Urteil
23 K 2202/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Neufestsetzung bestandskräftig geregelter Versorgungsbezüge für Zeiträume vor dem 01.10.2008 besteht nicht, wenn kein Wiederaufgreifensanspruch nach §51 VwVfG NRW vorliegt und ein Ermessen nach §48 VwVfG NRW nicht zugunsten der Rücknahme ausgeübt werden muss.
• Der Erlass des FM NRW vom 18.07.2008 berechtigt nur zu einer Neuberechnung frühestens ab dem 01.07.2008 für nach diesem Datum gestellte Anträge; er begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Neuberechnung ab 01.12.2004.
• Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§85 LBG a.F.) begründet keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über Antragsmöglichkeiten; eine solche Pflicht besteht nur in besonderen Fallgestaltungen.
• Gerichtliche Änderung der Rechtsprechung oder Entscheidungen des EuGH bzw. BVerfG begründen für sich genommen keine Änderung der Rechtslage im Sinne des §51 VwVfG NRW und heben nicht automatisch Bestandskraft auf.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Neuberechnung bestandskräftiger Versorgungsbezüge vor 01.10.2008 • Ein Anspruch auf Neufestsetzung bestandskräftig geregelter Versorgungsbezüge für Zeiträume vor dem 01.10.2008 besteht nicht, wenn kein Wiederaufgreifensanspruch nach §51 VwVfG NRW vorliegt und ein Ermessen nach §48 VwVfG NRW nicht zugunsten der Rücknahme ausgeübt werden muss. • Der Erlass des FM NRW vom 18.07.2008 berechtigt nur zu einer Neuberechnung frühestens ab dem 01.07.2008 für nach diesem Datum gestellte Anträge; er begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Neuberechnung ab 01.12.2004. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§85 LBG a.F.) begründet keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über Antragsmöglichkeiten; eine solche Pflicht besteht nur in besonderen Fallgestaltungen. • Gerichtliche Änderung der Rechtsprechung oder Entscheidungen des EuGH bzw. BVerfG begründen für sich genommen keine Änderung der Rechtslage im Sinne des §51 VwVfG NRW und heben nicht automatisch Bestandskraft auf. Die Klägerin war bis 31.07.2001 im Schuldienst des Landes NRW und erhielt Ruhegehaltsfestsetzungen unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags nach §14 BeamtVG a.F. Mit Schreiben vom 27.12.2004 widersprach sie der Festsetzung und bezog sich auf Entscheidungen europäischer und nationaler Gerichte. Zunächst wies das LBV den Widerspruch zurück; die Klägerin erhob Klageverfahren, die sie später zurücknahm. Nach einer Entscheidung des BVerfG beantragte die Klägerin am 27.10.2008 die Neuberechnung und Rückzahlung ab 27.12.2004, das LBV setzte die Bezüge jedoch nur ab 01.10.2008 neu fest. Die Klägerin begehrt nun Neufestsetzung und Nachzahlung ab dem 01.12.2004 hilfsweise ab 01.07.2008. Das Land beruft sich auf Bestandskraft der ursprünglichen Bescheide und verweigert ein Wiederaufgreifen bzw. rückwirkende Änderungsentscheidungen. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge für Zeiträume vor dem 01.10.2008 besteht nicht. • Kein Anspruch aus Erlass FM NRW 18.07.2008: Der Erlass erlaubt bei sachgerechter Auslegung nur Neufestsetzungen ab dem Ersten des Monats der Antragstellung frühestens ab 01.07.2008; er begründet keine rückwirkende Festsetzung ab 01.12.2004. • §51 VwVfG NRW (Wiederaufgreifen): §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG setzt eine nachteilige nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage mit allgemeinverbindlicher Außenwirkung voraus. Änderungen der Rechtsprechung (auch höchstrichterlich) sind keine Rechtslagenänderung im Sinne der Vorschrift; daher liegt kein Anspruch auf Wiederaufgreifen vor. • §48 VwVfG NRW (Ermessen): Selbst ermessensweise war eine Rücknahme oder Änderung für die Vergangenheit nicht geboten. Die Aufrechterhaltung der Bestandskraft ist durch das Gebot der Rechtssicherheit gerechtfertigt; eine "schlechthin unerträgliche" Belastung oder offensichtliche Ungleichbehandlung ist nicht dargetan. • Fürsorgepflicht (§85 LBG a.F.): Keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung über Antragsmöglichkeiten; Belehrungspflichten bestehen nur bei ausdrücklicher Auskunftsersuche, erkennbaren Irrtümern oder bestehender Praxis. Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. • EuGH- bzw. Gemeinschaftsrecht: Gemeinschaftsrecht begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Bescheide; nur unter engen Voraussetzungen (u.a. Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs, bestimmte Voraussetzungen der EuGH-Rechtsprechung) könnte eine Pflicht zur Rücknahme entstehen, die hier nicht erfüllt sind. • Bestandskraft und Prozessverhalten: Die Klägerin hat frühere Klageverfahren ohne Erfolg zurückgenommen; damit ist die Bestandskraft nicht verhindert und ein Anspruch aus dem Widerspruch vom 27.12.2004 nicht zu begründen. • Zinsfolge: Da der (Nach-)Zahlungsanspruch scheitert, besteht kein Anspruch auf Verzinsung. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung ihrer Versorgungsbezüge für Zeiträume vor dem 01.10.2008. Der Erlass des FM NRW und die Entscheidungen europäischer bzw. verfassungsgerichtlicher Instanzen begründen keinen Anspruch auf rückwirkende Aufhebung bestandskräftiger Bescheide; ein Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG NRW oder eine Rücknahme nach Ermessen (§48 VwVfG NRW) kommt nicht in Betracht. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Belehrung aus der Fürsorgepflicht liegt nicht vor. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.