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Urteil

4 K 142/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0331.4K142.11.00
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Tenor

Die Heranziehung der Klägerin zu Vermessungsgebühren durch die Bescheide des Beklagten vom 13. August 2009 (Nr. 180/09) und 13. Dezember 2010 (Nr. 243/2010) wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte einen Betrag von mehr als 4855,00 Euro (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt hat und an Restzahlung mehr als 2163,40 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) verlangt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 25%, der Beklagte zu 75%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhen von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Heranziehung der Klägerin zu Vermessungsgebühren durch die Bescheide des Beklagten vom 13. August 2009 (Nr. 180/09) und 13. Dezember 2010 (Nr. 243/2010) wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte einen Betrag von mehr als 4855,00 Euro (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt hat und an Restzahlung mehr als 2163,40 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) verlangt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 25%, der Beklagte zu 75%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhen von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Beklagte erhielt im Juni 2005 den Auftrag zu einer Teilungsvermessung auf dem Grundstück S Straße 170 b in L, Gemarkung G1, Flurstücke 2095 und 2103 (alt). Das Grundstück bestand seinerzeit aus zwei nebeneinander liegenden, lang ins Hintergelände gestreckten Parzellen, deren gemeinsame Grenze durch ein Wohn- oder Bürogebäude und eine gewerbliche Halle überbaut waren. Die Teilungslinie sollte quer durch beide Flurstücke verlaufen. Wegen der Einzelheiten der Lage des Grundstücks, seiner damaligen Bebauung und des Verlaufs der Flurstücksgrenzen wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster der Katasterbehörde der Stadt L vom 4. Oktober 2005 verwiesen. Die Teilung diente dem Zweck der Veräußerung und Neubebauung des Grundstücks. Der Beklagte nahm die Vermessungsarbeiten am 17. Oktober 2005 vor. Der Grenztermin wurde am 17. November 2005 durchgeführt. Darin erklärte die Klägerin die Kostenübernahme. Zu einer Teilungsgenehmigung gemäß Antrag vom 9. November 2005 nebst amtlichem Lageplan vom 8. November 2005 kam es zunächst nicht. Das Bauaufsichtsamt der Stadt L machte die Genehmigung von der Eintragung von Baulasten zur Sicherung der Erschließung des abgetrennten rückwärtigen Grundstücksbereichs abhängig. In einem zweiten Schritt wies es mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 auf die Notwendigkeit einer Vereinigungsbaulast für die Flurstücke 2103 und 2095 (alt) hin, mit der die Notwendigkeit der Schaffung von Gebäudeabschlusswänden vermieden werden sollte. Der Beklagte fertigte ergänzend Lagepläne zu entsprechenden Baulasteintragungen (am 7. Dezember 2005 für ein Geh-, Fahr und Leitungsrecht; am 10. Januar 2006 zu einer Abstandflächenbaulast, zu einer Vereinigungsbaulast und zwei Pläne zur Kennzeichnung einer Gebäudeabschlusswand). Auf der Grundlage der vervollständigten Pläne wurde die Grundstücksteilung genehmigt und am 10. März 2006 in das Liegenschaftskataster übernommen. Die Katasterbehörde bildete die Flurstücke 2111 bis 2114. Der Beklagte hatte die Kosten für seine Vermessungsarbeiten zuvor bereits mit Gebührenbescheid Nr. 266/2005 vom 18. November 2005 in Rechnung gestellt. Festgesetzt hatte er, einschließlich 16% Mehrwertsteuer, 3455,60 Euro. Die Klägerin zahlte den Betrag. Mit Gebührenbescheid Nr. 180/2009 vom 13. August 2009 zog der Beklagte die Klägerin wegen der Kosten der Teilungsvermessung auf dem Grundstück S Str. 170 b in L erneut heran. Er setzte die Gebühr auf 10328,00 Euro (ohne Mehrwertsteuer) fest, zog davon die auf den Gebührenbescheid vom 18. November 2005 ohne Mehrwertsteuer