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Urteil

23 K 2439/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:1214.23K2439.09.00
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Leitsätze

1. Die von einem Antrag auf Reaktivierung eines Ruhestandsbeam-ten bei wieder gegebener Dienstfähigkeit (§ 48 Abs 3 LBG NRW a.F.) bis zu dessen tatsächlicher erneuter Ernennung nach rechtskräftig festgestellter rechtswidriger Ablehnung dieses Antrags verstriche-ne Zeit ist nach dem Beamtenversorgungsrecht keine ruhegehaltfähi-ge Dienstzeit und kann auch nicht als solche anerkannt werden.

2. Der Beamte kann lediglich mit einem beamtenrechtlichen Scha-densersatzanspruch geltend machen, versorgungsrechtlich in Bezug auf die Zeit der Verzögerung so gestellt zu werden, als wenn er zeitgerecht reaktiviert worden wäre.

3. Einzelfall, in dem ein solcher Schadensersatz bisher nicht bei der Dienstherrin beantragt worden und nicht Gegenstand des Klageverfahrens war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von einem Antrag auf Reaktivierung eines Ruhestandsbeam-ten bei wieder gegebener Dienstfähigkeit (§ 48 Abs 3 LBG NRW a.F.) bis zu dessen tatsächlicher erneuter Ernennung nach rechtskräftig festgestellter rechtswidriger Ablehnung dieses Antrags verstriche-ne Zeit ist nach dem Beamtenversorgungsrecht keine ruhegehaltfähi-ge Dienstzeit und kann auch nicht als solche anerkannt werden. 2. Der Beamte kann lediglich mit einem beamtenrechtlichen Scha-densersatzanspruch geltend machen, versorgungsrechtlich in Bezug auf die Zeit der Verzögerung so gestellt zu werden, als wenn er zeitgerecht reaktiviert worden wäre. 3. Einzelfall, in dem ein solcher Schadensersatz bisher nicht bei der Dienstherrin beantragt worden und nicht Gegenstand des Klageverfahrens war. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der am 00.0.1950 geborene Kläger stand seit 1979 als Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, zuletzt seit dem 5. Dezember 1991 als Stadtamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung – BBesO), im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 30. April 2001 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In einem amtsärztlichen Gutachten vom 5. Mai 2003 wurde sodann festgestellt, der Kläger sei (wieder) in der Lage, seinem Amt entsprechend im gesamten Bereich des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes eingesetzt zu werden. Der Kläger sei nicht (mehr) dauernd unfähig, die Dienstpflichten eines Stadtamtsrates auszufüllen. Aufgrund dieses Gutachtens beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2003 seine Reaktivierung. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 13. August 2003 ab und berief sich auf entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe. Insbesondere sei keine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 oder A 11 BBesO verfügbar. Außerdem sei kein Aufgabengebiet vakant, das die Wertigkeit einer dieser Besoldungsgruppen aufweise. Ferner verwies die Beklagte auf eine im Zusammenhang mit dem noch bis 2009 geltenden Haushaltssicherungskonzept verhängte mindestens einjährige Einstellungssperre. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003 zurück. Die Klage auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und Einweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 14. Januar 2005 – 26 K 7655/03 – abgewiesen, hatte aber in zweiter Instanz Erfolg (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Urteil vom 10. November 2006 – 1 A 777/05). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Beklagten zurück (Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 41.07). Aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ernannte die Beklagte den Kläger am 3. September 2008 unter (erneuter) Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtamtsrat und wies ihn in einen Dienstposten im Ausländeramt ein. Mit Schreiben vom 18. September 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er gehe davon aus, dass bei seiner künftigen Pensionierung die Zeit vom 1. August 2003 bis zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werde. Vorsorglich beantragte er die Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Auf einen vom Kläger ebenfalls gestellten Antrag auf Erteilung einer Versorgungsauskunft teilte die Beklagte ihm unter Beteiligung der Rheinischen Versorgungskassen mit, dass sich sein Ruhegehaltssatz bei einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs nach Übergangsrecht auf 74,82 % belaufe. Dabei war die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 2. September 2008 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Aufgrund bestehender Schwierigkeiten im Dienstverhältnis schlossen der Kläger und die Beklagte am 3. Dezember 2008 eine Vereinbarung, die u. a. die Gewährung von Altersteilzeit und Heimarbeit zum Gegenstand hatte. Infolge dessen befindet sich der Kläger seit dem 1. Januar 2009 in Altersteilzeit. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Zeit vom 1. August 2003 bis zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Kläger sich nach der Zurruhesetzung zum 1. Mai 2001 im Ruhestand befand und erst durch die Reaktivierung am 3. September 2008 wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis Dienst geleistet habe. Eine Rechtsgrundlage für eine Ermessens- oder Kulanzentscheidung bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (Beiakte 1, Bl. 20). Unter dem 12. Januar 2009 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, ihm könne nicht entgegen gehalten werden, dass er in der streitigen Zeit nicht in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden habe, da dieses aktive Dienstverhältnis von der Beklagten verhindert worden sei. Dies sei vom OVG NRW und vom BVerwG als rechtswidrig eingestuft worden, weshalb auch die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 3. September 2008 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden müsse. Am 11. Februar 2009 erhob der Kläger die Klage 23 K 1030/09, mit der er das Begehren verfolgte, die Beklagte zu verpflichten, ihn in besoldungsrechtlicher sowie ruhegehaltsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre er ab August 2003 bis einschließlich 2. September 2008 in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden. Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 trennte die 23. Kammer das Klageverfahren 26 K 1145/09 ab, das den besoldungsrechtlichen Teil des Begehrens betraf. Die Klage 26 K 1145/09 wies die 26. Kammer mit Urteil vom 30. April 2010 ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist beim OVG NRW anhängig (1 A 1261/10). Die auf die versorgungsrechtlichen Fragen bezogene Klage 23 K 1030/09 nahm der Kläger auf Hinweis zurück, weil das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen war. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zur Ruhegehaltfähigkeit der Zeit von August 2003 bis zur erneuten Ernennung zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid vom 16. Dezember 2008. Sie bezog sich auf § 6 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), wonach die Dienstzeit ruhegehaltfähig sei, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt habe. Sofern der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend machen wolle, wies die Beklagte darauf hin, dass es an einem schuldhaften Fehlverhalten mangele, weil die im Bescheid vom 13. August 2003 von ihr vertretene Rechtsansicht erstinstanzlich bestätigt worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 7. April 2009 diese Klage erhoben, mit der er das Begehren weiterverfolgt, die Zeit von seinem Reaktivierungsantrag bis zur tatsächlichen erneuten Ernennung als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Er stütze sein Begehren nicht auf einen Schadensersatzanspruch; vielmehr müsse er so gestellt werden, wie er ohne die fehlerhafte Ablehnung seines Reaktivierungsverlangens durch die Beklagte seit 2003 in versorgungsrechtlicher Hinsicht gestanden hätte. Im Übrigen trägt der Kläger fast ausschließlich dazu vor, dass die rechtswidrige Ablehnung seines Reaktivierungsverlangens in schuldhafter Weise erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30. April 2009 (Bl. 13 ff. der Gerichtsakte) und vom 4. August 2009 (Bl. 40 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Obsiegen des Klägers auf der Primärebene im Verwaltungsprozess über seine Reaktivierung führe nicht dazu, dass er ab dem Zeitpunkt seines Reaktivierungsverlangens rückwirkend so zu stellen sei, als ob er während des Antrags- und Gerichtsverfahrens aktiver Beamter gewesen sei. Für die Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des Reaktivierungsverfahrens könne er sein Begehren nur im Rahmen eines sekundärrechtlichen Schadensersatzanspruchs verfolgen. Insofern stellt die Beklagte das erforderliche Verschulden in Abrede und trägt hierzu ausführlich vor. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. November 2010 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Einzelrichter geht im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO davon aus, dass das Begehren auch darauf gerichtet ist, den Ablehnungsbescheid vom 16. Dezember 2008 aufzuheben. Eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2009 ohne Aufhebung des Ausgangsbescheides ergibt nämlich keinen Sinn. Zugleich ergibt eine Auslegung, dass der Kläger im Einzelnen begehrt, seinen Antrag vom 18. September 2008 neu zu bescheiden. Dieser ist so zu verstehen, dass er auf Anerkennung der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 2. September 2008 als ruhegehaltfähig gerichtet war. Die mit diesem Inhalt zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung in Bezug auf seinen Antrag vom 18. September 2008 auf Anerkennung der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 2. September 2008 als ruhegehaltfähig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es existiert keine beamtenversorgungsrechtliche Grundlage für dieses Begehren. Insbesondere in §§ 6 ff. BeamtVG findet sich keine Grundlage für die Anerkennung der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 2. September 2008 als ruhegehaltfähig. Die §§ 7 ("Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit"), 8 ("berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten"), 9 ("nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten"), 10 ("Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst"), 11 ("Sonstige Zeiten"), 12 ("Ausbildungszeiten") und 13 BeamtVG ("Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung") sind offensichtlich nicht einschlägig. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist die Dienstzeit ruhegehaltfähig, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Die weiteren Sätze des Absatzes 1 regeln Ausnahmen und Einschränkungen dieses Grundsatzes. Absatz 2 bestimmt, welche Dienstzeiten im Beamtenverhältnis nicht ruhegehaltfähig sind. Nach Absatz 3 stehen bestimmte, dort in Nr. 1 bis Nr. 4 ausdrücklich benannte andere Dienstzeiten der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich: Die im Richterverhältnis (Nr. 1), als Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung (Nr. 2), im Amt eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung (Nr. 3) oder die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit (Nr. 4). Mit der in der Grundsatz-Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geregelten Dienstzeit im Beamtenverhältnis ist nur eine Dienstzeit im aktiven Beamtenverhältnis gemeint. Die Zeit im Ruhestand, für deren Versorgung ruhegehaltfähige Dienstzeiten entscheidend sind, ist keine Zeit im Beamtenverhältnis in diesem Sinne. Vgl. Schmalhofer/Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 6 Erl. 40. Die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 2. September 2008 ist nach diesen Grundsätzen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Ein in § 6 Abs. 3 BeamtVG geregelter Fall liegt ersichtlich nicht vor. Die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 2. September 2008 ist auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit zu berücksichtigen. Dies ergibt sich, wie von der Beklagten zutreffend dargelegt, daraus, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit wirksam mit Ablauf des 30. April 2001 zur Ruhe gesetzt worden ist. Danach befand er sich im Ruhestand. Der Ruhestandsbeamte befindet sich nicht im (aktiven) Dienstverhältnis im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Erst mit der Ernennung zum Stadtamtsrat unter (erneuter) Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Übergabe der Ernennungsurkunde am 3. September 2008 ist der Kläger ab diesem Tag wieder in ein aktives Beamtenverhältnis gelangt. Die vor dem 3. September 2008 liegende Zeit ab dem Reaktivierungsantrag ist nicht rückwirkend zu einer Dienstzeit im aktiven Beamtenverhältnis geworden, auch wenn letztinstanzlich festgestellt ist, dass die Ablehnung der Reaktivierung rechtswidrig war. Anders wäre es, wenn der Kläger seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit angegriffen und damit Erfolg gehabt hätte. Dann wäre die Zurruhesetzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses (ex tunc) aufgehoben worden mit der Folge, dass der Kläger sich weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis befunden hätte. Eine solche Rückwirkung besteht in der hier vorliegenden Konstellation nicht, da die rechtskräftige Verpflichtung der Beklagten im vorangegangenen Reaktivierungsverfahren, den Kläger "erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzuweisen", vgl. Urteil des OVG NRW vom 10. November 2006 – 1 A 777/05 –, Juris, keine rückwirkende zeitliche Bestimmung enthält und eine solche auch überhaupt nicht möglich wäre. Eine Beamtenernennung kann nicht rückwirkend erfolgen, sondern kann nur ab dem Tag der Übergabe der Ernennungsurkunde oder einem späteren, in der Urkunde bezeichneten Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen. Die einzige Möglichkeit in der vorliegenden Konstellation, die versorgungsrechtlichen Folgen des dem Kläger durch Ablehnung der Reaktivierung widerfahrenen Unrechts auszugleichen, besteht in der Geltendmachung eines aus einer Verletzung des Beamtenverhältnisses folgenden Schadensersatzanspruchs mit dem Ziel, den Kläger versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er schon am 1. August 2003 reaktiviert worden wäre, vgl. zu dieser Möglichkeit in Bezug auf besoldungsrechtliche Nachteile einer rechtswidrig abgelehnten Einstellung in das Beamtenverhältnis: OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 6 A 1054/05 –, NWVBl. 2009, 217 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22/09 –, NWVBl. 2010, 388 ff.; in versorgungsrechtlicher Hinsicht: Schmalhofer/Weinbrenner, a. a. O., § 6 Erl. 50; Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand März 2009, § 48 LBG a. F. Rn. 58. Einen solchen Schadensersatzanspruch hat der Kläger in Bezug auf die versorgungsrechtliche Seite bisher überhaupt noch nicht bei der Beklagten geltend gemacht. Deshalb hat diese bisher darüber noch nicht entschieden und es ist auch kein Vorverfahren über diesen Gesichtspunkt geführt worden. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. März 2009 zum Fehlen eines schuldhaften Fehlverhaltens sind als Hinweis formuliert. Zudem hat der Kläger einen solchen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht zum Gegenstand dieses Klageverfahrens gemacht. Der in der Klageschrift vom 6. April 2009 formulierte Klageantrag ist – wie auch der Antrag bei der Beklagten vom 18. September 2008 – eindeutig nur auf die Anerkennung der Zeit vom Reaktivierungsantrag bis zur erneuten Ernennung als ruhegehaltfähig gerichtet. Weil sowohl die Klagebegründung als auch die Klageerwiderung sich inhaltlich vorrangig mit dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden befassten, hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 25. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass ausweislich der Klagebegründung vom 30. April 2009 ein Schadensersatzanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Der Kläger oder sein Bevollmächtigter haben hierauf nicht mit einer Klarstellung oder einer sonstigen prozessualen Erklärung reagiert, der sich entnehmen ließe, dass ein Schadensersatzanspruch (gegebenenfalls hilfsweise) geltend gemacht würde. Der Einzelrichter hat deshalb keinen Anlass, zu den Voraussetzungen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs in versorgungsrechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).