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Urteil

23 K 2696/09.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0321.23K2696.09A.00
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Leitsätze

1. Auch nach dem Memorandum of Understanding für Frieden und Versöhnung in Cabinda aus dem Jahr 2006 ist die Situation für Anhänger der FLEC (in oder außerhalb Cabindas) nicht so unproblematisch, wie es die (nicht mehr aktuellen) Lageberichte des Auswärtigen Amtes vermitteln. Andere Berichte weisen auf erhebliche Gefahren für FLEC-Anhänger hin. Aus dem Jahr 2008 gibt es Berichte von Bewohnern von Cabinda, dass Personen durch Sicherheitskräfte in Gewahrsam genommen werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der FLEC sympathisieren oder für sie aktiv sind. In diesem Zusammenhang wird von Einzelhaft mit Kontaktsperre, Haft in inoffiziellen Militärgefängnissen, Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung ge-sprochen.

2. Es kommt zudem in Angola vor, dass Behörden Familienmitglieder von polizeilich gesuchten Personen in Gewahrsam nehmen. Dabei soll die Vergewaltigung von Frauen im Polizeigewahrsam oder in Gefängnissen alltäglich sein. Auch soll es eine häufige Praxis von Sicherheitskräften sein, Personen wegen Vorwürfen in Gewahrsam zu nehmen, zu misshandeln und dann wieder freizulassen, anstatt ein förmliches Gerichtsverfahren einzuleiten.

3. Einzelfall, in dem der Klägerin nicht geglaubt wurde, dass sie in M wegen der Betätigung ihres Ehemannes für die FLEC von Zivilpolizisten festgenommen und nach mehrfacher Vergewaltigung im Polizeigewahrsam wieder freigelassen wurde.

4. Die Verhältnisse in M begründen kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 7 AufenthG für eine im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige Frau von 37 Jahren, die über eine für angolanische Verhältnisse hervorragende Schulbildung von 14 Jahren verfügt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage im Hin-blick auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach dem Memorandum of Understanding für Frieden und Versöhnung in Cabinda aus dem Jahr 2006 ist die Situation für Anhänger der FLEC (in oder außerhalb Cabindas) nicht so unproblematisch, wie es die (nicht mehr aktuellen) Lageberichte des Auswärtigen Amtes vermitteln. Andere Berichte weisen auf erhebliche Gefahren für FLEC-Anhänger hin. Aus dem Jahr 2008 gibt es Berichte von Bewohnern von Cabinda, dass Personen durch Sicherheitskräfte in Gewahrsam genommen werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der FLEC sympathisieren oder für sie aktiv sind. In diesem Zusammenhang wird von Einzelhaft mit Kontaktsperre, Haft in inoffiziellen Militärgefängnissen, Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung ge-sprochen. 2. Es kommt zudem in Angola vor, dass Behörden Familienmitglieder von polizeilich gesuchten Personen in Gewahrsam nehmen. Dabei soll die Vergewaltigung von Frauen im Polizeigewahrsam oder in Gefängnissen alltäglich sein. Auch soll es eine häufige Praxis von Sicherheitskräften sein, Personen wegen Vorwürfen in Gewahrsam zu nehmen, zu misshandeln und dann wieder freizulassen, anstatt ein förmliches Gerichtsverfahren einzuleiten. 3. Einzelfall, in dem der Klägerin nicht geglaubt wurde, dass sie in M wegen der Betätigung ihres Ehemannes für die FLEC von Zivilpolizisten festgenommen und nach mehrfacher Vergewaltigung im Polizeigewahrsam wieder freigelassen wurde. 4. Die Verhältnisse in M begründen kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 7 AufenthG für eine im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige Frau von 37 Jahren, die über eine für angolanische Verhältnisse hervorragende Schulbildung von 14 Jahren verfügt. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage im Hin-blick auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die aus Angola stammende Klägerin ist nach ihren Angaben geboren am 00.00.1973 in M/Angola, protestantischen (evangelischen) Glaubens, verheiratet und der Volksgruppe der Kikongo zugehörig. Nach ihren Angaben reiste sie am 26. März 2008 mit einem fremden Reisepass auf dem Luftweg über Addis Abeba in Äthiopien nach Frankfurt a.M. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte sodann beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 31. März 2008 einen Asylantrag. Zur Begründung des Antrags trug sie in ihrer Anhörung beim Bundesamt am 3. April 2008 im Wesentlichen vor: Sie sei in M in Angola geboren, jedoch hätten ihre Eltern mit ihr wegen des in Angola herrschenden Bürgerkrieges das Land verlassen und seien mit ihr nach Kinshasa im damaligen Zaire (heute Demokratische Republik Kongo – DRK) geflohen. Demzufolge sei sie in Kinshasa bei ihrer Familie aufgewachsen und dort im Stadtteil C zur Schule gegangen. Dies sei auch der Grund, warum sie am besten die Sprache Lingala spreche und auch Französisch noch recht gut beherrsche. Die Amtssprache Angolas, Portugiesisch, sowie die Stammessprache ihrer Eltern, Kikongo, spreche sie deshalb nur leidlich bzw. fast gar nicht. Nach dem Tod ihres Vaters 1985 und ihrer Mutter im Jahr 1999 sei sie gemeinsam mit ihrer älteren Schwester von Kinshasa nach M in Angola zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2000 sei sie verheiratet mit O, geboren 00.0.1963. Gemeinsam hätten sie 3 Kinder gehabt, wobei das jüngste Kind, ein Mädchen, erst am 00.0.2007 geboren worden sei. Zudem hätte sie die 1997 und 2000 geborenen Kinder ihrer älteren Schwester zu sich genommen, nachdem ihre Schwester bei der Geburt des zweiten Kindes verstorben sei. Sie habe mit ihrem Ehemann und den fünf Kindern in M im Viertel L