Urteil
13 K 7656/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0218.13K7656.09A.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2009 zu Ziffer 3. sowie zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung nach Guinea angedroht worden ist, verpflichtet, zu Gunsten des Klägers festzu-stellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthalts-gesetz hinsichtlich des Herkunftslandes Guinea vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweili-gen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1992 geboren und guineischer Staatsangehöriger. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 27. September 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30. September 2008 begehrte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Zur Begründung machte er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen geltend, er sei nach Deutschland gekommen, weil sein Vater aufgrund der Probleme zwischen den Gendarmen und der Polizei gestorben sei. 3 Sein Vater sei Kommissar bei der Polizei gewesen und in der Antidrogenabteilung beschäftigt gewesen. Zusammen mit seinem Team habe er eine große Menge Drogen beschlagnahmt und in die Abteilung gebracht. Kurz darauf seien die Polizeiwachen und auch die Abteilung seines Vaters von den Gendarmen angegriffen worden. Es sei vermutet worden, dass die Drogen irgendwie zur Familie des Präsidenten gehörten. Dann seien die Gendarmen auch zu dem Haus gekommen, wo er zusammen mit seinem Vater gelebt habe. Sie hätten brennende Benzinflaschen in das Haus geworfen. Er sei umgefallen und bewusstlos geworden. Auch sein Vater sei umgefallen. Als er wieder zu sich gekommen sei, hätten sie ihn als Verräter bezeichnet. Sie hätten ihn dann mit einem Messer bearbeitet und mit einem Metallgegenstand auf sein Bein geschlagen. Dann hätten sie seinen Vater gefesselt. Als sie das Haus durchsucht hätten, habe er die Gelegenheit genutzt, sei draußen auf den Hof in einen Abwasserkanal eingetaucht und dann entkommen. Die Leute, die ihr Haus überfallen hätten, hätten einen hohen Rang gehabt. Sie hätten seinen Vater umgebracht. Sie seien zuerst davon ausgegangen, dass er, der Kläger, in dem Feuer umgekommen sei. Als sie gemerkt hätten, dass dies nicht der Fall sei, hätten sie nach ihm gesucht. Er habe sich dann im Hafen versteckt, wo ihm eine Freundin geholfen habe. Schließlich habe er als blinder Passagier auf ein Schiff gelangen können. Damit sei er dann nach Deutschland gereist. 4 Mit Bescheid vom 10. November 2009 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers per Einschreibebrief, der am 12. November 2009 zur Post gegeben wurde, zugestellt. 5 Der Kläger hat am 24. November 2009 Klage erhoben. 6 Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, sein Vater sei als Polizist an der Beschlagnahmung einer großen Menge Drogen beteiligt gewesen. Diese Drogen stammten vermutlich aus Drogengeschäften in die auch die Söhne des Präsidenten Conté, der zu dieser Zeit noch im Amt gewesen sei, verwickelt gewesen seien. Die Präsidentengarde sei offenbar bestrebt gewesen, die Söhne des Präsidenten zu schützen. Sie hätten mehrere Polizeistationen angegriffen und auch die Antidrogenabteilung, zu der sein Vater gehört habe. Mehrere Polizisten seien durch die Präsidentengarde getötet worden. 7 Im Zuge dieser Auseinandersetzungen seien Gendarmen in das Haus seines Vaters eingedrungen. Sie hätten die Herausgabe von Geld und der beschlagnahmten Drogen verlangt. Die Drogen seien allerdings auf dem Revier gewesen. Das hätten sie jedoch nicht geglaubt. Um seinen Vater zu erpressen, hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten ihn an der Hand, an den Rippen und am Bein verletzt. Er habe stark geblutet und sei kurzzeitig bewusstlos geworden. Sie hätten gedacht, er sei tot, und ihn liegen gelassen. Seinen Vater hätten sie gefesselt und mitgenommen. Dann hätten sie Benzinflaschen ins Haus geworden. Mit Hilfe von Nachbarn, die gekommen seien, um das Haus zu löschen, nachdem die Gendarmen weggefahren seien, habe er fliehen können. 8 Mit Hilfe einer Freundin sei es ihm gelungen, zum Hafen zu kommen und sich dort zu verstecken. Ins Krankenhaus habe er sich nicht getraut. Seine Freundin sei später mit einem Arzthelfer wiedergekommen, der seine Wunden versorgt habe. Seine Freundin habe ihn in der nächsten Zeit mit Nahrung versorgt. Durch sie habe er später erfahren, dass sein Vater getötet worden sei und dass man nach ihm suche. Daraufhin habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. 