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Urteil

26 K 6773/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0408.26K6773.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flücht-linge vom 18. Mai 2010 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG be¬steht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweili-gen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der am 00.00.1975 in L/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. 2 Er reist ausweislich eigener Angaben im Februar 1993 über die Niederlande in das Bundesgebiet ein und beantragt im Juni 1993 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrags machte er geltend: 3 Bereits im Alter von 14 Jahren sei er durch das "Volkshaus" in B mit politischen Kreisen, speziell Mitgliedern der Dev-Genc, in Berührung gekommen. Er habe an Versammlungen und Seminaren des Vereins teilgenommen und die sozialistische Presse gelesen. Im Schuljahr 1990/1991 habe er sich im Jungengymnasium B eingeschrieben und sich der Demokratischen Gymnasiumsbewegung der Dev-Genc angeschlossen. Er sei bei der Gründung von Klassenkomitees, an der Durchführung von Generalversammlungen und Gründungen von Schulräten und Komitees zur Verteidigung von Schülerrechten beteiligt gewesen. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen dieses Komitees seine Flugblätter verteilt, Wände beschriftet, Transparente aufgehängt und Wandzeitungen erstellt worden. Erstmals am 23. Oktober 1990 sei er beim Verteilen von Flugblättern und Beschriften von Wänden festgenommen worden. Er sei in B drei Tage festgehalten und durch Schläge gefoltert worden. Außerdem habe man kaltes Wasser auf ihn geschüttet. Wegen der Misshandlungen sei er gemeinsam mit einem mit inhaftierten Freund in einen dreitägigen Hungerstreik getreten. Nach insgesamt viermonatiger Wartezeit nach seiner Freilassung sei er am 5. Februar 1991 vom Staatssicherheitsgericht Malatya mangels Beweisen freigesprochen worden sei. Sie seien angeklagt gewesen, Flugblätter der "Revolutionären Jugend" verfasst und verteilt zu haben, sowie eine Jugendorganisation der THKP-C/Dev-Yol gründen zu wollen. Trotz des Freispruchs habe er das Gymnasium nicht mehr weiterbesuchen können. Auch andere Gymnasien hätten sich geweigert, ihn aufzunehmen. Die daraufhin vom Kläger und seinen politischen Freunden einberufene Pressekonferenz habe in der türkischen Presse ein breites Echo gefunden. Das Schulverwaltungsamt habe sich hiernach gezwungen gesehen, ihm am C-Gymnasium einen Schulplatz nachzuweisen. Am 1. Mai 1991 sei er erneut festgenommen worden, weil er sich an einem Demonstrationszug des Vereins "Volkshaus" beteiligt habe. Er und 50 weitere Personen seien nach Aufnahme ihrer Personalien wieder entlassen worden. Am 5. November 1991 sei er von der Polizei vor dem Schulhof abgefangen, beschimpft und geschlagen worden. Gemeinsam mit Freunden sei er festgenommen und zum Polizeipräsidium in B gebracht worden. Sie seien mit Schlagstöcken unter den Füßen geschlagen und mit kaltem Wasser übergossen worden, wobei ihnen alle politischen Ereignisse der letzten Zeit angelastet worden seien. Diese Maßnahmen hätten zwei Tage gedauert. Am 6. November 1991 seien sie der Staatsanwaltschaft überstellt worden, wo der Kläger seine bei der Polizei unter Folter gemachte Aussage widerrufen habe. Das Gerichtsverfahren habe insgesamt 11 Monate gedauert. Am 8. Oktober 1992 sei er wegen Beleidigung von Polizeibeamten nach § 266 Abs. 1 TStGB zu 2 Monaten Gefängnis und 100.000 TKL Geldstrafe verurteilt worden. Die Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Außerdem sei ihm verboten worden, sich die nächsten 5 Jahre politisch zu betätigen. Aufgrund der Misshandlung am 5. November 1991 habe er am ganzen Körper Wunden und Beulen gehabt. Als man gemerkt habe, dass er an den Verletzungen sterben könnte, sei er medizinisch versorgt worden. Auch dieser Vorfall sei in der türkischen Presse aufgegriffen worden. Nach seiner Wiedergenesung habe er mit seinen Freunden versucht, sich innerhalb der revolutionären Jugend mit den streikenden Arbeitern zu solidarisieren und sich in der antifaschistischen Bewegung zu engagieren. Sie hätten sich u.a. im Januar 1992 am Aufruf zum Generalstreik beteiligt. Im Frühjahr sei er erneut für 6 Stunden festgenommen worden, anlässlich einer Kundgebung. Da die Polizei ihn inzwischen gekannt habe, hätten bei ihm immer wieder Hausdurchsuchungen stattgefunden. Er sei immer wieder mitgenommen und genötigt worden, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Man habe ihm auch die Ermordung angedroht, wenn er sich weiterhin politisch betätigen sollte. Im Laufe der Zeit habe der Kläger sich zunehmend Vertrauen der politischen Freunde erworben und sei in das Provinzkomitee der antifaschistischen und antiimperialistischen revolutionären Jugendbewegung aufgenommen worden. Seine Aufgabe innerhalb dieses Komitees sei es gewesen, mit anderen Komitees aus anderen Stadtteilen oder Städten Verbindung herzustellen, um die revolutionäre Jugend zu zentralisieren. 4 Konkret zur Ausreise habe er sich entschlossen, weil er am 5. April 1992 für zwei Tage festgenommen worden sei. Danach habe die Polizei ihn und seinen Bruder nicht mehr in Ruhe gelassen. Er sei danach noch sieben bis acht Mal für ein bis zwei Tage festgenommen worden. Er, der Kläger befürchte nunmehr, dass er mit Erreichen der Volljährigkeit verschärften Repressalien ausgesetzt sein werde und er festgenommen werde. Außerdem habe er befürchtet, dass er die zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe noch verbüßen müsse. Er habe sich deshalb entschlossen, die Türkei zu verlassen. Gegen Bestechungsgeld habe er mit Hilfe der Schlepper einen Pass und ein Einreisevisum für die Niederlande erhalten. Beim Verlassen seines Heimatlandes sei er kontrolliert worden. 5 Durch Bescheid vom 19. August 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Außerdem wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und es wurde ihm die Abschiebung angedroht. 6 Auf die hiernach erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig durch Urteil vom 17. Januar 1995 das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In den Entscheidungsgründen führte das VG Braunschweig aus: Das Gericht halte es aufgrund der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger seine Asylgründe nochmals dargelegt habe, für überwiegend wahrscheinlich, dass er – ungeachtet gewisser kleinerer Widersprüchlichkeiten in seinem Verfolgungsschicksal – ins Visier der Verfolger geraten sei und somit Gefahr laufe, von asylrechtlichen Maßnahmen im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ereilt zu werden. So habe er anhand von Urteilskopien und Zeitungsausschnitten zu belegen vermocht, dass er seit längerem politisch engagiert sei und den staatlichen Organen bekannt geworden sei. Der Kläger sei insofern öfter von den Sicherheitskräften verhaftet worden und – wie er in der mündlichen Verhandlung ausführlich und überzeugend dargestellt habe – auch mehrmals von zu Hause abgeholt und verhört worden. Aufgrund seiner glaubwürdig erscheinenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sei ihm auch abzunehmen, dass er tatsächlich wegen der Unterstützungshandlungen für die DEV-Genc bzw. wegen seiner Mitarbeit der Demokratischen Schülerbewegung bei den Sicherheitskräften bekannt war und aus diesem Grund das Haus seiner Familie mehrfach von den Sicherheitskräften aufgesucht worden sei. Der Kläger sei als vorverfolgt anzusehen und müsse bei seiner Rückkehr in die Türkei nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch weitere gegen ihn gerichtete staatliche Maßnahmen befürchten. 7 Mit Bescheid vom 23. März 1995 setzte das Bundesamt diese Verpflichtung um, erkannte den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. 8 Ab Ende 2002 bis März 2006 hielt sich der Kläger ausweislich eigener gegenüber der Ausländerbehörde gemachten Angaben durchgängig in Spanien auf Mallorca auf. 9 Am 8. März 2007 wurde der Kläger am Flughafen Madrid-Barajas von Casablanca aus ankommend bei der Flughafenzollkontrolle durch die Guardia Civil kontrolliert. Hierbei wurden in einem vom Kläger mitgeführten Koffer, versteckt unter einem doppelten Boden, 2.332 g Kokain mit einem mittleren Reinheitsgehalt von 74,5% entdeckt, was 1.730,63 g reinem Kokain entsprach. Der Schwarzmarktwert der Droge wurde auf 196.000 Euro geschätzt. 10 Durch Urteil vom 29. November 2007 wurde der Kläger vom Straf- und Berufungsgericht in Madrid wegen einer Straftat gegen die öffentliche Gesundheit, nämlich wegen des Besitzes illegaler Drogen zum Zwecke des Handelns, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und einem Tag sowie einer Geldstrafe von 400.000 Euro verurteilt. Ausweislich der Urteilsgründe gelangte das Gericht wegen der wenig glaubhaften und unwahrscheinlichen Einlassungen des Klägers zu der Überzeugung, dass der Kläger wusste, dass sich das Kokain in seinem Koffer befand. 11 Nach entsprechender Mitteilung durch die Ausländerbehörde über die strafrechtliche Verurteilung leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Verfahren zwecks Prüfung des Widerrufs der Asylanerkennung ein. 12 Auf Anfrage des Bundesamtes, ob abgesehen von dem Urteil des Landgerichts B weitere Verurteilungen des Klägers oder gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren bekannt seien, und ob gegen ihn ein Such- oder Haftbefehl vorliege, erteilte die Botschaft Ankara unter dem 19. Januar 2010 folgende Auskunft: Durch Urteil des 1. Staatssicherheitsgerichts Malatya vom 5. Februar 1991 sei der Kläger aus Mangel an Beweisen von dem Vorwurf von Aktivitäten für die THKP/C / Devrimci-Yol freigesprochen worden. Der Kläger sei mehrfach unter der Beschuldigung "linksgerichtete Aktivitäten" durchgeführt zu haben, in Polizeigewahrsam genommen worden. Ein Such- oder Haftbefehl gegen den Kläger bestehe nicht. 13 Durch Bescheid vom 18. Mai 2010 wiederrief das Bundesamt nach erfolgter Anhörung des Klägers die Anerkennung als Asylberechtigter und die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. 14 Zur Begründung führte das Bundesamt in seinem Bescheid im Wesentlichen aus: Der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 2. Alt. AufenthG, weil er wegen des illegalen Besitzes von Kokain zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe, nämlich zu neun Jahren und einem Tag verurteilt worden sei. Der Anwendung der genannten Vorschrift stehe nicht entgegen, dass die Verurteilung nicht durch ein deutsches, sondern durch ein spanisches Gericht erfolgt sei. Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für dieses Verständnis der Regelung. Demnach stelle der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, sodass das für Flüchtlinge und Asylbewerber geltende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung mehr finde. Auch die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr sei gegeben. Hier bestehe schon ausgehend von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ein typischerweise hohes Wiederholungsrisiko. Die begangene Straftat sei ein Verbrechen, dass der Schwerkriminalität zuzurechnen sei. Die in der Tat zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes rechtfertigten für sich bereits die Annahme einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. Die vom Kläger mitgeführte Menge Kokain spreche für einen planmäßigen Handel, bei Geringschätzung der körperlichen und geistigen Gesundheit der potentiellen Konsumenten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gegen den Kläger bereits im April 2001 ein Strafbefehl werden der vorsätzlichen Einfuhr unerlaubter Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland erlassen worden sei. Außerdem sei die soziale Situation des Klägers, aus der heraus er die Straftat in Spanien begangen habe, in die Prognose einzubeziehen. Nach eigenen Angaben habe der Kläger zwar auf Mallorca seinen Lebensunterhalt durch Arbeit in einer Bar bestritten, habe aber dieser Beschäftigung mangels Arbeitserlaubnis nicht legal nachgehen können. Offenbar habe der Betäubungsmittelhandel zumindest zusätzlich der Absicherung seines Lebensunterhaltes gedient. Aufgrund der Straftat und der anschließenden Verurteilung habe sich weder die soziale noch die wirtschaftliche Situation des Klägers verbessert, zumal er zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt worden sei. Insofern komme es auch nicht auf eine etwa günstige Sozialprognose seitens der Justizverwaltung an. Vielmehr seien im Rahmen des Widerrufsverfahren ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor vergleichbaren Straftaten des Ausländers stehe. Hier müsse nicht ein gleich großes Restrisiko in Kauf genommen werden, wie bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. 