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Urteil

13 K 3243/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0318.13K3243.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der Kläger steht als Hauptwerkmeister (Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsordnung [BBesO]) im Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens und ist der Beigeladenen zugewiesen. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für eine von dem Kläger am 17. Juli 2009 unternommene Dienstreise. 2 Im Februar 2009 beantragte der Kläger, ihm für eine im Dezember 2008 mit seinem Pkw durchgeführte Dienstreise nach E Wegstreckenentschädigung zu gewähren. Daraufhin wies ihn die Beigeladene mit Schreiben vom 15. April 2009 darauf hin, dass maßgebend die Richtlinie 059.0001 der Deutschen Bahn AG (Firmenreisen) - Richtlinie Firmenreisen - sei. Diese bestimme in Ziffer 3.1, dass jede Firmenreise grundsätzlich mit den Verkehrsmitteln von DB-Konzernunternehmen durchzuführen sei. Darüber hinaus seien, soweit möglich, öffentliche Verkehrsmittel des Personenverkehrs zu nutzen. Soweit keine geeigneten öffentlichen Verkehrsverbindungen zur Verfügung stünden, könne ein Taxi genutzt werden. Der Einsatz eines Privat-Pkw sei nach Ziffer 3.4 Richtlinie Firmenreisen grundsätzlich nicht gestattet. Werde im begründeten Ausnahmefall für eine einzelne Firmenreise die Benutzung eines Privat-Pkw von einem Vorgesetzten mit Personalverantwortung genehmigt, müsse der Pkw ordnungsgemäß angemeldet sein, eine gültige Fahrerlaubnis des Mitarbeiters vorliegen und für den Privat-Pkw eines Kfz-Haftpflichtversicherung mit höchstmöglicher Deckungssumme (z. Zt. 50 Mio. Euro) bestehen. Mit seiner Fahrt mit seinem Privat-Pkw habe der Kläger gegen die Ziffern 3.1 und 3.4 Richtlinie Firmenreisen verstoßen. Eine Übernahme der ihm entstandenen Reisekosten sei nicht möglich. Für künftige Reisen werde er auf die Richtlinie hingewiesen. 3 Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 forderte die Beigeladene den Kläger auf, sich am 17. Juli 2009 um 09.00 Uhr bei dem Ärztlichen Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens in I vorzustellen. Am Morgen des 17. Juli 2009 fuhr der Kläger mit seinen Pkw von seiner Wohnung zum Bahnhof nach I1, um dort mit dem Zug über E1 nach I zu fahren. Der Kläger traf gegen 7.20 Uhr am Bahnhof ein. Als er gerade eine - für ihn kostenfreie - Fahrkarte am Automaten ziehen wollte, vernahm er die Reste einer Durchsage, in der die Reisenden auf Verzögerungen im Zugverkehr nach E1 hingewiesen und Ausweichmöglichkeiten über C empfohlen wurden. Daraufhin entschied der Kläger sich, die Fahrt nach I mit seinem Pkw durchzuführen. Tatsächlich war an diesem Tag der Streckenabschnitt zwischen I1 und E1-N gesperrt; ein Schienenersatzverkehr war eingerichtet. 4 In der Folgezeit beantragte der Kläger, ihm für seine diesbezüglichen Fahrkosten Wegstreckenentschädigung zu gewähren. Mit Bescheid vom 4. August 2009 lehnte die Beigeladene dies ab. Zur Begründung verwies sie auf die o.g. Ziffern 3.1 und 3.4 Richtlinie Firmenreisen. Der Kläger habe gegen beide Bestimmungen verstoßen, obwohl die Problematik vorher telefonisch ausführlich besprochen und er in dem Schreiben vom 15. April 2009 hierauf hingewiesen worden sei. Deshalb sei eine Übernahme der dem Kläger entstandenen Reisekosten nicht möglich. 