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Beschluss

23 L 1772/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:1203.23L1772.10.00
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Leitsätze

hier: Pfändungs-/Einziehungsverfügung eines Kontos wegen Rückständen bei Hundesteuer und Gebühren für eine Obdachlosenunterkunft

1. Dass auf einem Konto nur Sozialleistungen eingehen, macht die Kontenpfändung nicht von Gesetzes wegen rechtswidrig. Schutz wird über § 55 SGB I gewährt.

2. Wendet derjenige, dessen Konto gepfändet wurde, ein, das Entstehen von Rückständen sei ausgeschlossen, weil die Gebühren immer von Sozialleistungsträgern unmittelbar an die Stadtkasse gezahlt worden, so richtet sich dies gegen das Bestehen des zu vollstreckenden Anspruchs und damit gegen die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung in § 6 Abs 1 Nr 2 VwVG NRW. Dies kann durch einen Antrag gemäß § 80 Abs 5 VwGO geltend gemacht werden.

3. Ist diese Frage nicht einfach zu beantworten, so ist dies keine Frage für das Eilverfahren bei summarischer Prüfung, sondern ist im Klageverfahren zu klären.

4. Einzelfall, in dem die dann erforderliche allgemeine Abwägung zwischen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit zu Lasten der Antragstellerin ausging, weil sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihr aufgrund der Kontenpfändung drohenden oder bereits eingetretenen Nachteile nicht glaubhaft gemacht hatte.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1838,67 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: hier: Pfändungs-/Einziehungsverfügung eines Kontos wegen Rückständen bei Hundesteuer und Gebühren für eine Obdachlosenunterkunft 1. Dass auf einem Konto nur Sozialleistungen eingehen, macht die Kontenpfändung nicht von Gesetzes wegen rechtswidrig. Schutz wird über § 55 SGB I gewährt. 2. Wendet derjenige, dessen Konto gepfändet wurde, ein, das Entstehen von Rückständen sei ausgeschlossen, weil die Gebühren immer von Sozialleistungsträgern unmittelbar an die Stadtkasse gezahlt worden, so richtet sich dies gegen das Bestehen des zu vollstreckenden Anspruchs und damit gegen die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung in § 6 Abs 1 Nr 2 VwVG NRW. Dies kann durch einen Antrag gemäß § 80 Abs 5 VwGO geltend gemacht werden. 3. Ist diese Frage nicht einfach zu beantworten, so ist dies keine Frage für das Eilverfahren bei summarischer Prüfung, sondern ist im Klageverfahren zu klären. 4. Einzelfall, in dem die dann erforderliche allgemeine Abwägung zwischen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit zu Lasten der Antragstellerin ausging, weil sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihr aufgrund der Kontenpfändung drohenden oder bereits eingetretenen Nachteile nicht glaubhaft gemacht hatte. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1838,67 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 29. Oktober 2010 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. August 2010 (23 K 5472/10) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Juli 2010, Az. 2103/19330/BZ 1, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Begehren der Antragstellerin war gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wie erfolgt auszulegen. Es ergibt sich aus der Berücksichtigung ihres in dem Telefonat am 13. Oktober 2010 gegenüber dem Einzelrichter erfolgten Vorbringens, des gesamten Akteninhalts aus dem Klageverfahren sowie der Antragsschrift vom 26. Oktober 2010. Nachdem die Antragstellerin schon in der Klageschrift vom 12. August 2010 als Nachschrift dringend darum gebeten hatte, "die Pfändung vom Konto nehmen zu lassen, da dort nur Sozialgelder eingehen", machte sie im Telefonat vom 13. Oktober Dringlichkeit aus verschiedenen Gründen gegenüber dem Einzelrichter geltend. Auf dessen Hinweis, sie habe die Möglichkeit, einen Eilantrag zu stellen mit dem Ziel, die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, ging der Antrag vom 26. Oktober 2010 mit dem Betreff "Eilantrag" ein. Dieser schließt mit den Worten: "Ich bin leider schwer krank und halte diesen Terror nicht ewig aus. Nie erreiche ich jemand von der Stadtkasse – nie unseren OB. Ich bitte um Hilfe." Alldem ist das Begehren zu entnehmen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage anordnen oder wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seinem Vollzug bestehen kann oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, so