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Urteil

5 K 6625/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0406.5K6625.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der am 00.0.1982 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben mit einem Flug von Teheran nach Frankfurt am 4. Juli 2010 in die BRD ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Bei seiner persönlichen Anhörung zu seinen Asylgründen machte er zu seiner Ausreise folgende Angaben. Am Tag der Ausreise habe er sich mit einem Schlepper an einer Autobahnstation getroffen. Dieser habe ihm erklärt, er solle sich mit seiner Familie zum Flughafen begeben und auch mit seiner Familie den Flughafen betreten. Dort werde er eine Person treffen, die ihn - den Kläger - anhand eines Fotos erkennen werde und er - der Kläger - solle den Anweisungen dieser Person bedingungslos folgen. Er würde dann eine Bordkarte und die Flugunterlagen erhalten und solle sich zum Ausgang 11 begeben. Dort würde eine Körpervisitation stattfinden, was kein Problem sei und danach solle er den Ausgang 11 passieren. Dann habe er die Bordkarte, auf der nicht sein Name, sondern ein anderer Name gestanden habe, herausgeholt und ihm gegeben. Er habe nur gesagt, dass er dann zum Ausgang 11 gehen solle, um diesen dann zu passieren. Nach seiner Ankunft in Frankfurt würde ihn ein Mann treffen, der ihm helfen würde diesen Flughafen zu verlassen. Er habe nicht zu den Passkontrollen gehen sollen, sondern ungefähr eine Stunde in dem Bereich warten, wo der Mann erscheinen werde, um ihm zu helfen. Auf diese Weise sei er dann auch tatsächlich nach Frankfurt gelangt. Die Einreisekontrollen in Frankfurt habe er umgehen können. Als sie gelandet seien, habe er in einer Entfernung die kleinen Schalter der Passkontrollen gesehen. Da seien Stühle gewesen und er habe ungefähr eine Stunde gewartet. Dann sei ein Mann zu ihm gekommen, der perfekt Persisch gesprochen habe. Er habe ihn angesprochen und er – der Kläger – habe diesem Mann seinen Namen genannt. Dann habe er ihm eine Karte gegeben und ihm gesagt, damit könne er raus. Auf dieser in lateinischer Schrift beschriebenen Karte habe sich sein Name befunden. Sie sei in einem sehr dunklen lila gewesen, das Papier sei aber sehr dick gewesen und habe geglänzt. Diese Karte habe er überall vorgezeigt und habe damit tatsächlich überall durchgehen können. Nach der Passkontrolle habe ihm der Mann die Karte wieder abgenommen. Er habe ihm gesagt, er solle weiter nach vorne gehen und dort würden seine Sachen kontrolliert werden. Dann könne er rausgehen. Er habe dies auch alles so gemacht. Bei der Kontrolle habe er die Karte vorgezeigt. Er habe gesehen, wie die Karte auf ein Gerät gelegt worden sei, welches auch gepiepst habe. Die Polizei habe ihm dann gesagt, dass er durchgehen könne. Seine Tasche sei auch durchsucht worden. Nach der Passkontrolle sei er auch körperlich durchsucht worden. Die Tasche sei auch durchsucht worden. Er habe aber nichts sonst dabei gehabt und keiner habe auch sonst irgend welche Unterlagen gefunden. 3 Zu seinem Verfolgungsschicksal und zu seinen Asylgründen machte der Kläger folgende Angaben: Er sei schon seit vielen Jahren – seit seiner Jugend – Angehöriger der Bassidji gewesen. Sein Betätigungsfeld sei die Bekämpfung der Kriminalität und der Drogenkriminalität gewesen. Nach den Wahlen im Juni 2009 habe er sich in dauernder Bereitschaft befunden. Er sei immer häufiger bei Demonstrationen eingesetzt gewesen. Dann habe er gehört, dass die bei den Demonstrationen festgenommenen Personen nicht gerecht behandelt worden seien, dass es zu Misshandlungen und Folter gekommen sei und die Festnahmen nicht fair abgelaufen seien. Dies sei weit über seine Vorstellung gegangen. Er habe darauf entschieden, zukünftig den Demonstranten zu helfen. Als Vorgesetzter einer Patrouille habe er die von ihm festgenommen Demonstranten später einfach wieder laufen lassen. Bei einem Einsatz am 17. Dezember 2009 sei er dabei beobachtet worden, wie er Gefangene habe laufen lassen. Er sei daher umgehend festgenommen worden. Nach einmonatiger Untersuchungshaft sei ihm vor Gericht der Vorwurf der Anführerschaft bei Unruhen gemacht worden. Die Verhandlung sei vertagt worden, das Verfahren sei nicht fair abgelaufen. Man habe ihm anwaltliche Vertretung versagt. Seine Familie habe sich große Sorgen gemacht und vorsorglich einen Schleuser kontaktiert. Er habe dann im Gefängnis Vergiftungserscheinungen simuliert, habe sich erbrochen und behauptet, vergiftet worden zu sein. Nach einer ersten Untersuchung in der Krankenstation habe man ihn in ein Krankenhaus gebracht. Als dort der Arzt das Behandlungszimmer verlassen habe, um die Ergebnisse einer Magenspiegelung zu sichten, sei er, da ihn sonst niemand bewacht habe, aus dem Fenster in der ersten Etage gesprungen, auf die Straße gelaufen und habe ein Auto angehalten. Er habe den Fahrer gebeten, mit dessen Handy telefonieren zu dürfen. Er habe einen Freund angerufen und sich dorthin fahren lassen. Der Freund habe Kontakt zu seiner Familie aufgenommen, die noch für den gleichen Tag den Schleuser besorgt habe. In dieser Nacht sei er über den Imam Khomenei Flughafen Teheran ausgereist. 