Beschluss
15 L 155/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0317.15L155.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge auf Beiladung der Bezirksregierung E (Lan-desprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Phar¬mazie, Am C 35, 00000 E) sowie, der Bezirksregierung eine Streitverkündungsschrift zuzustellen, werden abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird ab-gelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 4. Der Streitwert wird 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Anträge auf Beiladung der Bezirksregierung E (Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie) - nachfolgend: Landesprüfungsamt – sowie auf Zustellung der Antragsschrift zum Zwecke der Streitverkündung werden abgelehnt. 3 Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegen schon deswegen nicht vor, weil der Antragsteller noch keine Zulassung zum Studium der Zahnmedizin in NRW hat und insoweit auch kein Anrechnungsbescheid durch das Landesprüfungsamt ausgestellt werden kann, der die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin voraussetzt. 4 Die Ermessensvoraussetzungen, nach denen eine Verpflichtung zur Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO gegeben sind, liegen ebenfalls nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Entscheidung berühre deswegen rechtliche Interessen des Landesprüfungsamtes, weil dieses nach ständiger Verwaltungspraxis vor einer Zulassung zum Studium der Zahnmedizin jedenfalls eine Anrechnungszusage erteile und auch hierbei auf eine vorherige Vorlage einer "Äquivalenzbescheinigung" abstelle, so dass sich zumindest insoweit rechtliche Auswirkungen der Entscheidung ergäben, steht dem entgegen, dass es im Hinblick darauf an einer rechtlichen Beziehung des Antragstellers gerade zum Landesprüfungsamt in NRW fehlt. In Anlehnung an § 12 Abs. 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I, 2405), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I, 983) - nachfolgend: ÄApprO 2002 -, ist bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der betreffende Antragsteller geboren ist. Nach der Verwaltungspraxis des Landesprüfungsamtes NRW, 5 vgl. www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/landespruefungsamt, 6 bestimmt sich die Zuständigkeit für das Inaussichtstellen der Anerkennung von Studienleistungen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz). Danach ist für den Antragsteller, der in Göttingen geboren ist und in Hildesheim seinen Hauptwohnsitz hat, nach jeder Sichtweise nicht das Landesprüfungsamt in E, sondern die nach niedersächsischem Landesrecht zuständige Stelle (hier: Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung, Landesprüfungsamt, Hannover) für die Erteilung einer Anrechnungszusage zuständig. 7 Vgl. so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Mai 1984 - 9 S 1468/83 -. 8 Die vom Antragsteller zusätzlich begehrte Zustellung der Antragsschrift an das Landesprüfungsamt E zum Zwecke der Streitverkündung hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn das Institut der Streitverkündung existiert im Verwaltungsprozess nicht. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 15 E 635/09 - , juris-Dokumentation; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 8 B 21.09 -, juris-Dokumentation; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 Rn 2; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 64 Rn. 1. 10 § 65 VwGO regelt für den Bereich des Verwaltungsprozesses abschließend die Einbeziehung Dritter in ein gerichtliches Verfahren und verdrängt damit das Institut der Streitverkündung nach § 72 der Zivilprozessordnung (ZPO). 11 Die in der Sache gestellten Anträge, 12 die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig "Äquivalenzbescheinigungen" für die im Rahmen der Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2010 erworbenen Leistungsnachweise in den Fächern "Organische Chemie für Studierende der Biologie" und "Allgemeine und anorganische Chemie für Studierende der Biologie" für ein beabsichtigtes Studium der Zahnmedizin zu erteilen 13 hilfsweise 14 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Anrechnungsantrag des Antragstellers vorläufig ermessensfehlerfrei neu zu bescheiden, 15 haben keinen Erfolg. 16 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren in Gestalt des Haupt- und Hilfsantrages ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig, aber unbegründet. 17 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller hat insbesondere keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht. 18 Bei summarischer Prüfung spricht Einiges dafür, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin weder die von ihm begehrten "Äquivalenzbescheinigungen" noch eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Antrag auf Erteilung der "Äquvialenzbescheinigung" beanspruchen kann. 19 Offen bleiben kann, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Äquivalenzbescheinigung in dem vom Antragsteller begehrten Umfang schon deswegen ausscheidet, weil die von ihm vorgelegten Unterlagen nach Überprüfung durch die Antragsgegnerin keine Feststellung einer Gleichwertigkeit erlauben, da es für eine Anrechnung im Umfang des Antragsbegehrens insbesondere an gleichwertigen Praktika mit begleitenden Prüfungen fehlt. 