anforderungen des § 12a LG NRW, wenn Urheberschaft und Verkehrswille für die Planfeststellungsbehörde erkennbar sind. • Die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde ist keine nachrangige Rüge; ihre Verletzung macht einen Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und heilbar nicht durch § 46 VwVfG NRW. • § 78 VwVfG NRW (einheitliches Verfahren) ist nur anwendbar, wenn mehrere selbständige Vorhaben verschiedener Vorhabenträger zusammentreffen und nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. • Die Entstehung eines Gewässers durch Gewinnung von Bodenschätzen ist sachlich eigenständig zu betrachten; daraus folgt nicht generell die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde für das gesamte Vorhaben. Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverein, die Beigeladenen verfolgen seit den 1990er Jahren die Herstellung einer Abgrabung mit Rheinanbindung auf rund 108 ha. Parallel wurden Planungen zur Verlegung einer Kreisstraße, eines Sommerdeiches und einer Hafenverbindung erörtert. Die Bezirksregierung erklärte sich 1999 als verfahrensführende Behörde; das Verfahren zur Optimierung des Sommerdeichpolders wurde später abgetrennt. Die Naturschutzverbände sandten am 4.11.2003 eine fristwahrende Stellungnahme per E-Mail, die die Beklagte ausdruckte und berücksichtigte. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.1.2009 beschied die Beklagte das Abgrabungsprojekt samt Rheinanbindung und Straßenverlegung; der Kläger erhob Klage und rügte unter anderem die fehlende sachliche Zuständigkeit der Beklagten. • Klage begründet: Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Formfragen der Verbandsbeteiligung: Ein Schriftformerfordernis für Stellungnahmen nach § 12a LG NRW besteht nicht; maßgeblich sind Urheberschaft und Verkehrswille. Die per E-Mail übermittelte, gekennzeichnete und als fristwahrend bezeichnete Stellungnahme genügte diesen Anforderungen und war dem Verfahren zuzurechnen. • Präklusion/Zuständigkeitsrüge: Die Rüge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit ist nicht präkludiert; die Beachtung der sachlichen Zuständigkeit gehört zum verfahrensrechtlichen Rahmen. • Sachliche Zuständigkeit: Nach Anwendbarkeit der für das Verfahren einschlägigen Zuständigkeitsregeln (ZustVOtU/ZustVU) und Übergangsregelungen war die Beklagte nicht zuständig für die Entscheidung über die Entstehung eines Gewässers durch Abgrabung (§ 31 WHG). Die Regelungen zur Zuständigkeit für Gewässer erster Ordnung begründen keine generelle Zuständigkeit der Beklagten für das Abgrabungsvorhaben. • Selbsteintritt: § 8 LOG NRW gewährt kein generelles Recht der Bezirksregierung, Zuständigkeiten eigenmächtig an sich zu ziehen; subsidiäre Berufung hierauf scheidet aus. • Einheitliches Verfahren (§ 78 VwVfG NRW): Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erfüllt; es treffen keine mehreren selbständigen Vorhaben verschiedener Vorhabenträger zusammen, da Verlegung der Kreisstraße, Rheinanbindung und Yachthafennutzung Folgewirkungen bzw. abhängige Maßnahmen der Abgrabung sind. Eine einheitliche Entscheidung war daher nicht geboten. • Fehlwirkung des Zuständigkeitsmangels: Der Zuständigkeitsfehler war erheblich und konnte die Sachentscheidung beeinflussen; eine Heilung nach § 46 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht. • Unteilbarkeit des Beschlusses: Der Planfeststellungsbeschluss ist funktional und innerlich verbunden; die Rechtswidrigkeit eines Teils führt zur Aufhebung des gesamten Beschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30.01.2009 wurde aufgehoben. Die Klage des Naturschutzvereins war erfolgreich, weil die Beklagte für die Entscheidung über die Entstehung eines Gewässers durch Abgrabung nicht sachlich zuständig war und die Voraussetzungen für ein einheitliches Verfahren nach § 78 VwVfG NRW nicht vorlagen. Die per E-Mail abgegebene Stellungnahme der anerkannten Naturschutzverbände war wirksam beteiligt, da Urheberschaft und Verkehrswille für die Behörde erkennbar waren. Wegen der untrennbaren inneren Verbindung der Teile des Planfeststellungsbeschlusses wirkt die Rechtswidrigkeit sich auf den gesamten Beschluss aus. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten und den Beigeladenen im Wesentlichen auferlegt, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.