Urteil
2 K 2240/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1214.2K2240.09.00
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 00.0.1951 geborene Kläger steht als Schulleiter am D-Berufskolleg in S im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und begehrt seine Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit. 2 Er war seit 1998 als Studiendirektor ständiger Vertreter des Leiters des Berufskollegs E und bewarb sich 2004 – als einziger Bewerber – um die Schulleiterstelle am D-Berufskolleg. 3 Die Bezirksregierung E1 (nachfolgend: Bezirksregierung) erstellte daraufhin am 20. Januar 2005 eine dienstliche Beurteilung über den Kläger mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen"; er sei für die Beförderung zum Oberstudiendirektor geeignet. Mit Wirkung vom 24. März 2005 versetzte der Beklagte den Kläger mit Zustimmung des Personalrates zum D-Berufskolleg, berief ihn auf der Grundlage des seinerzeit geltenden § 25b LBG a.F. am 31. März 2005 "unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit" und ernannte ihn zum Oberstudiendirektor – als Leiter eines Berufskollegs –. 4 Vor dem Ende dieser ersten Amtszeit teilte der Landrat des Kreises N als Schulträger des D-Berufskollegs am 4. Dezember 2006 auf Anfrage der Bezirksregierung mit, der Kläger habe sich im Bereich der äußeren Schulangelegenheiten bewährt, seine anstehende Berufung in die Funktion eines Schulleiters für die Dauer von acht Jahren werde begrüßt. LRSD’in M von der Bezirksregierung erstellte am 25. Februar 2007 eine weitere dienstliche Beurteilung, wonach sich der Kläger in dem ihm übertragenen Amt bewährt habe und für die Übertragung der nächsten Amtszeit qualifiziert sei. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Beurteilung verwiesen. Am 29. März 2007 berief der Beklagte den Kläger durch Urkunde vom 27. März 2007 "unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit" und ernannte ihn zum Oberstudiendirektor – als Leiter eines Berufskollegs –. 5 Der Kläger gab mit Schreiben vom 17. April 2007 eine ausführliche Gegenäußerung zu der Beurteilung vom 25. Februar 2007 ab. Daraufhin kam es zu einem Dienstgespräch am 13. August 2007, an dem neben dem Kläger und dem zuständigen Personaldezernenten der Bezirksregierung auch LRSD’in M teilnahm. 6 Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 ff.) die Vorschrift des § 25b LBG a.F., der für Ämter mit leitender Funktion ein Beamtenverhältnis auf Zeit angeordnet hatte, als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig. 7 In Umsetzung dieses Beschlusses entschied das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 9. September 2008 (Az. 213-1.12.02-2087), Beamten in einer Führungsfunktion gemäß § 25b LBG a.F. das Amt des höheren Dienstes nach einer neunmonatigen Bewährungszeit auf Lebenszeit zu übertragen. Weiter hieß es: 8 Die Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung obliegt dabei dem Dienstvorgesetzten und ist in jedem Einzelfall festzustellen; dabei bedarf es keiner dienstlichen Beurteilung, sondern nur eines kurzen Vermerks. Bei Vorliegen positiver Zwischenbeurteilungen bzw. der Übertragung einer zweiten Amtszeit besteht eine starke Indizwirkung für die Bewährung. Die Nichtbewährung ist durch den Dienstvorgesetzten substantiiert darzulegen und nachzuweisen. 9 Am 22. August 2008 kam es zu einem Dienstgespräch mit dem Kläger in den Räumen der Bezirksregierung, in dem es um Klassengrößen, Genehmigung von Bildungsgängen, Einhaltung der Bezirksfachklassenverordnung, Unterrichtsausfall und Umgang mit Weisungen der Bezirksregierung ging. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 sprach die Bezirksregierung dem Kläger eine Missbilligung aus. Zur Begründung hieß es, aus dem Dienstgespräch vom 22. August 2008 sei hervorgegangen, dass er wiederholt gegen den in § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ausgewiesenen Klassenfrequenzrichtwert verstoßen, ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Bildungsgänge eingerichtet und entgegen der Bezirksfachklassenverordnung Kaufleute im Groß- und Außenhandel beschult habe. Er möge zudem Weisungen der Schulaufsichtsbehörde beachten und umsetzen. 10 Der Kläger bat per E-Mail vom 19. Januar 2009 und mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Januar 2009 um Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit. 11 Der Landrat des Kreises N teilte auf Bitten der Bezirksregierung mit Schreiben vom 3. Februar 2009 mit, der Kläger habe sich im Bereich der äußeren Schulangelegenheiten nicht uneingeschränkt bewährt. Es gebe Hinweise auf mangelnde Loyalität, Kooperationsbereitschaft sowie Führungsprobleme, die für den Schulträger Folgen hätten. So würden viele Informationen am Schulträger vorbei der Politik der Stadt S zugetragen. Der auf die Anmeldung zusätzlichen Raumbedarfes erfolgten Aufforderung des Schulträgers, eine Raumanalyse mit einem Soll-Ist-Vergleich vorzulegen, habe sich der Kläger lange Zeit entzogen. Dem überzogen emotionalen Verhalten verschiedener Lehrkräfte im Zusammenhang mit dem Gerätesupport durch den Schulträger habe er nicht Einhalt geboten und einseitige Informationen nach außen gegeben. In keinem anderen Schulsekretariat habe es eine so große Fluktuation gegeben wie am D Berufskolleg, obwohl der Schulleiter bei den Einstellungsgesprächen der Schulsekretärinnen regelmäßig beteiligt gewesen sei. Bei den Schulleiterdienstbesprechungen lege der Kläger ein defensives Kommunikationsverhalten und eine geringe Kooperationsbereitschaft an den Tag; es habe den Anschein, als würden im Dialog Informationen zurückgehalten. Gelegentlich sei auch das gefragte Faktenwissen spontan nicht präsent. Insgesamt sei aus Sicht des Schulträgers eine Verhaltensänderung des Klägers dringend notwendig. 12 Die Bezirksregierung wies den Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2009 darauf hin, bei der Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit handele es sich um eine Beförderung, sodass zuvor seine Eignung zu prüfen sei. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, ein Bescheid könne daher noch nicht ergehen. 