Beschluss
7 L 2344/10.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0113.7L2344.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden. 1 Der sinngemäß gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 9213/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Dezember 2010 anzuordnen, 3 ist unbegründet. 4 Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu verleihen. 5 Der angegriffene Bescheid ist nämlich offensichtlich rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Tenorierung ("Das Verfahren zur Prüfung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist eingestellt.") ergibt sich aus § 32 Satz 1 AsylVfG. Danach stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diese Vorschrift aus dem zweiten Abschnitt (Asylverfahren) des Gesetzes ist auch auf Folgeanträge im Sinne des § 71 AsylVfG – entsprechend - anwendbar. 6 Funke-Kaiser in GK AsylVfG, § 71 Rz. 84, 86, Loseblatt Stand Juni 2010. 7 Dabei ist es unerheblich, ob das Folgeverfahren noch in der ersten Prüfungsstufe (Durchführung eines weiteren Verfahrens) oder bereits in der Phase des Asylverfahrens im engeren Sinne befindlich ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen auch vor. Die Antragstellerin hat ihren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 gestellten Asylfolgeantrag am 7. Dezember 2010 niederschriftlich – mit eigenhändiger Unterschrift – zurückgenommen. Selbst wenn man § 64 VwVfG als Formvorschrift wegen der erheblichen Konsequenzen einer solchen Erklärung für anwendbar hielte, 8 Hailbronner, AuslR zu § 32 AsylVfG, Loseblatt Februar 2007; 9 mit der Folge, dass zur Wirksamkeit der Erklärung die schriftliche Abgabe bzw. zur Niederschrift erforderlich wäre, ließe sich die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung vorliegend nicht in Zweifel ziehen. 10 Die Rücknahmeerklärung der Antragstellerin wurde auch nicht wirksam widerrufen. Die Antragstellerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Antragsschrift vom 30. Dezember 2010 den Widerruf ihrer Rücknahmeerklärung ausgesprochen. Sie hat hierzu ausgeführt, sie sei vom "vor Ort tätigen Sachbearbeiter derart unter Druck gesetzt worden, dass sie keine Möglichkeit mehr sah, die Leistung der Unterschrift zu verweigern". Nach dem im Verwaltungsverfahren anwendbaren (Rechtsgedanken des ) § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB 11 Hailbronner, AuslR Rz. 11 zu § 32 AsylVfG, Loseblatt Februar 2007; 12 kann die Rücknahme nur widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Bundesamt vor oder gleichzeitig mit der Rücknahmeerklärung zugeht. 13 So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2003,- 1 K 3502/02.A -. 14 An dieser zeitlichen Voraussetzung fehlt es bei dem Widerruf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersichtlich. Darüberhinaus hat die Antragstellerin aber mit ihrem substanzlosen Vorbringen keine Umstände geltend gemacht, die im Ansatz die Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 119ff BGB) nahelegten oder angezeigt erscheinen ließen. 15 Auch die Feststellung der Einstellung des Verfahrens zum Wiederaufgreifen der getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Ziffer 2. des Bescheides lässt sich auf den Rechtsgedanken des § 32 AsylVfG stützen. Insbesondere war das Bundesamt nicht gehalten neue Feststellungen zu treffen, nachdem dies im Asylerstverfahren bereits bestandskräftig durchgeführt ist. 16 Die Ermächtigungsgrundlage für die zu Ziffer 3. im angefochtenen Bescheid erlassenen Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche folgt aus §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Dass das Bundesamt sich hier in der Begründung zu Unrecht auf § 36 Abs. 1 AsylVfG gestützt hat, 17 vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2002 – 34 X 182.01 -, juris; 18 berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.