gezahlten 2990,00 Euro ab und verlangte den Restbetrag zuzüglich 19% Mehrwertsteuer davon in Höhe von 8732,22 Euro. Die Klägerin hat am Montag, dem 14. September 2009, Klage erhoben (zuvor 2 K 6063/09, VG L, verwiesen an das VG Düsseldorf durch Beschluss vom 1. Oktober 2010, hier vor der Verbindung 4 K 6618/10). Der Beklagte hat die Heranziehung der Klägerin ein weiteres Mal geändert durch den Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2010 (Nr. 243/2010). Die Gebühr wird jetzt festgesetzt auf 7206,00 Euro (ohne Mehrwertsteuer), gemindert um die Zahlung von 2990,00 Euro auf den Bescheid vom 18. November 2005, so dass als Zahlbetrag einschließlich Mehrwertsteuer 5017,04 Euro verlangt werden. Gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2010 hat die Klägerin am 10. Januar 2011 Klage erhoben. Sie beantragt, ihre Heranziehung zu Vermessungsgebühren durch die Bescheide des Beklagten vom 13. August 2009 (Nr. 180/09) und 13. Dezember 2010 (Nr. 243/2010) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Beklagten und der von der Klägerin überreichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: 1. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2010 Nr. 180/2009 regelt die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten für die Teilungsvermessung mit zugehörigen amtlichen Lageplänen auf dem Grundstück S Straße 170b in L dem Grunde nach und selbstständig neu. Anders kann die Klägerin die Fassung dieses Bescheides nicht verstehen. Zwar erklärt der Beklagte, die früheren Bescheide, soweit sie mit dem aktuellen nicht übereinstimmten, würden "abgeändert", der aktuelle sei "vorrangig". Das macht jedoch keinen Rückgriff auf die Regelungen der Bescheide vom 18. November 2005 und vom 13. August 2009 erforderlich. Den Gebührenbescheid vom 18. November 2005 hatte der Beklagte bereits durch den vom 13. August 2009 ersetzt und die Gebühren von Grund auf neu berechnet. Dadurch war der Ursprungsbescheid vom 18. November 2005 – konkludent – aufgehoben und seine Bestandskraft beseitigt worden. Der Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2010 enthält wiederum eine komplette Neuberechnung der Gebühren für die Gesamtheit der Vermessungsleistungen (Teilungsvermessung und amtliche Lagepläne) auf der Basis der richterlichen Hinweise vom 16. November 2010 in dem früher selbstständigen Verfahren 4 K 6618/10. Er ist auf der Grundlage einer erneuten Sachprüfung ergangen. Es handelt sich einschließlich der mit den früheren Festsetzungen übereinstimmenden Rechnungsposten um einen echten (Dritt-) Bescheid, der in vollem Umfang erneut den Rechtsweg eröffnet. Die Teilaufhebung des Bescheides vom 13. August 2009 im Tenor erfolgt zur Klarstellung. 2. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2010 (Nr. 243/2010) ist dem Grunde nach rechtmäßig. 2.1 Die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ergeben sich aus dem Gebührengesetz, der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und dem Vermessungsgebührentarif. Die besonderen Vorschriften über die eingeschränkte Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten aus § 48 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG greifen nicht ein. Der frühere Gebührenbescheid vom 18. November 2005 ist ein rein belastender Verwaltungsakt. Die Begründungselemente (etwa Bodenrichtwert, Gebührenberechnung nach dem VermGebT) nehmen nicht an der Bestandskraft teil. Hoheitliche Gebühren sind in dem gesetzlich geschuldeten Maß zu entrichten. Fehlerhaft zu niedrige Veranlagungen können regelmäßig innerhalb der Verjährungsfrist durch Nacherhebung korrigiert werden. Für eine Ausnahme, die der Beklagte im Rahmen eines etwaigen Ermessens zu berücksichtigen hätte, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. 2.2 Die Klägerin haftet als Kostenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NW (in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖBVermIng BO NW. Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls über die Grenzverhandlung vom 17. November 2005 die Vermessungskosten in Person übernommen. Sie hat die Amtshandlung des Beklagten zudem zurechenbar verursacht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW). Die Vermessung ist zu ihren Gunsten, nämlich zur Verwirklichung ihrer Verkaufsabsichten als Miteigentümerin des Grundstücks vorgenommen worden. Das Grundstück ist nach der Teilung seit 2006 veräußert. 2.3 Die Gebührenschuld ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG der Höhe nach im Januar 2006 entstanden. Die gebührenpflichtige Amtshandlung war die Teilungsvermessung zu einem Teilungsantrag gemäß § 8 BauO NRW, der der Vorbereitung einer Veräußerung des Grundstücks dienen sollte. Sie war erst mit dem vollständigen Eingang aller zur Bescheidung des Teilungsantrages notwendigen Vermessungsunterlagen bei der die Teilung genehmigenden Behörde beendet. Das Gesetz stellt auf die einen Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit des beliehenen Unternehmers ab, nicht auf den (unter Umständen mehrere und zeitlich gestaffelte Amtshandlungen umfassenden) Vermessungsauftrag (VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2005, 4 K 6893/04). Das zuständige Bauaufsichtsamt der Stadt L hatte im Teilungsverfahren Unterlagen zu bestimmten, aus seiner Sicht vor der Grundstücksteilung notwendigen Baulasteintragungen nachgefordert, die der Beklagte erst im Januar 2006 angefertigt und der Behörde vorgelegt hatte (Amtliche Lagepläne zu Baulasten für Abstandflächen, Gebäudeabschlusswände und zur Sicherung der Erschließung). Erst mit der Entscheidungsreife des Teilungsantrages nach Eingang der Lagepläne war die Tätigkeit des Beklagten beendet. 2.4 Die Gebührenschuld ist nicht durch Verjährung erloschen. Die Festsetzungsverjährung begann nach der Entstehung des Kostenanspruchs im Januar 2006 der Höhe nach (siehe oben 2.3) als Kalenderverjährung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 GebG NW mit Beginn des Jahres 2007. Sie läuft vier Jahre. Durch die Gebührenbescheide vom 13. August 2009 und den vom 13. Dezember 2010 hat der Beklagte sie rechtzeitig unterbrochen. 3. Der Beklagte hat die Vermessungsgebühren durch den Bescheid vom 13. Dezember 2010 der Höhe nach nicht in vollem Umfang rechtmäßig festgesetzt. 3.1 Der Beklagte hat bei der Berechnung des Gebührenanteils für die Grenzuntersuchung (Nr. 4.2.1, 4.1.1 VermGebT) eine Grenzlänge von 271,00 Metern angesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Nach Nr. 1 der ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.1 ist Grenzlänge jeweils die Summe zusammenhängender Grenzlängen bestehender Grundstücksgrenzen, auf die sich der Antrag bezieht und die zur sachgemäßen Erledigung des Antrags untersucht werden müssen. Die Flurstücke 2095 und 2103 (alt) sind rund 100 Meter tief und zusammen etwa 10 Meter breit. Daraus ergeben sich zusammenhängende Grenzlängen (drei Längsgrenzen zu jeweils rund 100 Metern, zwei Quergrenzen zu jeweils rund 10 Metern) von etwa 320 Metern. Der Beklagte hat die mittlere Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken nur zur Hälfte einbezogen, weil er diese für die Teilung nicht in voller Länge zu untersuchen hatte. Daraus errechnet sich überschlägig die in Ansatz gebrachte Grenzlänge (rund 270 Meter), für die je angefangene 50 Meter 250,00 Euro an Gebühren anfallen (6 x 250 = 1500,00 Euro). 3.2 Den für die Gebührenermittlung nach der Grenzlänge maßgebenden Bodenrichtwert (4.1.4 VermGebT) hat der Beklagte überhöht angesetzt. Es fehlt für das Vermessungsgebiet (die Flurstücke 2094 und 2103 – alt – ) an einem speziellen Bodenrichtwert. Das ergibt sich aus der im Internet abrufbaren Seite "Borisplus.NRW" des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen. Die darin für die fernere Umgebung eingetragenen Bodenrichtwerte von 285, 310 und 315 Euro pro qm beziehen sich auf Baugebiete westlich der Autobahn A-3 (315), nördlich der S Straße ( L-284; 310) oder östlich der B8 (285). Für