bzw. Q gewohnt. Straßenadressen gebe es in Angola nicht. Ihr Ehemann stamme aus D und sei Mitglied der FLEC. Er fahre oft nach D. Wegen seiner Tätigkeit für die FLEC habe er seine Identität geändert: Er gebe an, er sei aus V. Im Februar 2008 sei er – wie so oft – wegen einer FLEC-Versammlung nach D gereist, wo er bei einem FLEC-Freund gewohnt habe. In der Nacht vom 15. auf den 16. Februar 2008 seien in der Abwesenheit ihres Ehemannes Leute zu ihr nach Hause gekommen, wo sie mit ihren Kindern gewesen sei. Die Leute hätten geklopft, sie habe geöffnet, vier Männer wären in ihre Wohnung eingedrungen und hätten sich als Polizisten zu erkennen gegeben. Nachdem sie auf Frage nach ihrem Mann angegeben habe, dieser sei verreist, hätten sie das Haus durchsucht und dabei FLEC-Dokumente sowie Fotos von ihrem Mann mit anderen FLEC-Mitgliedern gefunden. Weil auch sie teilweise auf diesen Fotos abgebildet gewesen sei, habe man auch sie der FLEC-Mitgliedschaft beschuldigt. Obwohl sie dies abgestritten habe, habe man ihr Mund und Augen mit schwarzem Tuch verbunden und sie gefesselt, man habe sie mitgenommen, in einen Wagen geworfen und zu einem für sie nicht erkennbaren Ort gefahren. Dort sei sie in einen kleinen Raum gebracht worden, wo man ihr Fesseln, Knebel und Augenbinde abgenommen habe. Dort habe sie erfahren, dass ihr Mann in D festgenommen worden, aber geflohen sei. Ihr sei vorgehalten worden, dass sie und ihr Mann Unruhe in Angola stiften würden. Einer der Männer habe sie dann heftig unter den Bauch geschlagen, so dass sie hinfiel. Einer habe ihr dann die Hose ausgezogen und sie hätten angefangen, sie zu vergewaltigen. Gegenüber der insofern hinzugezogenen Sonderbeauftragten für frauenspezifische Verfolgung der Außenstelle Düsseldorf des Bundesamtes gab sie hierzu im Wesentlichen an: Einer der Männer, der ihr die Hose ausgezogen habe, habe dann angefangen, sie zu vergewaltigen. Sie sei von allen Männern brutal vergewaltigt worden, sowohl vorne in der Scheide, als auch im Analbereich. Es habe so wehgetan und sie habe so geschrien. Nachdem sie sie alle vergewaltigt hatten, hätten sie sie nackt auf dem Boden liegen gelassen. Sie hätten ihr auch das Oberteil ausgezogen, so dass sie nur noch ein Unterhemd angehabt habe. Sie hätten auch ihren Busen fest gedreht. Erst seien sie gegangen und dann hätten sie sie weiter gefoltert und vergewaltigt. Später seien noch einmal zwei gekommen und hätten sie erneut vergewaltigt. Aufgrund dieser Vergewaltigungen leide sie an Unterleibsschmerzen und im Analbereich sei so ein Stück Fleisch raus. Sie habe sehr starke Schmerzen. Später sei ein Mann zu ihr gekommen, der sie gefragt habe, was sie da mache. Sie habe ihm alles erklärt, insbesondere, dass sie unschuldig sei und dass sie ein 9 Monate altes Baby zu Hause habe. Der Mann sei dann gegangen und nach ein paar Minuten wiedergekommen. Er habe ihr den Mund und die Augen verbunden, ihr gesagt, sie solle ganz langsam gehen und keine Angst haben. Sie sei etwas gelaufen und habe in ein Auto steigen müssen, wo sie im Wagen auf den Boden geworfen worden sei. Sie seien weggefahren und etwas später habe man sie dann aus dem Wagen geworfen. Der Mann, der sie aus dem Gewahrsam weggebracht hatte, habe auch dort gearbeitet. Die Leute, die sie vergewaltigt hätten, hätten ihr nicht ihre Polizeiausweise gezeigt, sondern nur gesagt "Wir sind Polizisten". Angezeigt habe sie die Vergewaltigung nicht. Sie habe gar nicht gewusst, wohin sie gehen solle, denn die seien alle gleich. Zu ihrer Ausreise nach Deutschland gab sie an: Dies sei von "deren Kirche" organisiert worden. Sie sei mit einem Mann namens C1 nach Deutschland gereist, der sie mit einem Pass mit Visum auf dem Luftweg mit Air Ethiopia über Addis Abeba nach Frankfurt gebracht habe. Dieser Mann habe den Reisepass und auch das Flugticket mitgenommen. Sie habe nur ihre Identitätskarte. Gezahlt habe sie C1 nichts für seine Hilfe. Den Namen der Kirche, die alles bezahlt habe, habe sie nicht im Kopf. Sie seien am Dienstag dem 25. abgeflogen. Mit Bescheid vom 15. April 2008 wies die Bezirksregierung Arnsberg – Außenstelle Unna-Massen – die Klägerin der Stadt X zu. Mit Bescheid vom 20. März 2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Angola auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Dieser Bescheid wurde ihr am 15. April 2009 gegen Empfangsbekenntnis übergeben. Die Klägerin hat am 17. April 2009 hiergegen Klage erhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihre Angaben beim Bundesamt ergänzend vor: Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Mann und ihren Kindern. Sie gehe davon aus, dass ihr Mann weiterhin im Untergrund für die FLEC tätig sei und weiterhin von der MPLA bzw. der Regierung gesucht werde. Sie befürchte nach wie vor, dass sie wie bereits in der Vergangenheit auch von der Polizei festgenommen, geschlagen und vergewaltigt werde. Soweit ihr nicht geglaubt worden sei, dass man sie verhaftet und vergewaltigt habe, sei es erfahrungsgemäß so, dass für derartige Delikte keine Zeugen vorhanden seien. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Unwahrheit gesagt habe, lägen nicht vor. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage hinsichtlich des Anerkennungsbegehrens gemäß Artikel 16 a GG zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. März 2009 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, und der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Angola vorliegen, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Angola vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L1, geboren 0.00.1957, aus L2. Wegen seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Klägerin hat auf Anforderung des Gerichts eine ärztliche Bescheinigung des E vom 18. März 2011 zu ihrer frauenärztlichen Untersuchung am 17. März 2011 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. In Bezug auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde betreffend die Klägerin und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend L1 sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2011 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG, Ziff. 1 des Ablehnungsbescheides, zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die im verbleibenden Umfang zulässige Klage ist nicht begründet. Die insofern angegriffenen Regelungen in Ziff. 2 bis 4 des Ablehnungsbescheides des Bundesamts vom 20. März 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen bzw. die Anerkennung als Flüchtling. Zunächst ist die in Ziff. 2 des Bescheides erfolgte Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtmäßig. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (lit. c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Deshalb gilt: Ein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegt vor, wenn der Betroffene die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. zu Art. 16 a GG: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. –, BVerfGE 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, DVBl. 1990, 101. Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den Kausalzusammenhang "Verfolgung – Flucht – Asyl" voraussetzt, muss sich die Ausreise auch in Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen, vgl. zu Art. 16 a GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 – 9 C 154.90 –, DVBl. 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 – 2 BvR 633/91 –, NVwZ 1992, 659. Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Betroffenen bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 – nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Dem unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden muss – aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch Art. 2 c der Qualifikationsrichtlinie. Der Vorverfolgte wird demgegenüber gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG privilegiert durch die – allerdings widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Der für die Asylanerkennung bei Vorverfolgung geltende sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat demnach entgegen früherer Rechtsprechung für die Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung mehr. vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, Juris Rn. 20 ff.. Ob die Vermutung durch stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie widerlegt ist, obliegt der richterlichen Beurteilung im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Droht dem Ausländer in seinem Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Juris Rn. 23. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (169 f.). Die Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass die verfolgungsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Betroffene insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere im Heimatland des Betroffenen – haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Betroffenen führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Betroffene ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, InfAuslR 1986, 79. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Betroffenen nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. Diese Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Der Einzelrichter konnte nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise in Angola in der von ihr geschilderten Weise politische Verfolgung erlitten hat. Dabei steht der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Angola nicht bereits entgegen, dass nicht festgestellt werden könnte, dass die Klägerin die angolanische Staatsangehörigkeit hat, sondern vielmehr aus der Demokratischen Republik Kongo (DRK) stammt. Der Einzelrichter hat keine vernünftigen Zweifel mehr daran, dass die Klägerin aus Angola stammt und über die angolanische Staatsangehörigkeit verfügt. Abgesehen von der der Ausländerbehörde vorliegenden angolanischen Identitätskarte (Bilhete de Identitade de Cidadao Nacional, Nr. 00000000000000, vgl. Beiakte 2, Bl. 62 f.) ist ihre angolanische Herkunft nachvollziehbar. Der Zeuge L1, der über eine kongolesische Staatsangehörigkeit verfügt, hat in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin dargelegt, dass er ihr Cousin und mit ihr derart verwandt ist, dass seine Mutter (F) und die Mutter der Klägerin (W) Schwestern waren und beide aus Angola stammten. Seine Mutter erhielt die Staatsangehörigkeit der DRK durch Heirat mit seinem Vater, weshalb auch er über die Staatsangehörigkeit der DRK verfügt. Es ist glaubhaft, dass die 1973 geborene Klägerin mit ihren Eltern 1975 bei Ausbruch des Bürgerkriegs in Angola in die DRK floh, wo sie in Kinshasa im Stadtteil L3 aufwuchs, im Stadtteil C (bzw. C2) die Schule besuchte und in Kinshasa bis zum Tod beider Eltern blieb. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1999 ging sie gemeinsam mit ihrer älteren Schwester zurück nach M. Dass sie Portugiesisch, die Amtssprache Angolas, nur schlecht beherrscht und darin nicht korrekt orthographieren oder buchstabieren kann, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass Portugiesisch nur von ca. 30 % der Angolaner als Muttersprache gesprochen wird, vgl. Wikipedia-Artikel "Angola", S. 4, http://de.wikipedia.org/wiki/Angola, ist es nach ihrer Geschichte nicht verwunderlich, dass die Klägerin am Besten Lingala und sodann Französisch spricht, Portugiesisch hingegen nur "so" auf der Straße gelernt haben will und Kikongo, die Stammessprache ihrer zur Ethnie der Bakongo gehörenden Eltern, nur ganz wenig beherrscht. Da sie Angola im 3. Lebensjahr, und damit vor dem Spracherwerb, verlassen hat, ist nachvollziehbar, dass sie in Kinshasa in der DRK die dort vorherrschenden Sprachen Lingala und Französisch gelernt hat. Vgl. zu den in der DRK gängigen Sprachen: Wikipedia-Artikel "Demokratische Republik Kongo", S. 6. Dabei ist auch glaubhaft, dass zuhause nicht Portugiesisch gesprochen wurde, da in den an die DRK angrenzenden Nordprovinzen Angolas, insbesondere der Herkunftsprovinz ihrer verstorbenen Eltern (V), mehr Lingala und Französisch als Portugiesisch gesprochen wird. Steht somit die Herkunft der Klägerin aus Angola nicht im Zweifel, so kann sich der Einzelrichter jedoch nicht nach den oben dargestellten Maßstäben von der Wahrheit des Verfolgungsschicksals der Klägerin überzeugen. Dabei ist das Vorbringen der Klägerin nicht schlechthin nach den allgemein in Angola herrschenden Verhältnissen ausgeschlossen. Generell ist es so, dass Menschen- und Bürgerrechte dort zwar in der Verfassung und den Regelungen des einfachen Rechts garantiert sind, deren Umsetzung in der Wirklichkeit jedoch nicht sichergestellt ist. Sicherheitskräfte verstoßen regelmäßig und häufig gegen die Rechte der Bürger. Die Möglichkeit, Opfer einer rechtswidrigen bzw. willkürlichen Durchsuchung oder Festnahme sowie von Misshandlungen, Folter und sogar Vergewaltigung im Gewahrsam von Sicherheitskräften zu werden, ist für jeden in Angola vorhanden. Dies gilt besonders für Anhänger von Parteien oder Organisationen, die in Gegnerschaft zur regierenden MPLA (Movimento Popular de Libertaçao de Angola – Volksbewegung für die Befreiung von Angola) stehen. Die Situation hat sich in den Jahren seit dem Waffenstillstand zwischen MPLA und UNITA (Uniao Nacional para a Independencia Total de Angola – Nationalunion für die vollständige Unabhängigkeit von Angola) im Jahr 2002 zwar ständig verbessert und die Äußerung regierungskritischer Meinungen ist nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen bzw. gefährlich, jedoch ist dies weiterhin mit einem Risiko staatlicher Repressionen verbunden. Diese werden zwar nicht systematisch vom Staat eingesetzt, jedoch stellt der Staat die Einhaltung des geltenden Rechts und der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte nicht effektiv sicher. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte ist ein allgemeines Problem. Vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26. Juni 2007 (Stand Juni 2007) und vom 18. April 2006 (Stand März 2006) – keine aktuelleren verfügbar (nachfolgend: Lageberichte); U.S. Department of State (USSD), 2008 Country Reports on Human Rights Practices (Human Rights Report): Angola, vom 25. Februar 2009; 2009 Human Rights Report: Angola, vom 11. März 2010. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation aller mit der FLEC (Frente para a Libertaçao do Enclave de Cabinda – Front für die Befreiung der Enklave Cabinda) assoziierten Personen insbesondere seit dem im Jahr 2006 zwischen Vertretern der FLEC und der Regierung Angolas unterzeichneten Memorandum of Understanding (MOU) über Frieden und Versöhnung für Cabinda deutlich verbessert hat. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass innerhalb der verschiedenen Fraktionen der FLEC, insbesondere seitens der Exil-FLEC und der FLEC-FAC (FLEC-Forças armadas de Cabinda – Streitkräfte von Cabinda), die Legitimation der beim Abschluss des MOU für die FLEC handelnden Personen umstritten ist. Der frühere Führer der sog. FLEC-Renovada (Erneuerte FLEC), späterer Präsident des sog. Cabinda Dialog-Forum (FCD), Antonio Bento Bembe, hatte für die FLEC im Jahr 2006 das Friedens-MOU unterzeichnet und ist heute Minister für Menschenrechte in der ansonsten von der Partei des seit langem herrschenden Staatspräsidenten José Eduardo Dos Santos (MPLA) dominierten Regierung Angolas. Teile bzw. Fraktionen der FLEC halten den Kampf für die Unabhängigkeit von Cabinda aber weiterhin für nicht beendet. Vgl. Lagebericht des AA vom 26. Juni 2007, insbesondere Ziff. IV.2., S. 17, bzw. Ziff. II.1.1. und 1.2., S. 6 ff.; Lagebericht des AA vom 18. April 2006, Zusammenfassung Ziff. 5, S. 5, Ziff. II.3. und 4., S. 19 f., Ziff. III.5., S. 24 ff., Ziff. IV.2., S. 31 f.; USSD, 2009 Human Rights Report: Angola, vom 11. März 2010, u.a. Section 1, a.; Bericht des Immigration and Refugee Information Network (IRIN) vom 26. April 2010: "The death of one man does not end a war", www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportID=88933; IRIN-Bericht vom 22. Juli 2010: "Angola: Cabindan separatists in exile deny end to conflict”, www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportID=89930 . Soweit man sich nicht gewalttätig für die FLEC betätigt, ist man nach Einschätzung des AA als Anhänger, Mitglied oder Sympathisant dieser Gruppierung tendenziell keinen Gefahren ausgesetzt, insbesondere wenn man sich außerhalb von Cabinda aufhält. Besonders in M, dem letzten Wohnort der Klägerin in Angola, kann die Cabinda-Frage grundsätzlich offen diskutiert werden. Vgl. Lagebericht des AA vom 18. April 2006, Ziff. II.3., S. 19, Ziff. III.5, S. 26. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die Situation für Anhänger der FLEC (in oder außerhalb Cabindas) wirklich so unproblematisch ist, wie es die (nicht mehr aktuellen) Lageberichte des AA vermitteln. Andere Berichte weisen auf erhebliche Gefahren für FLEC-Anhänger hin. Das U.S. Department of State und Menschenrechtsorganisationen berichten aus dem Jahr 2008 von Bewohnern von Cabinda, die weiterhin mitteilten, dass Personen durch Sicherheitskräfte in Gewahrsam genommen werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der FLEC sympathisieren oder für sie aktiv sind. In diesem Zusammenhang wird von Einzelhaft mit Kontaktsperre, Haft in inoffiziellen Militärgefängnissen, Folter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung gesprochen. Vgl. USSD, Human Rights Report Angola 2009, Section 1, lit. d.; USSD, Human Rights Report Angola 2008, vom 25. Februar 2009, Section 1, lit. d.; Human Rights Watch (HRW) von Juni 2009: "They put me in the Hole – Military Detention, Torture, and Lack of Due Process in Cabinda”. Es wird auch geäußert, lokale Nichtregierungsorganisationen hätten berichtet, dass die Behörden Familienmitglieder von polizeilich gesuchten Personen in Gewahrsam nähmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigung von Frauen im Polizeigewahrsam oder in Gefängnissen alltäglich sein soll. Auch ist es eine häufige Praxis, Personen wegen Vorwürfen in Gewahrsam zu nehmen, zu misshandeln und dann wieder freizulassen, anstatt ein förmliches Gerichtsverfahren einzuleiten. Vgl. USSD, Human Rights Reports Angola 2009 und 2008, jeweils Section 1, lit. c. und d. Auch wenn danach die von der Klägerin geschilderten Erlebnisse nach den Verhältnissen in Angola nicht ausgeschlossen oder gänzlich unwahrscheinlich sind, ist der Einzelrichter nicht von der Wahrheit ihres Vorbringens überzeugt. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung ist nach den oben dargestellten Maßstäben nicht in einer Weise überzeugend und widerspruchsfrei, dass dies zur Überzeugung von der Wahrheit ihres Vortrags führt. Beim Einzelrichter verbleiben nicht ausgeräumte Zweifel. Weitere erfolgversprechende Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar. Die Klägerin hat solche auch nicht benannt und insbesondere auch keine Beweisanträge gestellt. Im Mittelpunkt der Zweifel des Einzelrichters am Vorbringen der Klägerin steht ihre Schilderung der Umstände nach ihrer Freilassung aus dem Polizeigewahrsam bis zu ihrer Ausreise. Die Schilderung als solche enthält schon wenige Wahrheitskriterien, wie z. B. einen farbigen, lebensnahen Vortrag, Detailreichtum sowie die Verflechtung mit objektivierbaren Tatsachen, Schilderung von Gefühlen usw. Die Darstellung der Klägerin bleibt – bewusst oder unbewusst – derart an der Oberfläche, dass eine Überprüfung ihrer Angaben ausgeschlossen ist. Sie vermag nicht zu sagen (oder will dies nicht), wie die Kirchengemeinde hieß, in der sie angeblich Aufnahme fand, zu welcher Konfession diese gehörte, und in welchem Stadtteil von M sich diese befand. Schon dies ist bei einem nach ihren Angaben etwa fünf-wöchigen Aufenthalt (vom 17. Februar bis zum 25. März 2008) schwer nachvollziehbar. Es liegt nahe, dass jemand, der sich über einen so langen Zeitraum in einer Kirchengemeinde aufhält, weil er dort in einer Notsituation Aufnahme findet, dort Gespräche mit dem Priester der Gemeinde führt, an gemeindlichen Veranstaltungen teilnimmt und kleine Arbeiten verrichtet, dabei in unvermeidbaren Gesprächen erfragt oder aber zumindest mitbekommt, welcher Konfession die Gemeinde angehört, wie die Kirche bzw. Gemeinde heißt und wo diese gelegen ist. Wesentlich problematischer ist aber der Umstand, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass die Klägerin als verheiratete Frau und Mutter von fünf Kindern (3 davon leiblich, 2 Pflegekinder der verstorbenen Schwester) nach einer angeblichen willkürlichen Festnahme durch Zivilpolizisten nach ihren Angaben nicht alles Erdenkliche und Menschenmögliche unternommen hat, um herauszufinden, wo sich ihr Ehemann und vor allem die fünf Kinder befinden. Nach ihren Angaben war sie am Abend des 15. Februar 2008, zu einer Zeit, als die fünf Kinder schon im Bett waren, nach einer Befragung durch Zivilpolizisten und Durchsuchung der Wohnung gefesselt und geknebelt sowie mit verbundenen Augen in Gewahrsam genommen und an einen ihr unbekannten Ort verbracht worden. Ihr Ehemann war zu diesem Zeitpunkt abwesend, nach ihren Angaben seit dem 8. Februar – also seit einer Woche -, anlässlich einer Versammlung der FLEC in D. Die fünf Kinder zwischen 10 Jahren und 9 Monaten (Pflegetochter E1, * 00.0.1997, Pflegetochter O1, * 00.0.2000, Sohn N, * 0.00.2001, Tochter G, * 0.0.2004, und Tochter N1, * 00.0.2007) waren danach bei ihrem Freikommen aus dem Gewahrsam der Zivilpolizisten bereits seit mindestens 18 Stunden ohne Betreuung. Von Verwandten in M, an die sich die Kinder hätten wenden können, hat die Klägerin nicht berichtet. Sie hat im Zusammenhang mit ihrer Freilassung aus dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte geschildert, dass sie dem ebenfalls dort arbeitenden Mann, der sie letztlich gefesselt und mit verbundenen Augen von dort wegbrachte und an einem ihr unbekannten Ort "im Busch" aus dem Fahrzeug warf, schilderte, dass sie unschuldig sei, und um Freilassung flehte, u.a. weil sie ein neunmonatiges Kind zuhause habe. Statt sich aber nach ihrer Freilassung sofort um die Neunmonatige und die übrigen Kinder zu kümmern, war es nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Priester der Gemeinde, Pastor U, der nach zwei oder drei Tagen sagte, man müsse nach ihren Kindern bei ihrer Wohnung fragen und suchen. Dies führte nicht zum Erfolg, da die zu ihrer Wohnung geschickten Personen nur zu berichten wussten, dass die Wohnung durchsucht und verwüstet gewesen sei und die Kindern nicht dort waren. Mehr konnte die Klägerin zu Bemühungen um die Kinder und ihren Ehemann