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Urteil

10 K 1245/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0126.10K1245.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1962 geborene Kläger steht im Dienst der Beklagten. Er wurde nach mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung abgeschlossenem Studium der Elektrotechnik und mehrjähriger beruflicher Tätigkeit in der Privatwirtschaft mit Wirkung vom 1. Januar 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor z.A. ernannt, nachdem zuvor das damalige Grenzschutzpräsidium X. gemäß §§ 35, 36 der Bundeslaufbahnverordnung a.F. die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Übernahme in die Laufbahn des gehobenen Dienstes als Beamter besonderer Fachrichtung (Beamter im informationstechnischen Dienst) getroffen hatte. Am 1. September 2004 wurde der Kläger zum Regierungsinspektor und am 30. September 2005 zum Regierungsoberinspektor ernannt. Mit Regelbeurteilung vom 9. Januar 2007 wurde der seinerzeit auf einem nach A10-12 BBesO bewerteten Dienstposten als Sachbearbeiter IuK-Verfahren/IuK-Sicherheit beim Bundespolizeiamt L. eingesetzte Kläger zum Stichtag 1. Oktober 2006 mit der Gesamtnote 6 (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden) beurteilt. Daraus ergab sich Platz 21 auf der beim Bundespolizeipräsidium X. (nunmehr Bundespolizeidirektion St. B. ) für Beamte der Besoldungsgruppe A 10 zum Stichtag 1. Oktober 2006 erstellten Beförderungsrangfolgeliste. 3 Mit Erlass vom 4. Dezember 2006 verteilte das Bundesministerium des Innern gemäß § 34 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit dazu ergangenen Vorschriften nach dem Haushaltsgesetz 2006 die im Haushalt 2006 ausgebrachten Planstellen und Stellen u.a. auf das Bundespolizeipräsidium X. und gab zu deren Bewirtschaftung diesbezügliche Hinweise. Hinweis 3.12 des Erlasses lautete:„In den Anlagen – Verwaltung – sind alle Planstellen/Stellen für Verwaltungspersonal (VB, Angestellte und Arbeiter) einschließlich der Umwandlungen von Planstellen enthalten. Die Aufteilung der Planstellen auf die Bereiche – Ärzte und Lehrer – ist verbindlich. Ich bitte sicherzustellen, dass im IT-Bereich eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer angemessenen Frist befördert werden können. Als Mindestmaß für die Beförderungsmöglichkeiten im IT-Bereich sind bei der Direktion 3 und bei den Präsidien je 1 der im Kassenanschlag enthaltenen Beförderungsmöglichkeiten hierfür zweckgebunden.“ 4 Bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 hatte das Bundespolizeipräsidium X. den Bundespolizeiämtern seines Zuständigkeitsbereichs mitgeteilt, dass es beabsichtige, im Dezember 2006 Beförderungen von Verwaltungsbeamten unter Berücksichtigung der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, des Gleichstellungsrechts sowie der leistungsbezogenen Subsidiärmerkmale (Dienstzeit in der Laufbahn und im Statusamt) vorzunehmen, darunter vier Beförderungen zum Regierungsamtmann/zur Regierungsamtfrau. Beabsichtigt sei die Beförderung der jeweils auf den vorderen Plätzen der Beförderungsrangfolgenlisten stehenden Beamtinnen und Beamten. Auf dieser Grundlage wurden im Dezember 2006 vier Beförderungen von mit den Gesamtnoten 9 (übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen) bzw. 8 (übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen) regelbeurteilten Regierungsoberinspektorinnen vorgenommen. Eine vorherige Bekanntgabe der entsprechenden Beförderungsabsicht an die nicht zum Zuge gekommenen Beamtinnen und Beamten erfolgte nicht. 5 Im Laufe des Jahres 2007 erhielt der Kläger Kenntnis vom Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 4. Dezember 2006 und bemängelte daraufhin beim Bundespolizeipräsidium X. seine Nichtberücksichtigung bei der Beförderungsrunde 2006 mit der Begründung, ihm habe als einzigem Beamten der Besoldungsgruppe A10 im IT-Bereich des Bundespolizeipräsidiums X. eine der vier Beförderungen zugestanden werden müssen. Nachdem ihm das Bundespolizeipräsidium X. mitgeteilt hatte, dass es sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für nicht verpflichtet gehalten habe, für das in seinem Zuständigkeitsbereich tätige IT-Personal eine spezielle Beförderungsrangfolgeliste zu führen, beantragte der Kläger – nach weiterem für ihn erfolglos gebliebenen Schriftwechsel in dieser Angelegenheit – unter dem 2. September 2008, ihm wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung die nächste frei werdende Planstelle der Besoldungsgruppe A11 zuzuweisen und ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er bereits im Dezember 2006 befördert worden wäre. Der Antrag wurde mit Bescheid des seit dem 1. März 2008 als Oberbehörde der Bundespolizei fungierenden Bundespolizeipräsidiums vom 16. Dezember 2008 abgelehnt. Den daraufhin erhobenen Widerspruch wies das Bundespolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009 – zugestellt am 2. Februar 2009 – zurück. 