überwiegt bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. Juli 2010, die dem Drittschuldner, der Sparkasse L, am 29. Juli 2010 zugestellt und der Antragstellerin mit einfachem Brief vom 30. Juli 2010 bekannt gegeben worden ist, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Gesetz zur Ausführung der VwGO (AG VwGO) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW (VwVG NRW) um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Insofern besteht für den Antrag ein Bedürfnis. Der Antrag war ohne das Erfordernis eines vorherigen Antrags beim Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO zulässig, weil das Erfordernis eines solchen Antrags, welches sich aus § 80 Abs. 6 VwGO ergibt, nur für Fälle "des Absatzes 2 Nr. 1" gilt, also für die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Bescheide über Benutzungsgebühren für Obdachlosenunterkünfte sowie über Hundesteuer fallen zwar unter diese Vorschrift. Die Antragstellerin wendet sich jedoch nicht gegen Abgabenbescheide über Hundesteuer und die Benutzungsgebühren, sondern gegen die Kontenpfändung (Pfändungs- und Einziehungsverfügung) als Vollstreckungsmaßnahme wegen Rückständen auf die genannten Abgaben. Zudem ist ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht erforderlich, wenn eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt erst recht, wenn die Vollstreckung – wie hier in Gestalt der angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung – bereits begonnen hat. Dass ein solcher Antrag gleichwohl sinnvoll sein kann, bleibt davon unberührt. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen, seiner Natur nach summarischen Prüfung kann der Einzelrichter nicht feststellen, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. Juli 2010 rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Sie findet ihre Grundlage in § 6 VwVG NRW in Verbindung mit §§ 40, 48 VwVG NRW. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen in § 6 VwVG NRW sowie die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der ein Konto gepfändet wird (§ 40 VwVG NRW), liegen bei summarischer Prüfung soweit ersichtlich im Wesentlichen vor. Nicht in diesem Eilverfahren bei summarischer Prüfung lässt sich hingegen der Einwand der Antragstellerin klären, dass die vom Antragsgegner behaupteten Rückstände, die Gegenstand und Grund der Vollstreckung sind, tatsächlich bestehen. Dieser ist erheblich, weil die Vollstreckung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW voraussetzt, dass die Leistung fällig ist. Die erfüllte Leistung ist nicht mehr fällig. Es geht nach der Forderungsaufstellung, die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. Juli 2010 beigefügt war (Bl. 11 f. der Gerichtsakte des Klageverfahrens) um Hundesteuer im Zeitraum von Februar 2006 bis Februar 2010 sowie "Benutzungsgebühr Obdachlosenfürsorge" – wohl für die von der Antragstellerin und Herrn G genutzte Unterkunft Oweg 24 in 00000 L – nebst Kosten der Vollstreckung, insgesamt um einen Betrag von 7354,66 Euro. Die Rückstände aus der Hundesteuer belaufen sich auf ca. 360 Euro zuzüglich Vollstreckungskosten. Die Klägerin wendet hiergegen ein, sie habe den Hund bis vor kurzem nur in Pflege gehabt, weil der Hund einem 1968 geborenen Herrn G1 gehört habe, der länger im Krankenhaus gewesen und nun verstorben sei. Dies ist ein sachlicher Einwand gegen ihre Steuerpflicht und damit letztlich gegen ihre Veranlagung zur Hundesteuer. Mit diesem Vorbringen kann sie in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung überhaupt nicht gehört werden, da die Vollstreckung nur einen wirksamen und vollziehbaren Zahlungsbefehl (z. B. in Gestalt eines Hundesteuerbescheides) voraussetzt. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin also unerheblich. Da die Pfändung ihres Kontos jedoch nicht in eine Pfändung wegen der Hundesteuer und eine Pfändung wegen der Obdachlosengebühren aufspaltbar (und zudem der auf die Hundesteuer entfallende Anteil verhältnismäßig gering) ist, kann eine teilweise offensichtliche Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht festgestellt werden. Hier ist im Klageverfahren nach Beiziehung der auf die Hundesteuer entfallenden Verwaltungsvorgänge und Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu klären, ob und welche Beträge an Hundesteuer gegen die Klägerin festgesetzt worden sind sowie ob insofern die Vollstreckungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Im