das Gebiet südlich der S Straße zwischen A-3 und B8, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, ist nichts eingetragen. Der Bodenrichtwert ist auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen (Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.1.4 VermGebT). Die plausible Festsetzung führt zur Wertstufe 3 und damit einem Wertfaktor 2,0 (Bodenrichtwert zwischen 100,00 und 250,00 Euro). Der für ein Wohngebiet geltende Bodenrichtwert wäre überhöht. Die von der Klägerin als Reaktion auf die gerichtliche Verfügung vom 16. November 2010 (in ehemals 4 K 6618/10) vorgelegten Unterlagen überzeugen. Danach liegt das Vermessungsgebiet ausweislich des Flächennutzungsplans der Stadt L nicht mehr in einem dargestellten Wohngebiet, sondern in einem Gewerbegebiet. Die Randlage zum Wohngebiet ändert daran nichts. Zwar befinden sich tatsächlich straßennah entlang der S Straße in diesem Bereich Wohnhäuser. Das rückwärts gelegene Gelände ist aber nach der tatsächlichen Bebauung gewerblich geprägt. Einige Grundstücke an der S Straße weiter liegt zudem eine kirchliche Einrichtung, die jedenfalls auch in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Die von der Klägerin beigebrachte Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt L vom 14. Dezember 2010 (231/1-OW 2010 2053) hält in Anlehnung an ein vergleichbares Gebiet einen Bodenrichtwert zum Stichtag 1.1.2005 von 125 bis 135 Euro für sachgerecht. Dem schließt sich der Einzelrichter an. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse bis zur Entstehung des Gebührenanspruchs der Höhe nach (Januar 2006) geändert hätten, liegen nicht vor. 3.3 Für die Grenzuntersuchung ergibt sich daraus folgender Teilbetrag (4.2.1 VermGebT): 6 x 250,00 Euro x 2 x 0,8 = 2400,00 Euro. 3.4 Für den auf die Bildung neuer Flurstücke entfallenden Gebührenanteil (4.2.1 in Verbindung mit 4.1.2 VermGT) ist wie folgt zu rechnen: Teilungsvermessungen sind Fortführungsvermessungen im Sinne des Fortführungsvermessungserlasses. Nach dem Fortführungsvermessungserlass ist ein Grundstück im Sinne dieses Erlasses der örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers. Er kann aus mehreren Grundstücken im Rechtssinne bestehen. Nach der Katasterkarte im Zustand vor der Teilung bestand das Grundstück der Klägerin aus den lang gestreckt nebeneinander liegenden Flurstücken 2095 und 2103. Die Flurstücksgrenzen waren zusammenhängend überbaut, so dass man die Ursprungsflurstücke als wirtschaftliche Einheit betrachten muss. Das einheitliche Grundstück ist ein Mal quer geteilt worden, mit der Folge, dass ein Trennstück (das rückwärts gelegene, heute Flurstücke 2113, 2114) und ein Reststück (das an der Straße gelegene, heute Flurstücke 2111, 2112) entstanden sind. Bei der Gebührenveranlagung nach der Fläche ist die Fläche des größeren (Trenn-) Stücks (2113, 2114) außen vor zu lassen (Ergänzende Regel Nr. 2 zu 4.2.1 VermGebT). Das kleinere Restgrundstück (Flurstücke 2111, 2112 neu) ist ca. 500,00 qm groß, löst also eine Teilgebühr in Höhe von 400,00 Euro aus. Multipliziert mit dem Wertfaktor 2,0 (siehe oben 3.2) ergibt sich folgender Teilbetrag: 800,00 Euro. 3.5 Der Beklagte rechnet Vermessungskosten für insgesamt vier amtliche Lagepläne (zur Teilung, zu den Baulasteintragungen) ab. 3.5.1 Die Erstellung von vier amtlichen Lageplänen war notwendig. Ursprünglich hatte das Bauaufsichtsamt der Stadt L über den Amtlichen Lageplan zum Teilungsantrag hinaus zwei weitere Lagepläne (zur Vereinigungsbaulast und zu den Gebäudeabschlusswänden) verlangt (Schreiben des Bauaufsichtsamtes L vom 23. Dezember 2005). Zusätzlich erforderlich war ein gesonderter Lageplan zur Begründung einer Abstandflächenbaulast. Die Grundstücksteilung führte ohne diese Baulast zu einem Abstandflächenverstoß, der geheilt werden musste, um den Teilungsantrag positiv bescheiden zu können. Abrechenbar waren danach insgesamt vier Lagepläne. 