6 Der Kläger hat am 19. Februar 2009 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass das Bundespolizeipräsidium X. entsprechend der im Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 4. Dezember 2006 enthalten gewesenen Weisung eine der ihr zugewiesenen vier Planstellen für eine Beförderung zum Regierungsamtmann/zur Regierungsamtfrau für den informationstechnischen Dienst hätte reservieren müssen, was – da seinerzeit nur er im Zuständigkeitsbereich des Bundespolizeipräsidiums X. als Regierungsinspektor in diesem Bereich tätig gewesen sei – seine Beförderung zur Folge gehabt hätte. Die stattdessen getroffene Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer für alle Verwaltungsbeamtinnen und –beamte der Besoldungsgruppe A10 gleichermaßen geltenden Beförderungsrangfolgeliste sei fehlerhaft gewesen, zumal durch diese Vorgehensweise auch der Gleichbehandlungsgrundsatz missachtet worden sei, denn in anderen Bundespolizeipräsidien habe es für die Beamtinnen und Beamten des informationstechnischen Dienstes spezielle Beförderungsrangfolgelisten gegeben. Dass dem Bundespolizeipräsidium X. angesichts des eindeutigen Wortlauts des Erlasses vom 4. Dezember 2006 kein eine andere Entscheidung zulassendes Ermessen eingeräumt gewesen sei, habe dieses auch erkennen müssen, so dass seine – des Klägers –Nichtbeförderung auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhe, welche einen Anspruch auf Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens zur Folge habe. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundespolizei-präsidiums vom 16. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 26. Januar 20091. zu verpflichten, ihm die nächste frei werdende Planstelle der Besoldungsgruppe A11 zuzuweisen,2. zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er im Dezember 2006 zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A11) befördert worden wäre. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die im Dezember 2006 vom Bundespolizeipräsidium X. vorgenommenen Beförderungsentscheidungen unter Wahrung des hierbei maßgeblichen Grundsatzes der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt seien. Insbesondere sei das Bundespolizeipräsidium X. nicht gehindert gewesen, die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes und des informationstechnischen Dienstes in einer einzigen Beförderungsrangfolgeliste zusammenzufassen. Dies ergebe sich – im Umkehrschluss – zum einen bereits daraus, dass im Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 4. Dezember 2006 (nur) die Ausweisung der Planstellen für die Bereiche der Ärzte und Lehrer ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden sei. Zum anderen sei – wie sich aus dem Ergebnisprotokoll einer am 7. Dezember 2005 im Bundesministerium des Innern erfolgten Erörterung der Personalplanung in der Bundespolizei für das Jahr 2006 ergebe – die in den Vorjahren üblich gewesene besondere Ausweisung der Planstellen für den IT-Bereich bewusst aufgegeben und den Präsidien die Anweisung erteilt worden, für die Perspektivplanung der IT-Kräfte nunmehr in eigener Verantwortung Sorge zu tragen. Auf dieser Grundlage habe das Bundespolizeipräsidium X. im Dezember 2006 im Rahmen der ihm obliegenden Planstellenbewirtschaftung seine Auswahlentscheidung getroffen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten des Klägers und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 16. Dezember 2008 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009 sind rechtmäßig. Der Kläger kann wederseine zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgende Beförderung zum Regierungsamtmann beanspruchen, noch steht ihm wegen seiner im Dezember 2006 unterbliebenen Beförderung ein Schadensersatzanspruch zu. 15 Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat und öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen sind. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet, 16 BVerfG, Beschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, 54. 17 Dies dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden soll. Zum anderen trägt die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet, 18 BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200;BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123, vom25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -,BVerwGE 122, 147, und vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99. 19 Ein darüber hinausgehender Bedeutungsgehalt kommt Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu. Insbesondere können dieser Vorschrift keine weiteren Strukturprinzipien des öffentlichen Dien-stes entnommen werden, die den Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Bewerberauswahl zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um Fragen des optimierenden Ausgleichs mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen 20 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, a.a.O. . 