Urteil
23 K 5444/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1229.23K5444.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Die am 00.00.1948 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Zurruhesetzung als Lehrerin (an Grund- und Hauptschulen, Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Schuldienst des beklagten Landes. Sie wurde mit Ablauf des 28. Februar 2010 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß §§ 33, 34 Landesbeamtengesetz (LBG) in den Ruhestand versetzt. 2 Mit Bescheid vom 29. April 2010 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) ihre Versorgungsbezüge fest. Dabei ergab sich auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 12 und einem Ruhegehaltssatz von 75 % ein Ruhegehalt von 2.838,44 Euro. Dieses Ruhegehalt minderte das LBV wegen ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand um 6,01 % (also 170,59 Euro) und kam so zu einem verminderten Ruhegehalt von 2.667,85 Euro, welches nach Berücksichtigung des Familienzuschlages für Kinder zu Brutto-Versorgungsbezügen von 3.161,98 Euro führte. 3 Die Klägerin erhob hiergegen mit einem formularmäßigen Schreiben vom 28. Mai 2010 Widerspruch, soweit mit dem Bescheid das errechnete Ruhegehalt aufgrund der Versorgungsabschlagsregelung vermindert worden sei, und beantragte die Neufestsetzung ohne Anwendung der Versorgungsabschlagsregelung. Zur Begründung führte sie aus: Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 20. Juni 2006 2 BvR 361/03 entschieden, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu beanstanden sei. Der entschiedene Fall habe aber nur den Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag mit Erreichen der Antragsaltersgrenze betroffen. Nicht entschieden sei der Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wie in ihrem Fall. Derzeit seien mehrere einschlägige Verfahren mit dem Ziel anhängig, eine abschließende Entscheidung des BVerfG herbeizuführen. Die ihr verbleibenden Versorgungsbezüge unterschritten die durch das BVerfG gezogenen Grenzen einer amtsangemessenen Alimentierung und verkürzten das Ruhegehalt ohne eigene Entscheidungsfreiheit. Darüber hinaus würden sie einen Verstoß gegen das AGG in Gestalt einer Diskriminierung aufgrund der Gesundheit (SGB IX) darstellen. Sie erklärte sich im Hinblick auf Musterklageverfahren mit der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in anhängigen Verfahren einverstanden und bat im Fall der Aussetzung in Bezug auf eine mögliche Nachzahlung von Versorgungsbezügen um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. 4 Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das BVerwG habe mit Urteil vom 19. Februar 2004 – 2 C 20/03 – den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG auch im Fall einer vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit für verfassungsmäßig gehalten, weil allgemein an das Lebensalter angeknüpft werde, zu dem der Beamte in den Ruhestand trete, unabhängig vom Grund der Zurruhesetzung. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde sei vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04), ohne dass sich das BVerfG mit dem Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit auseinandergesetzt habe. Das Urteil des BVerwG sei damit bestätigt worden. Eine Diskriminierung der dienstunfähigen Beamten liege nicht vor, weil der Versorgungsabschlag das Ungleichgewicht zwischen Leistung des Beamten und Versorgung durch den Dienstherrn berücksichtige und bei allen Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung zur Anwendung komme. 5 Die Klägerin hat hiergegen am 20. August 2010 Klage erhoben, mit der sie ihr gegen die Minderung ihrer Versorgungsbezüge um den Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Zurruhesetzung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Da sie nicht auf eigenen Antrag sondern unfreiwillig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, sei ihr Fall vom BVerfG im Verfahren 2 BvR 361/03 nicht entschieden worden. Ein Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei beim BVerfG zum Az. 2 BvR 616/09 anhängig, ebenso ein entsprechendes Verfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zum Az. 3 A 762/09. 6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 7 das beklagte Land zu verurteilen, den Bescheid vom 29. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 aufzuheben, als die Versorgungsbezüge der Klägerin aufgrund der Versorgungsabschlagsregelung gemindert worden sind. 8 Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt das LBV im Wesentlichen aus: Die Alimentationspflicht stehe einem Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge einen weiten Ermessensspielraum. Abschläge seien verfassungsgemäß, wenn für diese ein sachlicher Grund vorliege. Dieser liege hier in der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, da der Beamte grundsätzlich dem Dienstherrn seine Arbeitskraft bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verfügung zu stellen habe. Fehle es hieran, bestehe ein Ungleichgewicht zwischen geschuldeter Arbeitsleistung und Alimentation, aus welcher sich der Versorgungsabschlag rechtfertige. Dementsprechend habe das OVG NRW mit Beschluss vom 20. August 2010 – 3 A 125/09 – die Berufung eines Klägers in Bezug auf einen Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit nicht zugelassen. Dort habe das OVG NRW ausgeführt, dass es auf die Frage, ob ein vorwerfbares Verhalten des Beamten vorliege oder nicht, also ob er unverschuldet wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand trete, nicht ankomme. Zudem habe das BVerfG im Verfahren 2 BvR 616/09 mit Beschluss vom 27. Juli 2010 eine Eingabe zum Versorgungsabschlag im Fall von Dienstunfähigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und auch in dieser Konstellation den Versorgungsabschlag zur Vermeidung einer Verschiebung des Pflichtengefüges im Beamtenrecht für rechtmäßig gehalten. 11 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogene Versorgungsakte des LBV Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2010 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Die angefochtenen Bescheide sind, soweit in ihnen der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG angegriffen worden ist, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 VwGO). Darin liegt insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit kein Verstoß gegen Verfassungsrecht. 17 Der angegriffene Versorgungsabschlag ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a. F.), dessen Voraussetzungen vorliegen. 18 § 14 Abs. 3 BeamtVG ist auf die Klägerin gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) (bis zu einer – hier fehlenden – Ersetzung durch Landesrecht) anwendbar, und zwar gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. 19 Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG a. F., der wegen der Zurruhesetzung der Klägerin infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach §§ 33, 34 LBG hier anzuwenden ist, vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehaltssatzes darf 10,8 v. H. nicht übersteigen. In § 69 d BeamtVG finden sich verschiedene Übergangsbestimmungen für die Anwendung von § 14 Abs. 3 BeamtVG, die dem Vertrauensschutz vorhandener Beamter dienen. 20 Das beklagte Land hat in dem angefochtenen Bescheid des LBV unter Anwendung dieser Vorschriften den für die Klägerin maßgeblichen Versorgungsabschlag zutreffend mit einem Minderungsfaktor von 6,01 % des Ruhegehalts ermittelt. Diese Berechnung – sowie das sonstige in dem Bescheid des LBV vom 29. April 2009 enthaltene Rechenwerk – wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Ebenfalls stellt die Klägerin nicht in Frage, dass das LBV § 14 Abs. 3 BeamtVG auf sie zutreffend angewandt hat, insbesondere ist sie nicht wegen Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruht, zur Ruhe gesetzt worden. Es liegt kein Fall des § 69 d BeamtVG vor, weshalb § 14 Abs. 3 BeamtVG a. F. auf die Klägerin ohne Abweichungen anwendbar ist. 21 Die Klägerin sieht in der Regelung über den Versorgungsabschlag allerdings einen Verstoß gegen Verfassungsrecht. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. 22 In seinem Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 hat das Bundesverfassungsgericht 23 (2. Senat, 1. Kammer), – 2 BvR 361/03 –, NVwZ 2006, 1280 ff., 24 in dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 oder anderen Vorschriften des Grundgesetzes (GG) gesehen und hierzu in den Gründen ausgeführt: 25 "1. § 14 Abs. 3 BeamtVG widerspricht nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist. 26 a) Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 <Leitsatz 1>; 61, 43 <57>; 76, 256 <322>; BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1444>). 27 b) Ungeachtet des Versorgungsabschlags bleibt die Länge der Dienstzeit Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. § 14 Abs. 3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge ergebenden Betrages. Das Alimentationsprinzip (steht) im synallagmatischen Verhältnis nicht zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <323 f. und 332 f.>). Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1447>). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 <332>). Nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft lediglich die – einfachgesetzliche – rechnerische Ausgestaltung des Versorgungsrechts. Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG, ZBR 2006, 166 <167>) – durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist. 28 c) Die Maßgeblichkeit der Höhe des zuletzt bezogenen Diensteinkommens wird durch § 14 Abs. 3 BeamtVG ebenfalls nicht berührt. Dass sich in Folge des Versorgungsabschlags der Abstand zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge des Beamten, der vorzeitig in den Ruhestand getretenen ist, und demjenigen eines niedriger besoldeten Beamten, der erst mit Erreichen der Altersgrenze pensioniert wird, verringert, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist der Leistungsgrundsatz dahingehend eingeschränkt, dass der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung dem Gleichgewicht zwischen Alimentierung und dienstlicher Hingabe Rechnung tragen darf. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert lediglich, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen (vgl. BVerwG, ZBR 2005, 166 <167>). 29 2. Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums auch sonst nicht zu beanstanden. Solange der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt wird, hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>). Hierfür reichen finanzielle Erwägungen allerdings allein nicht aus. Zu ihnen müssen weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzungen von Versorgungsbezügen sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1446>). 30 a) Soweit in der Gesetzesbegründung (...) auf Parallelvorschriften im Rentenrecht verwiesen wird, nach denen die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ebenfalls zu einer Verringerung der Bezüge um 3,6 v.H. pro Jahr führt, vermag dies die Kürzung durch den Versorgungsabschlag nicht in voller Höhe zu rechtfertigen. Denn eine zahlenmäßig identische Übertragung missachtet die strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme, die insbesondere darin liegen, dass die Beamtenversorgung als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung umfasst (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1447>). 31 b) Derartige systemimmanente Gründe können jedoch darin liegen, dass das Versorgungsrecht – wie insbesondere vor der Linearisierung des Steigerungssatzes – Frühpensionierungen dadurch begünstigt, dass der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1446>). Hierbei war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Versorgungsabschlag nicht von der Höchstpension, sondern von dem sich ohne Berücksichtigung der Kappung auf 75 v.H. ergebenden Ruhegehaltssatz vorzunehmen. Denn dies hätte in einer Vielzahl der Fälle dazu geführt, dass der Beamte trotz des frühzeitigen Ausscheidens weiterhin die Höchstpension erhalten hätte, und damit den Anreiz zur Frühpensionierung weitestgehend unangetastet gelassen. 32 3. § 14 Abs. 3 BeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. 33 a) Die Vorschriften über den Versorgungsabschlag entfalten keine unzulässige Rückwirkung. Sie greifen nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. 34 b) Die Regelung wirkt auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>). Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <347>), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>). Allerdings haben die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung besondere Bedeutung: Wegen der Langfristigkeit gegebenenfalls notwendiger Dispositionen wird im Versorgungsrecht ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Hierbei ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1449>). 35 c) Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung (vgl. BVerfGE 76, 256 <356>). Die Einführung des Versorgungsabschlags wie auch deren Vorziehen tragen dem im ersten Versorgungsbericht der Bundesregierung (vgl. BRDrucks 780/96) dokumentierten drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen und der Mitursächlichkeit der Frühpensionierungen hierfür Rechnung. Sie wirken damit dem Anreiz zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst entgegen, der dadurch geschaffen wurde, dass der Versorgungshöchstsatz aufgrund des zuvor geltenden Rechts bereits lange vor der Regelaltersgrenze erreicht werden konnte. Dieser Anreiz ist aufgrund der Übergangsregelungen mit der Linearisierung und Streckung des Anwachsens des Versorgungssatzes nicht entfallen, sondern wird noch mehrere Jahre fortbestehen. Der im Versorgungsbericht dokumentierten Notwendigkeit schnellstmöglichen Handelns konnte deshalb nur durch weitere Maßnahmen Rechnung getragen werden." 36 Erweist sich somit die Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 14 Abs. 3 BeamtVG als verfassungskonform, so gilt für den hier zu entscheidenden Fall eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine andere Betrachtung. Auch der auf die Klägerin, die mit Ablauf des 28. Februar 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, anzuwendende § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG a. F. steht im Einklang mit Verfassungsrecht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2004, 37 – 2 C 12/03 –, Schütz, BeamtR ES/C II 1 Nr. 13, sowie Juris m.w.N., 38 in Übereinstimmung mit den dargelegten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts zu der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde, 39 (2. Senat, 1. Kammer), Beschluss vom 11. Dezember 2007, - 2 BvR 797/04 -, FamRZ 2008, 382 ff., 40 ergeben sich keine davon abweichenden Erkenntnisse, da das BVerfG sich darin nicht mit dem Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG auseinandergesetzt hat. 41 Jedoch hat das BVerfG in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren, auf das die Klägerin sich berufen hat, zwischenzeitlich entschieden, dass auch gegen den Versorgungsabschlag bei vorzeitiger (gegebenenfalls unfreiwilliger) Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, 42 vgl. Nichtannahmebeschluss des 2. Senats, 3. Kammer, vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 616/09 –, Juris. 43 Nachfolgend hat dementsprechend das OVG NRW Anträge von in erster Instanz erfolglosen Klägern auf Zulassung der Berufung in Fällen des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt, weil es § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG für verfassungsmäßig hält, 44 vgl. Beschlüsse vom 20. August 2010 – 3 A 125/09 –, vom 30. August 2010 – 3 A 3012/08 – und vom 29. September 2010 – 3 A 123/10 –. 45 Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung. 46 Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt ebenfalls nicht vor. Dies gilt für eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG schon deshalb, weil der Versorgungsabschlag an die vorzeitige Zurruhesetzung anknüpft und nicht an den Umstand einer Behinderung im Sinne des SGB IX bzw. des § 1 AGG. Insoweit die vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG a. F. an die dauernde Dienstunfähigkeit und damit mittelbar auch an eine eventuelle Behinderung anknüpft, liegt darin keine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Der dauernd dienstunfähige Beamte wird in dieser Regelung nämlich besser behandelt als andere vorzeitig zur Ruhe gesetzte Beamte. Eine Minderung der Versorgungsbezüge findet beim wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe Gesetzten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG a. F. nur für die Zeit vor Vollendung des 63. Lebensjahrs statt, anders als bei dem die sog. Antragsaltersgrenze in Anspruch nehmenden nicht-behinderten Beamten, dessen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG sich nach der Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze (also in NRW gemäß § 44 Abs. 1 LBG a. F. dem 65. Lebensjahr) berechnet. Soweit der wegen eventuell auf einer Behinderung beruhender Dienstunfähigkeit auch gegen seinen Willen zur Ruhe gesetzte Beamte geringere Versorgungsbezüge erhält als nicht behinderte Beamte, die erst mit Erreichen der Altersgrenze ohne einen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG in den Ruhestand treten, ist dies auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 AGG keine unzulässige mittelbare Benachteiligung Behinderter. Selbst wenn es sich bei § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG nämlich um eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG handeln könnte, die behinderte Beamte gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen könnte, so ist die Vorschrift durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zu dessen Erreichung angemessen und erforderlich. Eben diese Voraussetzungen sind – aus verfassungsrechtlicher Sicht – in den Entscheidungen des BVerfG zum Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Zurruhesetzung gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG im Einzelnen dargelegt. Zentral geht es dem Gesetzgeber mit § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG darum, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die mit einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird. 47 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juli 2010, a. a. O., Rn. 14 m. w. N., sowie vom 20. Juni 2006, a. a. O. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.