Urteil
8 K 229/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0324.8K229.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 00.0. 1974 geborene Kläger, der am 2. August 2001 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, beantragte mit Schreiben vom 3. März 2009 die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung für den Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit. Zur Begründung führte er an, dass er die Möglichkeit habe, in der Türkei durch die Zahlung eines Geldbetrages in die türkische Rentenversicherung eine Altersrente zu erlangen. In Deutschland erziele er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Aufgrund einer Erkrankung werde er wenig am Arbeitsleben teilnehmen können. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Dazu führte er aus, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StAG lägen nicht vor. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordere eine Ermessensentscheidung, in welcher die berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen seien. Durch die Genehmigung zur Mehr-staatigkeit, bzw. dem zusätzlichen Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit und die damit verbundene Möglichkeit zur Nachversicherung, stehe das Verschaffen eines persönlichen Vorteils im Vordergrund. Ein Nachteil entstehen nicht dadurch, dass ihm die Möglichkeit genommen werde, sich in die türkische Rentenversicherung "einzukaufen". Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte der Kläger mit, er habe sich an den türkischen Rentenversicherungsträger gewandt, um die Rentenansprüche berechnen zu lassen. Der Kläger wandte sich auch an den Petitionsausschuss des Landtags. Dieser fasste am 15. September 2009 den folgenden Beschluss: "Der Ausschluss der Möglichkeit, Beiträge zur türkischen Rentenversicherung zu entrichten, ist nach Abwägung der vorgenannten Belange kein erheblicher Nachteil im Sinne der Vorläufigen Anwendungshinweise. Dieser Nachentrichtungsbetrag (Tagessatz circa 15 €) kann ebenso in eine deutsche Lebensversicherung eingezahlt werden. Die Absicht der Bezirksregierung E, aufgrund der vorstehenden Ausführungen die beantragte Beibehaltungsgenehmigung abzulehnen, ist daher ermessensfehlerfreie und nicht zu beanstanden." Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, es widerspreche im Grundsatz dem Wesen der Staatsangehörigkeit, dass jemand gleichzeitig zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitze. Der diplomatische und konsularische Schutz, den die Staatsangehörigkeit im Ausland verleihe, sei gegenüber Mehrstaatern eingeschränkt. Demgegenüber sei das private Interesse des Klägers nachrangig. Türkische Staatsangehörige seien hinsichtlich der Rentenbezüge deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, was ihren Rentenbezug von einem deutschen Rentenversicherungsträger anbelange. Nach dem Deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen würden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfielen. Der Ausschluss der Möglichkeit, Beiträge zur türkischen Rentenversicherung zu entrichten, stelle in Anbetracht der vorliegenden Gesamtumstände keinen erheblichen Nachteil im Sinne von Nummer 25. 2. 3. 2. StAR –VwV dar. Der Kläger hat am 13. Januar 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er erhalte aufgrund einer Erkrankung seit dem 1. Januar 2005 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 840 € netto. Durch einen Rentenberater habe der Kläger davon erfahren, dass nach dem Nachentrichtungsgesetz Nummer 3201 der türkischen Republik, türkische Staatsangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, für ihre im Ausland zurückgelegten Beschäftigungszeiten sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit, Rentenbeiträge zur türkischen Rentenversicherung nachentrichten könnten. Es bestehe für ihn die Möglichkeit, für insgesamt 2160 Tage Beiträge in die türkische Rentenversicherung nachzuentrichten. Dafür müsse er ungefähr 49.946 € einzahlen. Er würde schon jetzt, d.h. nach Anerkennung einer Erwerbsunfähigkeit auch in der Türkei, eine Rente von etwa 27 € erhalten. Selbst wenn seine Erwerbsunfähigkeit in der Türkei jetzt nicht anerkannt werden könnte, würde er zumindest ab dem Zeitpunkt seiner Altersrente eine Rente in entsprechender Höhe erhalten. Er habe ermittelt, was er aufbringen müsse, um beispielsweise in Deutschland eine entsprechende zusätzliche private Altersrente erhalten zu können. Von der Hannoverschen Versicherung sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine Sofortrente in Höhe von 719,52 € erhalte, wenn er einen Einmalbetrag von 189.526 € einzahle. Mit Schriftsatz vom 19. April 2010 führt der Kläger ergänzend aus, dass Art. 29 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes eine vollkommende Gleichstellung nicht vorsehe. Insbesondere sei er in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz betroffen. Denn, wenn er ursprünglich Schweizer Staatsbürger gewesen wäre und die Schweizer Staatsbürgerschaft abgelegt hätte und die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hätte, könne er zusätzlich jetzt noch die schweizerische Staatsbürgerschaft erwerben. Dem Kläger, der von Geburt kein Schweizer, sondern Türke sei, werde dies verwehrt. Damit sei er in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung betroffen und verletzt. Er beabsichtige für den Fall, dass eine Rente gewährt werde, in die Türkei umzuziehen, da die Wohnsitznahme in der Türkei Voraussetzung für die Gewährung der Rente sei. Diesem Schriftsatz führte der Kläger den E - Mailverkehr mit Herrn U an. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Dezember 2009 ihm die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Wiederaufnahme der türkischen Staatsangehörigkeit zu erteilen, hilfsweise, dem Kläger eine Genehmigung mit Nebenbestimmung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 an, das Bundesinnenministerium habe über das Auswärtige Amt aufgrund der Änderung des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes eine amtliche Klärung veranlasst. Das türkische Außenministerium habe daraufhin bestätigt, dass nach Art. 28 des neuen türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Anwartschaften und Ansprüche auf türkische Renten auch nach einer Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erhalten blieben. Lediglich eine Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für außerhalb der Türkei verbrachte Zeiten seien nach einer Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht mehr möglich. Darauf bereits beruhende Rentenanwartschaften oder Ansprüche blieben jedoch ebenfalls erhalten. Nach § 28 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gingen erworbene Rechte auch nach der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nicht verloren. Freiwillige Leistungen seien von diesem Gesetz nicht abgedeckt, rechtfertigten aber auch nicht die Mehrstaatigkeit, da freiwillige Leistung gegebenenfalls auch in hiesigen Versicherungen angelegt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn eine Ermessensreduktion auf Null liegt hier nicht vor. Der im Hauptantrag als Minus enthaltene Antrag auf Neubescheidung seines Antrags hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht prüft dabei, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG verliert ein Deutscher durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG dann nicht, wenn er vor dem Erwerb der ausländischen Staats-angehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG sind bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung. Das ergibt sich bereits aus dem Text des § 25 Abs. 2 StAG, der die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nicht an das Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen knüpft, die zwingend gegeben sein müssen (außer der Antragstellung). Er enthält vielmehr als materielle Entscheidungsvorgaben lediglich in den Sätzen 3 und 4 die Aussagen, dass die öffentlichen und privaten Belange "abzuwägen" und etwa fortbestehende Bindungen an Deutschland "zu berücksichtigen" sind. Ferner ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung des Reformgesetzes 1999 ausdrücklich von einer Ermessensentscheidung über die Beibehaltungsgenehmigung gesprochen hat, vgl. BT-Drs. 14/533, S. 15; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, 5. Aufl. 2010, § 10 StAG, Rdn. 39, OVG NRW, Urteil vom 18.August 2010 – 19 A 2607/07 -. Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den zugleich Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen, vgl. Marx, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV-2 § 25 Rdn. 232; Nr. 25.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. 12. 2000, GMBl. 2001 S. 122, und der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17. 4. 2009 zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. 2. 2009, BGBl. I S. 158 (Vorläufige Anwendungshinweise). Dabei ist das Prinzip der Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit nicht (mehr) grundsätzlich vorrangig. Vielmehr sind die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung und Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehr-staatigkeit abzuwägen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 4. 2008 - 5 C 28.07 -, InfAuslR 2008, 361 (362) = juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 2. 10. 2009 - 19 E 511/09 -; Marx, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV-2 § 25 Rdn. 228 f. Private Interessen an einer Mehrstaatigkeit können gegeben sein, wenn der Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden. Die gesetzlichen Wertungen des § 12 StAG sind angemessen zu berücksichtigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung übertragbar sind, vgl. Marx, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV-2 § 25 Rdn. 232, 239; Nrn. 25.2.3.0 und 25.2.3.2 StAR- VwV und der Vorläufigen Anwendungshinweise. Entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG sind diese Voraussetzungen z. B. dann erfüllt, wenn es sich um erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art handelt, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Für die Entscheidung über die Genehmigung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die entscheidungserheblichen Tatsachen zutreffend und umfassend zu ermitteln. Anschließend muss sie die auf diese Weise ermittelten privaten und öffentlichen Belange abwägen. Der Kläger ist dabei für den Nachweis konkreter Nachteile darlegungs- und beweispflichtig, so OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 – 19 A 2607/07 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier kein Fall einer Ermessensreduktion auf Null vor. Umstände, die dazu führen, dass nur die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung rechtmäßig ist, liegen offensichtlich nicht vor. Ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht ebenfalls nicht. Denn die durch den Beklagten getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Er hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt. Auf die zutreffenden Erwägungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 17. Dezember 2009 wird zunächst Bezug genommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium der "Erheblichkeit" zum Ausdruck gebracht hat, dass die mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verbundenen Nachteile "deutlich über das normale Maß hinausreichen" müssen (BT-Drs. 14/533 S. 19). Dieses gesetzliche Qualifikationsmerkmal könnte einer Auslegung der Vorschrift entgegen stehen, die für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit undifferenziert das eine Vielzahl türkischer Einbürgerungsbewerber in gleicher Weise treffende Schicksal ausreichen lässt, vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 5 ZB 05.704 -, juris, offengelassen, VG München, Urteil vom 27. April 2009 – M 25 K 07.5742 -, juris. Die Frage der Auslegung des Merkmals der Erheblichkeit kann hier offen bleiben, da nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer in Aussicht stehende Vorteile grundsätzlich keine erheblichen Nachteile sind, die dazu führen müssten, eine Mehrstaatigkeit hinzunehmen. Im vorliegenden Fall geht es um die noch nicht verwirklichte Möglichkeit, durch Einzahlungen in das türkische Rentensystem einen Rentenanspruch erwerben zu können. Diese Option ist jedoch nicht bereits als bestehender Vermögenswert in die Abwägungsentscheidung mit einzubeziehen. Der Gesetzgeber wollte durch die Hinnahme der Mehrstaatigkeit in besonders gelagerten Fällen die Berücksichtigung erhebliche Nachteile ermöglichen. Ein Schutz zukünftiger möglicher Erwerbschancen oder Geschäftsangebote oder - wie im vorliegenden Fall - noch zu erwerbende Rentenansprüche sollten nicht berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.August 2010 – 19 A 2607/07 -, juris, so auch VG München, Urteil vom 27. April 2009, s.o., in einem gleichgelagerten Fall. Das gilt hier umso mehr, als ersichtlich gar nicht feststeht, ob der Kläger überhaupt berechtigt ist, eine freiwillige Nachzahlung in die türkische Rentenversicherung zu leisten. Denn er führt deshalb nach eigenen Angaben einen Rechtsstreit gegen die türkische Rentenversicherung. Zudem hat der Kläger bis heute keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich nachvollziehen lässt, wie hoch der Auszahlungsbetrag bei einer freiwilligen Einzahlung von etwa 50.000 Euro in die türkische Rentenkasse wäre. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung zudem berücksichtigt, dass der Kläger eine Zusatzrente auch in Deutschland erwerben könnte. Hierzu hat der Kläger nur pauschal dargelegt, dass dies in Deutschland teuer als in der Türkei sei. Nachvollziehbare und nachprüfbare Angaben liegen dazu nicht vor. Ferner wäre wohl die Wertung nicht zu beanstanden, dass der Kläger in zumutbarer Weise auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten könne, wenn ihm am Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit aus Gründen des Rentenerwerbs mehr gelegen wäre. Denn es wäre möglich, diese türkische Rente sogar im Bundesgebiet zu beziehen, vgl. VG München, Urteil vom 27. April 2009 , s.o. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 3 GG liegt nicht vor, worauf der Beklagte schon zu Recht hingewiesen hat. Der Kläger wird als deutscher Staatsangehöriger genauso behandelt wie alle von Geburt an deutschen Staatsangehörigen auch. Der Hilfsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 - 19 A 2607/07 -, juris, kann das Begehren von Anfang an als Minus zum Antrag auf Neubescheidung seines Antrages gesehen werden. Dieses Begehren hat der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall, im Gegensatz zu dem durch das OVG NRW am 18. August 2010 entschiedenen Fall, keine rechtlich erheblichen Nachteile für den Kläger entstehen. Wie bereits oben dargelegt, stellt ein in Aussicht stehender Vorteil keinen erheblichen Nachteil dar. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte dies auch im Rahmen seiner Entscheidung über eine Nebenbestimmung berücksichtigt. Dabei ist im übrigen auch unklar, ob der Kläger überhaupt in die türkische Rentenversicherung einzahlen kann. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung führt er in dieser Angelegenheit einen Rechtsstreit gegen die türkische Rentenversicherung. Da der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nur Tatbestände und Umstände berücksichtigen kann, die auch geltend gemacht worden oder ersichtlich sind, ist die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere musste er in seine Entscheidung nicht die Fallkonstellation einbeziehen, dass der Kläger für den Fall des Erwerbs auch der türkischen Staatsangehörigkeit auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet. Abgesehen davon, dass unklar ist, welchen Vorteil eine solche Erklärung haben könnte, hat der Kläger einen solchen Verzicht i.S. des § 17 Abs. 1 Nr. 3 StAG weder ernsthaft angekündigt noch erklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).