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Urteil

31 K 7929/10.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0223.31K7929.10O.00
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Tenor

Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 1. September 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 1. September 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger steht als Professor im Dienst der beklagten Fachhochschule (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften), nachdem er zuvor unmittelbarer Landesbeamter war. Gegen die Übernahme durch die Beklagte ist noch ein beim Verwaltungsgericht Aachen geführtes Verfahren anhängig. Strafrechtlich und disziplinar ist der Kläger nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Anlass war eine Auseinandersetzung des Klägers mit der Vertrauensdozentin A. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hatte der Kläger im Juni 2009 mehrere e-mails an die Kollegen seines Fachbereiches gerichtet, in denen er seinen Standpunkt erläuterte und dabei aus Sicht der Beklagten ehrverletzende Äußerungen machte. Die Beklagte legte ihm zudem zur Last, den Vorgang mit diesen e-mails in die Öffentlichkeit getragen zu haben. Wegen der Einzelheiten der e-mails wird auf die Ausdrucke im Disziplinarvorgang (Bl. 9, 11 und 14) verwiesen. Nach Abschluss der Ermittlungen nahm der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten unter dem 21. April 2010 abschließend Stellung. Er beantragte, sämtliche im vorliegenden Zusammenhang erfolgten virtuellen Beiträge anderer Adressaten beizuziehen, da sich nur so der Kontext erschließe, in dem er seine Äußerungen gemacht habe. Zugleich sicherte er zu, sich künftig einer neutraleren Wortwahl zu befleißigen. Mit Datum vom 1. September 2010 erließ die Beklagte die im Streit stehende Disziplinarverfügung. Sie erteilte dem Kläger einen Verweis. Dem Antrag des Klägers auf Beiziehung der anderen Beiträge kam sie nicht nach und begründete dies in der Verfügung. Für die Einzelheiten wird auf die Disziplinarverfügung verwiesen. Am 24. September 2010 hat der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung der Verfügung Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Diese ist nach Verweisung am 18. November 2010 beim zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen. Der Kläger ist der Auffassung, dass kein Dienstvergehen vorliege. Im Übrigen handele es sich allenfalls um eine Bagatelle, die einen Verweis nicht rechtfertige. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 1. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Personalakten und Disziplinarvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 1. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 3 LDG NRW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Denn mit seiner Stellungnahme vom 21. April 2010 hat der Kläger einen Beweisantrag gestellt, über den gemäß § 24 Abs. 3 LDG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden war. Diese Entscheidung hat die Beklagte unterlassen. Der Verfahrensfehler ist beachtlich und kann nicht mehr geheilt werden. Er führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Einzelnen: a) Der in der Stellungnahme des Klägers vom 21. April 2010 im Rahmen seiner abschließenden Äußerung (§ 31 LDG NRW) gestellte Antrag, sämtliche im vorliegenden Zusammenhang erfolgten virtuellen Beiträge anderer Adressaten beizuziehen, war ein Beweisantrag nach § 24 Abs. 3 LDG NRW. Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Beamte die Beweiserhebung insbesondere durch eines der in § 24 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW genannten Beweismittel verlangt. Das ist hier der Fall. Die Ausdrucke der diversen virtuellen Beiträge stellen Objekte des Augenscheins dar, auf die sich die Beweiserhebung erstrecken kann (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LDG NRW). b) Nach § 24 Abs. 3 LDG NRW hätte die Beklagte über diesen Beweisantrag nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden müssen. Vieles spricht dafür, dass ihm stattzugeben gewesen wäre, da er insbesondere für die Frage, ob überhaupt ein Dienstvergehen durch Verstoß gegen die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG, ehemals § 57 Satz 3 LBG NRW a.F.) vorlag, von Bedeutung sein konnte (§ 24 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). Für diese Frage war nämlich von Belang, ob die von der Beklagten beanstandeten Äußerungen des Klägers von seinem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt waren. Dieses Grundrecht steht auch Beamten zu; es