Urteil
26 K 5205/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub wegen Versetzung in den Ruhestand aus beamtenrechtlichen Vorschriften.
• § 7 Abs. 4 BUrlG gilt nicht unmittelbar für Beamte und ist wegen fehlender Vergleichbarkeit nicht analog anwendbar.
• Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet keinen unmittelbaren Abgeltungsanspruch für Beamte bei Versetzung in den Ruhestand, da das Ruhestandsverhältnis das Dienstverhältnis nicht beendet und die Richtlinie keinen inhaltlich eindeutigen Anspruch für diesen Fall enthält.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch von Beamten auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage bei Ruhestandsversetzung • Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub wegen Versetzung in den Ruhestand aus beamtenrechtlichen Vorschriften. • § 7 Abs. 4 BUrlG gilt nicht unmittelbar für Beamte und ist wegen fehlender Vergleichbarkeit nicht analog anwendbar. • Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet keinen unmittelbaren Abgeltungsanspruch für Beamte bei Versetzung in den Ruhestand, da das Ruhestandsverhältnis das Dienstverhältnis nicht beendet und die Richtlinie keinen inhaltlich eindeutigen Anspruch für diesen Fall enthält. Die Klägerin war zuletzt Stadtoberverwaltungsrätin (A14) und seit Juli 2009 dienstunfähig. Sie arbeitete teilzeit; in 2009 und 2010 konnte sie 28 bzw. 13 Urlaubstage wegen Krankheit nicht nehmen. Nach ihrer Versetzung in den Ruhestand zum 31.05.2010 verlangte sie Abgeltung der insgesamt 41 nicht genommenen Urlaubstage in Geld. Die Beklagte lehnte mit Bescheid ab und verwies auf fehlende Rechtsgrundlage; die Klägerin berief sich auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG und EuGH-Rechtsprechung. Die Klage wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Kammer hat die Berufung zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Keine nationale Anspruchsgrundlage: Das Beamtenstatusrecht (§ 44 BeamtStG, § 73 LBG NRW) und die Erholungsurlaubsverordnung (EUV) sehen keine Abgeltung vor. • § 7 Abs. 4 BUrlG gilt nur für Arbeitnehmer und ist nicht analog auf Beamte anwendbar; fehlende Vergleichbarkeit aufgrund des Alimentationsprinzips macht eine Analogie ausgeschlossen. • Beamtenrechtliche Struktur: Beamte behalten Besoldungsanspruch unabhängig von konkreter Dienstleistung (§ 3, § 9 BBesG); bei Dienstunfähigkeit endet das aktive Dienstverhältnis, das Rechtsverhältnis und Versorgungsansprüche bestehen fort, daher liegt keine Beendigung im Sinne der Richtlinie vor. • Europarechtliche Prüfung: Richtlinien können unter engen Voraussetzungen unmittelbare Wirkung entfalten, doch Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG enthält nach Auffassung des Gerichts keinen inhaltlich eindeutigen, hinreichend bestimmten Anspruch auf Abgeltung im Fall der Ruhestandsversetzung von Beamten. • Anwendungsbereich der Richtlinie: Die Richtlinie gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten, aber ihr Zweck (Gewährleistung der Erholungszeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ist durch die beamtenrechtliche Sicherstellung des Besoldungs- und Versorgungsanspruchs bereits gewahrt. • Verhältnisrechtlich zulässige Abweichung: Das deutsche Beamtenrecht geht in strukturierter Hinsicht über den Mindeststandard der Richtlinie hinaus und weicht damit zulässig zu Gunsten der Beamten ab; ein zusätzlicher Abgeltungsanspruch wäre eine further Verbesserung, die nicht aus der Richtlinie folgt. • Rechtsprechungsfolgen: Die Entscheidung steht im Einklang mit mehreren ober- und erstinstanzlichen Entscheidungen, die einen Abgeltungsanspruch bei Ruhestandsversetzung verneinen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgeltung der 41 krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstage. Das Gericht stellt fest, dass weder beamtenrechtliche Vorschriften noch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG einen solchen Anspruch begründen. Soweit sich die Klägerin auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG beruft, sieht das Gericht keinen unmittelbaren Anspruch der Beamten bei Versetzung in den Ruhestand, weil das Ruhestandsverhältnis das Dienstverhältnis nicht beendet und die Richtlinie keinen inhaltlich eindeutigen Anspruch für diesen Fall enthält. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.