13 Der Kläger hat am 30. März 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, eine Eignungsprüfung sei nicht erforderlich, weil er bereits am 29. März 2007 für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum Oberstudiendirektor als Leiter eines Berufskollegs ernannt worden sei. Der Anspruch auf Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit ergebe sich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2008 die Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion auf Zeit für nichtig erklärt habe, weil sie das Lebenszeitprinzip verletze; hiernach sei die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit nicht erforderlich, weil der Beamte auf Probe regelmäßig zwei Jahre im Führungsamt erprobt werde und dann bei Bewährung einen Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit habe. Er, der Kläger, habe deshalb schon auf Grund der durch die Beurteilung vom 25. Februar 2007 erfolgten Bewährungsfeststellung einen Anspruch auf Lebenszeiternennung gehabt. Das Verhalten des beklagten Landes ihm gegenüber könne nur als Willkür bezeichnet werden. Er sei der einzige Schulleiter im Land NRW, der im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht auf Lebenszeit ernannt worden sei. Zudem habe das Landeskabinett am 9. September 2008 beschlossen, Beamten in Führungsfunktionen das Amt des höheren Dienstes nach einer neunmonatigen Bewährungsphase auf Lebenszeit zu übertragen. 14 Am 18. Mai 2009 hat die Bezirksregierung durch LRSD‘in M eine dienstliche Beurteilung über den Kläger erstellt mit dem Ergebnis, die Bewährung im Amt des Schulleiters sei derzeit nicht gegeben und die Übertragung der Aufgabe auf Lebenszeit könne nicht befürwortet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Beurteilung verwiesen. 15 Hierzu hat der Kläger unter dem 6. Juni 2009 eine Gegenäußerung eingereicht, mit der er geltend macht: Da die Beurteilung von den vorangegangenen Beurteilungen negativ abweiche, habe gemäß Nr. 1.6 der Beurteilungsrichtlinien unter Punkt V. der Grund für diese Abweichung benannt werden müssen. Ferner würden die Beurteilungsgrundlagen nicht hinreichend konkret unter Nennung von Daten, etwa der Besprechungen, benannt. Eine Stellungnahme des Schulträgers, aus der sich die behauptete Störung des Verhältnisses ergebe, liege nicht vor. Bei Auflistung der von ihm verrichteten Aufgaben fehlten die Beurteilungen von Lehrern und die Erstellung von Leistungsberichten. Die zusätzliche Belastung durch Baumaßnahmen und die reibungslose Bewältigung dieser Aufgabe werde nicht erwähnt. Ferner werde negativ angemerkt, dass er praktische Philosophie ohne Unterrichtsgenehmigung unterrichte. Dieser Einwurf sei irrelevant, weil der Unterricht ohne sein Engagement gar nicht stattfände. Soweit behauptet werde, es sei ihm nicht gelungen, die Schule ausreichend störungsfrei und im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu leiten, stehe dies im Widerspruch zu seinen beiden letzten Beurteilungen. Die negativen Anmerkungen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Qualitätsentwicklung der Schule seien angesichts der hervorragenden Qualitätsanalyse (nachfolgend: QA) zu seiner Schule falsch. Ferner sei nicht haltbar, die ihm vorgeworfene wechselhafte Beauftragung von Personen nur negativ zu bewerten, weil darin die Möglichkeit der Entlastung bzw. gleichmäßigen Verteilung der Aufgaben innerhalb der Lehrerschaft liege. Falsch sei auch die Behauptung, es sei im Jahr 2008 zu einer Häufung von Beschwerden durch Lehrkräfte gekommen. Vielmehr habe es in diesem Jahr nur drei Beschwerden gegeben, die sachlich ausgeräumt worden seien. Soweit ihm unter Punkt II.1.c. Fristüberschreitungen und die Verletzung von Vorschriften, Weisungen und Vorgaben vorgeworfen würden, seien dies wahllose, nicht konkretisierte Behauptungen. Die besonderen Belastungen wie Baumaßnahmen, die defizitären inneren Zustände bei seinem Amtsantritt und die positiven Entwicklungen, wie die Bewältigung der schwierigen Personalsituation im administrativen Bereich seitdem, würden nicht berücksichtigt. Die negative Beurteilung seiner Fachkenntnisse sei infolge der gegenteiligen Feststellungen früherer Beurteilungen nicht haltbar. Das gelte auch für sein dienstliches Verhalten. Insgesamt werde das falsche Bild vermittelt, dass er sich in allen Beurteilungsbereichen verschlechtert habe. Mangels besonderer Begründungen sei die Beurteilung daher nicht schlüssig, zumal sie insbesondere im Widerspruch zu den positiven Ergebnissen der objektiven QA und dem wiedergewonnenen positiven Image der Schule stehe. 16 Im Klageverfahren wiederholt der Kläger die Argumente aus seiner Gegenäußerung vom 6. Juni 2009 und trägt weiter vor, es treffe nicht zu, dass die nunmehr gefertigte, seine Bewährung verneinende Beurteilung vom 18. Mai 2009 an die Beurteilung vom 27. Februar 2007 anknüpfe, weil seinerzeit die Bewährung ohne Einschränkung festgestellt worden sei. Ein Zusammenhang zwischen den Beurteilungen sei nicht erkennbar. Seine Gegenäußerung sei geeignet, die aktuelle Beurteilung zu erschüttern. Ferner nehme er Bezug auf seine Gegenäußerung vom 17. April 2007 zu der Beurteilung vom 27. Februar 2007. Soweit ihm vorgehalten werde, ohne Erlaubnis im Fach praktische Philosophie unterrichtet zu haben, habe er keineswegs eigenmächtig gehandelt, sondern sich zuvor am 29. Oktober 2007 per E-Mail an die Bezirksregierung gewandt. Herr C habe ihm daraufhin am 31. Oktober 2007 mündlich "grünes Licht" gegeben. Hierauf habe er, der Kläger, im Interesse der Schüler vertraut. Der Vorgang zeige, dass seine Initiative und sein Engagement nicht gefördert, sondern in nicht mehr nachvollziehbarer Weise gegen ihn gerichtet würden. Ferner könne ihm die mangelhafte Sicherstellung der Unterrichtsversorgung nicht angelastet werden, weil die Stellenzuweisung durch die Bezirksregierung erfolge. Die am D Berufskolleg angestrebte Schülerzahl von 2.300 sei der Bezirksregierung ebenso bekannt wie das steigende Schüleraufkommen, das gewollt und vereinbart sei. Indes hätten die Stellenzuweisungen mit dieser Entwicklung nicht Schritt gehalten. Zudem habe die Bezirksregierung den Mangel sogar noch verschärft, indem sie Lehrer gegen ihren Willen vom D Berufskolleg wegversetzt habe (Anfang 2009 Versetzung nach N1). Das sei ihm nicht anzulasten. Außerdem ignoriere der Beklagte bei der Bewertung seiner Leistung permanent den schlechten Gesamtzustand der Schule bei seiner Amtsübernahme und nehme den Nachweis der vorgenommenen organisatorischen und pädagogischen Maßnahmen in Anlage 6 des Schulportfolios der QA nicht zur Kenntnis. Die dortigen Unterlagen belegten die ausschließlich von ihm entwickelten Konzepte. Diesen nachweisbaren, von ihm im Interesse der Schule unternommenen Schritten werde die Anerkennung versagt. Stattdessen bleibe der Beklagte für die Behauptung, es gebe bei ihm nicht die notwendige Einsicht und Verhaltensänderung und es gebe eine Vielzahl von Konfliktbereichen mit steigender Tendenz, jede objektive Konkretisierung schuldig. Desweiteren könne ihm nicht vorgeworfen werden, bei der QA mit geschönten Zahlen operiert zu haben. Die unerhebliche Differenz zwischen den Zahlen der QA und der amtlichen Schulstatistik beruhe auf einem Hintergrund, der auch bei der Lehrerstellenberechnung berücksichtigt werde. Die Schülerzahl sei zu Beginn eines Schuljahres immer niedriger, weil einige Ausbildungsgänge eine 3,5jährige, andere eine 2,5jährige Ausbildung hätten. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 26. Januar 2009 auf Ernennung zum Oberstudiendirektor – als Leiter eines Berufskollegs – im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er meint, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, als Oberstudiendirektor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden. Ernennungen seien nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Auch habe das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass vom 9. September 2008 verdeutlicht, dass vor einer Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit die Bewährung in jedem Einzelfall festgestellt werden müsse. Zwar bestehe eine starke Indizwirkung für die Bewährung, wenn dem Beamten bereits die zweite Amtszeit übertragen worden sei, doch könne der Dienstvorgesetzte dennoch eine Nichtbewährung feststellen. Hinsichtlich des Führungsverhaltens des Klägers hätten bereits vor seiner zweiten Amtszeit Bedenken bestanden, die in der dienstlichen Beurteilung vom 25. Februar 2007 dokumentiert seien und sich in der zweiten Amtszeit fortgesetzt und verstärkt hätten. Der Zusammenhang zwischen beiden Beurteilungen sei unverkennbar. Beratung und Weisung hätten nicht zu einem angemessenen dienstlichen Verhalten des Klägers geführt. Ein formaler Fehler hinsichtlich der Notenstufe liege nicht vor, weil die Beurteilungsrichtlinien nur "bewährt" oder "nicht bewährt" vorsähen. Eine Begründung unter Punkt V. sei daher nicht erforderlich. Die derzeitige Nichtbewährung ergebe sich aus den dargelegten Feststellungen. Ferner sei die Aufgabenbeschreibung korrekt. Sie entspreche den Regelungen in § 59 SchulG sowie §§ 18 bis 30 ADO und schließe die Anfertigung dienstlicher Beurteilungen, die Erstellung von Leistungsberichten und die Zusammenarbeit mit dem Schulträger bei baulichen Maßnahmen mit ein, ohne dass dies besonders erwähnt werden müsse. Ferner habe dem Kläger der Verstoß gegen die Regelungen für die Unterrichtsbefähigung im Fach praktische Philosophie vorgehalten werden können, weil dies sein Rollenverständnis und seine Amtsführung beleuchte. Ein Schulleiter sei nicht befugt, sich über derartige Vorgaben hinwegzusetzen, es gehöre vielmehr zu seinen Pflichten, sie einzuhalten. Die Ausführungen des Klägers hierzu zeigten, dass es ihm an Pflichtbewusstsein und Einsicht mangele. Soweit der Kläger hierzu vortrage, er habe eine mündliche Unterrichtserlaubnis für das Fach praktische Philosophie erhalten, treffe dies nicht zu. Wie sich aus der beigefügten Stellungnahme von ORR C vom 21. Oktober 2010 ergebe, sei zwar über die Affinität der Promotion der Klägers zu dem zu erteilenden Unterricht gesprochen worden, doch sei ihm kein "grünes Licht" signalisiert worden, schon weil Herr C hierfür nicht zuständig gewesen sei. Das sei dem Kläger auch bewusst gewesen. Desweiteren könne er die mangelhafte Sicherstellung der Unterrichtsversorgung nicht bestreiten. Entsprechende Erkenntnisse der Schulaufsicht beruhten auf den amtlichen Schulstatistiken, die Mangelsituation sei offensichtlich. Es sei auch nicht ausschließlich Sache der Bezirksregierung, die Unterrichtsversorgung sicherzustellen; vielmehr sei die Schulleitung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 SchulG bei der Aufnahme von Schülern an seine personellen Ressourcen gebunden. Trotz mehrfacher Hinweise habe der Kläger aber Schüler aufgenommen, obwohl die Lehrerkapazitäten bereits ausgeschöpft gewesen seien. Um dem dadurch herbeigeführten Unterrichtsausfall zu begegnen, hätten der Schule Lehrkräfte in zweistelliger Zahl zugewiesen werden müssen. Diesem Fehlverhalten des Klägers stehe die QA der Schulinspektion von April 2008 nicht entgegen. Es falle auf, dass die QA auf unkorrekten, beschönigenden Angaben zum Unterrichtsausfall beruhe, die der amtlichen Schulstatistik widersprächen. Hierfür sei der Schulleiter verantwortlich. Im übrige enthalte die QA auch negative Ausführungen zur Situation und Qualität der Schule und bestätige an vielen einzelnen Stellen die Beobachtungen der Schulaufsicht. Hinzuweisen sei etwa auf die Seiten 19 ff. und 31 ff. der QA. Die Besonderheit im Fall des Klägers bestehe in der Art und Vielzahl der Konfliktbereiche sowie deren Zunahme und Dauer über mehrere Jahre hinweg, ohne dass es ausreichend gelungen wäre, die notwendige Einsicht und eine Verhaltensänderung des Schulleiters herbeizuführen. 22 Der Klageerwiderung war eine Stellungnahme des ORR C vom 21. Oktober 2010 beigefügt, auf deren Inhalt verwiesen wird. 23 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage hat keinen Erfolg. 26 Sie ist zwar als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) in Form der Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) zulässig, weil der Beklagte jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit mehr als drei Monate nicht entschieden hat. 27 Die Klage ist aber nicht begründet. 