5 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. August 2009, eingegangen am 24. August 2009, Widerspruch ein. Zu dessen Begründung machte er geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung für die von ihm mit seinem Privat-Pkw zurückgelegte Strecke von insgesamt 96 km in Höhe von 19,20 Euro zu. Der Hinweis auf einen Verstoß gegen die Richtlinie Firmenreisen in dem angegriffenen Bescheid verkenne den Status eines Beamten. Für diesen gälten vorrangig Gesetze, namentlich § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG), Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern. Grundsätzlich spreche nichts dagegen, Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen, sofern diese durch den Dienstherrn kostenlos zur Verfügung gestellt und gerade auf längeren Strecken als zumutbar angesehen würden. Dies sei hier aber nicht der Fall; vor Reiseantritt seien ihm keine Fahrscheine für die Benutzung von privaten öffentlichen Verkehrsmitteln zugesandt worden. Zu diesen öffentlichen Verkehrsmitteln gehörten kommunale Nahverkehrsunternehmen und Tickets für Privatbahnen. Zwar wären durch ein weiträumiges Umfahren mit der Deutschen Bahn AG (DB AG) nur Kosten für das kommunale Verkehrsunternehmen entstanden, der Termin beim Amtsarzt hätte aber nicht eingehalten werden können. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2010 wies das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Fahrt zur ärztlichen Untersuchung sei eine Dienstreise gewesen, für die die Richtlinie Firmenreisen gegolten habe. Um den Untersuchungstermin in I um 09.00 Uhr wahrnehmen zu können, sei dem Kläger die Benutzung von Verkehrsmitteln der DB AG (Abfahrt 07.28 Uhr, Ankunft 08.30 Uhr) zuzumuten gewesen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit seien bei der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise zu berücksichtigen. Nach dem Bundesreisekostengesetz sei eine Dienstreise zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr zumutbar. Die Fahrt des Klägers mit seinem Privat-Pkw habe gegen Ziffer 3.1 und 3.4 der Richtlinie Firmenreise verstoßen. Beamtenrechtliche Regelungen, die diesen Punkten entgegenstünden, seien nicht bekannt. 7 Der Kläger hat am 18. Mai 2010 Klage erhoben. 8 Zu deren Begründung macht er geltend, die Richtlinie Firmenreisen sei auf ihn als Beamten nicht anwendbar. Dies ergebe sich auch aus Ziffer 1.4 der Richtlinie Firmenreisen, da er nicht zu den Beschäftigten mit einer regelmäßigen Arbeitsstätte gehöre. 9 Grundsätzlich spreche nichts dagegen, Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen, die auf längeren Strecken als zumutbar angesehen würden. Allerdings seien ihm vor Reiseantritt keine Fahrscheine für die Benutzung von privaten öffentlichen Verkehrsmitteln zugesandt worden. Zu diesen öffentlichen Verkehrsmitteln gehörten das kommunale Nahverkehrsunternehmen und Tickets für Privatbahnen. 10 Am 17. Juli 2009 sei es zu Störungen im Betriebsablauf gekommen. Wegen Baumaßnahmen seien Züge umgeleitet worden oder ganz ausgefallen. Der Termin bei dem Amtsarzt hätte nicht eingehalten werden können. Die Dienstreise zum Bahnhof I1 habe er bereits mit dem privaten PKW angetreten. Um keine Disziplinarmaßnahmen wegen der Nichteinhaltung des Termins beim Ärztlichen Dienst befürchten zu müssen, habe er darauf verzichtet, kostenpflichtige Tickets für die U-Bahn nach C und von dort kostenlose Tickets am Fahrkartenautomaten der DB AG für die Benutzung der DB Eisenbahnen zum weiträumigen Umfahren zu ziehen. Von C aus gebe es wegen der Streckenprivatisierung keine Direktverbindung der DB AG mehr nach I. Deshalb habe er sich entschieden, seine Dienstreise zum Ärztlichen Dienst in seinem privaten PKW fortzusetzen. Den Termin dort habe er nur durch diese Entscheidung pünktlich einhalten können. Da er dienstunfallbedingt seit längerer Zeit dienstunfähig sei, könne nicht erwartet werden, dass er über Baumaßnahmen und kommende Störungen im Betriebsablauf informiert sei. Im Übrigen seien die für den Beamten kostenlosen Tickets ohnehin von der Beigeladenen zu zahlen, auch wenn die Zahlungen im Konzern verblieben. 11 In dem ablehnenden Widerspruchbescheid sehe er eine Entmündigung des Beamten durch die Dienstbehörde, im dienstlichen Interesse selbst Entscheidungen treffen zu dürfen. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 5 BRKG dann vor, wenn der Zweck der Dienstreise durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfüllt werden könne. Dies sei hier die pünktliche Vorstellung beim Ärztlichen Dienst gewesen. Durch die DB AG werde man zudem noch auf bestimmte öffentliche Verkehrsmittel verwiesen, nämlich auf die öffentlichen Verkehrsmittel, die sich noch im Besitz der DB AG befänden. 12 Soweit er in der Vergangenheit schon einmal Wegstreckenentschädigung geltend gemacht habe, sei dieser Fall mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Damals habe er die Dienstreise auf Veranlassung des Bundeseisenbahnvermögens unternommen; jetzt gehe es um eine Dienstreise, die durch die Beigeladene angeordnet worden sei. Im Übrigen habe er sich der Aufforderung, Züge der DB AG zu benutzen, auch nicht widersetzt. Sonst hätte er keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten im Zugablauf gehabt. Im Nachhinein lasse sich zwar ermitteln, ob, wann und wohin Züge mit welcher Verspätung gefahren seien; in der Praxis aber bekomme man je nach Zutrittszeitpunkt am Bahnhof ganze oder auch nur halbe Ansagen zum Teil auch sehr unverständlich mit. Tatsächlich habe er nur mitbekommen, dass die Züge nicht planmäßig verkehrten. Die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. die Direktverbindung von C nach I, sei in der von der Konzernrichtlinie geforderten Form nicht möglich, da diese Strecke privatisiert worden sei. 13 Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass einem Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Freizeitausgleich zu gewähren sei, wenn er deshalb Einschränkungen bei der Ausgestaltung seiner Freizeit hinnehmen müsse, weil Dienstreisen erst nach dem regelmäßigen Dienstende zu Ende gingen. Der Dienstherr genüge seiner Fürsorge deshalb nur, wenn unnötig lange Reisezeiten von vornherein vermieden und die unvermeidlichen Reisezeiten entsprechend abgegolten würden. Viele Gerichte verwiesen darauf, dass insbesondere bei Reisen unter 150 km die Benutzung eines privaten Pkw aus Gründen der Zeitersparnis gerechtfertigt sei. In seinem Fall betrage die Reisezeit mit dem PKW von seiner Wohnung bis nach I ca. 30 Minuten; bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel fielen allein schon bis zum Verlassen des I2 Bahnhofes 30 Minuten Reisezeit an. 14 Durch die Richtlinie Firmenreisen werde einem Teil der Beamten des beklagten Bundeseisenbahnvermögens auferlegt, bei Firmenreisen auf konzerneigene Verkehrsmittel zurückzugreifen, ungeachtet des viel höheren Freizeitaufwandes gegenüber der Benutzung eines PKW. Die Beamten würden nicht nur auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel reduziert, sondern sogar auf nur einen Teil der öffentlichen Verkehrsmittel, nämlich der Verkehrsmittel, die sich in Besitz der DB AG befänden. Diese würden aber ständig weniger. Zudem bestünden Sperrlisten für bestimmte Züge. Für die Rückfahrt sei der Aufwand der Planung entsprechend höher. Es komme auf diese Weise zu einer pauschalen Ungleichbehandlung nicht nur gegenüber anderen Bundesbeamten sondern auch gegenüber den Beamten der gleichen Behörde, des beklagten Bundeseisenbahnvermögens. Diese Ungleichbehandlung eines Teils der Beamten des beklagten Bundeseisenbahnvermögens, die die schlechtesten Reisebedingungen mit dem größten Freizeitaufwand zur Folge habe, werfe die grundsätzliche Frage auf, wie viele Einschränkungen, insbesondere wie viele Umwege und welchen zusätzlichen Zeitaufwand, ein der DB AG zugewiesener Beamter hinnehmen müsse. Zu fragen sei auch, ob die Fürsorgepflicht gewahrt sei, wenn nur ein 25%iger Freizeitausgleich gewährt werde. 15 Die pauschale Anwendung der Richtlinie Firmenreisen sei unverhältnismäßig, da sie nicht den Einzelfall berücksichtige und in unzulässiger Weise in die Freizeitinteressen der Beamten eingreife. Wenn der Dienstherr seinen Beamten bei einer Wegstreckenentschädigung von nur 19,20 € abzüglich der Kosten für den Zugang und Abgang vom Bahnhof (2x 2,30 Euro für den Bus) so wenig Entscheidungsfreiheit bei der Einhaltung von Termin zukommen lasse, sei dies unverhältnismäßig. 