Urteil
10 K 8598/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gebühren für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Hafensicherheitsgesetz sind zulässig und rechtmäßig bemessene Verwaltungsgebühren.
• Die Betreiberin einer Hafenanlage kann als Kostenschuldner für Zuverlässigkeitsüberprüfungen ihrer Mitarbeiter herangezogen werden, weil die Prüfungen ihrem rechtlichen Pflichtenkreis zuzuordnen sind.
• Eigensicherungspflichten nach dem HaSiG verstoßen weder gegen Art. 12 GG noch Art. 14 GG, solange sie verhältnismäßig sind und nicht zur Aushöhlung von Berufsfreiheit oder Eigentum führen.
Entscheidungsgründe
Gebühren und Kostentragung für Zuverlässigkeitsprüfungen nach HaSiG rechtmäßig • Gebühren für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Hafensicherheitsgesetz sind zulässig und rechtmäßig bemessene Verwaltungsgebühren. • Die Betreiberin einer Hafenanlage kann als Kostenschuldner für Zuverlässigkeitsüberprüfungen ihrer Mitarbeiter herangezogen werden, weil die Prüfungen ihrem rechtlichen Pflichtenkreis zuzuordnen sind. • Eigensicherungspflichten nach dem HaSiG verstoßen weder gegen Art. 12 GG noch Art. 14 GG, solange sie verhältnismäßig sind und nicht zur Aushöhlung von Berufsfreiheit oder Eigentum führen. Die Klägerin betreibt ein Speditions- und Umschlagsunternehmen in einem Hafen mit internationalem Schiffsverkehr und wurde nach ISPS/EG-Recht zertifiziert. Geschäftsführer und fünf Mitarbeiter stellten Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §§ 20 ff. HaSiG; die Behörde erteilte Unbedenklichkeitsbescheide. Die Beklagte setzte daraufhin Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 130 Euro fest (fünfmal 20 Euro, einmal 30 Euro) und machte die Klägerin als Kostenschuldnerin verantwortlich. Die Klägerin klagte gegen den Gebührenbescheid und rügte u.a. verfassungsrechtliche Verletzungen (Art. 12, 14 GG), die unzulässige Verlagerung staatlicher Aufgaben auf Private und Wettbewerbsverzerrung. Die Beklagte verteidigte die Gebühren als kostendeckend, legal gestaffelt und die Heranziehung der Betreiberin als sachgerecht, weil die Prüfungen Teil der Eigensicherung seien. • Rechtsgrundlage und Gebührentatbestand: Die Gebührenfestsetzung stützt sich auf § 26 HaSiG i.V.m. GebG NRW, AVerwGebO NRW und Tarifstelle 18b.10 AGT; für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung und den anschließenden Bescheid ist ein Gebührrahmen von 20–80 Euro vorgesehen. • Erfüllung des Tatbestands: Die Behörde führte Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch und erteilte Bescheide nach § 22 HaSiG; damit ist der Gebührentatbestand verwirklicht. • Bemessung der Gebühr (§ 9 GebG NRW): Die Behörde berücksichtigte den Verwaltungsaufwand; fünf Prüfungen wurden im unteren Gebührensatz (20 Euro) bewertet, eine aufgrund zusätzlicher Ermittlungsakten mit 30 Euro, was verhältnismäßig ist. • Kostenschuldnerschaft (§ 13 GebG NRW): Auch wenn die Betroffenen selbst die Prüfungen beantragen können, sind die Prüfungen dem rechtlichen Pflichtenkreis der Betreiberin zuzuordnen, weil die Feststellung der Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ist und dem Arbeitgeber zugutekommt; daher darf die Behörde die Gebühren gegenüber der Betreiberin erheben. • Verfassungsmäßigkeit des HaSiG (Art. 12, 14 GG): Die Eigensicherungspflichten verlagern nicht unzulässig staatliche Aufgaben auf Private; sie sind verhältnismäßig, dienen dem Gemeinwohl (Schutz vor Sabotage/Terror) und liegen im originären Verantwortungsbereich der Betreiber. Unterschiede zum Straßen- und Schienenverkehr rechtfertigen die besondere Regelung für Häfen; Art. 3 GG wird dadurch nicht verletzt. • Abgrenzung zu anderen Entscheidungen: Entscheidungen zu Vorratsdatenspeicherung betreffen andere Rechtsfragen und sind hier nicht einschlägig; die Rechtsprechung zu Eigensicherungspflichten im Luftverkehr ist vergleichbar und stützt die Zulässigkeit entsprechender Pflichten für Hafenbetreiber. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid vom 21.11.2008 ist rechtmäßig. Die festgesetzten Gebühren bewegen sich im gesetzlichen Rahmen und sind verhältnismäßig begründet (20 Euro bei fünf Prüfungen, 30 Euro bei einer mit zusätzlichem Aufwand). Die Beklagte durfte die Klägerin als Kostenschuldnerin in Anspruch nehmen, weil die Zuverlässigkeitsprüfungen dem rechtlichen Pflichtenkreis der Betreiberin zuzurechnen sind und ihr zugutekommen. Verfassungsrechtliche Angriffe gegen das Hafensicherheitsgesetz (Art. 12, 14 GG) sind unbegründet; die Eigensicherungspflichten sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.