28 Der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Antrag des Klägers, über sein Verbeamtungsbegehren auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist so zu verstehen, dass eine im klägerischen Sinne positive Entscheidung begehrt wird. 29 Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen sind nicht erfüllt. 30 Allerdings steht seinem Begehren nicht die mit Wirkung zum 29. März 2007 erfolgte Ernennung zum Oberstudiendirektor für die Dauer von acht Jahren, also bis zum 28. März 2015, entgegen. 31 Diese Ernennung ist nach wie vor wirksam. Zwar erfolgte sie auf der Grundlage des § 25b LBG a.F., der vom Bundesverfassungsgericht (nachfolgend: BVerfG) durch Beschluss vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07, BVerfGE 121,205 ff.) als nichtig angesehen wurde. Das wirkt sich aber nicht auf die Wirksamkeit der Ernennung aus, weil sie schon vor der Entscheidung des BVerfG unanfechtbar geworden war. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte Ernennung vom 29. März 2007 war nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, also am 30. März 2008, und damit vor der am 28. Mai 2008 ergangenen Entscheidung des BVerfG unanfechtbar. 32 Hieraus ergibt sich zwar ein Bestandsschutz der Ernennung für die Vergangenheit. So kann der Dienstherr sie nicht nach §§ 48, 49 VwVfG zurücknehmen oder widerrufen, weil diese allgemeinen Regelungen für Ernennungen im Beamtenrecht nicht gelten. Vielmehr sind die §§ 11 (Nichtigkeit der Ernennung) und 12 (Rücknahme der Ernennung) BeamtStG als speziellere Vorschriften vorrangig und abschließend. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit des § 25b LBG a.F. lässt sich aber unter keinen dort geregelten Nichtigkeits- oder Rücknahmegrund fassen. 33 Vgl. Wichmann, Führungsfunktionen auf Zeit: Ende einer unendlichen Geschichte?, in: ZBR 2008, 289, 295. 34 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, weil die Nichtigerklärung des BVerfG keine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt. 35 Vgl. Bethge in: Maunz u.a., Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung Stand März 2010, § 79 Rn. 49. 36 Für die Zukunft kann der Kläger indes von sich aus jederzeit den Antrag auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten stellen. 37 Vgl. Wichmann, a.a.O., S. 295. 38 Bei der Ernennung zum Beamten auf Zeit handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Bestandskraft von § 79 BVerfGG nur für die Vergangenheit geschützt wird. "Für die Zukunft gebührt der Gerechtigkeit, nicht der Rechtssicherheit, der Vorrang." 39 Vgl. Bethge, a.a.O., Rn. 53. 40 Der Betroffene kann auch verfahrensrechtlich für die Zukunft die Anpassung an die verfassungsrechtlich klargestellte Rechtslage verlangen. Das durch die Unanfechtbarkeit geschützte Rechtssicherheitsprinzip entfaltet insoweit keine Sperre. 41 Vgl. Bethge, a.a.O., Rn. 53; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl., § 183 Rn. 6. 42 Im Ergebnis steht daher die Bestandskraft der Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Zeit dem Antrag auf Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit nicht entgegen. 43 Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf positive Entscheidung über seinen Antrag auf Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit. 44 Er kann sich hierzu nicht auf § 20 Abs. 3 Satz 1 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Art. 1 und Art. 24 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 224; nachfolgend LBG NRW) berufen. Dort heißt es, dass ein Beamter "befördert" werden kann, wenn seine Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten festgestellt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar wurde die Bewährung des Klägers in der vor Ende der ersten, zweijährigen Amtszeit gefertigten dienstlichen Beurteilung vom 25. Februar 2007 festgestellt. Jedoch strebt der Kläger – ausgehend von seinem aktuellen Amt – keine Beförderung im Sinne des § 20 Abs. 1 LBG NRW an. Er ist seit seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit im Jahre 2005 bereits Oberstudiendirektor und erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO. Er strebt also kein höheres Endgrundgehalt an (vgl. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 LBG NRW) und erst recht keinen Wechsel der Laufbahngruppe (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 4 LBG NRW). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man bei der Frage nach der Beförderung von dem letzten Amt ausginge, das der Kläger auf Lebenszeit bekleidet hat und das trotz der Ernennung zum Zeitbeamten fortdauert, nämlich das Amt eines Studiendirektors, das der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zuzurechnen ist. Indes wurde der Kläger im Jahr 2005 – wie ausgeführt – wirksam und bestandskräftig zum Oberstudiendirektor auf Zeit ernannt und wird dieses Amt noch bis März 2015 innehaben. Wenn er Jahre vor Beendigung dieses Zeitbeamtenverhältnisses Klage erhebt, muss er sich daran festhalten lassen, sein Begehren aus der zwar befristeten, aber gleichwohl sicheren Position eines nach A 16 BBesO besoldeten Beamten zu verfolgen. Dafür spricht im übrigen auch, dass seine Eignungsfeststellung vom 25. Februar 2007 stammt und die Bewährung für ein Beamtenverhältnis auf Zeit, nämlich die zweite, achtjährige Amtszeit, zum Inhalt hatte. Demgegenüber sieht § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW vor, dass die vor einer Beförderung erforderliche Eignungsfeststellung auf ein für unbefristete Zeit zu vergebendes Amt abzielt und nicht auf ein von vorneherein befristeten Zeitraum mit der Notwendigkeit, vor einer Ernennung auf Lebenszeit noch eine weitere Bewährungsfeststellung einzuholen. Weil der Kläger somit keine Beförderung anstrebt, stellt § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW keine geeignete Anspruchsgrundlage dar. 45 Auch auf § 10 BeamtStG kann er sich nicht stützen. Hiernach kann nur der zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger aber nicht. 