3.5.2 Der Grundbetrag der Gebühr für Amtliche Lagepläne errechnet sich nach der Länge der Umringgrenzen (Tarifstelle 3.1.1.1, multipliziert mit einem Schwierigkeitsfaktor (Tarifstelle 3.1.1.2) und dem Wertfaktor (Tarifstelle 3.1.1.3, vgl. 3.1.1 VermGebT). Die Umringgrenzen der Flurstücke 2095/2103 (alt) als einheitlichem Grundstück ohne die Mittelgrenze zwischen den Flurstücken betragen rund 220 Meter (siehe oben 3.1). Daraus ergibt sich der von dem Beklagten richtig angesetzte Gebührenbetrag von 420,00 Euro (3.1.1.1.1 und 3.1.1.1.2 VermGebT). Der Beklagte hat ihn mit dem Faktor für einen geringen Schwierigkeitsgrad multipliziert (0,75). Hinzu kommt der Wertfaktor von 2,0. Es ergibt sich für einen amtlichen Lageplan: 420,00 x 0,75 x 2 = 630,00 Euro. 3.5.3 Für drei weitere amtliche Lagepläne zur Darstellung der Baulastflächen fallen wegen der Wiederverwendung des ersten amtlichen Lageplanes 50% der Gebühr an (Tarifstelle 3.1.5.1 VermGebT). Allerdings hat der Beklagte diesen Betrag, abweichend von der Berechnung des amtlichen Lageplans zum Teilungsantrag, aus einem mittleren Schwierigkeitsgrad und entsprechend mit einem Faktor von 1,0 ermittelt. Der erhöhte Schwierigkeitsgrad ist nicht belegt. Die Bemessung der jeweiligen Schwierigkeitsstufe ist darzulegen (vgl. die ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 3.1.1.2, Nr. 3 VermGebT). § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 GebG schreibt vor, dass die Berechnung der Gebühr aus dem Bescheid hervor gehen muss. Ohne Angaben in dem Bescheid bleibt es bei der niedrigsten Schwierigkeitsstufe, wie der Beklagte sie in dem Amtlichen Lageplan zum Teilungsantrag verwendet hat. Es ergibt sich für die drei weiteren Lagepläne: 3 x 630 x 0,5 = 945 Euro. Zuzüglich 80,00 Euro für Katasterunterlagen können insgesamt Vermessungsgebühren in Höhe von 2400,00 Euro + 800,00 Euro + 630,00 Euro + 945,00 Euro + 80,00 Euro = 4855,00 Euro. festgesetzt werden. 4. Den geforderten Betrag vermindert der Beklagte um auf den Bescheid vom 18. November 2009 gezahlte 2990,00 Euro. Es bleibt ein Restbetrag in Höhe von 1865,00 Euro (ohne Mehrwertsteuer). 5. Von diesem Betrag hat die Klägerin 16% Mehrwertsteuer zu entrichten. Es kann dahin stehen, ob der Kläger für die steuerbare Leistung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 9 UStG) selbst Mehrwertsteuer nach dem aktuellen Satz von 19% abzuführen hat, etwa weil er die Steuer nach vereinnahmten Entgelten entrichtet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), also erst, wenn er die Gegenleistung fällig gestellt und erhalten hat. Die Entstehung der Gebührenschuld der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung im Januar 2006 (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG) schließt die nach den damals geltenden Steuervorschriften auf den Gebührenschuldner abzuwälzende Umsatzsteuer ein. Eine nachträgliche Veränderung des Bruttobetrages findet nicht statt. Das Ergebnis stimmt mit dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG überein. Bei einer ordnungsgemäß vollständigen und zeitnahen Heranziehung der Klägerin hätte sie die Mehrwertsteuer lediglich nach dem damals noch geltenden niedrigeren Mehrwertsteuersatz von 16% tragen müssen. Die zeitliche Verzögerung der Veranlagung in die Geltung des erhöhten Mehrwertsteuersatzes hinein liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten. Die Kläger hat noch zu zahlen 1865,00 + 16% = 2163,40 Euro. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin wird nicht mit Kostenanteilen belastet, die der Fortführung der Klage gegen den Bescheid vom 13. August 2009 entsprechen, obwohl sich dieser Bescheid objektiv erledigt hat. Durch die später nochmals korrigierte Nachveranlagung ist eine unklare Situation entstanden, der die Klägerin mit guten Gründen prozessualer Vorsorge durch einen Angriff gegen alle Nachveranlagungsbescheide in vollem Umfang Rechnung getragen hat. Der Beklagte hat diese Situation verursacht und muss die daraus entstehenden Kostennachteile tragen (§ 155 Abs. 4 VwGO).