21 Danach gibt Art. 33 Abs. 2 GG die entscheidenden Auswahlgesichtspunkte für die Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die entsprechenden Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten betreffen. 22 Anderes gilt nur dann, wenn die Dienstbehörde, der die personalwirtschaftlichen Befugnisse durch Organisationsakt übertragen sind, eine Auswahlentscheidung innerhalb eines bestimmten Personenkreises zu treffen hat, wobei in diesen Fällen Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, nur Berücksichtigung finden können, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist und sie – soweit es nicht um die Ausnahme einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, sondern nur um Fragen des optimierenden Ausgleichs mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Interessen geht – auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. 23 Im vorliegenden Fall hat das Bundespolizeipräsidium X. seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer alle Verwaltungsbeamtinnen und –beamte der Besoldungsgruppe A10 erfassenden Beförderungsrangfolgeliste, in der der Kläger keinen der vorderen Ränge einnahm, getroffen. Rechtliche Bedenken könnten sich insoweit nur dann ergeben, wenn diese Vorgehensweise im Widerspruch zu einer die Vergabe der im Dezember 2006 zugewiesenen Beförderungsplanstellen in zulässiger Weise regelnden Organisationsgrundentscheidung des Bundesministeriums des Innern stehen würde, aus der sich ergeben müsste, dass für die Beamtinnen und Beamten des informationstechnischen Dienstes entweder eine für die Vergabe einer Beförderungsplanstelle maßgebliche eigene Beförderungsrangfolgeliste zu erstellen gewesen oder zumindest eine der zugewiesenen Planstellen ohne Rücksicht auf den jeweils eingenommenen Rang in der (einheitlichen) Beförderungsrangfolgeliste an den diese Beamtinnen und Beamten umfassenden Personenkreis zu vergeben war. Eine derartige Feststellung vermag das Gericht nicht zu treffen. 24 Das Bundesministeriums des Innern hat am 7. Dezember 2005 anlässlich der zur Personalplanung für 2006 erfolgten Erörterung der Stellensituation im Verwaltungsbereich der Bundespolizei – und zwar im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass mit dem Kassenanschlag 2006 anders als bisher Planstellen für den IT-Bereich nicht mehr gesondert ausgewiesen würden – die Präsidien dazu ermächtigt, für die Perspektivplanung der IT-Kräfte fortan in eigener Verantwortung Sorge zu tragen. Damit kann zunächst einmal festgestellt werden, dass das Bundespolizeipräsidium X. jedenfalls nicht mehr aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben verpflichtet gewesen ist, für die Beamtengruppe des informationstechnischen Dienstes und für die übrigen Verwaltungsbeamtinnen und –beamte getrennte Beförderungsverfahren durchzuführen. Subjektive Rechte des Klägers, insbesondere dessen Bewerbungsverfahrensanspruch, werden von dieser organisationsrechtlichen Entscheidung nicht berührt, denn die Ausbringung von Planstellen liegt grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt auch nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, hat der Dienstherr danach die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen der gegenständlich und zeitlich anschließenden Auswahlentscheidung zu beachten, 25 vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 22 Juli 1999 – 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, 172, undvom 25. April 1996 – 2 C 21.95 -, BVerGE 101, 172. 26 Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch aus dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 4. Dezember 2006 nicht darauf geschlossen werden, dass die für Dezember 2006 vorgesehene Beförderungsrunde für die Beamtinnen und Beamten des informationstechnischen Dienstes und für die übrigen Verwaltungsbeamtinnen –beamten unter grundsätzlichem Ausschluss eines Konkurrenzverhältnisses zwischen beiden Beamtengruppen hätte spartenbezogen durchgeführt werden müssen. In dem die Bewirtschaftung der im Haushalt 2006 ausgebrachten Planstellen regelnden Erlass wurden die Präsidien lediglich angewiesen sicherzustellen, dass im IT-Bereich eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer angemessenen Frist befördert werden können, wobei für diese Fälle als Mindestmaß eine der im Kassenanschlag enthaltenen Beförderungsmöglichkeiten zweckgebunden sein sollte. Ein Planstellenbewirtschaftungsgrundsatz des Inhalts, dass die Präsidien mit diesem Hinweis verpflichtet werden sollten, zumindest eine der Planstellen für die Beförderung einer Beamtin oder eines Beamten des informationstechnischen Dienstes selbst dann zu verwenden, wenn die Ernennungsbehörde – sei es wegen als unzureichend angesehener Verweildauer im letzten Statusamt, sei es aufgrund unterdurchschnittlicher