46 Eine ausdrücklich auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bezogene Bewährungsfeststellung fehlt. Sie hätte nach der alten Rechtslage vor dem Ende der zweiten Amtszeit und der dann anstehenden Lebenszeitverbeamtung erfolgen müssen, vgl. auch Nr. 3.6 i.V.m. Nr. 4.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW S. 7, nachfolgend: BRL). Auch nach der Aufhebung des § 25b LBG a.F. sieht der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2008 (Az. 213-1.12.02-2087) zur aktuellen Rechtslage unter Buchstabe a) Abs. 2 selbst bei Vorliegen positiver Zwischenbeurteilungen vor der Übertragung des Amtes auf Lebenszeit eine ausdrückliche Bewährungsfeststellung vor. 47 Diese Bewährungsfeststellung wird insbesondere nicht durch die am 25. Februar 2007 erstellte positive Zwischenbeurteilung ersetzt. Zwar hat der Kläger zuvor eine der Probezeit vergleichbare Bewährungszeit durchlaufen. Sie begann für ihn mit der Übertragung der Aufgaben des Schulleiters am 24. März 2005. Durch die Beurteilung vom 25. Februar 2007 zum Ende der ersten Amtszeit – zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls die in § 10 BeamtStG vorgesehene Mindestdauer der Probezeit von sechs Monaten überschritten – hat die Bezirksregierung dann seine Bewährung für die zweite, achtjährige Amtszeit festgestellt und ihn zum Oberstudiendirektor für die Dauer von acht Jahren ernannt. Diese in der Form einer dienstlichen Beurteilung niedergelegte Bewährungsfeststellung reicht aber für die von ihm angestrebte Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit nicht aus. 48 Sie sollte nicht die Eignung für das Amt des Oberstudiendirektors auf Lebenszeit belegen, sondern bezieht sich schon formal lediglich auf seine auf acht Jahre befristete zweite Amtszeit als Oberstudiendirektor auf Zeit. Die Beurteilerin, LRSD‘in M, hatte sie auch nur zu diesem Zweck verfasst. Das ergibt sich aus ihren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung. Sie hat dort auf Nachfrage des Gerichts dargelegt, dass sich zwar schon nach der ersten Amtszeit des Klägers Schwierigkeiten in seiner Amtsführung ergeben hätten, doch habe sie ihm nicht die Chance auf eine zweite Amtszeit nehmen wollen. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass er die von ihr aufgezeigten Defizite noch würde beheben können. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass vor einer Ernennung des Klägers zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit eine erneute Bewährungsfeststellung – gewissermaßen als letzte Hürde – zu erfolgen habe. Wenn die Lebenszeiternennung bereits zum damaligen Zeitpunkt, also am 25. Februar 2007, unmittelbar bevorgestanden hätte, hätte sie die hierfür erforderliche Bewährungsfeststellung nicht getroffen. Das Gericht hält diese Äußerungen zur Zielrichtung der Bewährungsfeststellung für überzeugend. Sie entsprechen insbesondere der damals geltenden Rechtslage. In dem vom BVerfG im Jahre 2008 für nichtig erklärten § 25b Abs. 1 Satz 4 LBG a.F. hieß es, dass mit Ablauf der zweiten Amtszeit dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden "soll". Damit bestand zwar ein gebundenes Ermessen, doch waren im Einzelfall anders lautende Entscheidungen möglich. Soweit bei einem auf Zeit ernannten Beamten also wider Erwarten auch nach insgesamt zehn Jahren in der Führungsfunktion keine Bewährung festgestellt werden konnte, bestand die Möglichkeit, ihm die Ernennung auf Lebenszeit zu versagen. Demgemäß sah Nr. 3.6 i.V.m. Nr. 4.4 BRL zum Ende einer Amtszeit nach § 25b LBG a.F. die Erstellung einer Beurteilung vor. Von dieser Rechtslage ging LRSD‘in M bei Abfassung der Beurteilung vom 25. Februar 2007 aus. 49 Die Bewährungsfeststellung vom 25. Februar 2007 ist für eine Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit auch aus einem weiteren Grund nicht ausreichend. Sie erfolgte bereits ein Jahr und elf Monate nach dem Beginn der "Erprobungszeit" (Übertragung der Schulleiterfunktion am 24. März 2005). Demgegenüber dauert jedoch die Probezeit, die nach § 10 Satz 1 BeamtStG zwischen sechs Monaten und fünf Jahren beträgt, gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW regelmäßig drei Jahre. Eine deutlich vorher erstellte Bewährungsfeststellung, die nur Erkenntnisse aus einem kürzeren Zeitraum verwerten kann, hat auch deshalb nicht das für eine Lebenszeiternennung erforderliche Gewicht. 50 Dieser Einschätzung steht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: BVerwG) vom 27. September 2007 – 2 C 21/06 u.a. – (BVerwGE 129, 272 – 296) nicht entgegen. Dort hat das BVerwG in drei Verfahren Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 25b LBG a.F. geäußert und dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Die dem zu Grunde liegenden drei Verfahren betrafen – wie im vorliegenden Fall – Beamte, die sich bereits in der zweiten Amtszeit ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit befanden und ihre Ernennung im neuen Amt auf Lebenszeit anstrebten. Das BVerwG hat in seinen Darlegungen ausgeführt, die getroffenen Auswahlentscheidungen hätten sich bereits in einer ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen. Infolgedessen habe sich der Anspruch der Kläger auf fehlerfreie Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Ernennungsermessens zu einem durchsetzbaren Anspruch auf Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verdichtet. 51 So auch Wichmann, a.a.O., S. 295 und 296, unter Berufung auf das BVerwG. 52 Diese Entscheidung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung des BVerwG gab es in keinem der drei Fälle Bedenken gegen die Bewährungsfeststellung in der Zwischenbeurteilung. Im Gegenteil war einer der drei dortigen Kläger nach seiner ersten Amtszeit sogar mit "sehr gut" beurteilt worden. Anders ist demgegenüber die Ausgangslage im hier zur Entscheidung stehenden Fall. Aus der Zwischenbeurteilung des Klägers vom 25. Februar 2007 ergaben sich Anhaltspunkte für Defizite in seiner Amtsführung. Das hat LRSD’in M in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Letztlich sah das auch der Kläger selbst so, wie seine Gegenäußerung vom 17. April 2007 zeigt. Demgemäß kann hier – anders als in den vom BVerwG entschiedenen Fällen – gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Auswahlentscheidung "bereits in einer ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen" hat. 53 Nach alledem ist somit eine weitere, positive Bewährungsfeststellung vor einer Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit erforderlich. 54 Sie ist aber nicht vorhanden. 55 Im Gegenteil hat der Beklagte dem Kläger diese in der dienstlichen Beurteilung vom 18. Mai 2009 jedenfalls zu diesem Zeitpunkt abgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung leidet nicht an durchgreifenden Fehlern. 56 Das gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Feststellungen zur Bewährung durften in Form einer dienstlichen Beurteilung erfolgen. Allerdings soll die Bewährung oder Nichtbewährung nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2008 (Az. 213-1.12.02-2087) nicht durch eine förmliche dienstliche Beurteilung, sondern durch einen "Vermerk" des Dienstvorgesetzten erfolgen. Stellt der zuständige Dienstvorgesetzte die Nichtbewährung fest, so hat er das substantiiert darzulegen und nachzuweisen (Buchstabe a) Abs. 2). Hieran hat sich die Bezirksregierung im vorliegenden Fall zwar nicht gehalten und den Weg der förmlichen Beurteilung gewählt. Dass er damit die formalen Anforderungen sogar übererfüllt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Feststellung der Nichtbewährung. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände greifen insgesamt nicht durch. 57 Die Feststellung der Nichtbewährung vom 18. Mai 2009 hält auch in materieller Hinsicht der rechtlichen Überprüfung Stand. 58 Bewährt hat sich der Beamte, wenn nach den bekannten Tatsachen keine vernünftigen Zweifel an seiner künftigen Eignung für das Beförderungsamt bestehen. Hierbei ist dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. 59 Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 25a Rnrn. 171 und 176. 60 Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung auch der Bewährungsfeststellung hat sich mithin darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 61 Vgl. zur dienstlichen Beurteilung etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 2 C 34.04 , BVerwGE 124, 356, m.w.N. 62 Derartige durchgreifende Rechtsfehler sind vorliegend nicht festzustellen. Insbesondere führen die Einwendungen des Klägers nicht zur Rechtswidrigkeit. 63 So folgt das Gericht nicht seiner Argumentation, diese Beurteilung weiche von der vorangegangenen ab, sodass unter Punkt V. der Grund für diese Abweichung benannt werden müsse. Zwar heißt es in Nr. 1.6 BRL, dass dann, wenn die Leistungen eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der vorangegangenen Beurteilung zurückbleiben, der hierfür festgestellte Grund anzugeben ist. Das gilt jedoch nur, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Beurteilungen Noten nach Maßgabe von Nr. 4.6 BRL vergeben wurden ("... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße", "... übertreffen die Anforderungen", "... entsprechen den Anforderungen", "... entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen" und "... entsprechen den Anforderungen nicht"), weil in Nr. 1.6 BRL der Begriff Notenstufe verwandt wird. Hier wurde aber in den beiden letzten Beurteilungen keine Notenstufe vergeben, sondern eine Aussage zur Bewährung getroffen. 64 Auch führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, dass bei Nennung der Beurteilungsgrundlagen in Punkt I.2 (Beurteilungsanlass und -grundlage) keine konkretisierenden Daten erwähnt werden. Eine solche Konkretisierung sehen die BRL (vgl. Nr. 4.2) nicht vor. Solange der Beurteilte das Vorhandensein solcher Grundlagen nicht im Einzelnen bestreitet, ist es nicht die Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung, derartige Details zu benennen. 65 Soweit der Kläger bestreitet, dass eine Stellungnahme des Schulträgers vorliege, aus der sich die behauptete Störung des Verhältnisses zwischen ihm und dem Schulträger ergebe, dringt er nicht durch. Eine solche Stellungnahme hat der Landrat des Kreises N unter dem 12. Februar 2009 erstellt. Sie befindet sich auf Bl. 15 bis 17 in Heft 1 der beigezogenen Beiakten und hätte eingesehen werden können. 66 Weiter rügt der Kläger ohne Erfolg, bei Auflistung der von ihm verrichteten Aufgaben fehlten die Beurteilungen von Lehrern und die Erstellung von Leistungsberichten. Diese Tätigkeiten werden von der in der Beurteilung ausdrücklich benannten "Leitung einer Schule lt. SchulG § 59 sowie ADO §§ 18 bis 30" mit umfasst. In der Aufgabenbeschreibung eines Lehrers bzw. Schulleiters muss nicht ausdrücklich jede einzelne Aufgabe aufgelistet werden (vgl. Nr. 4.2 BRL). 67 Auch dem Einwand, die zusätzliche Belastung durch Baumaßnahmen und die reibungslose Bewältigung dieser Aufgabe werde in der Beurteilung weder erwähnt noch berücksichtigt, schließt sich das Gericht nicht an. Wie die Beurteilerin, LRSD’in M, in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert hat, hat sie bei Erstellung der Beurteilung die am D-Berufskolleg durchgeführten Baumaßnahmen durchaus in den Blick genommen, sie aber anders als der Kläger bewertet. So hat sie unter Punkt II.1.c) (Organisation und Verwaltung) der Beurteilung ausgeführt, beim Ressourcenmanagement würden auftretende Engpässe und Schwierigkeiten erst spät zur Kenntnis genommen und auch dann nicht immer angemessen bearbeitet. Gemeint waren hiermit Probleme, die bei Einteilung der Klassenräume während der Baumaßnahmen auftraten. Damit hat die Beurteilerin die Baumaßnahmen und die sich hieraus ergebenden Besonderheiten in der Amtsführung durch den Kläger in die Bewertung seiner Leistung einbezogen. Dass sie dabei zu anderen Schlussfolgerungen als der Kläger selbst gekommen ist, ist nicht zu beanstanden, weil die Beurteilung allein Sache des Dienstherrn ist. 68 Ähnlich verhält es sich mit dem Argument, die Beurteilung habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger bei Übernahme der