15 Im Übrigen sei die Asylberechtigung und die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG auch deshalb zu widerrufen, weil sich infolge der Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Die im abgeschlossenen Asylverfahren ausgesprochene Asylberechtigung beruhe im Wesentlichen auf der angenommenen Verfolgungsgefahr wegen des politischen Engagements der Unterstützung der Dev-Genc. Solche asylerheblichen Maßnahmen könnten heute mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Kläger sei seinerzeit aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Ein Such- oder Haftbefehle bestehe aktuell nicht. Die Vorfälle lägen nahezu 20 Jahre zurück. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger jetzt noch mit relevanten Maßnahmen zu rechnen habe. Es sei davon auszugehen, dass den türkischen Behörden bekannt sei, dass der Kläger seit seiner Ankunft in der BRD keinerlei exilpolitische Tätigkeiten entfaltet habe. Zumindest habe er solche Aktivitäten nicht vorgetragen. 16 Nach alledem lägen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung offensichtlich nicht vor. 17 Auch Abschiebungsverbote bestünden nicht. Den Kläger individuell betreffende und erhebliche Gefahren seien nicht dargelegt. 18 Der Kläger hat am 27. Mai 2010 Klage beim VG Ansbach erhoben. Durch Beschluss vom 4. Oktober 2010 – AN 1 K 10.30181 – hat sich das VG Ansbach für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. 19 Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf verschiedene verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor: Er sei, wie das VG Braunschweig rechtskräftig festgestellt habe, vorverfolgt. Soweit die beabsichtigte Maßnahme auf eine Änderung der politischen Verhältnisse in der Türkei abstelle, widerspreche sie aktuellen Erkenntnissen. Eine Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei sei nicht eingetreten. Wegen seiner aslyrelvaten Vorgeschichte werde er, der Kläger, bei seiner Einreise in die Türkei verhaftet und asylrelevanten Maßnahmen ausgesetzt werden. Aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte sei er als Staatsfeind bekannt geworden. Außerdem müsse er als Fahnenflüchtiger mit einem Strafverfahren und asylrelevanten Maßnahmen rechnen. Ein Widerruf sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil er in Spanien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Widerruf setze die Feststellung voraus, dass von ihm eine Gefährdung ausgehe. Dies könne jedoch nicht allein auf Grundlage der Verurteilung beurteilt werden. Vielmehr sei eine ausführliche Prüfung auf Grundlage der Entwicklung während der Haft erforderlich. Er habe in der Strafhaft lange und gründlich über die Tat nachgedacht und sich mit seinem Verhalten auseinander gesetzt. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2010 aufzuheben, 22 hilfsweise, 23 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 des AufenthG vorliegen, 24 weiter hilfsweise, 25 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG vorliegen. 26 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 27 die Klage abzuweisen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die zulässige Klage hat nur teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg. 31 Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. (Nur) insoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2010 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S 1 VwGO. Hingegen sind die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 32 Zu Recht hat die Beklagte die Asylanerkennung und die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. 33 Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 S. 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 AufenthG/vormals § 51 Abs. 1 AufenthG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 34 vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift: BVerfG, Beschlüsse vom 26. September 2006 – 2 BvR 2048/04 und 2 BvR 1731/04 – Juris und BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21/04 – BVerwGE 124, 276. 35 Der Widerruf setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass die Asylanerkennung bzw. die positive Feststellung eines die Flüchtlingseigenschaft begründenden Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in Betracht käme. 36 BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. und Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 B 120/05 -. 37 Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht, 38 vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 a.a.O. und vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 – 9 A 3590/05.A -. 39 Hier sind die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG weggefallen, weil der Kläger durch Urteil des Straf- und Berufungsgerichts Madrid wegen des Besitzes illegaler Drogen zum Zwecke des Handeltreibens zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. 40 Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet Abs. 1 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Bestimmung schließt nicht nur den Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern auch denjenigen auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG. 41 Vgl. zu der Vorgängervorschrift § 51 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 – 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1. 