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Beschluss

7 L 2344/10.A

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist nach § 75 AsylVfG nur ausnahmsweise zu gewähren; dies ist hier nicht der Fall. • Die Feststellung der Einstellung eines Folgeasylverfahrens nach § 32 Satz 1 AsylVfG ist auch auf Folgeanträge gemäß § 71 AsylVfG anwendbar. • Eine wirksame Rücknahme eines Antrags kann nicht nachträglich im Verwaltungsverfahren wirksam widerrufen werden, wenn der Widerruf nicht dem Bundesamt vor oder gleichzeitig mit der Rücknahme zugegangen ist.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei Einstellung des Asylfolgeverfahrens nach § 32 AsylVfG • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist nach § 75 AsylVfG nur ausnahmsweise zu gewähren; dies ist hier nicht der Fall. • Die Feststellung der Einstellung eines Folgeasylverfahrens nach § 32 Satz 1 AsylVfG ist auch auf Folgeanträge gemäß § 71 AsylVfG anwendbar. • Eine wirksame Rücknahme eines Antrags kann nicht nachträglich im Verwaltungsverfahren wirksam widerrufen werden, wenn der Widerruf nicht dem Bundesamt vor oder gleichzeitig mit der Rücknahme zugegangen ist. Die Antragstellerin stellte einen Asylfolgeantrag und nahm diesen am 7. Dezember 2010 mittels eigenhändiger, niederschriftlicher Erklärung zurück. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte daraufhin mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 das Verfahren ein, traf Feststellungen zum Wiederaufgreifen der früheren Feststellungen und drohte Abschiebung mit einwöchiger Ausreisefrist an. Die Antragstellerin versuchte im Verwaltungsverfahren, die Rücknahme zu widerrufen und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid. Sie behauptete, zur Unterschrift unter Druck gesetzt worden zu sein. Das Gericht prüfte, ob die Rücknahme wirksam war, ob ein Widerruf möglich ist und ob die Ermächtigungsgrundlagen für die Bescheidsbestandteile bestehen. • Rechtsgrundlage für die Feststellung der Einstellung des Verfahrens ist § 32 Satz 1 AsylVfG; diese Vorschrift ist entsprechend auf Folgeanträge nach § 71 AsylVfG anwendbar, da sie den Sachverhalt der Antragsrücknahme regelt. • Die formale Rücknahme durch die Antragstellerin erfolgte eigenhändig und nieder- schriftlich; selbst wenn die strengere Form des § 64 VwVfG anzuwenden wäre, würde dies die Wirksamkeit der Rücknahme vorliegend nicht in Zweifel ziehen. • Ein nachträglicher Widerruf der Rücknahme ist nur wirksam, wenn er dem Bundesamt vor oder gleichzeitig mit der Rücknahme zugeht; ein im späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärter Widerruf erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Die Antragstellerin hat keine konkreten, substantiierten Tatsachen vorgetragen, die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder vergleichbare Gründe ergeben würden; bloße Behauptungen von Druck genügen nicht. • Die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, schließt die Notwendigkeit neuer Feststellungen aus, sofern im Vorverfahren bereits bestandskräftig festgestellt wurde; die Abschiebungsandrohung stützt sich auf §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG und bleibt rechtmäßig, auch wenn im Bescheid irrtümlich auf § 36 Abs. 1 AsylVfG Bezug genommen wurde. • Mangels Anhaltspunkten für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 75 AsylVfG ist der Antrag unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt; das Verfahren ist eingestellt und die Abschiebungsandrohung bleibt bestehen. Das Gericht hält den angefochtenen Bescheid für offensichtlich rechtmäßig, da die Rücknahme des Folgeantrags wirksam war und ein Widerruf nicht fristgerecht gegenüber dem Bundesamt erfolgt ist. Die Antragstellerin hat keine substantiierten Umstände vorgetragen, die eine Anfechtung oder einen Widerruf rechtfertigen würden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Beschluss ist unanfechtbar.