Aufgaben des Schulleiters defizitäre innere Zustände vorgefunden und bewältigt habe. Diese positive Entwicklung insbesondere der schwierigen Personalsituation im administrativen Bereich sei nicht berücksichtigt worden. Dem hat die Beklagtenseite entgegen gehalten, ein zu berücksichtigendes Defizit im Verhältnis der Lehrerzahlen zu den Schülerzahlen habe es bei Amtsantritt des Klägers nicht gegeben. Im Gegenteil habe der Kläger gerade im Personalbereich für eine hohe Fluktuation gesorgt, was von Nachteil sei. Auch hierbei handelt es sich letztlich um eine Bewertung von Vorgängen durch den Dienstherrn, die gerichtlich nicht angreifbar ist. 69 Ferner rügt der Kläger, ihm sei nicht vorzuwerfen, Unterricht in praktischer Philosophie ohne Unterrichtsgenehmigung gehalten zu haben, denn ohne sein Engagement hätte dieser Unterricht gar nicht stattgefunden. Vor allem habe ihm der frühere Personaldezernent bei der Bezirksregierung, Herr C, mündlich grünes Licht für die Erteilung dieses Unterrichts gegeben. Er habe – so der Kläger in der mündlichen Verhandlung – gesagt, "Wo kein Kläger, da kein Richter.". Dieser Einlassung ist der Beklagte indes schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erfolgreich entgegen getreten: Zum einen habe Herr C ausweislich seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 2010 schon mangels eigener Zuständigkeit kein "grünes Licht" signalisiert. Zum anderen habe auch LRSD’in M selbst den Kläger darauf hingewiesen, er dürfe ohne die entsprechende Lehrbefähigung keinen Philosophieunterricht erteilen. Dennoch sei der Kläger dem nicht gefolgt und habe den Unterricht fortgesetzt. Es ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte dieses Verhalten negativ bewertet. 70 Desweiteren wendet sich der Kläger gegen den Vorwurf, es sei ihm nicht gelungen, die Schule ausreichend störungsfrei und im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu leiten: Das stehe im Widerspruch zu seinen beiden letzten Beurteilungen. Jedoch führt ein solcher Vergleich der früheren mit der aktuellen Beurteilung nicht zur Rechtswidrigkeit der aktuellen negativen Bewährungsfeststellung, weil der Zeitraum seit der letzten Beurteilung eigenständig zu beurteilen ist. 71 Soweit der Kläger vorbringt, die hervorragende Qualitätsanalyse und das wiedergewonnene positive Schulimage stehe den negativen Anmerkungen in der Beurteilung zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Qualitätsentwicklung der Schule entgegen, dringt er ebenfalls nicht durch. Auch hierbei handelt es sich um eine unerhebliche Selbsteinschätzung der eigenen Leistungen durch den Kläger, die ihm nicht zusteht. Bei der abweichenden Sichtweise durch den Beklagten wurde auch nicht etwa ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde gelegt. 72 Insoweit gilt Folgendes: 73 Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in eine dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten ein aussagekräftiges Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auch auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Soweit der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen gründet, sind diese einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Beruht die Wertung des Dienstherrn demgegenüber auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen, so kann nicht die Darlegung und der Nachweis einzelner "Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung zu Grunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Anderenfalls könnten Einzelereignisse, die für das Werturteil ohne selbstständig-prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung erlangen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. 74 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245. 75 Nach diesen Grundsätzen ist die Handhabung der Qualitätsanalyse durch den Dienstherrn nicht zu beanstanden. Wie der Beklagte ausführt und der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich bestätigt hat, beruhen die Einstufungen in der Qualitätsanalyse auf von der amtlichen Schulstatistik (um 44 Schüler) abweichenden Zahlen. Im übrigen enthält die Qualitätsanalyse im Textteil durchaus auch negative Anmerkungen, sodass sie auch deshalb nicht ohne weiteres zu Gunsten des Klägers verwertet werden kann. 76 Ebenfalls als für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht maßgebliche Selbsteinschätzung ist der Einwand des Klägers einzustufen, die ihm vorgeworfene wechselhafte Beauftragung von Personen sei nicht nur nachteilig, weil darin die Möglichkeit der Entlastung bzw. gleichmäßigen Verteilung der Aufgaben innerhalb der Lehrerschaft liege. Wenn der Beklagte aus den mehrfachen Wechseln im Personalbereich andere Schlüsse zieht, so liegt das im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes und ist nicht zu beanstanden. 77 Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, man könne ihm nicht vorhalten, es habe im Jahr 2008 gehäuft auftretende Beschwerden durch Lehrkräfte gegeben, weil es sich lediglich um drei Beschwerden gehandelt habe, die noch dazu ausgeräumt seien. Hierzu hat LRSD’in M in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, unter den Beschwerden habe sich auch eine solche des Lehrerrates befunden, die als Ergebnis einer Umfrage gewissermaßen Sammelbeschwerden enthalten und zu einer Störung des Betriebsfriedens geführt habe. Bei dieser Sachlage ist es zutreffend, von "gehäuften Beschwerden" zu berichten. 78 Zudem wendet sich der Kläger gegen die unter Punkt II.1.c) der Beurteilung stehende Formulierung "So werden im Berichtszeitraum wiederholt Fristen überschritten, Rechts- und Verwaltungsvorschriften verletzt, Vorgaben nicht beachtet und Weisungen nicht umgesetzt." Er wirft ein, der Vorwurf von Fristüberschreitungen und die Verletzung von Vorschriften, Weisungen und Vorgaben habe der Beklagte nicht durch konkrete Beispiele belegt. Damit dringt er nicht durch. Grundsätzlich besteht zwar dann, wenn ein Beamter einzelne Vorwürfe im Detail bestreitet, für den Beurteiler die Notwendigkeit zur Plausibilisierung. Allerdings sind im Rahmen des mit dem Kläger geführten Dienstgespräches am 22. August 2008 und der Missbilligung vom 9. Oktober 2008 konkrete Vorwürfe erhoben worden. Dem Kläger wurde vorgehalten, wiederholt gegen den Klassenfrequenzrichtwert verstoßen, Bildungsgängen ohne Zustimmung durch die Bezirksregierung eingerichtet und Kaufleute im Groß- und Außenhandel, Schwerpunkt Außenhandel, entgegen der Bezirksfachklassenverordnung beschult zu haben. Diese ins Einzelne gehenden Vorwürfe hat der Beklagte gemeint, als er dem Kläger Fristüberschreitungen und die Verletzung von Vorschriften, Weisungen und Vorgaben vorgeworfen hat. Darauf hat LRSD’in M in der mündlichen Verhandlung neben anderen, zeitlich nach der Missbilligung liegenden Vorfällen ausdrücklich Bezug genommen und damit dem Plausibilisierungserfordernis genügt. Soweit der Kläger versucht, zum Thema Verstoß gegen den Klassenfrequenzrichtwert die Bewertung des Dienstherrn zu erschüttern, indem er auf ein von ihm in der Verhandlung zu den Akten gereichtes Schreiben des Schulträgers vom 21. August 2008 verweist, hat er keinen Erfolg, da sich auch aus diesem Schreiben für das Berufskolleg in RS 15 Verstöße ergeben und die Frage, wie dies – gegebenenfalls im Vergleich zu den anderen Berufskollegs im Kreis N – zu bewerten ist, allein dem Dienstherrn vorbehalten ist. 79 Der weitere Einwand des Klägers, die negative Beurteilung seiner Fachkenntnisse und seines dienstliches Verhaltens sei infolge der gegenteiligen Feststellungen früherer Beurteilungen nicht haltbar, ist zurückzuweisen: Beurteilungen werden unabhängig von früheren Beurteilungszeiträumen erstellt. Auch bei Fachkenntnissen sind Änderungen gegenüber früheren Bewertungen möglich, weil sich aktuell höhere oder andere Anforderungen ergeben können als früher, sodass eine aktuell schlechtere Beurteilung nicht zwangsläufig unplausibel ist. 80 Desweiteren wendet sich der Kläger gegen das Vorbringen des Beklagten, die aktuelle Beurteilung vom 18. Mai 2009 sei eine Fortschreibung der Zwischenbeurteilung vom 25. Februar 2007. Vielmehr widerspreche die positive Bewährungsfeststellung aus der Zwischenbeurteilung der Versagung der Bewährungsfeststellung am 18. Mai 2009. Dabei verkennt er aber, dass es in der Natur von verschiedene Zeiträume betreffenden Beurteilungen liegt, vom Ansatz her auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen zu können. Darüberhinaus lassen sich schon der Zwischenbeurteilung vom 25. Februar 2007 Anhaltspunkte für die Verhaltensweisen erkennen, die später zur Feststellung der Nichtbewährung geführt haben. Deren Erwähnung ist der Anlass für die Gegendarstellung des Klägers vom 17. April 2007 gewesen. Im Einzelnen: Punkt II.1.a): ... konzentriert sich sehr stark auf die Außendarstellung ... Beobachtung, Analyse und Optimierung rückt demgegenüber in den Hintergrund. Da sich auch an dieser Stelle großer Handlungsbedarf zeigt, wird es seine nächste Aufgabe sein, die internen Strukturen und Verfahren zu harmonisieren; Punkt II.1.b) : Die Vielzahl eingeleiteter Maßnahmen im Personalbereich insgesamt werden erfolgreich sein, wenn Stabilität eintritt ... Das ist zur Zeit noch nicht der Fall... Aufgrund der Menge der vorgenommenen Veränderungen bei den Zuständigkeiten kam es in der Probezeit zu erheblichen Umstrukturierungen und einem hohen schulinternen Kommunikationsaufwand, der nicht immer mit Eindeutigkeit einherging. Gelegentlich wurden Personalentscheidungen sehr eilig getroffen, sodass Lücken entstanden. Es empfiehlt sich, ... Punkt II.1.c): Das existierende Delegationssystem wirkt jedoch wenig outputorientiert und bedarf einer regelmäßigen Evaluation im Sinne eines Qualitätsmanagements, da die Gesamtverantwortung beim Schulleiter verbleibt. Die Situation im Berichtszeitraum war gelegentlich durch Destabilisation beeinträchtigt. Punkt II.1.e) : Das Berichtswesen ist gelegentlich schleppend. Bereitschaft, Beratung und Unterstützung anzunehmen, ist hoch, eine Umsetzung erfolgt jedoch nur ansatzweise. ... Transparenz fehlt an Stellen, wo es um Schwierigkeiten und um konkreten Problemstellungen geht. Die Einseitigkeit der Darstellung geht einher mit einer etwas begrenzten Bereitschaft, im schulischen Alltag Probleme wahrzunehmen. Punkt II.2. : Im Hinblick auf seine Darstellungs- und Argumentationsfähigkeit ist festzustellen, dass es ihm leichter fällt, übergreifende und grundsätzliche Aussagen zu machen, als diese durch Konkretisierungen zu belegen. Punkt II.4 .: Nach innen ist er bei starkem Reformwillen und hohem kommunikativem Aufwand nicht immer zielführend in seinem Führungsverhalten. 81 Schließlich ist der Kläger der Meinung, die mangelhafte Sicherstellung der Unterrichtsversorgung könne ihm nicht angelastet werden, weil die Bezirksregierung für Stellenzuweisungen und Wegversetzungen zuständig sei. Zwar trifft zu, dass der Bezirksregierung die Zuständigkeit für Stellenzuweisungen und Versetzungen zukommt. Damit vermag der Kläger aber nicht den Vorwurf zu entkräften, er habe mehr Schüler aufgenommen, als die bestehenden, ihm zugewiesenen Lehrkräfte hätten bewältigen können, mit der Folge, dass es zu große Klassen gegeben habe und die Bezirksregierung zu Lehrerzuweisungen "im zweistelligen Bereich" gezwungen gewesen sei. 82 Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, die Feststellung der Nichtbewährung durchgreifend in Zweifel zu ziehen. 83 Sonstige Rechtsgrundlagen für die Ernennung zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit sind nicht ersichtlich, erfordern jedenfalls gleichermaßen die im Fall des Klägers nicht gegebene Feststellung der Eignung für das angestrebte Amt. Das gilt etwa für die Bestimmung des § 22 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 Ziff. 1 Nr. 1.5 LBG NRW, wonach die Ämter der Leiter öffentlicher Schulen, nachdem sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden sind, erst mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen werden. Auch die §§ 14, 16 LBG NRW erfordern den Nachweis der Bewährung in einer Probezeit. 84 Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 86 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.