16 Im Übrigen wäre eine Fahrt mit Zügen der DB AG für die Beigeladene auch nicht ohne Kosten gewesen. Diese wäre nämlich mit den Kosten für das Bahnticket vom Mutterkonzern belastet worden. Der Beigeladenen entstehe somit kein Vermögensschaden. Dagegen wäre die Beigeladene im Falle der Klageabweisung zu seinen Lasten günstiger gestellt als bei der konsequenten Anwendung der Richtlinie Firmenreisen, da er in diesem Fall die Kosten der Dienstreise alleine tragen müsste. 17 Der Kläger beantragt, 18 das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010 zu verpflichten, ihm zu seiner Dienstreise am 17. Juli 2009 Wegstreckenentschädigung in Höhe von 19,20 Euro zu gewähren. 19 Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung wiederholt und vertieft es die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht es hinsichtlich des Situation am 17. Juli 2009 geltend, der Kläger, der in I1 wohne, hätte den Schienenersatzverkehr von I1 nach E1-N und von dort bis I Züge der DB AG nutzen können. Dies hätte nach einer Mitteilung der DB AG auf der Strecke nach E1 zu einer Verspätung von 5 Minuten geführt. Entsprechend wäre der Untersuchungstermin um 9.00 Uhr nicht gefährdet gewesen. Der Kläger sei für diesen Tag nur zur Untersuchung geladen gewesen; weitere dienstliche Aufgaben hätte er nicht zu erfüllen gehabt. Es sei ihm zuzumuten gewesen, einige Minuten Verspätung in Kauf zu nehmen, zumal sein tägliches Arbeitssoll (arbeitstäglich 8 Stunden 12 Minuten) bei weitem nicht erfüllt gewesen sei. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei nicht gegeben. 22 Dienstreisende hätten keinen Anspruch auf Fahrtkosten, wenn sie dienstlich beschaffte oder bereitgestellte Fahrkarten für Firmenreisen nicht nutzten. Der Kläger sei jederzeit berechtigt, am Automaten durch Eingabe seiner persönlichen Berechtigungs-/Personalnummer kostenlos einen Fahrausweis für eine Dienst-/Firmenreise zu ziehen. Im Übrigen habe keine Genehmigung für die Benutzung eines Privat-Pkw im Rahmen der Dienstreise vorgelegen. Es fehle auch der nach der Verwaltungsvorschrift zu § 5 BRKG, dort Punkt 51.4, vorgesehene, aktenkundig zu machende Hinweis an den Dienstreisenden, dass bei Benutzung eines Kraftfahrtzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges eine Sachschadenshaftung des Dienstherrn nicht gegeben sei. 23 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 27 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 28 Der Bescheid der Beigeladenen vom 4. August 2009 und der Widerspruchsbescheid des beklagten Bundeseisenbahnvermögens vom 4. Mai 2010 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Wegstreckenentschädigung in Höhe von 19.20 Euro für die am 17. Juli 2009 unternommene Dienstreise. 29 Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 BRKG. Diese Vorschriften sind für die Frage eines etwaigen Reisekostenerstattungsanspruchs des Klägers als Bundesbeamten maßgeblich; sie werden durch die Richtlinie Firmenreisen nicht verdrängt. Die in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen finden nur insoweit Anwendung, als das Bundesreisekostengesetz oder andere reisekostenrechtlichen Vorschriften hierfür Raum lassen. 30 Ebenso Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 7. Dezember 2005 - RN 3 K 05.00419 -, juris, Rdn. 24. 