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Urteil

13 K 4141/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0119.13K4141.10.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. Die Klägerin macht Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung geltend. Sie ist im 0 1972 geboren, Beamtin im Dienst der Beklagten und seit März 1998 Verwaltungsoberinspektorin (Amt nach der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung [BBesO]). Sie war zunächst als Prüferin beim Prüfdienst L tätig. Im Januar 2008 wurde bei der Beklagten die Stelle Sachgebietsleiter/in bzw. Teamleiter/in im Bereich Prüfdienst am Dienstort H (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) ausgeschrieben. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wurden der Klägerin ab dem 1. Juni 2008 die Aufgaben einer Sachgebietsleiterin im Prüfteam H übertragen. Unter dem 24. November 2008 teilte der Dienststellenleiter des Service-Zentrums H, Herr C, der Abteilung W (dezentral) der Beklagten mit, in einvernehmlicher Abstimmung mit der Klägerin sei vereinbart worden, ihre Erprobungsphase um ein halbes Jahr bis zum 31. Mai 2009 zu verlängern. Diese Zeit werde benötigt, um ihre Kompetenz insbesondere im Blick auf die Mitarbeiterführung zu vervollständigen und abzurunden. Nach entsprechender Hilfestellung durch die Dienststellenleitung werde die Klägerin ihre Funktion als Sachgebietsleiterin im Prüfdienst H uneingeschränkt ausüben können. Ihrer Beförderung, die zum aktuellen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt sei, würde dann nichts mehr im Wege stehen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 teilte die Abteilung W (dezentral) der Abteilung Verwaltung der Beklagten mit, nunmehr sei nach Mitteilung von Herrn C absehbar, dass die Klägerin auch den besonderen Anforderungen an eine Führungskraft in Kürze werde nachkommen können. Es werde daher gebeten, die Zustimmung des Personalrats zur Beförderung nach A 11 BBesO einzuholen und die Klägerin damit zur Verwaltungsamtfrau zu ernennen. Die Abteilung Verwaltung bat den Personalrat mit Schreiben vom 27. Februar 2009, dort eingegangen am 2. März 2009, um Zustimmung zur Ernennung der Klägerin ab dem 1. März 2009 zur Verwaltungsamtfrau. Der Personalrat teilte der Geschäftsführung der Beklagten unter dem 5. März 2009, dort eingegangen am selben Tage, mit, der Personalrat beabsichtige, der Maßnahme nicht zuzustimmen und bitte um Erörterung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) innerhalb von zehn Arbeitstagen. Die ebenfalls um Stellungnahme gebetene Gleichstellungsbeauftragte hatte unter dem 2. März 2009 ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Beförderung der Klägerin erklärt. Die Klägerin ist seit dem 11. März 2009 wegen Krankheit dienstunfähig. Am 18. März 2009 teilte die Abteilung W (dezentral) der Abteilung Verwaltung mit, Grund für die Haltung des Personalrats sei, dass die Klägerin nach Auffassung der Mitarbeiter des Prüfdienstes ihre Aufgaben nicht so wahrnehme, wie dies erforderlich sei. Die Angelegenheit solle zunächst mit der Klägerin besprochen werden. Es werde gebeten, den Beförderungsantrag einstweilen nicht weiter zu verfolgen. Mit Schreiben vom 27. März 2009 bat der Leiter der Abteilung W (dezentral) die Klägerin um ein Gespräch. Er führte aus, für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seien möglicherweise auch Gründe ursächlich, die im betrieblichen Umfeld zu suchen seien. Sollte das der Fall sein, würde er gerne von der Klägerin Hintergründe erfahren. Nur so könne nach einer Lösung gesucht werden. Das Gespräch, an dem auch der Ehemann der Klägerin teilnahm, fand am 21. April 2009 statt. Die Beklagte übertrug der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 mit sofortiger Wirkung die Aufgaben einer Sachbearbeiterin. Mit weiterem Schreiben vom 15. Januar 2009 führte die Beklagte aus, im Rahmen des Gesprächs, das im April 2008 stattgefunden habe, habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Fortführung der Tätigkeit in H nicht mehr interessiert sei. Daher solle die Stelle neu ausgeschrieben werden. Dies sei Hintergrund der Mitteilung vom 21. Dezember 2009. Sie werde nunmehr zum Service-Zentrum L "umgesetzt" und dort nach ihrer Genesung als Sachbearbeiterin im Prüfdienst eingesetzt. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 3. März 2010, ihr den entstandenen und zukünftig entstehenden finanziellen Schaden aufgrund der Nichtbeförderung in die Besoldungsgruppe A 11/A 12 BBesO zu erstatten. Die Ablehnung ihrer Bewerbung sei rechtswidrig gewesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt worden. Der Personalrat sei nicht befugt, auf die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen Einfluss zu nehmen. Die Beurteilungen der Bewerberinnen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterliege allein dem Dienststellenleiter. Dagegen sei verstoßen worden. Der Personalrat habe die Zustimmung wegen angeblicher Eignungsmängel versagt. Das habe er nicht tun dürfen. Sie hätte wie vorgesehen befördert werden müssen. Die Beklagte erwiderte darauf unter dem 29. April 2010, der Personalrat habe den Antrag auf Zustimmung zu der Beförderung nicht abgelehnt, sondern das Erörterungsverfahren gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG mit dem Dienststellenleiter eingeleitet. Noch bevor das Erörterungsverfahren habe durchgeführt werden können, sei die Klägerin längerfristig erkrankt. Die Klägerin habe dann in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass sie die ihr übertragene Tätigkeit einer Sachgebietsleiterin am Standort H nicht mehr habe ausüben wollen. Diesem Wunsch sei mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 Rechnung getragen worden. Dadurch habe sich eine Entscheidung der Personalvertretung über den Beförderungsantrag erübrigt. Die Klägerin hat am 29. Juni 2010 Klage erhoben. Ihr Begehren war zunächst sinngemäß darauf gerichtet gewesen, sie so zu stellen, als ob sie am 1. März 2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und zum 1. September 2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert worden wäre. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Begehren unter teilweiser Klagerücknahme eingeschränkt. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 3. März 2010. Darüber hinaus führte sie aus: Unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) habe sie befördert werden müssen. Hiervon sei anfänglich auch die Beklagte ausgegangen. Das ergebe sich aus den Schreiben vom 24. November 2008 und 19. Februar 2009. Danach habe einer Beförderung nichts mehr im Wege gestanden. Erst anlässlich der Stellungnahme des Personalrates habe sich das geändert, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären. Es sei auf einmal - allerdings ohne nähere Begründung - erklärt worden, dass sie ihre Aufgaben nicht so wahrnehme, wie dies erforderlich wäre. Der Einwand, es mangele ihr an Führungskompetenz, sei sachlich nicht begründet. Die Beklagte lege auch nicht dar, inwieweit dies konkret der Fall sein solle. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie am 1. April 2009 ein nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertetes Amt befördert worden wäre. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Sie habe ihre der Klägerin gegenüber bestehende Fürsorgepflicht nicht verletzt. Die Eignung der Klägerin zur Ausübung der Tätigkeit als Sachgebietsleiterin im Prüfdienst habe letztendlich nicht endgültig festgestellt werden können. Den Schreiben vom 24. November 2008 und 19. Februar 2009 lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin die zu stellenden Anforderungen bereits erfüllt gehabt habe. Sie enthielten eine Erwartung, die leider nicht eingetreten sei. Vielmehr habe es der Klägerin letztendlich an der Ausprägung zu den Führungskompetenzen gemangelt. Zwar obliege die Leistungsbeurteilung dem Dienststellenleiter und nicht dem Personalrat. Allerdings könne der Dienststellenleiter auf Hinweis des Personalrates die Eignung der Beamtin überprüfen. So sei es auch im Falle der Klägerin gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Personalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so stellt, als ob sie am 1. April 2009 in ein nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertetes Amt befördert worden wäre, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend. Eine Beamtin kann von ihrem Dienstherrn Ersatz des ihr durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter oder eine andere Person, deren sich der Dienstherr bedient, um seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, diese Pflicht verletzt hat, der entstandene Schaden durch die Pflichtverletzung adäquat kausal verursacht und die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Anerkannt ist ein solcher Schadensersatzanspruch bei Beförderungsstreitigkeiten, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch oder eine dem Dienstherrn obliegende Belehrungs- bzw. Beratungspflicht verletzt worden ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 1 A 1920/06 , juris, Rdn. 34 ff. m.w.N. Im Falle der Klägerin geht es nicht um eine möglicherweise vorliegende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Eine Beamtin hat ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein (Landesbeamtengesetz LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 , NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N.. Vgl. auch Wittkowski, NJW 1993, S. 817. Hier steht eine eventuell vorliegende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht in Rede, weil das Bewerbungsverfahren bereits im Juni 2008 abgeschlossen worden war. Nachdem die Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin getroffen worden war, wurde ihr der ausgeschriebene Dienstposten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 übertragen. Dagegen wendet sich die Klägerin auch nicht. Desweiteren kann eine im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame Fürsorgepflichtverletzung nicht festgestellt werden, soweit die Klägerin geltend macht, der Personalrat habe unbefugt auf ihre Eignungsbeurteilung Einfluss genommen. Zu den Befugnissen des Personalrats insoweit: Wittkowski, NJW 1993, S. 817 (820). Dabei kann offenbleiben, ob der Personalrat hier seine Befugnisse tatsächlich überschritten hat. Immerhin kann er seine Zustimmung u.a. verweigern, wenn die Maßnahme rechtwidrig ist, nämlich gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, § 66 Abs. 3 Nr. 1 LPVG. Ein solcher Verstoß liegt etwa dann vor, wenn der Dienstherr - unter Überschreitung seines ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums - die Eignung einer Beamtin bejaht, obschon das unter sachlichen Gesichtspunkten schlechthin nicht gerechtfertigt ist. Jedenfalls kommt es darauf deswegen nicht an, weil es sich bei dem Personalrat nicht um einen für den Dienstherrn handelnden Amtswalter oder eine andere Person, deren sich der Dienstherr bedient, um seine Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, handelt. Ein etwaiges seine Befugnisse überschreitendes Verhalten des Personalrates kann im