Beschluss
2 L 528/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0331.2L528.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. 1 Der am 25. März 2011 bei Gericht eingegangene Antrag, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass von Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 2 K 3359/10 abzusehen ist, 3 hat keinen Erfolg. 4 Soweit der Antrag den Antragsteller zu 1. betrifft, ist er bereits unzulässig, weil dieser schon am 8. Dezember 2010 einen wortgleichen Antrag gestellt hat, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom 5. Januar 2011 (2 L 2067/10.A) abgelehnt hat. Zwar besteht die Möglichkeit, einen Beschluss, der – wie hier – im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergangenen ist, analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abzuändern. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1995 – 2 BvR 492/95, 2 BvR 493/95 -, BVerfGE 92, 245-261; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2006 – NC 9 S 9/06 -, VBlBW 2007, 34-35, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 35. 6 Dies setzt aber voraus, dass sich gegenüber dem Ausgangsverfahren tatsächliche oder rechtliche Veränderungen ergeben haben. Das Abänderungsverfahren kann nicht dazu dienen, den Beteiligten über das nach § 146 VwGO vorgesehene Beschwerdeverfahren hinaus eine erneute Überprüfungsmöglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu eröffnen; das gilt erst recht, wenn der frühere Beschluss – wie hier – unanfechtbar ist. Im Abänderungsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog ist lediglich darüber zu befinden, ob die Aufrechterhaltung des Beschlusses aufgrund veränderter Umstände oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände noch zu rechtfertigen ist. Hierzu zählt das von den Antragstellern zur Begründung des erneuten Antrages benannte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2010 – 11 S 5080/10 – nicht. Veränderte Umstände im vorgenannten Sinne sind hierin nicht zu sehen. Insbesondere ist weder ausdrücklich vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die (noch) nicht als asylberechtigt anerkannten Antragsteller einen Einbürgerungsantrag nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz gestellt haben, wie dies in dem vom VGH entschiedenen Fall geschehen ist. Auch handelt es sich bei dem vorgenannten Urteil nicht um einen Umstand, der im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht hätte geltend gemacht werden können. Vielmehr hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, die vom 21. Oktober 2010 stammt, bereits im vorangegangenen, mit Beschluss vom 5. Januar 2011 abgeschlossenen Eilverfahren zitieren können, da sie schon im Jahre 2010 veröffentlicht worden war (vgl. DVBl 2010, 1519 und juris). 7 Im übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt nicht begründet. Auf den vorangegangenen Beschluss des Gerichts vom 5. Januar 2011 (2 L 2067/10.A) wird insoweit verwiesen. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihre Abschiebung ist wegen ihrer fehlenden Mitwirkung bei der Beschaffung der Passersatzpapiere nicht zu befürchten. 8 Aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2010 – 11 S 5080/10 – ergibt sich keine andere Entscheidung. Ein Anordnungsgrund, also die erforderliche Eilbedürftigkeit, die eine vorläufige Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheinen lässt, ist durch die schlichte Vorlage dieses Urteils in keiner Weise glaubhaft gemacht. Die Antragsteller berufen sich insoweit darauf, dass der VGH die Aufenthaltszeiten eines Ausländers in Deutschland im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens von dem Zeitpunkt an als anspruchsbegründend wertet, zu dem ein stattgebender Beschluss im gerichtlichen Asyleilverfahren ergangen ist. Indes ist – wie bereits ausgeführt – weder ausdrücklich vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Antragsteller einen Einbürgerungsantrag nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz überhaupt gestellt oder auch nur die Absicht hierzu haben. Schon daher ist nicht erkennbar, inwieweit sie im Sinne des Urteils des VGH von einer stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren profitieren könnten. Darüberhinaus wäre ein Anordnungsgrund im vorgenannten Sinne selbst dann nicht glaubhaft gemacht, wenn die Antragsteller eine Einbürgerung beabsichtigten, denn bei der Verlängerung der Wartezeit in einem Einbürgerungsverfahren handelt es sich nicht um einen wesentlichen Nachteil. Es ist nicht Aufgabe eines auf gerichtlichen Abschiebungsschutz zielenden Eilverfahrens, künftige Einbürgerungschancen zu verbessern. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b AsylVfG. Der Streitwert ergibt sich aus § 30 RVG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylVfG).