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Urteil

10 K 4740/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0105.10K4740.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der U AG vom 16. Februar 2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1955 geborene Kläger trat 1972 als Auszubildender bei der Deutschen Bundespost ein. 1976–1980 absolvierte er erfolgreich ein Studium im Fachbereich Maschinenbau. 1983 ernannte ihn die Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit. Zuletzt wurde er als Technischer Postamtsrat (BesGr A12) in der Niederlassung E der U AG (ImmobiIien- und Servicemanagement, ISM) eingesetzt und dort bis Ablauf des Jahres 2011 gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV aus dienstlichen Gründen beurlaubt. Ab dem 4. Februar 2008 war er durchgehend erkrankt. 3 In der Folge wurde der Kläger betriebsärztlich auf seine Dienstunfähigkeit untersucht. Die Betriebsärztin, Frau Dr. C, attestierte ihm eine mittelschwere depressive Episode; z. Zt. bestehe kein verbleibendes Leistungsvermögen. Zugleich stellte sie ihm eine „günstige Prognose bezüglich der Wiederherstellung eines zumindest teilweisen Leistungsvermögens“ nach stationärer Behandlung und empfahl eine Wiedervorstellung in fünf Monaten (Schreiben vom 4. Dezember 2008). 4 Einer solchen Behandlung unterzog sich der Kläger im folgenden Jahr in der H-Klinik; danach war er weiter krankgeschrieben. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung durch Frau Dr. C erbrachte nunmehr folgendes Ergebnis gemäß ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2009 („Ärztliche Beurteilung nach beamtenrechtlichen Regelungen“): 5 Für die dienstrechtliche Entscheidung relevante Diagnosen Mittelschwere depressive Episode in Teilremission auf dem Boden einer dysthymen Persönlichkeitsstruktur, Somatisierungsstörung Beschreibung der Leistungsminderung Deutliche Besserung von Schlaf und Antrieb sowie Stimmung, noch in gewissem Umfang sozialer Rückzug bei lebensgeschichtlich nachvollziehbarer Misstrauensneigung; infolgedessen Kundenkontakt zurzeit noch als problematisch anzusehen; Flexibilität noch eingeschränkt, physische Belastbarkeit nahezu wiederhergestellt, mnestische Funktionen intakt. Verbleibendes Leistungsvermögen (auch Angaben zur zeitlich eingeschränkten Belastbarkeit/Teilleistungsvermögen; insbesondere unter Angabe des zeitlichen Umfangs, bezogen auf die Hälfte der regelmäßigen WAZ eines Beamten)z. Zt. nur Teilleistungsvermögen unterhalb der zuletzt geleisteten Wochenarbeitszeit von 38,00 h Verschulden Dritter oder Dienstunfall nein Rehabilitationsmöglichkeiten Ausgeschöpft Prognose zur zeitlichen Dauer der Leistungseinschränkung (unter Beachtung beamtenrechtlicher Vorgaben) / insbesondere auch bei untervollschichtiger Belastbarkeit/Teilleistungsvermögen einer Aussage zur zeitlichen Dauer der LeistungseinschränkungTrotz feststellbarer Fortschritte bzgl. der gesundheitlichen Situation ist aktuell noch von einer verbleibenden psychischen Fragilität auszugehen, die eine weitere intensive ambulante Betreuung notwendig erscheinen lässt. Trotz intensiver Bemühungen Herrn Trusts in dieser Hinsicht gestaltet sich dies schwierig, so dass auch in Anbetracht des Zeitrahmens, in welcher die Teilremission erzielt werden konnte, innerhalb des gesetzlichen Zeitraums nicht mit einer Wiederherstellung eines (Teil-)Leistungsvermögens von mindestens der Hälfte der zuletzt geschuldeten Wochenarbeitszeit von 38,00 h zu rechnen ist. 6 Ausgehend hiervon stellte sich der Niederlassungsleiter auf den Standpunkt, dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Ein Teilleistungsvermögen sei nicht vorhanden (Erklärung vom 26. Oktober 2009, Verwaltungsvorgänge Bl. 47). 7 Der Kläger, der zur beabsichtigten Zurruhesetzung angehört wurde, erhob Einwendungen. Er machte insbesondere geltend, die Tätigkeiten, für die er als Ingenieur in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei, könne er weiterhin vollschichtig verrichten. Die daraufhin um ergänzende Stellungnahme gebetene Betriebsärztin Dr. C teilte unter dem 19. November 2009 mit, sie bleibe bei ihrer ärztlichen Beurteilung vom 12. Oktober 2009. 8 Nach Beteiligung des Betriebsrats wurde der Kläger durch Bescheid des Vorstandes der U AG vom 16. Februar 2010 mit Wirkung zum Ende des Monats Februar 2010 in den Ruhestand versetzt. Den Widerspruch des Klägers wies der Vorstand der U AG mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2010 zurück. 9 Am 23. Juli 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält die negative Prognose der Beklagten zu seiner Dienstfähigkeit für nicht nachvollziehbar. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der U AG vom 16. Februar 2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2010 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist auf die ärztliche Aussage, nach der das Leistungsvermögen des Klägers noch nicht einmal ausreichend für die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit sei. Die Eintragungen von Frau Dr. C in der Spalte „Verbleibendes Leistungsvermögen“ seien so zu verstehen, dass das Teilleistungsvermögen unterhalb der Hälfte der Wochenarbeitszeit von 38 Stunden liege. Das ergebe sich auch aus dem Klammerzusatz in dem verwendeten Formular. Falls Frau Dr. C dazu eine ergänzende Stellungnahme abgeben solle, werde um richterlichen Hinweis gebeten. Ausgehend von dem aufgehobenen Leistungsvermögen sei nicht nach einer anderweitigen Unterbringung zu suchen gewesen. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid der U AG vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2010, mit dem der Kläger in den Ruhestand versetzt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Grundlage für die Zurruhesetzung des Klägers sind §§ 47 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 1 BBG (ehemals §§ 44 Abs. 2 Satz 2 und 3, 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.). Diese Bestimmungen gelten auch für die bei den Aktiengesellschaften - wie der U AG - tätigen Bundesbeamten der früheren Deutschen Bundespost (§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG). 19 Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - ggf. des Widerspruchsbescheides - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Maßstab zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten sind die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes. Nicht entscheidend ist, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die ihm das konkret-funktionelle Amt, d.h. der Dienstposten stellt. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22; Beschluss vom 27. November 2008 - 2 B 32.08 -, juris. 21 Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides - also dem 6. Juli 2010 - durfte die U AG nicht davon ausgehen, dass der Kläger dauernd dienstunfähig war. Es fehlte an nachvollziehbaren Feststellungen zu dem damals bestehenden Leistungsvermögen des Klägers einschließlich einer Prognose über die weitere Entwicklung dieses Leistungsvermögens. 22 Gemäß § 48 Abs. 2 BBG (ehemals § 46a Abs. 2 BBG) teilt der Arzt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Erforderlich ist die Angabe, welche Leistungseinschränkungen durch Krankheit bestehen und wie sie sich vermutlich künftig weiterentwickeln werden. 23 Vgl. Summer, in: Fürst, GKÖD, BBG § 46a Rdnr. 3. 24 Danach muss die ärztliche Mitteilung regelmäßig mindestens folgende Feststellungen enthalten: die Beschreibung des Krankheitsbildes; die darauf aufbauende Darlegung, welches Leistungsvermögen (positives und negatives Leistungsbild) bei diesem Krankheitsbild besteht; die Einschätzung, welchem Anteil des vollen Leistungsvermögens dieses Restleistungsvermögen entspricht; und ggf. die Prognose, wann mit der Wiederherstellung des vollen Leistungsvermögens oder wenigstens einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 BBG zu rechnen ist. Ob darüber hinaus noch weitere Anforderungen zu stellen sind, kann offen bleiben, da hier bereits die genannten Erfordernisse nicht eingehalten sind. 25 In dem Schreiben von Frau Dr. C vom 12. Oktober 2009, das den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt, ist bereits die Beschreibung des Krankheitsbildes unscharf. Die Rede ist von einer „mittelschweren depressiven Episode“, ohne dass gesagt wird, im Rahmen welcher Erkrankung - etwa einer Depression - sich diese Episode zeigt und wie lange sie andauert. Selbst wenn aber angenommen wird, dass die genannte Beschreibung das Krankheitsbild einer Depression bezeichnen soll, fehlt es an einer Darlegung, welches Leistungsvermögen der Kläger bei dieser Depression hatte, welche dienstliche Verrichtungen ihm also bei diesem Krankheitsbild noch möglich waren (positives und negatives Leistungsbild). Insbesondere lässt sich aus den weiteren Ausführungen nicht der Schluss ziehen, dass nur noch ein Restleistungsvermögen unterhalb einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 BBG bestand. Aus ihnen geht nur hervor, dass das Leistungsvermögen unterhalb der vollen Wochenarbeitszeit lag und dass Kundenkontakt sowie Flexibilität eingeschränkt waren. Diese Feststellungen wären z.B. mit einer Beschäftigung im Umfang einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und einem regelmäßigen Arbeitsablauf ohne Kundenkontakt ohne weiteres vereinbar. Dafür, dass trotz der ausdrücklichen Aussage, es bestehe ein Teilleistungsvermögen unterhalb von 38 Stunden, in Wahrheit gemeint gewesen sei, das Leistungsvermögen liege unter der Hälfte dieses Wertes, bietet die ärztliche Stellungnahme auch unter Berücksichtigung des formularmäßig verwendeten Klammerzusatzes keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil war nach ihr die „physische Belastbarkeit nahezu wiederhergestellt“. Ausgehend hiervon ist die Prognose im letzten Satz der ärztlichen Stellungnahme nicht schlüssig begründet; denn sie setzt voraus, dass zum damaligen Zeitpunkt beim Kläger kein Leistungsvermögen im Umfang auch nur der hälftigen Wochenarbeitszeit bestand. 26 Diese Mängel setzen sich in dem angefochtenen Bescheid fort. Dort wird ohne weiteres zugrundegelegt, bei dem Kläger sei das Leistungsvermögen aufgehoben und auch ein Teilleistungsvermögen nicht vorhanden. Die Mängel sind im weiteren Verlauf nicht behoben worden. Die ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. C vom 19. November 2009 beschränkt sich auf die lapidare Feststellung, sie halte an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Der Widerspruchsbescheid enthält keine weitere Begründung. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ihre Feststellungen und Ermessenserwägungen nicht mehr ergänzt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und ausreichend begründet. Eine Auseinandersetzung mit der mittlerweile vorliegenden abweichenden Einschätzung des behandelnden Hausarztes aus Dezember 2009 (Gerichtsakte Bl. 86), der Kläger könne voraussichtlich in 4–6 Monaten eine andere Arbeit aufnehmen (dieser Zeitraum war bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits abgelaufen), ist ebenfalls unterblieben. 27 Der Anregung der Beklagten, Frau Dr. C zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern, falls dies angezeigt erscheine, kommt das Gericht nicht nach. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die im Erörterungstermin gegebenen Hinweise hinaus auf eine Ergänzung der ärztlichen Stellungnahme oder des angefochtenen Bescheides hinzuwirken. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, einen nach eigenem Dafürhalten rechtmäßigen Bescheid zu erlassen und ggf. zu ergänzen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) und damit den Sachverhalt zu bestimmen, der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung sein soll. 28 Zu dieser grundsätzlichen Erwägung kommt hier noch ein weiteres. Nach der ärztlichen Beurteilung von Frau Dr. C muss - wenn von dem letzten, nicht hinreichend begründeten Satz abgesehen wird - davon ausgegangen werden, dass beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ein Restleistungsvermögen bestand. Dies steht in Einklang mit der hausärztlichen Einschätzung aus Dezember 2009. In dieser Situation kann die Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nur dann rechtmäßig ergehen, wenn sich der Dienstherr zuvor Klarheit über den Umfang dieses Restleistungsvermögens verschafft und ausgehend davon der Frage nachgeht, ob noch eine Einsatzmöglichkeit für den Beamten besteht. Denn der Beamte ist zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht dauernd unfähig, solange er noch auf einem anderen Dienstposten innerhalb seiner Beschäftigungsbehörde verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Dafür genügt es, dass ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297. 30 Bei den privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wie hier der U AG tritt an die Stelle eines angemessenen Dienstposten ein angemessener Arbeitsposten (vgl. §§ 4, 8 PostPersRG). Mit dieser Maßgabe ist die Gesamtheit der bei ihr vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. 31 Davon ausgehend wäre im gesamten Bereich der Beklagten, also bundesweit, eine Suche nach einem leidensgerechten Arbeitsposten für den Kläger durchzuführen gewesen. Selbst wenn - was zweifelhaft erscheint - sich eine solche Suche jetzt noch rückblickend durchführen und dokumentieren ließe, ist es ausgeschlossen, dass damit nachträglich die Feststellung getroffen werden könnte, die Beklagte habe bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nach den damals vorliegenden Erkenntnissen davon ausgehen können, dass der Kläger dauernd dienstunfähig war. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG auf die Wertstufe bis 50.000,- Euro festgesetzt.