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Beschluss

6 L 38/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0207.6L38.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Die Kammer lehnt den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 112/11) wiederherzustellen. Denn die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der angegriffene Bescheid nach überschlägiger Prüfung des Vortrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offensichtlich rechtmäßig ist. 2 Der Antragsteller wendet gegen die Entziehungsverfügung lediglich ein, sie sei ihm nicht bekanntgegeben und damit nicht wirksam geworden. Die inhaltliche Richtigkeit des Bescheids greift er nicht an. 3 1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Wählt die Behörde die Bekanntgabe mittels Zustellung, gelten (ggfs. ergänzend) die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften. Für Zustellungen bis zum 31. Dezember 2010 galt das Landeszustellungsgesetz NRW vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94 – LZG NRW). Das LZG NRW enthielt insofern keine vom VwVfG NRW abweichenden Regelungen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 LZG NRW können Zustellungen nämlich an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 4 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte ist danach u. a. zu der Entgegennahme der Bekanntgabe eines in der Sache ergehenden Verwaltungsakts ermächtigt. 5 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 14 Rdn. 14 m. w. N. 6 Beschränkungen der Vertretungsmacht, die im Außenverhältnis zur Behörde wirksam sein sollen, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit für die Behörde aus der Vollmachtsurkunde oder sonst ersichtlich sein. Das Fortbestehen des Mandatsvertrags, Verstöße gegen interne Vereinbarungen zwischen Vollmachtgeber und -nehmer haben wegen der abstrakten Natur der Vertretungsbefugnis nur Auswirkungen im Außenverhältnis, wenn sie aus der Vollmacht selbst hervorgehen oder allen Beteiligten (§ 13 VwVfG NRW) bekannt sind. 7 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 14 Rdn. 15 f. 8 Nach diesen Grundsätzen ist dem Antragsteller die Entziehungsverfügung vom 1. Dezember 2010 wirksam bekannt gegeben worden, indem die Zustellerin der Deutschen Post AG sie in einem verschlossenen Umschlag am 7. Dezember 2010 in den Briefkasten der Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt H, H1-Platz x, E eingelegt und hierüber eine Zustellungsurkunde gefertigt hat. 9 Herr Rechtsanwalt H war der Bevollmächtigte des Antragstellers i. S. v. § 14 VwVfG NRW und insofern bis zum 27. Dezember 2010 unbeschränkt vertretungsbefugt. Er hat sich mit Telefaxschreiben vom 1. Dezember 2010, das am Folgetag beim Antragsgegner einging, mit den Worten bestellt: "... mit diesem Schreiben bestelle ich mich zum Verfahrensbevollmächtigten des Herrn F und beantrage, ...". Einschränkungen der Vollmacht gehen aus dem Schreiben nicht hervor. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 teilte Rechtsanwalt H mit, dass er keine Zustellvollmacht besitze, erklärte aber nicht, dass er sich am 1. Dezember 2010 gänzlich vollmachtlos bestellt habe. Gleiches geht aus der Antragsschrift vom 7. Januar 2011 hervor. Auch dort wird die Vollmacht nicht bestritten, sondern lediglich als beschränkt erteilt vorgetragen. Rechtsanwalt H sei nämlich nur bevollmächtigt gewesen, "aktiv Gründe zur Entlastung des ... Klägers vorzutragen". Beide Beschränkungen waren für den Antragsgegner zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung nicht ersichtlich. Er konnte daher von der gesetzlichen Regelvermutung einer unbeschränkten Vertretungsmacht ausgehen, die auch Zustellungen mit umfasst. 10 Die Zurücksendung der Entziehungsverfügung durch Schreiben vom 27. Dezember 2010 lässt die zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam gewordene Bekanntgabe nicht entfallen. 11 2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der wirksam bekannt gegebenen Entziehungsverfügung trägt der Antragsteller nicht vor; solche drängen sich auch nicht auf. 12 Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet, wenn sich 18 oder mehr Punkte für ihn ergeben. 13 Beim Antragsteller haben sich nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Antragsgegners 20 Punkte ergeben. Der Antragsteller ist vor der Entziehung der Fahrerlaubnis verwarnt und belehrt sowie zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet worden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG). 14 3. Lediglich abrundend weist die Kammer darauf hin, dass das einmalige Erreichen bzw. Überschreiten von 18 Punkten die Fahreignung entfallen lässt. Später eintretende Punktetilgungen ändern daran nichts mehr. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 21.07 –, BVerwGE 132, 57. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist auf 2.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (etwa als Berufskraftfahrer).