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Beschluss

16 L 525/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0406.16L525.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Soweit die Antragstellerin wörtlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. März 2011 (16 K 2082/11) wiederherzustellen, hat der Antrag keinen Erfolg, weil der Bescheid vom 21. März 2011, gegen den sich die Klage 16 K 2082/11 richtet, entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen erneuten Widerruf der Apothekenerlaubnis sondern lediglich die – erneute – Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2010 beinhaltet. Die Verfügung vom 21. März 2011 stellt daher – entgegen der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung – keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Soweit der Antrag der Antragstellerin sinngemäß darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3665/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2010 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, ist er unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Voraussetzung für die begehrte Entscheidung ist, dass das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Apothekenerlaubnis und die Anordnung der Schließung der Apotheke das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung steht der im damaligen vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (13 B 716/10) geschlossene Vergleich, der zur Aufhebung der schon mit der Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2010 verbundenen Anordnung der sofortigen Vollziehung führte, nicht entgegen. In der Begründung zum Vergleichsvorschlag heißt es ausdrücklich, dass es der Antragsgegnerin unbenommen bleibe, erneut die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 17. Mai 2010 anzuordnen, wenn sich bei den künftigen engmaschigen Kontrollen erneut/wiederum Anhaltspunkte für – den in der angefochtenen Verfügung genannten vergleichbare – Pflichtverletzungen der Antragstellerin ergeben. Einer Anhörung der Antragstellerin vor Erlass dieser erneuten sofortigen Vollziehungsanordnung bedurfte es nicht. Eine solche Pflicht der Antragsgegnerin folgt weder aus § 28 VwVfG noch aus dem Umstand, dass im Besichtigungsprotokoll vom 16. März 2011 vermerkt ist: "Wegen des verwaltungsgerichtlichen anhängigen Verfahrens zum Widerruf der Betriebserlaubnis wird zunächst davon abgesehen, ein Datum zur Mängelabstellung festzulegen." Diese Erklärung beinhaltet keineswegs einen Verzicht auf weitere Schritte bis zur anstehenden mündlichen Verhandlung am 20. April 2011, vielmehr hat sich die Antragsgegnerin damit gerade die Anordnung weiterer Schritte, nämlich auch solcher Schritte, die über die bloße Festlegung von Daten für die Mängelbeseitigung hinausgehen, offen gehalten. Ein Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin kann nicht aus offensichtlichen Mängeln der Vollziehungsanordnung vom 21. März 2011 abgeleitet werden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie gibt zu erkennen, dass die Antragsgegnerin aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Die Antragsgegnerin benennt hierzu zahlreiche bei der Kontrolle der Apotheke der Antragstellerin am 16. März 2011 festgestellte Mängel und legt damit ausführlich dar, welche Gründe sie bewogen haben, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2010 erneut anzuordnen. Darüber hinaus ist auch eine offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21. März 2011, die im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu einem für die Antragstellerin positiven Ergebnis führen könnte, nicht erkennbar. Dies hat das Gericht bereits mit Beschluss vom 25. Mai 2010 im Verfahren 16 L 802/10, auf den Bezug genommen wird, im Einzelnen dargelegt. Auch das OVG NRW hat in seinem o.g. Vergleichsvorschlag die Vielzahl und Schwere der in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2010 genannten Verstöße der Antragstellerin gegen die Pflichten des Betreibers einer Apotheke angesprochen. Spricht hiernach bereits vieles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung, so fällt auch eine allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Gründe des Gemeinwohls überwiegen das Interesse der Antragstellerin am weiteren Betrieb ihrer Apotheke. Auch wenn es sich dabei um eine berufstangierende Maßnahme handelt, ist im Hinblick auf die in der Verfügung vom 21. März 2011 genannten, bei der Kontrolle am 16. März 2011 festgestellten Verstöße gegen die Regelungen über die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie die ebenfalls festgestellten sonstigen Mängel das öffentliche Interesse an der sofortigen Schließung der Apotheke höher zu bewerten. Gerade im Hinblick darauf, dass es sowohl in der Vergangenheit als auch unter dem Druck des laufenden Verfahrens gegen die Entziehung der Apothekenbetriebserlaubnis zu gravierenden Verstößen gegen apothekenrechtliche Vorschriften gekommen ist, besteht die konkrete Gefahr, dass es der Antragstellerin nicht gelingen wird, entsprechende Verstöße künftig zu vermeiden. Dass die Antragstellerin einige der in der Verfügung vom 21. März 2011 aufgezählten Mängel bestreitet, ändert an dieser Bewertung nichts. Dass eine mit Zellstofftupfen unterlegte Waage nicht korrekt justiert werden kann, liegt auf der Hand und rechtfertigt den Vorwurf der unsachgemäßen Ausrichtung der Rezepturwaage. Die Beschreibung, dass der Amtsapotheker sowohl die äußere als auch die innere Tür des Schrankes für die Lagerung der Gefahrstoffe ohne Werkzeug mit bloßen Händen habe aufziehen können, legt eine unzureichende Sicherung der Gefahrstoffe dar; das Bestreiten eines solchermaßen detailliert dargelegten Sachverhalts reicht für eine Glaubhaftmachung einer ordnungsgemäßen Sicherung der Gefahrstoffe im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht aus. Gleiches gilt für die durch den Amtsapotheker im Beisein einer sachverständigen Apothekerin getroffene Feststellung zur Verwendung ungeeigneten Wassers. Schließlich begegnet die Behauptung der Antragstellerin, der Putzeimer sei vor jeder Verwendung mit Sagrotan desinfiziert worden, erheblichen Zweifeln, da derartiges weder im Hygieneplan aufgeführt wurde noch bei der Besichtigung gegenüber dem Amtsapotheker geäußert wurde, als der auf einen diesbezüglichen Hygienemangel hinwies. Vor allem aber ist die Antragstellerin den Feststellungen zu den in der erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten neuerlichen Verstößen, die die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel betreffen, nicht entgegengetreten. Dies betrifft die mehrfache unzulässige Belieferung des von Allgemeinmedizinern für einen Hund verschriebenen Humanarzneimittels Luminal, die nicht dokumentierte Chargenbezeichnung bei der Abgabe von Sulmycin-Creme für ein Pferd, die fehlenden Angaben auf zwei Vercyte-Rezepten sowie die Unregelmäßigkeiten bei den auf dem Regal für bestellte Waren befindlichen angebrochenen Arzneimittelpackungen bzw. den zugehörigen Rezepten. Gerade diese Verstöße sind als gravierend anzusehen und rechtfertigen die Anordnung des Sofortvollzuges. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Bemühungen, die Apotheke so schnell wie möglich zu einem angemessenen Preis zu verkaufen, würden durch die erneute Schließung zunichte gemacht, da es dadurch erneut zu Umsatz- und Gewinneinbrüchen sowie einer Reduzierung des Kundenstammes kommen werde, vermag dies eine zu Lasten der Arzneimittelsicherheit und der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gehende vorläufige Weiterführung der Apotheke nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin schon im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf derartige Verkaufsabsichten hingewiesen hatte; sie hat aber weder erkennen lassen, welche ernsthaften Verkaufsbemühungen sie unternommen hat, noch hat sie schlüssig dargelegt, wie es gelingen soll, die Umsatzzahlen und den Wert der Apotheke alsbald so entscheidend zu verbessern, dass sie hierfür einen von ihr als adäquat angesehenen Preis erzielen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Wertes.