4 Mit Bescheid vom 22. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Berufung auf das Asylgrundrecht sei gemäß Art. 16 a Abs. 2 S.1 GG für Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der vom Gesetz bestimmten (Art. 16 a Abs. 2 GG und Anlage I zu § 26 a AsylVfG) anderen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sog. Drittstaaten). Für die Beurteilung, ob die Einreise über einen solchen sicheren Drittstaat erfolgt sei, sei vom tatsächlichen Reiseverlauf auszugehen. Wenn feststehe, dass der Asylbewerber nur über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist sein könne, müsse dabei nicht geklärt werden, um welchen Drittstaat es sich dabei handele. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 GG und Anlage I zu § 26 a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten seien, sei ein auf dem Landweg einreisender Asylbewerber von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt sei. Die Anwendung der Drittstaatenregelung komme neben den Ausnahmeregelungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller auf dem Luft/oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, ohne sich zuvor auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben. Hierzu genüge jedoch nicht die bloße Behauptung des Asylbewerbers. Gebe der Asylbewerber an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein, so treffe ihn zwar keine Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der für ihn bestehenden allgemeinen und besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten entbinde das Bundesamt nicht von seiner eigenen Sachaufklärungspflicht. Die Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes finde jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung biete. Verletze der Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten, indem er keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise mache und somit kein Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen vorhanden sei oder indem er unter Verletzung des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AsylVfG wichtige Beweismittel, z.B. Identitätspapiere, Reiseunterlagen wie Flug- oder Schiffstickets oder Gepäckscheine weggebe, so würden dadurch die Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Bundesamtes herabgesetzt. Die genannten Verletzungshandlungen könne das Bundesamt wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Bleibe nach angemessener Sachaufklärung durch das Bundesamt der Einreiseweg dennoch unaufklärbar, so trage – dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung entsprechend – der Asylbewerber die Beweislast für seine Behauptung, denn der Asylbewerber hätte selbst durch die unverzügliche Antragstellung bei der Grenzbehörde mit nachprüfbaren und präzisen Angaben zum Reiseweg eine Feststellung seiner Einreise auf dem Luft- oder Seeweg ermöglichen können. Die Drittstaatenregelung stelle gesetzessystematisch keine Ausnahmeregelung des Grundrechts auf Asyl dar. Art. 16 a Abs. 1 GG und Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG umschrieben vielmehr zusammen den Kreis der Asylberechtigten. Daher gelte auch die allgemeine Beweislastregel, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei eine für sie günstige Rechtsfolge herleite, zu Lasten dieser Partei gehe. Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. 5 Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG dürfe ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sei. Eine Verfolgung könne gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teil des Staatsgebietes beherrschten, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens seien, Schurz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gelte unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden sei oder nicht. Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat sei dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, so dass ihm nicht zuzumuten sei, in dem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genüge, soweit zur Begründung des Schutzbegehrens Ereignisse außerhalb des Geltungsbereichs des Asylverfahrensgesetzes angeführt würden, wegen des sachtypischen Beweisnotstandes im Asylverfahren die bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Seitens des Bundesamtes bestünden erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Vorbringens in seiner Gesamtheit. Voraussetzung für einen glaubhaften Sachvortrag sei eine den tatsächlichen Lebensumständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entsprechende, im wesentlichen schlüssige, einleuchtende und widerspruchsfreie Schilderung der asylerheblichen Gründe. Diesem Anspruch werde das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Die vorgetragenen Gründe wiesen Ungereimtheiten und Widersprüche zu den tatsächlichen Lebensumständen auf, die nach Ansicht des Bundesamtes den Voraussetzungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht genügten und somit nicht nachvollziehbar seien. Bereits die geschilderten Ausreiseumstände ließen Zweifel aufkommen, dass dem Erzählten tatsächlich erlebte Ereignisse zugrunde lägen. Es sei fast auszuschließen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht würde, mit gefälschten Reisedokumenten über den Flughafen Mehrabad oder dem seit 2005 operierenden Flughafen Imam-e-Khomeini ausreisen könne. Die Kontrolldichte mache eine solche Ausreise äußerst schwierig, in Einzelfällen jedoch möglich (Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Iran vom 28. Juli 2010). Falls der Kläger mit einem eigenen Pass ausgereist sei, so müsse er zumindest seinen Decknamen kennen, auf den der Pass ausgestellt gewesen sei, da bei der Passkontrolle die Reisenden mit Namen angesprochen würden. Auf diesen Decknahmen müssten entsprechende Visumsunterlagen vorliegen. Dies sei aber bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Dieser habe vielmehr angegeben, den Flughafen nur mit einer Bordkarte verlassen zu haben. Weitere Zweifel ergäben sich auch aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen, mit welchen er seine dienstliche Tätigkeit habe nachzuweisen versucht. Auffällig sei hierbei besonders, dass sein Dienstausweis nur bis Mai/Juni 2009 Gültigkeit besessen habe, er aber ab Juni 2009 uneingeschränkten Einsatzbefehl erhalten haben und noch am 7. Dezember 2009 zu einer Demonstration gerufen worden sein soll. Während er selbst noch ausgesagt habe, die Absprachen zur Befreiung der Demonstranten mit seinen zwei Untergebenen getroffen zu haben, weise sein Dienstbefehl ihn aber als Mitglied einer insgesamt 6 Personen umfassenden Gruppe aus. Bei einer derart hohen Kollegenzahl erschienen Absprachen vor dem Hintergrund, verraten werden zu können, als völlig unwahrscheinlich. Ohnehin könne ihm nicht abgenommen werden, dass er urplötzlich seine Einstellung zur Arbeit der Bassidji geändert haben solle. Die Aussagen, er habe festgestellt, dass Festnahmen nicht fair abliefen und durch eigene Recherchen habe er Kenntnis über Misshandlungen und Folter erlangt, erschienen vor dem Hintergrund einer langjährigen Zugehörigkeit zur Organisation der Bassidji als völlig aus der Luft gegriffen. Letzte Zweifel ergäben sich aus seinen Angaben zu seiner Flucht aus dem Gewahrsam. Gemäß seiner Aussagen müsse seine Inhaftierung den Sicherheitsbehörden ein prioritäres Anliegen gewesen sein, wenn selbst die Hinterlegung einer Bürgschaft fruchtlos geblieben sein soll und ihm im Verfahren anwaltliche Unterstützung versagt geblieben sein soll. Dass seine Bewacher im Bewusstsein der für sie entstehenden eigenen Gefährdungslage im Krankenhaus derart lasch mit seiner Bewachung umgegangen sein sollten, sei genauso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass er - selbst bei vorgetragenem Gesundheitszustand – ohne weitere Beeinträchtigung habe aus der ersten Etage springen und quer über das Krankenhausgelände laufen können. 6 Da also das Vorbringen des Klägers nicht mit den tatsächlichen Lebensumständen in Einklang zu bringen sei, scheitere die Glaubhaftmachung. Allein aufgrund der Asylantragstellung in der BRD sei bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit politischer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 S. 4 a AufenthG zu rechnen. 7 Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor und die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt werde noch einen Aufenthaltstitel besitze. 8 Der Kläger hat am 5. Oktober 2010 Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er seine Klage zurück genommen, soweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. September 2010 zu verpflichten, 11 ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 12 hilfsweise festzustellen, dass 13 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, 14 äußerst hilfsweise festzustellen, dass 15 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinen Asylgründen gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird die Sitzungsniederschrift in Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO teilweise einzustellen, weil der Kläger seine auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurück genommen hat. 22 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 23 Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). 