42 Die Ermächtigung zum Widerruf in derartigen Fällen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, demzufolge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG unverzüglich zu widerrufen sind, "wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen". Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Ausländer infolge der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr droht, sondern auch wenn inzwischen von ihm nach Maßgabe von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit ausgeht (vgl. auch § 3 Abs. 4 AufenthG). 43 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 8 A 3766/03.A - 44 Die Entziehung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes in derartigen Fällen ist zulässig, weil der betreffende Ausländer durch die Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) geschützt ist und die Stellung als politischer Flüchtling nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten Vertrauensschutz ausgestaltet ist, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 – EZAR 214 Nr. 13 (zu § 51 Abs. 3 AuslG 1990). 46 Der Kläger ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) als Gefahr für die Allgemeinheit i.S.v. § 60 Abs. 8 AufenthG anzusehen. Bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefahr kommt es maßgeblich darauf an, ob in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft droht. Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. 47 BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17/09 – Juris und Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185. 48 Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Heroinhandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. 49 BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 – a.a.O. 50 Bei der notwendigen Abwägung ist die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, vor allem die Gefährlichkeit der abgeurteilten Tat, zu würdigen. Auch hat sich das Bundesamt bzw. das Gericht sich damit auseinander zusetzen, ob der Kläger in dasselbe soziale Umfeld zurückgekehrt ist oder zurückkehren wird, aus dem heraus er die Tat begangen hat, und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr hat. 51 All diese vorstehenden erforderlichen Erwägungen hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid angestellt und ist hierbei auch aus Sicht des Gerichts zu einer zutreffenden Prognose gekommen. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid (S.5 – 6) Bezug genommen werden. 52 Soweit der Kläger geltend macht, bei der Prognose sei zwingend eine aktuelle Stellungnahme der Haftanstalt einzuholen, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Zwar kann das Gericht bei seiner Gefahrenprognose neben den Strafakten und dem Vollstreckungsheft sowie einem aktuellen Bundeszentralregisterauszug auch inzwischen entstandene ausländerrechtliche Vorgänge und gegebenenfalls Auskünfte der Bewährungshilfe heranziehen. Zwingend erforderlich ist dies nicht, wenn schon – wie hier - die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts eine ausreichende Beurteilung zulassen. 53 Die vom Kläger verwirklichte Straftat ist als Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB der Schwerkriminalität zuzurechnen und bringt das Vorhandensein erheblicher krimineller Energie zum Ausdruck. Bei einer Begehung dieser Tat im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches wäre die Tat gemäß § 30 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Höchststrafe bis zu 15 Jahren strafbewehrt gewesen. Darüber hinaus war der Kläger bei Tatbegehung einschlägig vorbestraft. Zwischen den Taten lag ein Zeitraum von etwa sechs Jahren. Dies verdeutlicht, dass der Kläger sich seine kriminelle Energie über einen langen Zeitraum bewahrt hat. Selbst eine erhebliche Veränderung seiner Lebensumstände (Wohnsitznahme auf Mallorca) hat nicht zu einem straffreien Leben geführt. Die finanziellen Verhältnisse des Klägers sind ungesichert und er hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was darauf schließen lassen könnte, dass er in Zukunft den Lebensunterhalt ausreichend durch Arbeit sicherstellen könnte. 54 § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Dadurch soll der Sondersituation solcher Personen Rechnung getragen werden, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Flüchtlingsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet etwaiger veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. ; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 15 A 2409/07.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 2007 - A 6 S 1097/05 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 3 Q 11/06 - juris; Schäfer, in: GK-AsylVfG, § 73 Rdnr. 59. 56 Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um einen Wegfall der Umstände im Sinne von S. 2 der Vorschrift. Vielmehr beruht der Widerruf auf S. 1. Es gibt auch keinen Grund für eine analoge Anwendung der aus humanitären Gründen geschaffenen Vorschrift auf Fälle, in denen die Rücknahme der Asylberechtigung wegen der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 8 AufenthG zwecks Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit erfolgt. 57 Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen: Ein etwaiger Verstoß hiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - a.a.O. 59 § 73 Abs. 2 a AsylVfG, der am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, begründet keine Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes. Die Norm ist weder direkt noch analog auf Entscheidungen der in Rede stehenden Art anwendbar. Das gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden sind. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -. 61 Ist nach alledem der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf rechtmäßig, so ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Zusammenhang damit festgestellt hat, dass auch die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 sowie 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass § 60 AufenthG die früheren §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ersetzt, gilt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts anderes. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 – 15 A 620/07.A – unter Verweis auf Bay.VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 23 B 05. 30190 - juris, seinerseits mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 - InfAuslR 1999, 373. 63 Erweist sich der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als rechtmäßig, so ergibt sich daraus offensichtlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. 64 Gegenstand des Verfahrens ist ferner noch – hilfsweise - das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. a bis c der Richtlinie 2004/83/EG) und – äußerst hilfsweise - hinsichtlich der ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG). 65 Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden. 66 BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198. 67 Der hilfsweise gestellte Antrag mit dem Ziel das Bundesamt zur Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbotes zu verpflichten, hat teilweise Erfolg. 68 Dem Kläger droht zwar in der Türkei weder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), noch ist er bei Aufenthalt in der Westtürkei einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). 69 Der Kläger hat jedoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG). 70 Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. 71 Die Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG hat sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu orientieren. 72 BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377. 73 Zunächst ist festzuhalten, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG nicht deshalb ausscheidet, weil der Kläger den Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erfüllt hat. Denn dieser Ausschlussgrund gilt nach dem eindeutigen Wortlaut nur für das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, nicht hingegen für die sonstigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch die Tatsache, dass die Richtlinie 2004/83/EG für den subsidiären Schutz in Art. 17 Abs. 1 Buchst. d einen vergleichbaren Ausschlussgrund vorsieht, führt nicht dazu, dass die den Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie entsprechenden Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG dem Kläger nicht zuerkannt werden könnten. Denn der deutsche Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorschriften zum subsidiären Schutz im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt, als er die in Art. 15 der Richtlinie enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und die Ausschlussgründe nach Art. 17 der Richtlinie erst auf nachgelagerter Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG normiert hat, 74 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 – a.a.O.. 75 Die Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 17 der Richtlinie steht deshalb der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. 76 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für den Kläger in der Türkei die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Abschiebungsschutzes keine Bedeutung mehr. Er ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. 77 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 78 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf folgende Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war (Vorschädigung), für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, 79 vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla - Rdnr. 92 ff.. 80 Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. 81 EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rdnr. 128 m.w.N.. 82 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. 83 Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller "erneut von einem solchen Schaden bedroht wird", einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. 84 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. 85 Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG widerlegt ist, kann das Gericht auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die Türkei als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten. 86 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 – Juris und vom 27. April 2010 a.a.O. und 87 Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt dem Kläger vorliegend zugute; denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist ist und bereits vor der Flucht eine Vorschädigung erlitten hat, die subsidiären Abschiebungsschutz begründet. 88 Bei der Beurteilung einer Vorschädigung ist das Gericht allerdings nicht an das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. Januar 1995 gebunden. Dieses Urteil hat zwar das Bundesamt verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen. Es verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob dem Kläger subsidiärer Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren ist. Die Rechtskraft erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Urteilsgründe, vielmehr muss sich das Gericht eine eigene richterliche Überzeugung bilden, 89 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 – Juris und OVG NRW, Urteil vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A -. 90 Ungeachtet dessen verhalten sich die Urteilsgründe auch nicht zu der Frage, ob der Kläger eine Vorschädigung im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder von einer solchen Maßnahme bedroht war. 91 Das erkennende Gericht ist aber aufgrund eigener Würdigung der für die Ausreise aus der Türkei maßgeblichen Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor Folter aus der Türkei geflohen ist. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen im Asylanerkennungsverfahren, den Ermittlungen des Bundesamtes im Widerrufsverfahren und den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen über die zum Zeitpunkt der Ausreise und gegenwärtig geltenden allgemeinen und politischen Verhältnisse in der Türkei. 