Beurteilungen – niemanden aus dem betreffenden Personenkreis für „beförderungsreif“ hält, ist dem Erlass nach Auffassung des Gerichts nicht zu entnehmen. Anders als die Verwendung der Beförderungsplanstellen für die Bereiche der Ärzte und Lehrer in der Bundespolizei, deren Nutzung in anderen Bereichen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, ist der Einsatz von jeweils mindestens einer der den Präsidien zugewiesenen A11-Planstellen für den IT-Bereich nämlich nicht als „verbindlich“ bezeichnet worden, was den Schluss darauf zulässt, dass hier den Präsidien unter Beibehaltung der ihnen zugestandenen Befugnis, das zur Aufrechterhaltung einer gesunden Personalstruktur sowohl im informationstechnischen Dienst als auch in den anderen Verwaltungsbereichen für notwendig gehaltene Beförderungsgeschehen in eigener Verantwortung zu regeln, lediglich eine „Beförderungsmöglichkeit“ für den Fall offengehalten werden sollte, dass eine „nach einer angemessenen Frist“ sicherzustellende Beförderung im IT-Bereich eingestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ansonsten aufgrund der im Vergleich mit Beamtinnen und Beamten aus anderen Bereichen schlechteren Platzierung in der Beförderungsrangliste scheitern würde. 27 Bei diesem Verständnis der Erlasslage war das Bundespolizeipräsidium X. nicht gehindert, den Kläger bei den sich im Dezember 2006 ergebenden Beförderungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen. Es hat sich bei seiner Auswahlentscheidung im Wesentlichen von der Erwägung leiten lassen, dass der Kläger erst am 30. September 2005, also ein gutes Jahr zuvor, zum Regierungsoberinspektor befördert worden war und zum Stichtag 1. Oktober 2006 eine nur durchschnittliche Beurteilungsnote erhalten hatte, während die für die Beförderung ausgewählten vier Verwaltungsbeamtinnen bereits sechs Jahre und länger in ihrem bisherigen Statusamt verbracht hatten und aktuell mit „übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen“ bzw. in einem Fall sogar mit „übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“ beurteilt worden waren. Soweit das Bundespolizeipräsidium X. ein in seinem Zuständigkeitsbereich bestehendes besonderes Bedürfnis, den Kläger aus Gründen der „Perspektivplanung der IT-Kräfte“ zu Lasten einer dieser Beamtinnen zu befördern, verneint hat, hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit bzw. zumindest Vertretbarkeit dieser in Wahrnehmung der diesbezüglichen Verantwortung für die Personalplanung vorgenommenen Einschätzung zu zweifeln. Dass die Entscheidungsbefugnis der Ernennungsbehörde durch den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 4. Dezember 2006 derart eingeschränkt war, dass diese Erwägungen nicht hätten angestellt werden dürfen, sondern der Kläger als seinerzeit einziger Beamter des informationstechnischen Dienstes im Range eines Regierungsoberinspektors ohne Rücksicht auf den Grundsatz der „Bestenauslese“ hätte befördert werden müssen, kann – wie bereits dargelegt – aus dem Wortlaut des Erlasses nicht hergeleitet werden. Deshalb kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Dienstherr die von den Bundespolizeipräsidien vorzunehmen gewesene Auswahlentscheidung für diese verbindlich vorgeprägt hatte, indem zwingend die Beförderung von mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des informationstechnischen Dienstes je Präsidium angeordnet worden ist. Aus der bloßen Tatsache, dass andere Ernennungsbehörden, die wie das Bundespolizeipräsidium O. (im Dezember 2006) und die Bundespolizeidirektion Q. (im September 2009) offensichtlich Beförderungen auf der Grundlage speziell für Beamtinnen und Beamte in der besonderen Fachrichtung des informationstechnischen Dienstes aufgestellter Beförderungsrangfolgelisten vorgenommen haben, den Erlass möglicherweise in diesem Sinne verstanden haben, kann der Kläger nichts für sich herleiten. 28 Nach alledem kann der Kläger im vorliegenden Fall – abgesehen davon, dass das Unterlassen einer Beförderung kein staatlicher Eingriff ist und bei einem Erfolg des zu 1. gestellten Antrags nicht ein früherer status quo wiederhergestellt, sondern eine als „Folgenbeseitigung“ ohnehin nicht in Betracht kommende Veränderung herbeigeführt werden würde, 29 vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109/04 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGONr. 21; Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 91.01 -, Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2, 30 – weder verlangen, in die nächste frei werdende Planstelle der Besoldungsgruppe A11 eingewiesen zu werden, noch besteht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GKG auf 22.303,26 Euro festgesetzt, wobei das Gericht von einer Streitwertidentität des Beförderungs- und des Schadensersatzbegehrens ausgegangen ist, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 - 1 A 2859/07 -, juris.