24 Der Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG (I.) noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bzw. § 60 Abs. Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (II.). Er ist von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden (III.). 25 I. 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG. 27 Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte - das ist hier der Iran -, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesetzt ist. Das ist hier nicht der Fall, weil bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung im Sinne dieser Norm droht. 28 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie Artikel 7 bis 10 der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, - im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden (Satz 5). 29 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. 30 Vgl. für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892. 31 Unterschiede bestehen nur insoweit, als der Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund des Geschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der Verfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit scheitert. 32 Vgl. für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 - NVwZ 1994 S. 497. 33 Die gebotene ergänzende Anwendung der Qualifikationsrichtlinie hat zudem im Wesentlichen zur Folge, dass die Prüfung des Anspruches auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Feststellungen dazu umfasst, ob Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie an Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 10 der Richtlinie anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie), und dass in Fällen der "Vorverfolgung" Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gilt. 34 Mit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen Zuerkennungsbegehrens - vorbehaltlich der genannten Besonderheiten - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. 35 Vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und der Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.) = DVBl. 1994, 531 ff. 36 Eine die Flüchtlingseigenschaft auslösende Verfolgungsgefahr ist daher dann anzunehmen, wenn dem Einzelnen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne des § 3 AsylVfG in Anknüpfung an die in § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG genannten Merkmale (= Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 10 Qualifikationsrichtlinie) durch einen der o.a. Verfolger (= Akteur im Sinne des Art. 6 Qualifikationsrichtlinie) gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (= Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie sind das Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen [lit. a)] oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist [lit. b)]. 37 Mit anderen Worten, d. h. entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts und des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes, die an derselben humanitären Schutzintention ausgerichtet war wie es die Qualifikationsrichtlinie ist, hat die Rechtsverletzung schutzerhebliche Intensität, wenn sie sich gemessen an dem humanitären Charakter der Schutzintention - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Betroffenen in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. Zudem beruht das Schutzrecht auf dem Zufluchtgedanken und fordert daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl bzw. Schutz. 38 Vgl. die bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts und des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. BVerfGE, 80, 315, 344; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Mai 1990 9 C 17.89 , BVerwGE 85, 139, 140 f., und vom 20. November 1990 9 C 74.90 ,InfAuslR 1991, 145, 146. 39 Die Schutzzuerkennung setzt mithin voraus, dass der Schutzsuchende bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer dem o. a. entsprechenden Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren: 40 Hat der Schutzsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Richtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten dabei in folgender Weise: Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser (asylrechtliche) Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung mehr. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG der demnach vorzunehmenden (Nicht-)Gefährdungsprognose zugrunde zu legen ist, ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – (veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rdnnr. 