92 Der Kläger hat in seinem Asylanerkennungsverfahren geltend gemacht, er sei in Polizeihaft gefoltert worden. Dass der Kläger die ihm zugefügten Misshandlungen bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt vorliegend nicht den Schluss zu, dass er sie tatsächlich nicht erlitten hat. Denn sowohl in der schriftlichen Asylbegründung als auch im Verfahren vor dem VG Braunschweig, namentlich in der mündlichen Verhandlung, sind die Misshandlungen von ihm thematisiert worden. Sie finden überdies Erwähnung in dem vorgelegten Artikel in der Ausgabe der "Hürriyet" vom 7. November 1991, in dem der Kläger laut deutscher Übersetzung wie folgt zitiert wird: 93 "Während die Polizei mich schlug, platzte meine Stirn, ich bekam blaue Flecken um die Augen herum. Obwohl ich keine Schuld habe, hat man mich verprügelt..." 94 Ferner wird die Behauptung, der Kläger sei in Polizeihaft misshandelt worden, durch den ärztlichen Bericht des Gerichtsmediziners T vom 8. November 1991 untermauert. Darin heißt es ausweislich der deutschen Übersetzung: 95 "Der ärztliche Bericht des J (...) wurde geprüft. Außerdem wurde er untersucht. Es wurden bei der betreffenden Person Wunden festgestellt im linken Parietalbereich des Kopfes, im rechten sigomatischen Bereich, an der linken Stirnseite Wunden und Ekchymose und an der linken Brustseite traumatische Wundrisse." 96 Schließlich wird die klägerische Behauptung, in Polizeihaft misshandelt worden zu sein, durch die dem erkennenden Gericht aus jener Zeit vorliegenden Erkenntnisse über die Anwendung von Folter während der Polizeihaft und auch durch die seinerzeitige Rechtsprechung gestützt. 97 Beispielsweise hat der erkennende Einzelrichter in einem Urteil vom 6. Mai 1998 – 20 K 1697/04.A – (n.v.) hinsichtlich eines 1993 aus der Türkei geflüchteten kurdischen Volksangehörigen, der sich auf in Polizeihaft erlittene Folter berufen hat, ausgeführt: 98 "Vermeintliche Angehörige marxistischer und kurdischer Organisationen erwarten während der Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens sowie der Strafverbüßung schwere Folterungen. Die von diesen Häftlingen während der Zeit des Polizeigewahrsams zu erduldenden körperlichen Misshandlungen sind von außerordentlicher Intensität. 99 Insofern wird von folgenden Behandlungsmethoden berichtet: Elektroschocks, Falaka (Schläge auf die Fußsohlen), Verbrennungen mit Zigaretten, langanhaltendes Aufgehängtsein an Händen und Füßen an der Zimmerdecke, Boxhiebe, Tritte und Schläge mit Knüppeln, Stöcken und Eisenstangen auf alle Körperteile einschließlich der Geschlechtsorgane. In den Haftanstalten müssen die Gefangenen mit folgenden Zuständen rechnen: Überbelegung der häufig feuchten bzw. nicht gelüfteten Zellen, unzureichende Versorgung mit Nahrung, Trinkwasser und Wasser für die Körperpflege, Beschränkung des Toilettengangs, unzureichende medizinische Betreuung, Prügel, Umerziehungsprogramme, tagelanges Einschließen in einer unbeleuchteten Einzelzelle bei gleichzeitigem Nahrungsentzug. 100 Die beschriebenen Misshandlungen und Quälereien erfolgen nicht nur zur Demütigung der Betroffenen oder aus reinem Sadismus, sondern sind darüber hinaus auch politisch motiviert. Anzeichen dafür ist die diesbezügliche Schlechterstellung politisch motivierter Häftlinge gegenüber solchen, denen die Begehung gewöhnlicher Straftaten zur Last gelegt wird. Zwar sind Schläge als Disziplinarmaßnahmen in türkischen Haftanstalten generell an der Tagesordnung, und auch im Übrigen trifft alle Häftlinge in der Türkei das harte und nach westeuropäischen Maßstäben unerträgliche Gefängnisregime. Darüber gehen jedoch die festzustellenden Misshandlungen, die des Kommunismus oder des Separatismus Beschuldigte sowohl im Polizeigewahrsam als auch in den Haftanstalten zu erleiden haben, nach Art und Ausmaß der zutage tretenden Brutalität noch erheblich hinaus." 101 Auch das OVG NRW hat unter umfassender Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu den in der Türkei herrschenden Verhältnissen in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts ausgeführt, dass vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen zu werden, sehr hoch sei. Foltermethoden seien u.a. Fußtritte und Fausthiebe sowie Schläge mit Knüppeln und anderen Schlaginstrumenten, stundenlanges Hängen an Hand- oder Fußgelenken oder an auf dem Rücken zusammengebundenen Händen, Elektroschocks an sensiblen Körperteilen und sexuelle Übergriffe. Die beschriebenen Maßnahmen seien politisch motiviert und dem türkischen Staat zurechenbar. 102 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 – 25 A 3631/95.A – S. 32-34 des Urteilsabdrucks. 103 Der Annahme einer Vorschädigung lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Kläger nach Auskunft der Botschaft Ankara durch Urteil des 1. Staatssicherheitsgerichts Malatya vom 05. Februar 1991 aus Mangel an Beweisen von dem Vorwurf von Aktivitäten für die THKP/C Devrimci-Yol freigesprochen worden ist. Allerdings wird in den Urteilsgründen insoweit ausgeführt, es gebe keine Beweismittel dafür, dass die in Rede stehenden Flugblätter der "Revolutionären Jugend" von den Angeklagten geschrieben oder verteilt wurden und dass damit Propaganda gemacht worden sei. Es lägen keine überzeugenden Beweismittel vor, die eine Verurteilung rechtfertigen würden, da die Angeklagten sehr jung und nicht Mitglieder einer illegalen Organisation seien. Der Freispruch bedeutet demnach, dass der Kläger seitens der Justiz nicht (mehr) verdächtigt wurde, mit der Dev-Yol zu sympathisieren, oder sich sogar für diese Organisation zu engagieren. Außerdem hatte sich, wie den vorliegenden Presseberichten entnommen werden kann, im Anschluss an die Festnahme das Schulverwaltungsamt als staatliches Organ für den Kläger eingesetzt und sich darum bemüht, ihm den Schulbesuch auf einer weiterführenden Schule zu ermöglichen. 104 Andererseits jedoch hat der Kläger in seinem Asylanerkennungsverfahren gleichbleibend behauptet, er sei ab April 1992 mehrfach mitgenommen worden. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab er an, er habe sich konkret zur Ausreise entschlossen, weil er am 5. April 1992 für zwei Tage festgenommen worden sei. Danach habe die Polizei ihn und seinen Bruder nicht mehr in Ruhe gelassen. Er sei danach noch sieben bis acht Mal für ein bis zwei Tage festgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf entsprechende Befragung an, er sei sieben bis acht Mal festgenommen und zur Karakol gebracht worden. Dort sei er auch gefoltert worden. Man habe ihn mit dem Tode bedroht und aufgefordert, Spitzeldienste zu leisten. Auf Frage des Gerichts, was ihm dabei geschehen sei, erklärte der Kläger, er sei schon auf dem Transport geschlagen worden, dies habe sich auf der Karakol fortgesetzt. Man habe ihn auch nackt ausgezogen und kaltes Wasser auf seinen Körper gespritzt. Man könne sich vorstellen, dass das bei kalter Witterung die Leiden erhöhe. Außerdem habe man ihn fünf bis zehn Minuten aufgehängt. 105 Dass der Kläger unter der Beschuldigung, "linksgerichtete Aktivitäten" durchgeführt zu haben, mehrfach in Polizeigewahrsam genommen worden ist, hat die Botschaft in Ankara in ihrer Auskunft vom 19. Januar 2010 bestätigt. Ob sich diese Mitnahmen vor oder nach April 1992 ereigneten, lässt sich der Auskunft zwar nicht entnehmen. Insoweit gibt es allerdings keinen Grund, die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Ausreise erst im Februar 1993 erfolgt ist, lässt sich hieraus angesichts der notwendigen Vorbereitungen nicht schließen, der Kläger sei nicht unter dem Druck weiterhin erfolgter und zu befürchtender Mitnahmen und Misshandlungen ausgereist. 106 Stichhaltige Gründe die dagegen sprechen, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei erneut von einem solchen Schaden bedroht ist, sind nicht erkennbar. 107 Die Kammer hat bereits mehrfach unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine den Widerruf von asyl- oder abschiebungsschutzrelevanten Positionen rechtfertigende nachträgliche erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nicht festzustellen ist. 108 Vgl. etwa Urteile vom 31. Januar 2011 – 26 K 7397/08.A – und vom 5. November 2010 – 26 K 1914/10.A - . 109 Hierzu hat sie im Einzelnen ausgeführt, die türkische Reformpolitik habe bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkämen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 habe der Mentalitätswandel in der Türkei noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst und es sei noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen für deren Fortbestehen in der nicht ausreichend effizienten Strafverfolgung liege. 110 Auch die jüngsten Lageberichte vom 29. Juni 2009 und vom 11. April 2010 gäben keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Gegebenheiten in der Türkei. Denn trotz aller gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen sei es der türkischen Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Straflosigkeit der Täter in Folterfällen bezeichne das Auswärtige Amt noch im jüngsten Lagebericht als ein ernstzunehmendes Problem. Willkürliche Festnahmen im Rahmen von Demonstrationen oder Trauerzügen kämen vor. Sie würden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt. In jüngerer Zeit sei es zu einer Verhaftungswelle gegen Gewerkschaftsmitglieder u.a. wegen angeblicher Unterstützung der terroristischen PKK durch Mitgliedschaft in der zivilen Dachorganisation KCK gekommen. 111 An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. 112 Zwar ist die Zahl von Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, nach Angaben von Menschenrechtsverbänden im Jahr 2009 im Vergleich zu den in den Jahren 2008 und 2007 gemeldeten Vorfällen landesweit zurückgegangen, jedoch lassen sich - dem Auswärtigen Amt zufolge - aus den vorliegenden Statistiken keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten, die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird und bei einem statistischen Vergleich zudem berücksichtigt werden muss, das gerade durch die "Null-Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. 113 Vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 11. April 2010, S. 22 sowie zuvor vom 29. Juni 2009, S. 19 und vom 11. September 2008, S. 25. 114 Dies gilt umso mehr, als die türkischen Menschenrechtsorganisationen nur von denjenigen Fällen berichten, die in der Presse veröffentlicht werden oder in denen sie als Organisation direkt angesprochen werden. Für eine höhere Dunkelziffer an Foltervorfällen spricht auch der Umstand, dass viele Opfer von Folter und Misshandlung aus Angst vor weiteren Misshandlungen oder aufgrund der Erfahrung, dass eine Anzeige für die Täter meist folgenlos ist, keine Anzeige erstatten. 115 Vgl. amnesty international (ai), Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. März 2010. 116 Denn die Straflosigkeit der Täter in Folterfällen in der Türkei ist nach wie vor ein ernstzunehmendes Problem. Die "Null-Toleranz-Politik" gilt zwar weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe, insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Laut Angaben des türkischen Justizministeriums wurde im Jahr 2007 in 1.816 von 1.901 angezeigten Fällen eine Untersuchung aufgrund von vermuteter Folter und unangemessener Gewalt eingeleitet, in 378 Fällen wurde dazu ein Strafverfahren (gegen insgesamt 892 Sicherheitsbeamte) eröffnet; 96 Personen wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der parlamentarische Ausschuss für Menschenrechte hat im Januar 2009 in einem Untersuchungsbericht über die Polizei in Istanbul festgestellt, dass zwar 35 Verfahren (431 Personen betroffen) eröffnet worden seien, es jedoch bisher zu keiner Verurteilung gekommen sei (64 Freisprüche, 290 Verfahrenseinstellungen, 14 Verfahren noch anhängig). Besorgt habe sich die Untersuchungskommissionauch darüber gezeigt, dass in nur 2 % der Fälle eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden sei. 117 Vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 29. Juni 2009, S. 4 und 19 sowie vom11. April 2010, S. 22 f. 118 Die Zweigstelle Diyarbakir des Menschenrechtsvereins IHD hat in ihrem Bericht über Menschenrechtsverletzungen in der Region Ost- und Südostanatolien festgestellt, dass im Jahr 2009 ein wesentlicher Anstieg der Folter zu verzeichnen gewesen sei. Es seien 1.016 Personen auf unterschiedliche Art und Weise gefoltert worden, 119 vgl. ai, Auskunft vom 31. Januar 2011 an OVG Saarland unter Bezugnahme auf den Bericht in der Özgür Gündem vom 25. Januar 2010. 