31 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten Dienstreisende auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Die Reisekostenvergütung umfasst gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BRKG auch die Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG. Diese Vorschrift bestimmt, wann und in welcher Höhe Aufwendungen u.a. für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs entschädigungsfähig sind. Nach § 5 Abs. 1 Abs. 1 BRKG wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln (Bahn, Flugzeug, Mietwagen oder Taxi) eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese beträgt nach Satz 2 der Vorschrift bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke begrenzt auf einen Höchstbetrag von 130,00 Euro oder bei entsprechender Festsetzung durch die oberste Bundesbehörde von 150,00 Euro. 32 Der Begriff der "notwendigen" Reisekosten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG ist objektiv zu bestimmen und bedeutet, dass nicht in jedem Fall die "tatsächlich" entstandenen Reisekosten zu ersetzen sind. Notwendig sind nur die Reisekosten, die dem Grunde und der Höhe nach zur Erledigung des Dienstgeschäfts aufgewendet werden müssen. Ob dienstreisebedingte Aufwendungen als notwendig zu qualifizieren sind, kann insbesondere auch von Anordnungen oder Weisungen abhängen, die der Dienstherr generell oder im Einzelfall in Bezug auf die Durchführung der Dienstreise getroffen hat 33 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2010 - 1 A 1306/09 -, juris, Rdn. 31; Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, § 5 BRKG Rdn. 15.. 34 Hiernach hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Gewährung von Wegstreckenentschädigung in Höhe von 19,20 Euro, weil die ihm insoweit entstandenen Kosten nicht in dem o.g. Sinne notwendig waren. 35 Durch die Erledigung der Dienstreise am 17. Juli 2009 mit seinem privaten Pkw hat der Kläger gegen Ziffer 3.1 und Ziffer 3.4 der Richtlinie Firmenreise verstoßen. Bei den dortigen Vorgaben handelt es sich um Weisungen des Dienstherrn des Klägers, die allgemein für die Durchführung von Dienstreisen getroffen worden sind. 36 Der Kläger ist als Beamter des beklagten Bundeseisenbahnvermögens gemäß §§ 12 Abs. 2, 23 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) zunächst der DB AG und später der Beigeladenen zugewiesen worden. Die DB AG ist nach § 12 Abs. 4 DBGrG gegenüber den ihr zugewiesenen Beamten zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der DB AG es erfordert. Zu der Dienstausübung gehört auch die Durchführung von Dienstreisen, so dass die DB AG berechtigt ist, den ihr zugewiesenen Beamten auch insoweit Weisungen zu erteilen. Von dieser Befugnis hat die DB AG durch den Erlass der Richtlinie Firmenreisen, die nach Ziffer 1.1 auch für zugewiesene Beamte in den verbundenen Unternehmen des DB Konzerns und damit auch für die Beigeladene gilt, in dem dort näher geregelten Umfang Gebrauch gemacht. Insbesondere sind die zugewiesenen Beamten danach angewiesen, Dienstreisen - Firmenreisen in der Terminologie der Richtlinie - grundsätzlich mit den Verkehrsmitteln von DB Konzernunternehmen, hilfsweise mit öffentlichen Verkehrsmittel des Personenverkehrs, durchzuführen (Ziffer 3.1 der Richtlinie Firmenreisen). Weiter bedarf der Einsatz eines Privat-Pkw jedenfalls der Genehmigung eines Vorgesetzten mit Personalverantwortung (Ziffer 3.4 der Richtlinie Firmenreisen). 37 Die Geltung dieser Richtlinie auch für den Kläger ist nicht nach Ziffer 1.4 der Richtlinie Firmenreisen ausgeschlossen. Danach setzt die Annahme einer Firmenreise das Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte voraus. Zwar hatte der Kläger im Juli 2009 keine regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne, da er auf Grund der Einschränkungen seiner Dienstfähigkeit von der Beigeladenen nicht beschäftigt wurde. Wie sich aus Ziffer 1.3 der Richtlinie Firmenreisen ergibt, bezweckt die Regelung in Ziffer 1.4 jedoch nur den Ausschluss solcher Mitarbeiter die an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig sind. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger seinerzeit nicht, so dass auch seine von seiner Wohnung angetretene Reise (vgl. hierzu Ziffer 1.3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie Firmenreisen) eine Firmenreise im Sinne der Richtlinie ist. 38 Der Geltung der o.g. Bestimmungen der Richtlinie kann der Kläger weiter nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie führten zu einer Ungleichbehandlung von der DB AG zugewiesenen Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten im Allgemeinen und insbesondere auch gegenüber anderen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens. Diese Feststellung ist zwar zutreffend. Die Ungleichbehandlung resultiert jedoch daraus, dass die jeweiligen Dienstherren bzw. die für diese handelnden Stellen in unterschiedlicher Weise von ihrem Weisungsrecht in Bezug auf Dienstreisen Gebrauch gemacht haben. Diese Unterschiede knüpfen im vorliegenden Fall an die Tatsache an, dass die DB AG ihren Beschäftigten und damit auch den den verbundenen Unternehmen zugewiesenen Beamten in erheblichem Umfang kostenlose Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Hierbei handelt es sich um einen reisekostenrechtlich relevanten Gesichtspunkt (vgl. § 5 Abs. 4 BRKG), so dass hierin zugleich die sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung liegt. Ob und ggfs. in welcher Weise bei den bei der Beigeladenen tätigen Beamten eine Verrechnung innerhalb des Konzerns stattfindet, ist insoweit unerheblich, da auch die von dem Konzern insgesamt unentgeltlich zur Verfügung gestellten Beförderungsmöglichkeiten ein zulässiges Differenzierungskriterium darstellen. 39 Durch die Weisung, bei Dienstreisen vorrangig Beförderungsmittel der DB AG zu benutzen, hat der Dienstherr des Klägers bzw. die für diesen handelnde Stelle auch nicht generell die Fürsorgepflicht gegenüber den betroffenen Beamten verletzt. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass der Dienstherr den Beamten nicht aufgeben könne, bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen, wenn diese einen erhöhten Zeitaufwand auch zum Nachteil der Freizeit des Betroffenen zur Folge hätten, kann dahinstehen, ob dieser Ansatz zutreffend ist. Selbst wenn man dies mit dem Kläger annimmt, könnte hiernach eine Fürsorgepflichtverletzung allenfalls im konkreten Einzelfall festgestellt werden; eine generelle Fürsorgepflichtverletzung bereits durch die Richtlinie Firmenreisen kann so nicht begründet werden. 40 Auch im konkreten Einzelfall lässt sich eine Fürsorgepflichtverletzung aber nicht feststellen. Eine solche folgt zunächst nicht daraus, dass die Reisezeit für die Fahrt von der Wohnung des Klägers bis zum Ärztlichen Dienst nach I knapp zwei Stunden betragen hätte, der Kläger mit dem Pkw aber nur etwa 30 Minuten für diese Strecke benötigte. Da der Kläger diese Reise nicht vor 6.00 Uhr antreten musste 41 - vgl. Ziffer 3.1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 3 BRKG: "Grundsätzlich sollen Dienstreisen nicht vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach 24 Uhr zu beenden sein." - 42 und etwa in der Mittagszeit beenden konnte, stand eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Freizeit nicht in Rede. Erst recht kommt es hier deshalb nicht darauf an, ob der von dem Kläger angeführte 25%ige Freizeitausgleich angemessen ist. Soweit es um die Dienstzeit des Beamten geht, ist es grundsätzlich Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welchem Umfang der Beamte seine Dienstzeit für die Durchführung der Dienstreise verwendet. 43 Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann weiter auch nicht in Ansehung der konkreten Situation am Bahnhof in I1 am Morgen des 17. Juli 2009 festgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn man die diesbezügliche Schilderung des Klägers zu Grunde legt und überdies zu seinen Gunsten annimmt, dass mit dem eingerichteten Schienenersatzverkehr die ins Auge gefasste Verbindung über E1 nach I nicht zeitgerecht hätte durchgeführt werden können. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten bestehen nämlich erhebliche Zweifel an der Angabe des beklagten Bundeseisenbahnvermögens bzw. der DB AG, dass es auch im Falle der Benutzung des Schienenersatzverkehrs nur zu einer Verspätung von etwa fünf Minuten gekommen wäre. Dies bedarf hier jedoch keiner Klärung, da selbst bei unterstellter Unmöglichkeit der rechtzeitigen Beförderung mit kostenlosen Konzernbeförderungsmitteln der Verweis auf die Bestimmungen der Richtlinie Firmenreisen keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet. Zum einen wäre der Kläger in diesem Fall nach Ziffer 3.1 der Richtlinie Firmenreisen gehalten gewesen, die Reise mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln des Personenverkehrs durchzuführen. Dass solche hier grundsätzlich zur Verfügung standen, hat der Kläger selbst vorgetragen, indem er auf eine Reisemöglichkeit mit der U-Bahn nach C und von dort mit einer Bahn des Unternehmens B nach I hingewiesen hat. Dass in der konkreten Situation eine solche Verbindung nicht bestanden hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat vielmehr auf Befragen bekundet, dies nicht weiter geprüft zu haben. Da er jedoch nach eigenem Bekunden bereits gegen 7.20 Uhr am Bahnhof in I1 eingetroffen war, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum er nicht vor Ort eine solche alternative Reisemöglichkeit hätte ermitteln und ggfs. benutzen können. Da § 4 BRKG i.V.m. Ziffer 3.1 der Richtlinie Firmenreisen dem Kläger in diesem Fall einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Reisekosten vermittelt hätte, kann der Kläger sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihm entsprechende Fahrscheine nicht vorab kostenlos zur Verfügung gestellt worden sind. 44 Zum anderen und damit unabhängig von diesen Erwägungen wäre es dem Kläger aber jedenfalls zuzumuten gewesen, in dieser Situation mit seiner Dienststelle telefonisch Kontakt aufzunehmen, um die Genehmigung zur Benutzung seines privaten Pkw gemäß Ziffer 3.4 der Richtlinie Firmenreisen einzuholen oder ggfs. eine Änderung seines Termins in I herbeizuführen. Auch dies hat der Kläger jedoch unterlassen, ohne dass hierfür ein Hinderungsgrund ersichtlich wäre. 45 In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verhalten des beklagten Eisenbahnvermögens angesichts der vergleichsweise geringfügigen Summe unverhältnismäßig sei und die Entscheidungsfreiheit des Beamten in unzulässiger Weise einschränke. Erlässt der Dienstherr - wie hier - allgemeine Weisungen für die Durchführung von Dienstreisen, sind hieran anknüpfende reisekostenrechtliche Entscheidungen unabhängig von der Höhe des streitigen Betrages nicht unverhältnismäßig. Ob die Fürsorgepflicht dem Beamten in einer Notsituation ein Abweichen von derartigen Weisungen erlaubt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine Notsituation lag hier schon in Ansehung des Zwecks der Dienstreise nicht vor. Vor allem aber bestand für den Kläger am Morgen des 17. Juli 2009 die Gelegenheit, eine Entscheidung seines Dienstherrn darüber herbeizuführen, wie er sich in dieser Situation hätte verhalten sollen. Hierfür bestand für den Kläger im konkreten Fall um so mehr Veranlassung, als er anlässlich der Abrechnung der vorangegangenen Dienstreise von der Beigeladenen ausdrücklich auf die Richtlinie Firmenreisen und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen hingewiesen worden war. Auf wessen Veranlassung die damalige Dienstreise durchgeführt wurde, ist insoweit ohne Belang. 46 Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Fahrkosten zumindest in Höhe der Kosten, die bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs entstanden wären. § 4 BRKG stellt insoweit ausdrücklich auf die "entstandenen Kosten" ab und lässt dementsprechend eine Erstattung auf der Grundlage fiktiver Kosten nicht zu. Dass der Dienstherr in diesem Fall von der Erstattung von Reisekosten gänzlich freigestellt wird, ist Folge dieser gesetzlichen Regelung und vor dem Hintergrund, dass das weisungswidrige Verhalten des Beamten ansonsten reisekostenrechtlich partiell unbeachtlich wäre, auch mit Blick auf höherrangiges Recht nicht zu beanstanden. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.