20 Ein Anspruch auf Erteilung der vom Antragsteller von der Antragsgegnerin begehrten "Äquivalenzbescheinigung" zum Zwecke der Anrechnung fachnaher Studienleistungen (bzw. ein Anspruch auf erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über den gestellten Antrag auf Erteilung der "Äquivalenzbescheinigung") ergibt sich jedenfalls weder aus § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte noch aus § 63 Abs. 2 HG NRW noch aus sonstigen Bestimmungen. 21 § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl 1955, 37), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I S. 983) - nachfolgend: ZÄPrO - regelt die Möglichkeit der Anrechnung fachnaher Studienleistungen im Kontext der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. Die Vorschrift setzt, ebenso wie die in § 26 Abs. 5 ZÄPrO geregelte Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung, anders als die ÄApprO 2002 (vgl. dort § 12 Abs. 4) voraus, dass eine Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bereits vorliegt. Die Entscheidung über die Anrechnung obliegt dann gemäß § 60 Abs. 1 ZÄPrO der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird. Im Hinblick auf die Feststellung der Gleichwertigkeit fachnaher Studienleistungen steht der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass diese selbst und keine andere Stelle verpflichtet ist, von diesem Beurteilungsspielraum auch Gebrauch zu machen. Eine etwaige, vom Antragsteller behauptete Praxis der nach Landesrecht zuständigen Stelle, unter Verzicht auf eine eigene sachliche Entscheidung "Äquivalenzbescheinigungen" der Hochschule zum Maßstab zu erheben, ist folglich unzulässig. Erst recht gibt § 19 Abs. 5 ZÄPrO nichts für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer "Äquivalenzbescheinigung" her. Die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Stelle muss vielmehr selbst – gegebenenfalls unter Hinzuziehung fachkundiger Berater – eine sachliche Entscheidung über die in Frage stehende Gleichwertigkeit treffen und in diesem Zusammenhang zunächst ermitteln, welche generellen Anforderungen in den jeweiligen Fächern der Zahnmedizin gestellt werden, um sich dann aus eigener Anschauung einen Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit zu erarbeiten. 22 Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Mai 1984 - 9 S 1468/83 -, n.v. (nur Leitsätze vgl. Juris-Dokumentation). 23 Für die vom Antragsteller behauptete Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm entsprechende "Äquivalenzbescheinigungen" in Bezug auf die von ihm erworbenen Leistungsnachweise in den Fächern "Organische Chemie für Studierende der Biologie" und "Allgemeine und anorganische Chemie für Studierende der Biologie" für ein beabsichtigtes Studium der Zahnmedizin zu erteilen, fehlt es damit schon an einer Rechtsgrundlage. Aus den zuvor genannten Erwägungen scheidet auch ein vom Antragsteller geltend gemachter Anspruch unter Hinweis auf die von ihm behauptete Verwaltungspraxis der nach Landesrecht zuständigen Stelle, vor einer Zulassung zum Studium der Zahnmedizin eine sogenannte Anrechnungszusage zu erteilen, aus. Denn auch hier hat die nach Landesrecht zuständige Stelle einen fachlichen Beurteilungsspielraum, den es, wie zuvor dargestellt, auszufüllen gilt und der einer Forderung nach Vorlage einer "Äquivalenzbescheinigung" entgegensteht. 24 Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus hochschulrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere ist die vom Antragteller angeführte hochschulrechtliche Vorschrift des § 63 Abs. 2 HG NRW nicht einschlägig. Soweit danach Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen bei Gleichwertigkeit anzurechnen sind, kann sich der Antragsteller hierauf schon deswegen nicht berufen, weil es ihm nicht um eine Anrechnung solcher Leistungen geht, die sich auf seinen derzeitigen Studiengang der Biologie, in dem er auch für das Sommersemester 2011 weiter eingeschrieben ist, geht. Denn der Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, dem Studierenden bereits erbrachte Leistungen nicht nochmals abzuverlangen, 25 vgl. Leuze/Epping, HG NRW, Stand: August 2010, § 63 Rn 39, 26 und nicht etwa eine Anrechnung zwecks Bewerbung in medizinischen Studiengängen auf dem Wege des Quereinstiegs zu ermöglichen. 27 Weitere Anspruchsgrundlagen für das vom Antragsteller geltend gemachte Begehren sind nicht ersichtlich. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens scheidet aus, da das Begehren im Falle eines Erfolges die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen hätte.