120 Als problematisch erweist sich darüber hinaus ebenfalls grundsätzlich, dass sich der Nachweis von Folter und Misshandlung - und damit die strafrechtliche Verfolgung der Täter - generell als schwierig erweist. So werden etwa die seit Januar 2004 geltenden Regelungen, dass der Festgenommene bei der bei Ingewahrsamnahme und Vernehmung durch die Polizei/ Jandarma vor Vernehmungsbeginn sowie bei der Entlassung aus der Haft jeweils obligatorischen Untersuchung allein von einem Arzt untersucht wird, sofern nicht der Arzt aus Gründen seiner persönlichen Sicherheit etwas anderes schriftlich wünscht, und das Untersuchungsergebnis ohne Kopie für die Vollzugsbeamten direkt dem Staatsanwalt auszuhändigen ist, nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarmaßnahmen durch das zuständige forensische Institut. Amnesty international und der IHD berichten zudem über Strafprozesse und andere Schikanen gegen unabhängige Ärzte, die Folterspuren attestiert haben. Berichte von Psychiatern, die psychische Schäden belegen, laufen Gefahr, unberücksichtigt zu bleiben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um Gefängnisinsassen kümmern, ist zudem bei medizinischen Gutachten die Qualität mitunter beeinträchtigt. 2009 wurde eine Amnestieentscheidung für eine zu lebenslänglicher Haft verurteilte Person durch den Staatspräsidenten erteilt, nachdem bekannt geworden war, dass das forensische Gutachten unzureichend war. 121 Vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 11. September 2008, S. 26, vom 29. Juni 2009, S. 19 f. und vom 11. April 2010, S. 23. 122 Zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungsprognose, im Rückkehrfall Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden, führt auch nicht der Umstand, dass dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen oder Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, 123 Vgl. hierzu: AA, Lagebericht Türkei vom 11. April 2010, S. 28 und nachgehend z.B. die Auskunft vom 14. Oktober 2010 an OVG Saarlouis. 124 Denn die insoweit in Bezug genommenen Feststellungen des Auswärtigen Amtes sind wenig aussagekräftig. Zum Einen ist nicht ersichtlich, ob das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweisen und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse (Wasser, Nahrung, Toilettengang), die im Einzelfall durchaus asylerheblich sein können, in seine Bestandsaufnahme einbezogen hat. Zum Anderen ist den Angaben des Auswärtigen Amtes kein Hinweis auf die Zahl der zu dem von ihm dargestellten Personenkreis zählenden Rückkehrer sowie darauf zu entnehmen, ob es sich bei den von ihm genannten Personen um türkische Staatsangehörige gehandelt hat, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Denn angesichts der Rechtsprechung u. a. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der eine Rückkehrpflicht exponierter Mitglieder und Führungspersönlichkeiten separatistischer und terroristischer Organisationen angesichts einer für den Rückkehrfall drohenden Foltergefahr überwiegend verneint wird, 125 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, vom 19.Dezember 2005 - 8 A 4008/04.A -und vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A- (alle: Juris), 126 dürfte die Zahl der Rückkehrer, die diesem Personenkreis angehören, jedenfalls nicht so groß sein, dass hinreichend sichere Rückschlüsse möglich sind. 127 VG Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2011 – 9 K 242/09.A -. 128 Zwar wird auch in anderen sachverständigen Stellungnahmen aus jüngerer Zeit ausgeführt, dass keine aktuellen Verfahren gegen in die Türkei zurückgekehrte Personen bekannt seien, die bis Ende der 90er Jahre im Verdacht gestanden hätten, die PKK mit Transportfahrten, Bedarfsartikeln, Beherbergung o.ä. unterstützt zu haben. 129 vgl. ai, Auskunft vom 31. Januar 2011 an OVG Saarland und Taylan, Gutachten vom 11. Februar 2011 an OVG Saarland. 130 Jedoch wird in diesen Gutachten zugleich darauf hingewiesen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betreffende bei der Einreise oder zu einem späteren Zeitpunkt von den Sicherheitsorganen vernommen werde. Dabei sei die Gefahr einer Misshandlung zwar verschwindend klein, könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden, 131 vgl. nur Taylan, Gutachten vom 11. Februar 2011 an OVG Saarland. 132 Nach alldem kann das Vorkommen von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in der Türkei derzeit noch nicht ausgeschlossen werden und kann bei Berücksichtigung der Auskünfte aus jüngster Zeit noch nicht die Rede davon sein, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit von Folter und damit den Eintritt eines Schadens im Sinne von Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie entkräften. 133 In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass derzeit keine aktuellen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig sind. Daraus lässt sich nämlich – wie die Vergangenheit zeigt- nicht ohne weiteres schließen, dass der Kläger problemlos in seine Heimat zurückkehren könnte und von einer polizeilichen Befragung verschont bliebe. Denn der DHKP-C, die aus der Dev Sol Bewegung hervorgegangen ist, der wiederum die Dev Genc als Jugendorganisation angegliedert war, ist als ernstzunehmender Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten. Noch in der jüngeren Zeit wurden ihr in der Türkei terroristische Aktionen zugeschrieben. 134 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 – 8 A 2771/06.A – Juris. 135 Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote bestehen nicht; eine Prüfung des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG erübrigt sich wegen der Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG. 136 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylVfG, und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. 137 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.