gilt auch für den innerdienstlichen Verkehr. Die allgemeinen Regeln über die Freiheit der Meinungsäußerung gelten im Ansatz auch hier. Die disziplinarrechtliche Ahndung einer solchen Äußerung stellt einen Eingriff in das Grundrecht des Beamten dar. Eine Meinungsäußerung ist daher unter Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärung objektiv und sachlich in ihrem Zusammenhang vor den Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens zu ermitteln und zu würdigen, in dem sie gefallen ist. Ihr darf kein Sinn gegeben werden, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht hat, und es darf unter mehreren objektiv möglichen Deutungen nicht die zur Beanstandung führende herausgegriffen werden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Der Beamte darf sein Anliegen und seine Interessen in Beschwerden und Eingaben mit Überzeugung, in freimütiger und offener Kritik, auch in einer gewissen Leidenschaft und mit deutlichen Worten vertreten. Im "Kampf ums Recht" darf er selbst harte Worte gebrauchen und auch zusammenfassende Wertungen können ihm nicht versagt werden. Vgl. (sogar für einen Soldaten) BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 WD 13.91 und 7.92 -, BVerwGE 93, 287. Gerade auf die danach gebotene Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärungen des Klägers war der Beweisantrag gerichtet. c) Unabhängig davon, ob dem Beweisantrag zu entsprechen war, hätte jedenfalls eine pflichtgemäße Entscheidung über ihn ergehen müssen. Das ist aber unterblieben. Weder hat die Beklagte den Beweisantrag durch eine gesonderte Verfügung abgelehnt noch hat sie in ihrer Disziplinarverfügung ausdrücklich über den Beweisantrag entschieden. Allenfalls in den Ausführungen auf S. 10 der Verfügung kann eine konkludente Ablehnung des Beweisantrages gesehen werden. Dort hat die Beklagte ausgeführt, warum sie nicht wie beantragt die anderen Beiträge beigezogen hat. Allerdings wird schon nicht deutlich, dass sie sich bei diesen Ausführungen darüber klar war, dass es sich um einen Beweisantrag handelte. Jedenfalls sind die gegebenen Gründe für die Ablehnung eines solchen Antrages nicht tragfähig. Soweit die Beklagte ausführt, "ein Diskussionsgegenstand" sei "nicht ersichtlich", ist bereits nicht deutlich, auf welchen beweisrechtlichen Gesichtspunkt abgestellt werden soll. Die Erwägung, die Beiträge seien für das Disziplinarmaß nicht erheblich, geht fehl, da schon fraglich war, ob überhaupt ein Dienstvergehen vorlag. Erst wenn dieses festgestellt war, konnte über das Disziplinarmaß entschieden werden. Schließlich verfängt auch der Hinweis nicht, der Kläger hätte von sich aus entlastende Unterlagen einbringen können; denn sein Recht, Beweisanträge zu stellen, wird dadurch nicht beschnitten. Soweit schließlich der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die übrigen virtuellen Beiträge hätten schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht abgerufen und beigezogen werden können, kann die Berechtigung dieses Einwandes dahingestellt bleiben; denn er ist nicht Bestandteil der Entscheidung der Beklagten über den Beweisantrag geworden, wie sie - wenn überhaupt - in den zitierten Passagen der Disziplinarverfügung zum Ausdruck gekommen ist. d) Der Verfahrensfehler ist nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, denn es ist nicht offensichtlich, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im Gegenteil sprach vieles dafür, dass die Sachentscheidung von den zu erhebenden Beweisen abhing (oben b). Der Fehler kann auch nicht nachträglich geheilt werden. Die Nachholung einer Beweiserhebung sieht § 45 VwVfG NRW nicht vor; sie wäre auch mit der Förmlichkeit des Disziplinarverfahrens nicht zu vereinbaren. e) Der Verfahrensfehler führt zur formellen Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung. Sie war daher aufzuheben. 2. In materieller Hinsicht weist die Disziplinarkammer - auch zur Vermeidung eines erneuten Disziplinarverfahrens gegen den Kläger - auf folgendes hin: a) Die Disziplinarverfügung wird den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Würdigung von Meinungsäußerungen nicht gerecht. Sie legt den Äußerungen des Klägers einen Sinn bei, die sie nach ihrem Wortlaut objektiv nicht haben, und greift zudem unter mehreren objektiv möglichen Deutungen die zur Beanstandung führende heraus, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Hinsichtlich der e-mail vom 5. Juni 2009 macht sich die Disziplinarverfügung durch Bezugnahme das Ermittlungsergebnis vom 17. Februar 2010 zu Eigen. Dort wird ausgeführt, der Kläger habe die Vorwürfe gegen die Vertrauensdozentin wider besseres Wissen erhoben, "wobei ihm ehrverletzende Absicht unterstellt wird". Eine solche Absicht hätte nicht "unterstellt" werden dürfen. Weiter wird ausgeführt: Mit seiner Äußerung in der e-mail, "Bei mir entstehen Assoziationen in Richtung Scientology, Stasi und andere totalitäre Systeme" habe der Kläger zum Ausdruck bringen wollen, dass das von ihm kritisierte Verhalten der Vertrauensdozentin dem Verhalten der dort genannten totalitären Systeme entspreche. Eine solche "Entsprechung" hat der Kläger nach dem objektiven Sinn seiner Äußerung aber gerade nicht behauptet, sondern nur von "Assoziationen" gesprochen. Assoziationen (deutsch etwa: Vorstellungsverknüpfungen) können schon dann entstehen, wenn sich zwei Sachverhalte nicht voll oder auch nur annähernd entsprechen, sondern nur entfernte Ähnlichkeiten miteinander aufweisen. Ähnliches gilt für die e-mail des Klägers vom 8. Juni 2009. Auch insoweit nimmt die Disziplinarverfügung auf das Ermittlungsergebnis Bezug und macht es sich damit zu Eigen. Soweit der Kläger in der e-mail die Grußformel "Herzliche Grüße an den Club der geistigen Kleingärtner, auch von meinem Haustier!" gebraucht hat, nimmt das Ermittlungsergebnis an, der Kläger habe wider besseres Wissen und mit ehrverletzender Absicht zum Ausdruck bringen wollen, dass die anderen Professorinnen und Professoren des Fachbereichs ein geringeres geistiges Niveau hätten als er. Dies ist indessen nur ein möglicher Sinn der verwendeten Grußformel. Weder im Ermittlungsergebnis noch in der Disziplinarverfügung werden andere denkbare Deutungen in Betracht gezogen, geschweige denn mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen. Derartige Deutungen kamen zwanglos in Frage, zumal die Grußformel ganz im Ungefähren bleibt. Der Kläger hat insbesondere keine Angaben dazu gemacht, welche Mitglieder nach seiner Auffassung der besagte "Club" haben soll. Der Hinweis auf das "Haustier" ist kryptisch; er gibt der Äußerung keinen eindeutig bestimmten Sinn, und zwar auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass - nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - der e-mail im Original (insoweit im Disziplinarvorgang nicht wiedergegeben) das Bild einer Katze beigefügt war. Die Äußerung war danach für die verschiedensten Deutungen offen. Sie war zudem ersichtlich flapsig und unernst gemeint - in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nachvollziehbar von einem glossenartigen Charakter gesprochen, mit dem er die aus seiner Sicht groteske Diskussion karikieren wollte -, so dass kein Anlass für eine disziplinare Reaktion bestand. Dass sich die Vertrauensdozentin von den e-mails des Klägers subjektiv gekränkt fühlte, worauf die Disziplinarverfügung mehrfach abhebt, mag sein. Die subjektive Sicht der Vertrauensdozentin ist aber nicht allein maßgebend. Die Beklagte hätte jeweils prüfen müssen, ob die Deutungen, die die Vertrauensdozentin den Zuschriften des Klägers offenbar gegeben hat, nach dem objektiven Wortlaut dieser Äußerungen zwingend waren, oder ob nicht andere Verständnismöglichkeiten bestanden. Im übrigen musste der Vertrauensdozentin klar sein, dass sie ihrerseits nicht außerhalb jeder Kritik stand, nachdem sie selbst erhebliche Kritik an den Vorlesungen des Klägers zu Papier gebracht und diese ihm vorgehalten hatte, auch wenn es sich dabei nicht um ihre eigene Auffassung, sondern um die der Studenten gehandelt hatte. b) Dass der Kläger mit seinen e-mails eine dienstliche Angelegenheit in die Öffentlichkeit getragen haben, also die "Flucht in die Öffentlichkeit" angetreten haben soll, erscheint weit hergeholt. Die von ihm angestoßene Diskussion ist auf den Fachbereich Wirtschaftswissenschaften beschränkt geblieben. Innerhalb des Fachbereichs muss es möglich und zulässig sein, an Einrichtungen wie der Vertrauensdozentin sowie an deren Tätigwerden im Einzelfall Kritik zu üben und diese auch innerhalb des Kollegiums zu diskutieren. c) Die Disziplinarkammer hätte die Disziplinarverfügung auch dann aufgehoben, wenn ein Dienstvergehen des Klägers festzustellen gewesen wäre; denn diese ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 LDG NRW) und war es im Übrigen auch schon bei ihrem Ergehen nicht. Einer disziplinaren Einwirkung auf den Kläger durch Verhängung einer pflichtenmahnenden Maßnahme bedurfte es nicht mehr, nachdem er in seiner abschließenden Stellungnahme klargestellt hatte, er werde künftig seine Wortwahl mäßigen. In der mündlichen Verhandlung hat er dies bekräftigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO.