Urteil
22 K 4240/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Niederlassungserlaubnis eines türkischen Familienangehörigen nach ARB 1/80 erlischt, wenn eine längere Abwesenheit vom Bundesgebiet ohne berechtigten Grund die Integration grundlegend in Frage stellt.
• Bei der Auslegung der assoziationsrechtlichen Stellung sind die Regelungen für Unionsbürger als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen; eine Abwesenheit von deutlich mehr als sechs Monaten kann zum Verlust führen.
• Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht (z. B. §§ 21, 37 AufenthG) sind zu verneinen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (u. a. Altersgrenzen, Tatsachen für selbständige Tätigkeit) nicht erfüllt sind.
• Ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK begründet keinen Anspruch auf Aufenthalt, wenn die Schutzbereichseröffnung und die Verhältnismäßigkeitsprüfung ergeben, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Erlöschen der assoziationsrechtlichen Niederlassungserlaubnis bei längerer Abwesenheit • Die Niederlassungserlaubnis eines türkischen Familienangehörigen nach ARB 1/80 erlischt, wenn eine längere Abwesenheit vom Bundesgebiet ohne berechtigten Grund die Integration grundlegend in Frage stellt. • Bei der Auslegung der assoziationsrechtlichen Stellung sind die Regelungen für Unionsbürger als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen; eine Abwesenheit von deutlich mehr als sechs Monaten kann zum Verlust führen. • Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht (z. B. §§ 21, 37 AufenthG) sind zu verneinen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (u. a. Altersgrenzen, Tatsachen für selbständige Tätigkeit) nicht erfüllt sind. • Ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK begründet keinen Anspruch auf Aufenthalt, wenn die Schutzbereichseröffnung und die Verhältnismäßigkeitsprüfung ergeben, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar ist. Der türkische Kläger, 1964 geboren, lebte seit 1971 dauerhaft in Deutschland und verfügte über eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltserlaubnis. 2006 zog seine Familie dauerhaft in die Türkei; der Kläger verließ Deutschland erneut etwa im Juli 2007, um in der Türkei zu arbeiten. Er reiste im Februar 2009 wieder ein und beantragte die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (u. a. nach § 21, § 37 AufenthG) sowie später eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 27.05.2009 ab und forderte Ausreise; der Kläger klagte. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; der Kläger ist zwischenzeitlich freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; die Niederlassungserlaubnis war vor der Wiedereinreise 2009 erloschen. • Assoziationsrechtliche Rechte (Art. 7 ARB 1/80) erlöschen, wenn der Berechtigte das Hoheitsgebiet ohne berechtigten Grund für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlässt; Maßstab ist, ob die Abwesenheit die Integration grundlegend in Frage stellt. Das Gericht folgt der Rechtsprechung, wonach bereits sechs Monate ohne berechtigten Grund regelmäßig den Integrationszusammenhang gefährden; hier lag eine Abwesenheit von etwa 18 Monaten vor, ohne dass berechtigte Gründe dargelegt wurden. • Auch ein aus Art. 6 ARB 1/80 abgeleitetes Recht war erloschen, weil der Kläger nicht mehr als dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und seine Abwesenheit dem Zweck einer dauerhaften Verlagerung des Lebensmittelpunkts diente. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs.5 Satz2 AufenthG (Assoziationsabkommen) besteht nicht, weil das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr bestand. • Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG) fehlen Tatsachen, die eine tatsächliche oder unmittelbar bevorstehende selbständige Tätigkeit belegen; Gewerbeanmeldung und späteres Vorhaben sind nicht ausreichend. • Ein Antrag nach § 37 AufenthG scheitert an der gebundenen Altersvoraussetzung und am Fehlen einer besonderen Härte im Ermessenstatbestand des § 37 Abs.2 AufenthG. • Ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (§ 25 Abs.5 AufenthG) ist nicht gerechtfertigt: Es besteht kein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis, und das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK führt hier nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei; das Gericht hielt die Verhältnismäßigkeitsabwägung zugunsten der Ausreisekontrolle für nicht verletzt. Die Klage wird abgewiesen. Die Feststellung, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, kann nicht getroffen werden, weil das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Klägers durch seine etwa 18‑monatige Abwesenheit ohne berechtigten Grund erloschen ist. Hilfsweise bestehen keine Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs.5 Satz 2, § 21, § 37 AufenthG oder aus humanitären Gründen; die gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK, da eine Rückkehr in die Türkei zumutbar bleibt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.