Urteil
10 K 2914/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0228.10K2914.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger steht als Oberwerkmeister (BesGr A7) im Dienst des Beklagten. Auf Lebenszeit wurde er 1996 ernannt; Beförderungen sind seitdem nicht erfolgt. Seit 1999 beschwert sich der Kläger über Mobbing und eine nicht amtsangemessene Beschäftigung. Der Beklagte tritt diesen Vorwürfen entgegen. Die Einsatzfähigkeit des Klägers ist nach Einschätzung des bahnärztlichen Dienstes eingeschränkt. Eine beide Seiten befriedigende Lösung wurde bislang nicht gefunden. Zum 1. Dezember 2007 wurde der Kläger zur beigeladenen E GmbH versetzt. Er sollte als Elektriker für Drehgestelltechnik eingesetzt werden. Die tatsächliche Verwendung monierte er wiederum als nicht amtsangemessen. Er führe lediglich einfache Handwerkstätigkeiten aus. Unter dem 21. Juli 2009 beantragte er bei dem Beklagten, ihm umgehend einen amtsangemessenen Dienstposten zu übertragen. Der Beklagte nahm dazu mit Schreiben vom 6. August 2009 Stellung: Der Kläger verrichte Tätigkeiten, die seinem statusrechtlichen Amt adäquat seien. Nachdem dieser unter dem 31. August 2009 widersprach, bekräftigte der Beklagte seinen Standpunkt mit Schreiben vom 14. Dezember 2009. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten die beiden Schreiben nicht. Zum 1. März 2010 übertrug die Beigeladene dem Kläger einen Arbeitsplatz als Elektroniker (Gerichtsakte Bl. 44). Am 30. März 2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben; diese ist nach Verweisung am 3. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen. Der Kläger macht geltend, er übe auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz nur einen kleinen Ausschnitt der in § 11 Abs. 3 Eisenbahn-Laufbahnverordnung aufgeführten Tätigkeiten aus. Die von ihm durchgeführten Messtätigkeiten beschränkten sich auf die Feststellung von Isolationsfehlern bzw. Kurzschlüssen. Messungen, die eine Funktion gewährleisteten, würden von ihm nicht durchgeführt, auch keine Abschlussmessungen. Er sei auch nicht mit der Beaufsichtigung oder Anleitung von Auszubildenden betraut. Vielmehr müsse er einfache Arbeiten wie vor allem Reinigungstätigkeiten verrichten, die dem Berufsbild des Elektronikers nicht entsprächen und für einen Werkmeister nicht amtsangemessen seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 6. August 2009 und 14. Dezember 2009 zu verurteilen, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, der Kläger sei seit 1. Dezember 2007 auf einem regulären Dienstposten bei der Beigeladenen fest eingesetzt und amtsangemessen beschäftigt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Bei der begehrten amtsangemessenen Beschäftigung handelt es sich nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG), sondern um tatsächliches Verwaltungshandeln. Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Vorverfahren. Zwar ist im Beamtenrecht auch vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, § 126 Abs. 2 BBG (ehemals § 126 Abs. 3 BRRG). Soweit der nicht näher qualifizierte und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2009 kein Widerspruchsbescheid sein sollte, ist die Klage aber jedenfalls als Untätigkeitsklage zulässig; denn der Beklagte hätte dann das als Widerspruch aufzufassende Schreiben des Klägers vom 31. August 2009 ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist beschieden (§ 75 VwGO). Eine Klagefrist musste der Kläger mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht einhalten, § 58 Abs. 1 VwGO. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ist gewahrt. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat als Beamter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Dies gilt auch nach Privatisierung der E1. Verantwortlich für die Erfüllung des Anspruchs ist das beklagte Bundeseisenbahnvermögen. Es hat die statusrechtlichen Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Vgl. zu allem Urteil der Kammer vom 2. August 2010 - 10 K 8404/08 - m.w.Nachw. Der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung wird aber bereits erfüllt, so dass kein Raum für eine Verurteilung des Beklagten ist: Dem Kläger steht nichts zu, was er noch nicht hat. Seine derzeitige Beschäftigung ist amtsangemessen. 1. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung richtet sich auf die Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines "amtsgemäßen" Aufgabenbereichs. Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, ergibt sich zum einen aus § 18 BBesG. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Das gilt gemäß §§ 12 Abs. 2, 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BEZNG) mit der Maßgabe, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der E1 AG und den ausgegliederten Gesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Zum anderen ergibt sich der Inhalt des statusrechtlichen Amtes aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. Auch traditionelle Leitbilder können zur inhaltlichen Konkretisierung beitragen. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 -, BVerwGE 123, 107 m.w.Nachw. Das statusrechtliche Amt des Klägers ist das eines Oberwerkmeisters (BesGr A7). Es ist nach der maßgeblichen Eisenbahn-Laufbahnverordnung der Laufbahn der Werkmeister zugeordnet, die zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes gehört (§ 11 Abs. 1 ELV). Innerhalb dieser Laufbahn handelt es sich um das Eingangsamt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 ELV). Mit dieser Einordnung ist eine Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht, die über derjenigen des einfachen Dienstes liegt, aber unterhalb derjenigen der Beförderungsämter der Laufbahn, also des Hauptwerkmeisters (BesGr A8) und des Technischen Bundesbahnbetriebsinspektors (BesGr A9), vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2 ELV. Inhaltlich wird die Tätigkeit des Oberwerkmeisters durch § 11 Abs. 3 ELV konkretisiert. Dort sind diejenigen Aufgaben und Funktionen aufgeführt, die die Beamten der Laufbahn "in der Regel" wahrnehmen. Aus der Wendung "in der Regel" ergibt sich, dass hinsichtlich der genannten Aufgaben und Funktionen eine gewisse Flexibilität herrscht. Diese ist überhaupt für die Eisenbahn-Laufbahnverordnung kennzeichnend. In ihrem Rahmen soll der konkrete Einsatz der Beamten der jeweiligen Laufbahnen flexibel gestaltet werden. Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können (so für Werkmeister: § 11 Abs. 3 Satz 2 ELV). Daneben wird durch § 14 Abs. 2 ELV allgemein die Möglichkeit geschaffen, Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer gleichwertiger Laufbahnen zu übertragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 - 1 A 185/09 -, juris. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm allerdings stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich bleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182. Die geforderte Flexibilität bringt es mit sich, dass die konkrete Verwendung des Werkmeisters nicht alle in § 11 Abs. 3 ELV genannten Tätigkeiten umfassen muss. Denn wenn ihm - unter der notwenigen Voraussetzung der Gleichwertigkeit - sogar andere Funktionen, auch anderer Laufbahnen, übertragen werden können, dann kann er erst recht keinen Anspruch darauf haben, dass er bei einer "traditionellen" Verwendung für laufbahnspezifische Aufgaben deren gesamtes Spektrum abdeckt. Dabei ist im Falle des Klägers besonders zu berücksichtigen, dass er sich weiterhin im Eingangsamt der Laufbahn befindet. Es liegt auf der Hand, dass die in § 11 Abs. 3 genannten Aufgaben und Funktionen vor allem für einen Beamten im Eingangsamt in Frage kommen, soweit sie weniger anspruchsvoll sind, und vor allem für einen Beamten im Spitzenamt der Laufbahn, soweit sie besonders anspruchsvoll sind. Ausgehend von diesen Überlegungen sind die Verrichtungen, die der Kläger nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in erster Linie auszuführen hat, seinem statusrechtlichen Amt angemessen. Sie stellen sich als Instandhaltung von technischen Anlagen und Fahrzeugen dar und lassen sich damit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ELV zuordnen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er mit der Instandhaltung von Drehgestellen befasst ist, also von technischen Anlagen, die zugleich wesentliche Teile der Waggons und damit der Züge sind. Dort obliegt ihm die Feststellung und Behebung von Isolationsfehlern und Kurzschlüssen sowie die abschließende Sichtprüfung, ob das Drehgestell wieder in Ordnung ist. Es mag sein, dass die damit verbundenen Arbeitsschritte nicht besonders schwierig und anspruchsvoll sind; darauf hat er als Beamter im Eingangsamt der Laufbahn aber auch keinen Anspruch. Ebenso wenig hat er Anspruch darauf, dass ihm die Aufgaben und Funktionen übertragen werden, die in den weiteren Nummern des § 11 Abs. 3 Satz 1 ELV genannt sind. 2. An der Amtsangemessenheit der Tätigkeit würde es allerdings dann fehlen, wenn sie derart strukturiert wäre, dass sie sich von ihrer Wertigkeit überhaupt nicht mehr dem mittleren Dienst zuordnen ließe, sondern dem einfachen Dienst zuzurechnen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Die Tätigkeiten eines Beamten sind den Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes insbesondere danach zuzuordnen, ob sie die Fähigkeit zu selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten notwendig voraussetzen. Nur wenn das der Fall ist, kann eine Zuordnung zum mittleren Dienst erfolgen. Dabei genügt für das Spitzenamt des mittleren Dienstes nicht, dass lediglich einfache Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich zu bearbeiten sind. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 ME 191/09 -, DVBl. 2010, 382, 384. Die Tätigkeiten des Klägers bei der Wartung der Drehgestelle setzen selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten notwendig voraus. Die Beigeladene hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass bei der Instandhaltung von Fahrzeugen oder Komponenten von Fahrzeugen angesichts des mit Fehlern verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos hohe Qualitätsstandards zwingend einzuhalten sind. Jeder der mit der Instandsetzung und abschließenden Prüfung befassten Mitarbeiter trägt eine dementsprechend hohe Verantwortung dafür, dass die Arbeiten einwandfrei abgeschlossen sind. Es ist somit ausgebildetes Fachpersonal erforderlich. In dem Zusammenhang hat die Beigeladene auch auf die vier Lizenzen verwiesen, die dem Kläger zur Erfüllung seiner Tätigkeiten erteilt worden sind. Nach ihren unwidersprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung werden derartige Lizenzen erst nach zweijähriger Bewährung erteilt. Auch die Befugnis, Arbeitsbelege abzustempeln, die der Kläger innehat, darf nach den weiteren Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nur Fachkräften und nicht etwa Leiharbeitern übertragen werden. Der hohen von dem Kläger zu tragenden Verantwortung und seiner bei seinem Arbeitseinsatz vorausgesetzten Qualifikation entspricht ein selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten. Beigeladene und Beklagter müssen sich darauf verlassen können, dass der Kläger aufgrund seiner fachlichen Qualifikation vorhandene Mängel am Drehgestell sicher erkennt und entweder selbst beseitigt oder einen entsprechenden Auftrag erteilt. Hierzu hat die Beigeladene etliche Arbeitsbelege beigebracht. Der Vortrag des Klägers, die von ihm vorzunehmenden Handgriffe seien allesamt einfach, würde - seine Richtigkeit unterstellt - an der Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit seiner Arbeitsweise nichts ändern. Die oben zitierte Rechtsprechung ist für ihn nicht einschlägig, soweit sie auf das Spitzenamt des mittleren Dienstes abstellt, da er nicht im Spitzenamt, sondern im Gegenteil im Eingangsamt seiner Laufbahn eingestuft ist. 3. Schließlich fehlt die Amtsangemessenheit auch nicht mit Blick auf die Reinigungstätigkeiten, die der Kläger vorzunehmen hat. Es handelt sich zum Teil schon nicht um unterwertige Tätigkeiten, zum Teil muss sie der Kläger aufgrund ihres geringen Umfangs trotz Unterwertigkeit hinnehmen. Nur soweit eine unmittelbare oder doch sehr enge Verbindung mit den amtsgemäßen Aufgaben besteht, ist der Beamte verpflichtet, in geringem Umfange auch solche Tätigkeiten auszuüben, die der Wertigkeit seines Amtes nicht entsprechen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit im umgangssprachlichen Sinn als "unterwertig" anzusehen ist; es kommt vielmehr darauf an, ob sie generell einer niedriger bewerteten Laufbahn oder Laufbahngruppe zugeordnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, 257; Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 -, BVerwGE 123, 107, 112 - Grobreinigung der Züge durch Lokomotivführer. Soweit es sich um die Reinigung der Drehgestelle oder anderer Komponenten der Fahrzeuge handelt, kann diese Tätigkeit nicht generell einer niedriger bewerteten Laufbahn oder Laufbahngruppe zugeordnet werden. Sie ist Bestandteil der Instandhaltungsaufgabe. Wie schon ausgeführt, kommt es insoweit für die Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entscheidend auf die Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit an, nicht aber darauf, ob die Tätigkeit einfach oder schwierig ist. Deshalb zählt auch die erforderliche Reinigung der Drehgestelle oder anderer Komponenten zum mittleren Dienst. Anders verhält es sich mit der Reinigung des Arbeitsplatzes. Diese Tätigkeit ist nicht nur nicht schwierig, sondern verlangt auch keine Selbstständigkeit oder Eigenverantwortlichkeit. Es handelt sich um Verrichtungen, die auch ungelernte Kräfte oder Beamte des einfachen Dienstes vornehmen könnten. Der Kläger muss diese Aufgabe aber deshalb miterledigen, weil sie mit seinen amtsangemessenen Aufgaben in unmittelbaren Zusammenhang steht und nur einen untergeordneten Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.