Übrigen ergeben sich die Forderungen, wegen denen der Antragsgegner die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die Antragstellerin ausgebracht hat, aus Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft, die die Antragstellerin mit Herrn G anscheinend seit langem nutzt. Zusätzlich sind Vollstreckungskosten einschließlich Mahngebühren angefallen. Die Antragstellerin rügt insofern einzig, es sei nicht nachvollziehbar, dass Rückstände angefallen wären, weil die Benutzungsgebühren schon immer und vollständig für sie und Herrn G von Sozialleistungsträgern unmittelbar an die Stadtkasse gezahlt worden seien. Dies ist für die Gegenwart nach den von ihr im Eilverfahren vorgelegten Bescheiden für sie (vom Fachbereich Soziales, Senioren, Wohnen – Grundsicherung – des Antragsgegners, vom 1. September 2010: über Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII) und Herrn G (von der ARGE L, über Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II – Arbeitslosengeld II) nachvollziehbar, nach denen bei beiden ein hälftiger Unterkunftskostenanteil von 207,28 Euro unmittelbar an die Stadtkasse L gezahlt wird. Nach den bei der Stadtkasse des Antragsgegners EDV-mäßig vorhandenen Daten sind jedoch Rückstände in der Vergangenheit und immer wieder in gewissen Teilbeträgen entstanden (vgl. Bl. 11 f. der Gerichtsakte des Klageverfahrens). Diese mögen auch dadurch entstanden sein, dass jeweils am Jahresanfang Zahlungen, die von den Sozialleistungsträgern eingingen, nicht auf die Forderung des jeweiligen Monats gebucht wurden, sondern zunächst auf vorhandene Rückstände angerechnet wurden. So scheinen die Rückstände ursprünglich teilweise noch aus Zeiträumen vor April 2005 zu stammen, auch wenn dies sich der Forderungsaufstellung, die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung beigefügt war, so nicht entnehmen lässt. Die bei der Stadtkasse vorhandenen Daten sprechen dafür, dass die Rückstände bestehen und insofern die Vollstreckung zu Recht erfolgt. Soweit die Antragstellerin sich dagegen allein darauf beruft, dies könne nicht sein, da die Unterkunftskosten immer für sie und Herrn G von den Sozialleistungsträgern gezahlt worden seien – zunächst durch das Sozialamt (wohl nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz – BSHG), dann durch die ARGE L (Arbeitslosengeld II nach dem SGB II) und sodann für sie selbst ab Juni 2010 wieder durch das Sozialamt L (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem 4. Kapitel des SGB XII) – so ist dies zwar plausibel, schließt jedoch nicht aus, dass die Rückstände gleichwohl eingetreten sind. Dies kann auf verschiedensten Gründen beruhen. Es bedarf der eingehenden Aufklärung des Sachverhalts anhand der Verwaltungsvorgänge hinsichtlich des Bezuges von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II (ALG II) und Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII durch die Antragstellerin und Herrn G. Teils sind die Akten bereits beigezogen, teils steht dies aus. Diese komplexe und zeitaufwendige Ermittlungstätigkeit übersteigt den Rahmen der summarischen Prüfung, wie er in diesem Eilverfahren geboten ist. Die Klärung dieser Fragen bleibt dem Klageverfahren vorbehalten. Da bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden kann, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. Juli 2010 rechtmäßig oder rechtswidrig ist, war das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegen das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung abzuwägen. Diese Abwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es nicht um eine Konstellation geht, in der Widerspruch oder Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben und die Behörde dann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet. Vielmehr ist es ein Fall der kraft Gesetzes gegebenen sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 – 3 VwGO. Hier hat der Gesetzgeber entschieden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung grundsätzlich Vorrang hat, weshalb im Zweifel eine Vollziehung stattfinden soll. Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur stattfinden, wenn besondere Umstände hinzukommen, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80 Rn. 114 m. w. N. Dem entspricht es, dass für den Fall der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (Nr. 1) in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geregelt ist, dass die Aussetzung in diesem Fall bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen soll. Dies ist so zu verstehen, dass mehr für eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (und damit für die Erfolgsaussichten in der Hauptsache) spricht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 –, NVwZ-RR 1994, 617 f, m. w. N. Es spricht nichts dagegen, diesen Maßstab auch auf die hier streitige Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuwenden, weil es letztlich auch um Leistungen in Geld geht, und hierbei die zugrunde liegenden Forderungen als Abgabenforderungen unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen. Es kann insofern nicht festgestellt werden, dass der Erfolg der Klage wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Die Abwägung geht auch im Übrigen zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an der Aussetzung ist zwar nachvollziehbar, es ist jedoch eine besondere Dringlichkeit ihres Begehrens und ein erhebliches Gewicht der ihr drohenden Nachteile, das es rechtfertigen würde, abweichend von der gesetzlichen Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen, nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat insbesondere auf die Verfügung des Gerichts vom 15. November 2010 nicht reagiert. Damit sind die nur telefonisch gegenüber dem Gericht vorgebrachten Gesichtspunkte nicht glaubhaft gemacht. Es ist schon insgesamt nicht nachprüfbar, wie sich die finanziellen Verhältnisse der Klägerin, insbesondere die Situation in Bezug auf das bei der Sparkasse L gepfändete Konto der Klägerin, überhaupt im Einzelnen darstellt. Es ist damit mangels vorgelegter Kontoauszüge oder anderer Belege auch nicht glaubhaft gemacht, dass auf dem Konto nur Leistungen im Sinne des Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) eingehen oder das Konto sich dauerhaft im Soll befindet. Auch die von der Klägerin behaupteten Nachzahlungen von Sozialleistungen und deren Überweisung an den Antragsgegner kann somit nicht nachvollzogen werden. Sodann ist nicht erkennbar, welche schwerwiegenden Nachteile für die Klägerin daraus folgen sollen, dass diese Nachzahlungen eventuell an den Antragsgegner überwiesen werden und ihr selbst nicht zur Verfügung stehen. Zuletzt ist auch nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gemacht, wieso es der Klägerin nicht möglich sein sollte, die auf dem gepfändeten Konto eingehenden Leistungen, bei denen es sich um Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern (z. B. Sozialhilfe, Grundsicherung, ALG II, Rente) handeln dürfte, vor dem Pfändungszugriff durch Abhebung zu schützen. Zum Schutz ihrer Interessen bietet § 55 SGB I ein effektives Schutzregime. Auch Nachzahlungen dürften unter dessen Schutz fallen und könnten binnen 14 Tagen nach Eingang abgehoben werden. Auch wenn sich Beträge vom laufenden Monatsbetrag unterscheiden oder getrennt als Nachzahlung eingehen, so müsste das Kreditinstitut diese auszahlen, wenn die Eigenschaft als Geldleistung im Sinne von § 55 SGB I dargelegt wird (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB I). Soweit die Klägerin auf praktische Schwierigkeiten wegen ihrer Erkrankung, die Distanz zum Geldinstitut und die Kosten für Taxifahrten mündlich hingewiesen hat, hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. Es wäre aber auch durch Unterstützung des mit ihr (nach ihren Angaben als Mitbewohner) zusammen lebenden Herrn G möglich, die von § 55 SGB I geschützten Beträge abzuheben. Dass dies mittels einer auf ihn lautenden Vollmacht der Klägerin oder ihrer Bank-Karte am Geldautomaten nicht möglich sein sollte, ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft gemacht. Das in diesem Verfahren erkennbare Verhalten der Antragstellerin weist damit Ähnlichkeiten mit dem anscheinend beim Antragsgegner vorhandenen Eindruck von der Antragstellerin und Herrn G auf. Sie kümmert sich wenig um ihre Angelegenheiten, trägt nicht substantiiert vor, reicht keine Unterlagen oder Belege ein und auch Herr G tritt nicht für sie auf. Damit wird es schwer, ihre eventuell bestehenden berechtigten Interessen zu berücksichtigen und ihre Rechte zu schützen. Denn diese sind nicht zu erahnen. Sie muss ihre Interessen benennen, Rechte geltend machen, und tatsächliche Umstände, auf die sie sich beruft und die ihr günstig sind, substantiiert vortragen und soweit möglich belegen. Fehlt es hieran, sind auch keine Möglichkeiten für Ermittlungen von Amts wegen gegeben. Dies gilt in Sonderheit für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, da es hier der Antragstellerin obliegt, den für sie günstigen Sachverhalt glaubhaft zu machen, und das Gericht nicht ohne Anlass Ermittlungen anstellt. Beim Antragsgegner hat die Antragstellerin (oder Herr Furtkamp) trotz seit langem bestehender Rückstände, die auch verschiedentlich vom Antragsgegner thematisiert sein sollen, anscheinend nicht vorgesprochen, um deren Entstehung zu klären oder gegebenenfalls über abgabenrechtliche Billigkeitsmaßnahmen zu verhandeln, die sich bei schlechter wirtschaftlicher Situation als Möglichkeit aufdrängen (Ratenzahlung, Stundung etc.). Mangels eingehenden Vortrags und Glaubhaftmachung ihrer Situation können auch sonstige Anforderungen, die an die Pfändung eines Kontos, auf dem dauerhaft nur Sozialleistungen eingehen, angelegt werden können, vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 24 L 3553/04 –, NWVBl. 2005, 392 ff., nicht berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass auch der Antragsgegner dazu bereit ist, die besondere Situation der Antragstellerin zu berücksichtigen. Dazu muss die Antragstellerin den Antragsgegner jedoch auch hierzu in die Lage versetzen. Nimmt sie keinen Kontakt auf und übermittelt sie dem Antragsgegner nicht die erforderlichen Informationen über ihre Situation, so kann dieser nichts zu ihren Gunsten unternehmen, z. B. eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 26 VwVG NRW wegen unbilliger Härte vornehmen oder die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufheben ("die Pfändung vom Konto nehmen"). Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung nicht gering zu bewerten ist. Schon bei den zugrunde liegenden Abgabenforderungen besteht ein erhöhtes (Haushalts-)Interesse daran, dass festgesetzte Abgaben auch gezahlt oder vollstreckt werden, damit die öffentlichen Haushalte über die Mittel verfügen, die sie benötigen. Gleiches gilt für eine Vollstreckungsmaßnahme, die dazu dient, eine solche Forderung zu realisieren. Die öffentliche Hand muss es dabei nicht hinnehmen, dass Bürger, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen, nicht einmal die Mühe auf sich nehmen, sich um die Klärung des Bestehens von Rückständen ernsthaft und engagiert zu bemühen, oder die Informationen zu offenbaren, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob aus Billigkeitsgründen eine Vollziehung auszusetzen ist oder andere Billigkeitsmaßnahmen angezeigt sind. Legt jemand ein Verhalten wie die Antragstellerin an den Tag, so ist es gerechtfertigt, eventuelle Rückstände zu vollstrecken und es bei einer Kontenpfändung vorerst zu belassen, bis im Hauptsacheverfahren die Einzelheiten geklärt sind. Es ist dabei nicht erkennbar, dass es der Antragstellerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände nicht möglich sein sollte, sich selbst oder durch Herrn Furtkamp um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Immerhin ist sie anscheinend in der Lage, sich schriftlich und auch per Telefax zu äußern, und verfügt auch über ein Telefon, wie ihr Klageverfahren und dieses Eilverfahren zeigen. Unabhängig vom weiteren Fortgang des Klageverfahrens und dort eventuell erforderlichen weiteren Ermittlungen des Gerichts steht es der Antragstellerin frei, ihre Schwierigkeiten und die Besonderheiten ihrer Situation beim Antragsgegner geltend zu machen. Insbesondere Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum dürften hilfreich sein, um festzustellen, ob die Kontenpfändung überhaupt hinreichende Aussicht auf Realisierung der offenen Forderungen hat. Ist dies nämlich dauerhaft nicht der Fall, sollte der Antragsgegner erwägen, ob die Kontenpfändung aufgehoben wird, um die erheblichen Nachteile für die Antragstellerin zu beseitigen, die aus der Pfändung folgen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2005, a. a. O., Rn. 47 ff. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 GKG und berücksichtigt den Wert der Forderungen, wegen denen die Kontenpfändung erfolgt ist. Bei Verfahren wegen Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder anderen Eilverfahren wegen Regelung der Vollziehung geht es bei auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichteten Bescheiden oder wie hier einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nur um das Zinsinteresse, weshalb ein Viertel des zu zahlenden Betrages als Streitwert anzusetzen ist, vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5.