9 In den Verhandlungsterminen am 14. Juni 2010 und 30. Juli 2010 hat der Kläger zu den Ereignissen vor ihrer Ausreise eingehend weiter Stellung genommen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die entsprechenden Verhandlungsprotokolle verwiesen. Ferner hat der Kläger das Original der guineischen Zeitung "M", No. xxx vom 18. Juni 2008 vorgelegt, in der in einem Artikel auf Seite 8 über sein Schicksal berichtet wird. 10 In dem Verhandlungstermin vom 18. Februar 2011 hat der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen. Er beantragt nunmehr 11 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2009 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 12 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2009 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht, 13 und weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2009 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. 14 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen. 17 Das Gericht hat zur Frage der Echtheit des Zeitungsartikels sowie zum Schicksal des Vaters des Klägers und zur Gefährdung des Klägers im Falle der Rückkehr nach Guinea Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des diesbezüglichen Ergebnisses wird auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2010 verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2010 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 21 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 22 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 23 Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt der Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO) soweit es die Beklagte abgelehnt hat festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und soweit dem Kläger die Abschiebung nach Guinea angedroht wurde. Dagegen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO) soweit es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und entsprechend auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 25 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 26 Hiernach steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, da sein Leben nicht wegen eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale bedroht ist. Die von dem Kläger geschilderten Ereignisse im Rahmen des Überfalls auf sein Elternhaus haben ersichtlich keinen Bezug zu seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischen Überzeugung. Die von ihm befürchtete Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Guinea knüpft aber auch nicht an seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. 27 Das Verfolgungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gehört zu den ursprünglich in der Genfer Konvention niedergelegten Verfolgungsmerkmalen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (ABl. EU L 304 S. 12, ber. ABL. 2005 L 204 S. 24) - Qualifikationsrichtlinie/QRL - gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und wenn die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Definition der Richtlinie entspricht dabei einem in der anglo-amerikanischen Rechtsprechung entwickelten Ansatz, der das Merkmal der sozialen Gruppe durch identitätsprägende gemeinsame Merkmale kennzeichnet, die so grundlegend sind, dass niemand gezwungen werden darf, sie aufzugeben, sofern es sich nicht ohnedies um unveränderliche Merkmale handelt. Erforderlich ist dabei eine deutlich abgegrenzte Identität, die als solche von der sie umgebenden Gesellschaft wahrgenommen wird und wegen der Andersartigkeit zu einer Schutzlosigkeit bzw. zu Verfolgungsmaßnahmen führt. Die Richtlinie stellt insoweit maßgeblich auf die Wahrnehmung als "andersartig" durch die Gesellschaft ab. Maßgeblich ist, ob eine Gruppe in diesem Sinne wegen der gemeinsamen Merkmale oder Überzeugungen als eine abgegrenzte Gruppe mit gemeinsamer Identität wahrgenommen wird, wobei die Mitglieder der Gruppe auch objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf die Einschätzung durch die Gesellschaft, durch die Gemeinsamkeit von Merkmalen oder Überzeugungen oder sonstigen Merkmalen in ihrer Identität geprägt sein muss. 28 Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2008 - 3 UE 455/06.A -, juris, Rdn. 53; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. August 2008 - 15 ZB 07.30176 -, juris, Rdn. 3; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 2010 - 4 Bf 220/03.A, juris, Rdn. 58. 29 Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger schon deshalb keine Gefahr wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, weil es sich bei Angehörigen von Polizeibeamten in Guinea nicht um eine soziale Gruppe in diesem Sinne handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gruppe der Angehörigen von Polizeibeamten in Guinea als "andersartig" in dem o.g. Sinne angesehen wird. Dies ergibt sich namentlich nicht daraus, dass der Kläger nach seinem Vorbringen in D im Stadtteil D1 im Bezirk "Q" gelebt hat. Zwar hat der Kläger angegeben, dass in diesem Bezirk überwiegend Polizeibeamte wohnten; dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, hierbei handele es sich um eine Gruppe, die von der Gesellschaft als andersartig wahrgenommen würde. Zum Einen haben schon nach dem Vorbringen des Klägers auch andere Leute in dem genannten Bezirk gewohnt. Zum Zweiten ist die Gruppe der Angehörigen von Polizeibeamten derart heterogen und tritt sie vor allem gegenüber der übrigen Bevölkerung auch nicht etwa als solche in Erscheinung, dass nicht von einer - insoweit einheitlichen - sozialen Gruppe gesprochen werden kann. Auch der Kläger hat abgesehen von dem Verweis auf seinen Wohnort - keine Umstände dargelegt, die auf eine entsprechende Bewertung durch die übrige Bevölkerung hindeuteten. 30 Darüber hinaus ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger gerade wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe - ihre Beurteilung als soziale Gruppe hier zu seinen Gunsten unterstellt - gefährdet wäre. Die ihm nach seinem Vorbringen zugestoßenen Misshandlungen und die daraus abgeleitete Gefährdung knüpften an die konkrete Tätigkeit seines Vaters in der Antidrogenabteilung bei der Polizei in D an. Der Überfall auf das Elternhaus des Klägers stand zwar im zeitlichen Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen der Gendarmerie und der Polizei; der konkrete Anlass hierfür war jedoch nach dem Vorbringen des Klägers die Suche der Gendarmen nach von seinem Vater beschlagnahmten Drogen. Entsprechend folgt eine Gefährdung des Klägers aus seiner Eigenschaft als Augenzeuge und Opfer des Überfalls, nicht aber aus seiner Eigenschaft als Angehöriger eines Polizisten. 31 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Bezug auf Guinea. 32 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (§ 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL). 33 Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger im Fall der Rückkehr nach Guinea die Gefahr, wegen des damaligen Überfalls als Zeuge der damaligen Ereignisse körperlich misshandelt und möglicherweise sogar getötet zu werden. Hierbei handelt es sich um eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG. 34 Das Gericht hat zunächst die erforderliche Überzeugung davon erlangt, dass das Vorbringen des Klägers zu dem Überfall auf sein Elternhaus jedenfalls im Kern der Wahrheit entspricht. Diese Überzeugung gründet sich auf die ausführliche Befragung des Klägers in den beiden Verhandlungsterminen vom 14. Juni 2010 und 30. Juli 2010. Hierbei war der Kläger in der Lage, den Überfall und die hierbei erlittenen Misshandlungen so eingehend und im Kern widerspruchsfrei zu schildern, dass das Gericht keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Zum Einen hat der Kläger das Geschehen jedenfalls partiell mit denjenigen Details geschildert, die die Schilderung persönlicher Erlebnisse ausmachen. Zum zweiten konnte der Kläger Nachfragen zu Einzelheiten ohne größeres Zögern oder die erkennbare Suche nach einer passenden Aussage beantworten. Zum dritten hat der Kläger in seinen Aussagen auch die Ungereimtheiten aus seiner Anhörung durch das Bundesamt - namentlich die vermeintliche Flucht durch einen Abwasserkanal - überzeugend auszuräumen vermocht. Schließlich wird das Vorbringen des Klägers auch durch den von ihm vorgelegten Zeitungsartikel bestätigt, der nach der im Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes als solcher echt ist. 35 Bei der Würdigung der Aussage des Klägers verkennt das Gericht nicht, dass sein Vorbringen zu den Modalitäten seiner Ausreise im Hinblick auf seine Schlüssigkeit und den Detailreichtum der Schilderung deutlich hinter seinem sonstigen Vortrag zurückbleibt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Kläger während seiner Befragung, seiner in erheblichem Umfang selbständigen Schilderung und seiner Fähigkeit, auf Nachfragen hin weitere lebensnahe Details seiner Verfolgungsgeschichte zu berichten, hat das Gericht jedoch das erforderliche Maß an Überzeugung von der Wahrhaftigkeit der Schilderung des Kerngeschehens erlangt. 36 Diese Einschätzung erfährt auch durch die Ungereimtheiten in der Aussage des Klägers in Bezug auf die zeitliche Einordnung des Überfalls auf die Polizeistation in D2 letztlich keine Änderung. Insoweit kann zwar der Verweis des Klägers auf eine mögliche Zensur des diesbezüglichen Zeitungsartikel nicht überzeugen; da dieser Überfall jedoch keinen unmittelbaren Bezug zu dem persönlichen Schicksal des Klägers hatte, hält es das Gericht für möglich, dass der Kläger - wie vorgetragen - sich bei seiner Befragung am 30. Juli 2010 nicht mehr zutreffend daran erinnert hat, ob er hiervon schon vor oder erst nach dem Überfall auf sein Elternhaus erfahren hat. 37 Ist danach davon auszugehen, dass der Kläger bei dem Überfall auf seinen Vater verletzt und von den angreifenden Gendarmen für tot erachtet wurde, besteht für ihn die ernst zu nehmende Gefahr, dass ihm nach einer Rückkehr nach Guinea Repressalien durch die seinerzeit beteiligten Gendarmeriekräfte drohen könnten. Für diese ist der Kläger als Zeuge der damaligen Geschehnisse eine potentielle Bedrohung. Wie wahrscheinlich eine solche Gefährdung tatsächlich ist, entzieht sich zwar einer verlässlichen Prognose; insoweit kommt dem Kläger aber die Regelung zur - widerleglichen - Vermutung einer sich wiederholenden Verfolgung in § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. QRL 38 - vgl. zu diesem Verständnis von Art. 4 Abs. 4 QRL Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rdn. 23 - 39 zu Gute. Die Tatsache, dass er vor seiner Ausreise entsprechenden Übergriffen ausgesetzt war, ist dementsprechend ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor der Wiederholung entsprechender oder vergleichbarer Übergriffe begründet ist. Jedenfalls sprechen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht werden würde: Entsprechende Erkenntnisse hat die Beklagte nicht angeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch das Auswärtige Amt hat keine Umstände angeführt, die gegen eine Gefährdung des Klägers sprechen könnten, sondern sich allein darauf berufen, dass die Bewertung der Gefährdung des Klägers Aufgabe des Gerichts sei. 40 Die vom Bundesamt ausgesprochene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen, ist hiernach ebenfalls rechtswidrig. Besteht - wie hier - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG, ist angesichts der Gleichrangigkeit dieses Abschiebungsverbots mit den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG, des einheitlichen diesbezüglichen Streitgegenstands 41 - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rdn. 11, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rdn. 13 - 42 und des Alternativverhältnisses, in dem die entsprechenden Abschiebungsverbote zueinander stehen, für eine ablehnende Entscheidung zu Letzteren kein Raum mehr. 43 Weiter ist auch die Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, rechtswidrig. Dies ergibt sich daraus, dass die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden, 44 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rdn. 11, 45 und wegen dieser Rangfolge eine ablehnende Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG nicht mehr in Betracht kommt. 46 Aus dem Vorstehenden folgt schließlich, dass auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, als dem Kläger die Abschiebung nach Guinea angedroht worden ist. Gemäß §§ 34 AsylVfG, 59 Abs. 3 AufenthG steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wie hier nach § 60 Abs. 2 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zwar grundsätzlich nicht entgegen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots führt jedoch zur Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Zielstaat, sofern – wie hier – Verfolgerstaat und Zielstaat identisch sind (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG). Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bleibt hiervon allerdings unberührt, vgl. §§ 59 Abs. 3 Satz 3, 60 Abs. 10 AufenthG. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83b AsylVfG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.