22 und 23) unter Bezugnahme auf EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 (Rn. 125 ff.) und BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192, juris Rn. 37 ff.. 42 Ist der Schutzsuchende hingegen unverfolgt ausgereist, bleibt es dabei, dass er einen Anspruch auf Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur hat, wenn ihm - ggf. aufgrund (flüchtlingsrechtlich) beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. § 28 Abs. 2 AsylVfG) - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 43 Vgl. BVerwG, vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – (veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rdnr. 23) und BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BVerfGE 74, 51 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (163). 44 Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. 45 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.). 46 An diesem Maßstab hat sich durch die ergänzende Anwendbarkeit der Qualifikationsrichtlinie nichts geändert, wie sich aus Art. 2 lit. c) und Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie entnehmen lässt. 47 Die den Schutzanspruch begründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Betroffene seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Betroffenen besondere Bedeutung zu. Der Betroffene ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245f.) und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. 49 Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. 50 BVerwG, Urteil vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -; Buchholz 402,24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989, - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). 51 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG nicht, weil das Gericht nicht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger den Iran wegen bereits erlittener oder unmittelbar drohender schutzrelevanter Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift verlassen hat oder bei der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schutzrelevante Verfolgung zu befürchten wäre. 52 Nach eingehender ergänzender Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung hält das Gericht die Verfolgungsgeschichte des Klägers aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten für unglaubhaft. Allerdings geht es aufgrund des durch den Kläger vorgelegten Mitgliedsausweises der Bassidji und der durch ihn vorgelegten Lichtbilder, die ihn offenbar bei seiner Dienstausübung zeigen, davon aus, dass der Kläger tatsächlich Mitglied der Bassidji war. 53 Die Geschichte von der durch ihn initiierten Freilassung Gefangener anlässlich der Demonstrationen im Jahr 2009, seiner deswegen erfolgten Verhaftung und Flucht aus dem Gefängnis vermag es ihm indes nicht zu glauben. 54 So bestehen bereits Widersprüche, in welcher Weise die später angeblich freigelassenen Gefangenen in seinen Gewahrsam und den seiner beiden Kollegen gekommen sein sollen. Während er beim Bundesamt angegeben hat, sie hätten die Gefangenen (selbst) festgenommen, sollen ihnen diese nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung als bereits Verhaftete zum Transport in das Gefängnis an einer bestimmten Stelle übergeben worden sein. Während er beim Bundesamt angab, er wisse nicht, ob sie – der Kläger und seine beiden Untergebenen - gezielt verraten worden seien und die Regierungsbeamten am Ort ihrer Verhaftung auf sie gewartet hätten, gab er vor Gericht an, er glaube, dass sie von dem Ort, wo sie die Gefangenen zum Abtransport übernommen hätten, von vornherein von einem Auto von Geheimdienstleuten verfolgt und dann verhaftet worden seien. Ganz gravierend – weil sie sich auf ein Ereignis beziehen, dass ggf. sehr einschneidend gewesen wäre - sind die Widersprüche bezüglich der angeblich erlittenen Misshandlungen in der Untersuchungshaft. Beim Bundesamt gab der Kläger insoweit allein an, während der Verhöre mit einem Elektrokabel geschlagen worden zu sein, während es vor Gericht ein Polizeiknüppel und eine Peitsche gewesen seien, mit denen man ihn geschlagen habe. Durch das Gericht auf diesen massiven Widerspruch hingewiesen, passte er dann seine Angaben dahingehend an, dass er mit allen drei Werkzeugen geschlagen worden sei. Auf die Frage, wie er das so genau sagen könne, da doch nach seinen vorherigen Angaben seine Augen bei den Verhören verbunden gewesen seien, gab er u.a. an, wenn seine Augen nicht verbunden gewesen seien, hätten die Verhörer Masken getragen, obwohl er zuvor behauptet hatte, bei den Verhören seien seine Augen immer verbunden gewesen. Gänzlich widersprüchlich sind auch seine Angaben über seine Flucht aus dem Gefängnis, in das er vom Untersuchungsgefängnis aus verlegt worden sein will. 55 Beim Bundesamt gab er insoweit an: 56 Zwei Tage vor seinem Ausbruch aus dem Gefängnis – am Freitagabend - habe er gegenüber dem Personal angegeben, er sei durch das Abendessen vergiftet worden und habe Bauchschmerzen und Bauchkrämpfe und er habe sich erbrochen. Am Samstag habe man ihn daher auf die Krankenstation gebracht, wo er Tabletten bekommen habe, worauf man ihn wieder in die Zelle zurück gebracht habe. Jedes Mal wenn er etwas gegessen habe, habe er aber wieder erbrochen. Am Sonntagabend sei es ihm richtig schlecht gegangen und er habe laut gejammert. Weil sein Zustand schon drei Tage angehalten habe, habe man ihn in das Krankenhaus C gebracht. 57 Bei Gericht machte der Kläger indes folgende Angaben: 58 Nachdem ihn freitags seine Familie besucht habe, sei er in einen Hungerstreik getreten, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, über eine Einweisung in ein Krankenhaus zu entweichen und er habe nur noch getrunken. Am darauffolgenden Sonntag habe er sich so gestellt, als ob es ihm sehr schlecht gehe. Als er gegessen habe, habe er es erbrochen. Er habe sich einen Finger in den Hals gesteckt. Es sei aber auch so gewesen, dass er auch schon vor diesem Freitag etwas gegessen und sich erbrochen habe. Am Sonntag sei er dann in die Krankenhausabteilung des Gefängnisses gebracht worden, wo der behandelnde Arzt gesagt habe, dass er nicht erkennen könne, was er habe und warum er sich seit zwei Tagen erbreche, weswegen er in ein normales Krankenhaus gebracht werden müsse, was dann auch geschehen sei. 59 Diese Schilderungen weichen gänzlich voneinander ab, die Schilderung bei Gericht ist zudem schon in sich nicht widerspruchsfrei, weil der Kläger erst geschildert hat, dass er – um in ein Krankenhaus verlegt zu werden - einen Hungerstreik angefangen und nur Wasser getrunken habe, um dann zu behaupten, über provoziertes Erbrechen nach dem Essen sei er in ein Krankenhaus verlegt worden; außerdem habe er während der zwei Tage seit dem besagten Freitag etwas gegessen. 60 Hinzu kommt, dass der von dem Kläger dargelegte Fluchtplan nicht realistisch war, weil er nicht geschildert hat, warum er überhaupt davon ausging, über eine Verlegung in das Krankenhaus entweichen zu können. Denn er musste doch – wenn seine Verfolgungsgeschichte gestimmt hätte – davon ausgehen, dass er, als Bassidji, der Regimefeinden die Flucht ermöglicht und damit nach offizieller Sicht eine schwere Regelverletzung begangen hatte, durch die iranischen Sicherheitsbehörden auch im Krankenhaus streng bewacht werden würde und daher eine Verlegung in ein Krankenhaus keine realistische Fluchtmöglichkeit eröffnen würde. 61 Dementsprechend hält auch das Gericht die Version von der letztendlichen Flucht aus dem Fenster des im ersten Stock liegenden Krankenhauszimmers für völlig lebensfremd. 62 Dass die beiden eigens zu seiner Bewachung abkommandierten Männer vor dem Krankenhauszimmer gewartet hätten, das mit einem zu öffnenden Fenster versehen war und lediglich im ersten Stock lag, anstatt – vor diesem Hintergrund - im Zimmer selbst auf diesen aufzupassen, erscheint dem Gericht völlig lebensfremd. 63 Ist nach dem oben Dargelegten nicht glaubhaft, dass vor der Ausreise schutzrelevante staatliche Verfolgung erfolgt ist oder unmittelbar drohte, so bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein an die schutzrelevanten Verfolgungsgründe anknüpfendes Verfolgungsinteresse bestünde. 64 Auch auf Nachfluchtgründe ist der Anspruch auf Schutz nämlich nicht zu stützen. 65 Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jeder aus dem Iran stammende - unverfolgt ausgereiste - Asylbewerber allein aufgrund seines Auslandsaufenthalts bzw. der Asylantragstellung bei seiner Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird. 66 Diese Einschätzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen OVG NRW -. 67 Vgl. nur Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A -, S. 14 ff. UA, und Beschluss vom 28. September 1998 9 A 4328/98.A , S. 13 f. UA; seither unverändert. 68 Sie stützt sich auf folgende Erkenntnis: Eine beachtliche Zahl abgelehnter Asylbewerber ist in den letzten Jahren in den Iran abgeschoben worden. Nach wie vor ist keine als repräsentativ zu bezeichnende Anzahl von Referenzfällen bekannt geworden, in denen zurückgekehrte Asylbewerber politischer Verfolgung allein wegen der Asylantragstellung ausgesetzt gewesen wären. In Einzelfällen kann es bei der Rückkehr zu Befragungen durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt und besonders zu Kontakten während dieser Zeit kommen, die in Ausnahmefällen mit einer ein- oder zweitätigen Inhaftierung einhergehen kann; darüber hinausgehende Maßnahmen sind nicht bekannt geworden. 