vorliegenden Zusammenhang somit nicht der Beklagten zugerechnet werden. Auch im Übrigen kann das Gericht nicht feststellen, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber ihre Fürsorgepflicht in erheblicher Weise verletzt hat. In Betracht zu ziehen wäre zwar eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zum 1. April 2009 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) in ein nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertetes Amt zu befördern bzw. das auf diese Beförderung gerichtete Mitbestimmungsverfahren nach dem LPVG zu betreiben. Eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung der für die Beklagte als Amtswalter handelnden Vorgesetzten der Klägerin liegt jedoch insoweit nicht vor. Nachdem die Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin getroffen und ihr der ausgeschriebene Dienstposten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 übertragen worden war, hatte sich die Beklagte - soweit ersichtlich - darauf festgelegt, die Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu befördern - allerdings unter der Voraussetzung, dass ihre Eignung für den Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt worden sein würde. Das steht in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 und 3 Buchst. b) Laufbahnverordnung (LVO), wonach der Beamte vor der Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, die in Laufbahnen des gehobenen Dienstes sechs Monate beträgt, nicht befördert werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist. Dem Dienstherrn steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 4. November 2010 1 A 3294/08 , juris, Rdn. 9, m.w.N. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann in Betracht kommen, dass der Beurteilungsspielraum auf eine einzige Entscheidungsalternative, nämlich die Eignung zu bejahen bzw. die Eignung zu verneinen, geschrumpft ist. Weiter ist zu beachten, dass der Dienstherr nach Feststellung deren Eignung für den höher bewerteten Dienstposten die Beförderung erst vornehmen darf, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere das in §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG vorgeschriebene Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden ist. Schließlich ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Beförderungsverfahren (und damit das Mitbestimmungsverfahren) zunächst einmal nicht weiter betrieben wird mit Rücksicht auf den Umstand, dass sich ein sachlich begründeter Klärungsbedarf ergeben hat. Dieses zugrundegelegt, war die Beklagte schon allein deshalb rechtlich daran gehindert, die Klägerin zum 1. April 2009 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) in ein nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertetes Amt zu befördern, weil das Mitbestimmungsverfahren nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG nicht zu Ende durchgeführt worden war. Die Beklagte hat ihre der Klägerin gegenüber bestehende Fürsorgepflicht aber auch nicht dadurch verletzt, dass sie dieses Mitbestimmungsverfahren nicht weiter betrieben hat mit der Folge, dass dieses Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte. Wie sich aus dem Schreiben des Leiters der Abteilung W (dezentral) vom 27. März 2009 ergibt, war bei der Beklagten die Vermutung aufgetreten, dass für die Erkrankung der Klägerin, wegen der diese seit dem 11. März 2009 arbeitsunfähig war, möglicherweise auch Gründe ursächlich waren, die im betrieblichen Umfeld des Dienstpostens der Klägerin in H zu suchen waren. Dass es für diese Vermutung keinen sachlichen Anknüpfungspunkt gab, wird auch von der Klägerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit lag auf der Hand, dass sich die Frage nach der - gesundheitlichen, aber auch fachlichen - Eignung der Klägerin für den in Rede stehenden Dienstposten erneut stellte. Wenn die Beklagte in dieser Situation als Erstes die näheren Umstände ermitteln wollte und bis zu einer Klärung der Angelegenheit das auf die Beförderung der Klägerin zielende Mitbestimmungsverfahren nach dem LPVG vorerst nicht weiter betrieben hat, kann das daher nicht als fürsorgepflichtwidrig angesehen werden. Im Ergebnis nichts Anderes gilt, soweit die Beklagte das Mitbestimmungsverfahren auch nicht fortgeführt hat, nachdem das durch das Schreiben vom 27. März 2009 angeregte Gespräch am 21. April 2009 stattgefunden hatte. Es kann nämlich für die Zeit nach diesem Gespräch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Eignung der Klägerin für den in Rede stehenden höher bewerteten Dienstposten zwingend hätte bejahen müssen und somit im Rahmen der ihr obliegenden Fürsorgepflicht gehalten gewesen wäre, die Beförderung der Klägerin zu betreiben. Eine Schrumpfung des Beurteilungsspielraumes, der der Beklagten bei Entscheidung über die Eignung grundsätzlich zukommt, scheidet hier zumindest, was die gesundheitliche Eignung der Klägerin angeht aus. Denn die Klägerin war mittlerweile seit mehr als fünf Wochen dienstunfähig krank, und es war, soweit ersichtlich, auch nicht erkennbar, wann ihre Dienstfähigkeit wieder hergestellt sein würde. Da nach alledem aus den dargelegten Gründen eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin für den in Rede stehenden höher bewerteten Dienstposten fachlich geeignet war und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang etwa den Schreiben vom 24. November 2008 und 19. Februar 2009 zukommt. Auf das sich auf diesen Punkt beziehende, streitige Vorbringen der Beteiligten braucht das Gericht deswegen nicht einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.