nicht sagen. Nach ihren Angaben hatte sie von den Zivilpolizisten, die bei ihr waren und die sie in Gewahrsam genommen hatten, erfahren, dass ihr Ehemann in D festgenommen worden war, aber geflohen sei. Zu ihrem Aufenthalt in der Kirche hat sie berichtet, dass sie in der dort verbrachten fünfwöchigen Zeit diese nicht verlassen habe, weil sie solche Angst gehabt hätte, dass sich ihre Erlebnisse aus der Haft (Misshandlung und mehrfache Vergewaltigung) wiederholen würden oder dass sie die Männer treffen oder sehen würde, die ihr das angetan haben. Sie habe zudem keine Möglichkeiten gehabt, nach ihren Kindern oder ihrem Ehemann zu suchen. In Bezug auf ihren Mann habe sie überhaupt nichts genaues gewusst, weder ob er festgenommen worden sei oder ob er überhaupt noch gelebt habe. Auch sei ihr nicht bekannt gewesen, ob ihre Kinder noch gelebt und wo sie sich aufgehalten hätten; soviel sie wisse, gebe es in Angola keine Kinderheime. Sie habe überhaupt nicht gewusst, an wen sie sich hätte wenden sollen. Engere Bekannte, Freunde oder Verwandte, wo die Kinder nach ihrer Festnahme hätten hingehen können, hätte es nicht gegeben. Dass sie in dieser Situation nicht alles ihr irgend Mögliche unternommen hat – möge dies Erfolgsaussichten gehabt haben oder nicht –, kann der Einzelrichter nicht verstehen. Zunächst lag eine Kontaktaufnahme mit Nachbarn und anderen Menschen aus der Umgebung oder dem Wohnviertel L bzw. Q nahe. In Bezug auf die älteren Kinder, die nach ihrem Alter eine Schule besucht haben dürften, wäre eine Nachfrage bei der Schule und allen Kontaktpersonen aus dem schulischen Bereich (Freunde, Spielkameraden und deren Eltern) möglich gewesen. Die in Betracht kommenden Möglichkeiten, nach dem Ehemann im gesamten Freundes-, Bekannten- oder Verwandtenkreis zu recherchieren, sind vielfältig. Ihre Erklärung, sie habe keine Möglichkeiten und zugleich solche Angst gehabt, ist im Ergebnis nicht überzeugend. Unterstellt man ihr Verfolgungsschicksal als wahr, so stellt dies zwar ein schweres und potentiell auch traumatisierendes Ereignis dar, ihrer Schilderung ist jedoch kein Zustand zu entnehmen, der eine Traumatisierung darstellt, aufgrund der sie gewissermaßen wie betäubt und aus seelischen Gründen jeglicher Handlungsmöglichkeiten beraubt dahinvegetierte und deshalb entgegen den natürlichen Handlungs- und Schutzinstinkten einer Mutter keine Aktivitäten entfaltete, um ihre Kinder (und/oder ihren Ehemann) zu finden und ihr Wohlergehen sicherzustellen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung eventueller kultureller Unterschiede zwischen Angola und Deutschland. Dort scheint die Bindung von Müttern an ihre Kindern nicht so eng zu sein, wie es gegenwärtig hier der Fall ist. Fälle von Eltern, auch Müttern, die ohne ihre Kinder aus afrikanischen Ländern nach Deutschland kommen und hier um Asyl nachsuchen, sind nicht selten. Jedoch ist dann regelmäßig die Betreuung der Kinder, z. B. durch Familienangehörige und insbesondere die Großeltern, sichergestellt. Ein Verlassen der Kinder ohne Gewährleistung ihrer Betreuung und ohne Kenntnis über ihren Verbleib oder Aufenthalt ist dem Einzelrichter noch nicht zur Kenntnis gelangt. Diese Situation hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts ge- und erklärt. Dies führt dazu, dass auch das geschilderte Verfolgungsschicksal mit Zweifeln behaftet wird, da es damit untrennbar verwoben ist. Es ist nicht so, dass der Einzelrichter überzeugt ist, dass die Klägerin nicht wegen der FLEC-Betätigung ihres Ehemannes von Polizisten festgenommen und mehrfach vergewaltigt worden ist. Dass es so war, kann jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Zweifel am Vorbringen der Klägerin werden auch durch weitere Gesichtspunkte verstärkt: Zunächst ist die Schilderung der Ereignisse in ihrer Wohnung, die in ihrer Festnahme mündeten, sowie der Erlebnisse im Polizeigewahrsam und insbesondere der Vergewaltigungen und der anschließenden Freilassung schon für sich genommen nicht in einer Weise erfolgt, die aus sich heraus zu überzeugen vermag. Der Grad der Detailliertheit, der Farbigkeit und des Eindrucks des selbst Erlebten ist mäßig. Die Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sind in vielen Bereichen widerspruchsfrei, aber zugleich einander teils zu ähnlich, so dass gewisse Hinweise auf die Wiedergabe einer konstruierten Geschichte bestehen. Dies würde allein nicht zwingend dazu führen, dass der Klägerin nicht geglaubt werden könnte. In der Zusammenschau mit der oben dargestellten Problematik wiegt dies jedoch schwerer. Mangelnder Detailreichtum ihrer Aussage wäre dabei in Bezug auf die konkrete Schilderung ihrer Vergewaltigung in ihrer Aussage gegenüber dem Einzelrichter verständlich. Die Aussagesituation war insofern beim Bundesamt günstiger (weibliche Dolmetscherin, hinzugezogene weibliche Beauftragte für frauenspezifische Verfolgung), jedoch hat sie auch dort den Ablauf der Vergewaltigung nicht detaillierter geschildert. Es erfolgte letztlich in Bezug auf die in Gestalt sexuellen Missbrauchs erfolgende Folter zur Erlangung einer Aussage durch die später in ihre Zelle kommenden zwei Männer sogar eine detailliertere Schilderung in der mündlichen Verhandlung. Dies könnte man auch als Steigerung ihres Vortrags nachteilig berücksichtigen. Gegen die Wahrheit der Aussage der Klägerin spricht insofern noch, dass sie beim Bundesamt angegeben hat, sie sei zunächst von fünf Männern vergewaltigt worden und später erneut von zwei Männern. In der mündlichen Verhandlung hat sie allein von fünf Männern berichtet, nach denen bereits der sie befragende Mann kam, der sie nicht misshandelte oder vergewaltigte und sie dann später auch freigelassen hatte. Diesen Ablauf hat sie auf gezielte Nachfragen des Einzelrichters zusätzlich eindeutig bestätigt. Erst auf Vorhalt ihrer Aussage beim Bundesamt durch ihren Bevollmächtigten hat sie sich an die Misshandlung und Vergewaltigung durch zwei weitere Männer erinnert und sich dafür entschuldigt, dass sie dies zunächst vergessen habe. Auch darüber hinaus bestehen gewisse – wenn auch für sich genommen jeweils nicht gravierende – Widersprüche und Ungereimtheiten in ihrem Vortrag: Im Ablehnungsbescheid des Bundesamts ist ihr zutreffend vorgehalten worden, sie hätte die Herkunft ihres Ehemannes zunächst mit der Provinz V angegeben, dann gesagt, er stamme aus D, und erläutert, der Ehemann täusche über seine Herkunft aus D zur Vermeidung von Repressionen. Dieses Aussageverhalten wirft Zweifel auf. Problematisch ist auch der Umstand, dass sie gegenüber dem Bundesamt ausgesagt hat, die Männer, die sie vergewaltigt hätten, seien Polizisten gewesen und dies wisse sie, auch wenn diese ihre Ausweise nicht gezeigt hätten, weil sie ihr das gesagt hätten. In der mündlichen Verhandlung hat sie hingegen angegeben, die Männer, die sie in ihrer Wohnung aufgesucht hätten, hätten sich als Polizisten in Zivil ausgewiesen, indem einer von diesen einen Polizeiausweis gezeigt habe. Dies ist insofern widersprüchlich, als ihre Aussage beim Bundesamt bei lebensnaher Betrachtung so zu verstehen sein dürfte, dass die Männer, die in ihre Wohnung kamen, auch keine Polizeiausweise gezeigt hätten. Denn auch wenn die Frage des Einzelentscheiders beim Bundesamt wörtlich auf die Männer, die sie vergewaltigt hätten, gerichtet war, ist ihre Antwort zugleich auf die Männer zu beziehen, die in ihre Wohnung eingedrungen sind. Denn es ist unrealistisch, dass in Angola eine Frau im Polizeigewahrsam in einer Zelle in einem Verhör vor oder bei einer Vergewaltigung durch fünf Männer fragt, ob sie Polizisten seien bzw. diese Männer dies anlasslos kundtun. Es spricht insofern natürliches Kontextverständnis dafür, dass die Klägerin meinte, die Männer, die in ihre Wohnung eindrangen und diese auch durchsuchten, hätten ihr gesagt, dass sie Polizisten seien, ohne Ausweise zu zeigen. Der bei diesem Verständnis bestehende Widerspruch spricht gegen die Klägerin. Hinzu kommt, dass die Klägerin gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, ein Polizist habe ihre schreienden Kinder durch Drohung mit einem "Gewehr" dazu gebracht, still zu sein. In der mündlichen Verhandlung sprach sie demgegenüber von einer "Pistole". Dies mag eine Ungenauigkeit der Übersetzung beim Bundesamt gewesen sein oder daraus folgen, dass es in der Sprache Lingala ein Wort geben mag, das sowohl der Oberbegriff der Schusswaffen ist, zugleich aber auch "Pistole" bedeuten kann. Ein Gewehr hat die Klägerin im Übrigen insofern erwähnt, als sie gegenüber der Sonderbeauftragten für frauenspezifische Verfolgung beim Bundesamt angegeben hat, die Polizisten hätten bei der Dursuchung ihrer Wohnung am Abend des 15. Februar 2008 auch ein Gewehr gefunden. Dieses Gewehr hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht genannt, sondern allein von Dokumenten mit Bezug zur FLEC und von Fotos mit FLEC-Mitgliedern gesprochen. Weiter fällt auf, dass die Klägerin in Bezug auf die Frage, warum sie keine weitergehenden Anstrengungen unternommen habe, ihre Kinder zu finden, angegeben hat, sie habe seit ihrer Rückkehr aus der DRK im Jahr 1999 in die Herkunftsprovinz ihrer Eltern, V, und zu den dortigen Verwandten keinen Kontakt gehabt und sei nicht dort gewesen. Wenn dies so war, ist nicht erklärlich, wie die traditionelle afrikanische Hochzeit "in der Familie" mit ihrem Ehemann O im Jahr 2000 stattgefunden haben soll. Sie hat diese traditionelle Zeremonie in der mündlichen Verhandlung selbst erläutert und den Ablauf innerhalb der Familien der Ehefrau und des Ehemannes dargestellt. Die von der Klägerin geschilderten Umstände der Reise nach Deutschland mit C1 mit Hilfe des Reisepasses von dessen Ehefrau sind dubios und sprechen jedenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin. Nachdem schon aus den Angaben der Klägerin in Bezug auf die fünf Wochen vor ihrer Ausreise bei der unbekannten Gemeinde in M Zweifel insofern erwachsen, dass sie in der Zeit keine eigenen Anstrengungen unternommen haben will, Mann und Kinder zu finden, ist in Kenntnis der häufig regen Kommunikation zwischen in Deutschland aufhältigen Asylbewerbern und ihren afrikanischen Heimatländern zudem eher unwahrscheinlich, dass die Klägerin seit ihrer Einreise Ende März 2008 keinen Kontakt mit Angola mehr gehabt haben will. Zugleich ist der bei der Ausländerbehörde geführten Akte (Beiakte 2) zu entnehmen, dass sie Besuchskontakte außerhalb ihres Zuweisungsortes hatte. Sie hat hierzu unter anderem angegeben, sie habe einen Schweizer kennengelernt und habe die Absicht gehabt, diesen zu heiraten; sie habe dann aber gemerkt, dass es zwischen ihnen doch nicht so gut klappen würde, und deshalb von der Idee Abstand genommen. Wie sich dies mit ihrer vorgetragenen Ehe mit O vereinbaren lässt, ist nicht erkennbar. Die aus sämtlichen vorstehend dargestellten Umständen folgenden Zweifel des Einzelrichters an der Wahrheit des Verfolgungsschicksals der Klägerin werden nicht durch das frauenärztliche Attest des E vom 18. März 2011 entkräftet. Der Gynäkologe, dessen Attest die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts beigebracht hat, hat im Scheidenbereich der Klägerin keine Hinweise auf stattgefundene Vergewaltigungen feststellen können. Dort fand dieser allein eine Narbe, die wahrscheinlich auf die erste Kindsgeburt im Jahr 2001 zurückzuführen ist. Im Analbereich hat der Arzt eine 0,7 cm lange Narbe befundet, die eine mögliche Folge eines Risses durch Analverkehr sein soll. Bei der Untersuchung hat er eine "Defense und Verkrampfung" der Klägerin festgestellt; nach dem Attest weinte die Klägerin während der Untersuchung. Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte in der mündlichen Verhandlung mit, er habe mit dem Gynäkologen telefoniert und dieser habe ihm erläutert, dass das bei der Klägerin aufgetretene Verhalten bei der Untersuchung typisch für Opfer von Vergewaltigungen sei. Der Einzelrichter hält es nach dem Attest und dem Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls für nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin eine Vergewaltigung erlitten hat. Dies führt jedoch nicht zur Überzeugung von der Wahrheit ihres Verfolgungsschicksals. Abgesehen davon, dass es sein mag, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise oder zu irgendeinem Zeitpunkt davor durch einen Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden sein mag (eventuell aber ohne politischen Hintergrund), so kann es auch sein, dass eine Vergewaltigung durch eine sonstige Person – eventuell auch durch ihren Ehemann – in Angola oder in der Zeit in Kinshasa geschehen ist. Denn leider ist es sowohl in Angola als auch in der DRK nicht ungewöhnlich, dass Frauen Opfer von Vergewaltigungen oder sonstiger sexueller Gewalt werden. Für die DRK soll eine Studie äußern, dass dort ca. 39 % aller Frauen in ihrem Leben mindestens einmal Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, vgl. Wikipedia-Artikel "Demokratische Republik Kongo", S. 13 unter "Menschenrechte". Für Angola wird auf eine Studie hingewiesen, wonach in M 78 % der Frauen seit ihrem 15. Lebensjahr Opfer häuslicher Gewalt waren. Zugleich geschehen nach offiziellen Angaben in M durchschnittlich 1 – 4 Vergewaltigungen täglich. Vgl. USSD, Human Rights Report Angola 2009, Section 6 "Women". Irgendeine Vergewaltigung – ob durch einen Angehörigen der Sicherheitskräfte, ihren Ehemann oder eine sonstige Person – bedeutet zwar bedauernswertes menschliches Leid, ist jedoch keine politische Verfolgung und deshalb asylrechtlich oder unter dem Blickwinkel des § 60 Abs. 1 AufenthG ohne Bedeutung. Kann der Einzelrichter nach dem Vorstehenden eine Vorverfolgung der Klägerin nicht feststellen, so kann ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG mithin nur festgestellt werden, wenn der Klägerin Verfolgung in diesem Sinne bei einer Rückkehr nach Angola mit beachtlicher – also überwiegender – Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist jedoch nicht erkennbar. Ihre pauschal vorgetragene Furcht, wie in der Vergangenheit festgenommen, geschlagen und vergewaltigt zu werden, ist nach den Verhältnissen in Angola zwar nicht vollkommen unbegründet. Jedoch ist dies nicht überwiegend wahrscheinlich. Schließlich ist auch die auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage nicht begründet. Abschiebeverbote bestehen insoweit nicht. Dazu wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auf die Ausführungen des Bundesamts auf den S. 6 bis 8 im Ablehnungsbescheid vom 20. März 2009 Bezug genommen, denen der Einzelrichter folgt. Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG nicht feststellbar. Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter § 60 Abs. 7 AufenthG fallen – anders als in den Fällen des Abs. 2, 3 und 5 – auch Gefahren, die nicht unmittelbar oder mittelbar vom Staat, seinen Organen und Vertretern ausgehen. Voraussetzung ist die Feststellung einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr, dass der einzelne Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat in den genannten Rechtsgütern alsbald wesentlich oder lebensbedrohlich beeinträchtigt würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15.95 –, NVwZ 1996, 476; Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2/99 –, Juris. Dabei sind allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG in der Regel nicht zu berücksichtigen. Nur dann, wenn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG und dem Wortlaut des Abs. 7 Satz 1 nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 9 C 15.95 , a.a.O. Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden extremen Gefahren ist daher nicht wie bei unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, 1 C 6.95 , InfAuslR 1997, 193 (197). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten der Klägerin nicht festgestellt werden. Eine konkrete erhebliche individuelle Gefahr besteht aus den oben dargelegten Gründen für die Klägerin nicht. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn sind nicht gegeben. Vgl. zur Situation im Großraum M: Urteile des Gerichts vom 29. Juni 2009 – 23 K 42/07.A – und vom 22. Juni 2009 – 23 K 1072/07.A –, Juris. In Bezug auf die Klägerin ist hierzu zu ergänzen, dass sie im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist und über eine für angolanische Verhältnisse hervorragende Schulbildung von 14 Jahren verfügt. Zugleich hat sie ihre Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an sich ändernde Umgebungen und Verhältnisse durch die Rückkehr von Kinshasa nach M im Jahr 1999 und die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2008 verdeutlicht. Sie selbst hat sich auch nicht darauf berufen, in Angola, insbesondere in M, ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen zu können. Die Androhung der Abschiebung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG getroffenen Regelungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).