69 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2010, IV. 2. (S. 36), aber etwa auch vom 24. März 2006, IV. 2. a.,und vom 15. Juli 2002, II. 1. a), ee). 70 II. 71 Die zwingenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 (Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung), Abs. 3 (Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe) und Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Gefährdung als Zivilperson im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) einerseits bzw. das zwingende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (Gefahr von Menschenrechtsverletzungen nach der EMRK) und das "Soll"-Abschiebungsverbot nach Abs. 7 Satz 1 AufenthG (wegen sonstiger konkreter und erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eines Ausländers) andererseits bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zwei eigenständige Streitgegenstände, die in dem im Antrag zum Ausdruck kommenden "Hilfsverhältnis" stehen. 72 Vgl. dazu des Näheren: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, (veröffentlicht in juris, insbesondere Rdnrn. 11 ff.). 73 Bei der Prüfung, ob die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten erfüllt sind, ist von der Erkenntnis auszugehen, dass ein Schutzanspruch regelmäßig nur besteht, wenn der Ausländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer in dieser Vorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung konkret bedroht ist. Eine solche Rechtsgutverletzung muss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein, 74 Vgl. so für die entsprechenden Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 1 B 139.89 InfAuslR 1990, 298, 75 wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. 76 Die bloße Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Gründe müssen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. 77 Vgl. so für die entsprechenden Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 9 C 32.87 , EZAR 630 Nr. 25. 78 Maßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang nur auf so genannte "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für den betroffenen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. 79 Vgl. so für die entsprechenden Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 9 C 12.99 ; mit weiteren Hinweisen. 80 Für die Feststellung, ob ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, gelten gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG zudem Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 bis 8 der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes". Dies bedeutet ergänzend zu dem zuvor Dargelegten vor allem: Hat ein Schutzsuchender das Schicksal eines Schadens an einem seiner durch § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG geschützten Rechtsgüter schon einmal erlitten bzw. war er von solchem Schaden unmittelbar bedroht, ist dies nach § 60 Abs. 11 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Richtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, (bei Abschiebung in den "vorschädigenden" Zielstaat) ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Der der Gefährdungsprognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist dabei trotz der "Vorschädigung" der - oben umschriebene Maßstab - der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 81 Vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – (veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rdnr. 22). 82 § 60 Abs. 11 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den "Vorgeschädigten" auf andere Weise: Wer bereits einen Schaden im Sinne des § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der "Vorgeschädigte" von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. 83 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – (veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rdnr. 23). 84 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hier bei einer Rückkehr in den Iran konkret eine solche Rechtsgutverletzung i.S.d. § 60 Abs. 2 ff. AufenthG droht, kann nicht festgestellt werden. 85 III. 86 Schließlich sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegeben. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Danach hat das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der Ausländer - wie hier - nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen; in der Androhung ist jedoch der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3, § 60 Abs. 10 AufenthG). Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen einfacher Unbegründetheit des Asylantrages einen Monat. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.