OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2677/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0419.2K2677.10.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 0.0.1979 in E geborene Kläger begehrt seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2 Er ist deutscher Staatsangehöriger und stand seit Oktober 1999 als Polizeimeister-Anwärter (Beamter auf Widerruf) im mittleren Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 1. April 2002 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister "zur Anstellung (z.A.)" ernannt und zum Polizeipräsidium X (nachfolgend: Polizeipräsidium) versetzt. Zum 1. Oktober 2003 wurde er zum Polizeimeister ernannt. 3 Am 1. Januar 2004 kam es in einer Gaststätte in N zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und weiteren Personen, in deren Verlauf der Kläger einen anderen Beteiligten mit einem Bierglas verletzte. 4 Unter dem 8. Oktober 2004 wurde der Kläger nach Nr. 4.2 BRL Pol im Eingangsamt der Laufbahn dienstlich beurteilt. Er erhielt das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen". 5 In der Folgezeit kam es am 26. Dezember 2005 und am 23. Juni 2006 zu weiteren Vorfällen, die strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzungsdelikten nach sich zogen. Dabei handelte es sich jeweils um Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seiner damaligen Freundin. Nach den polizeilichen Ermittlungen (durchgeführte Blutalkoholtests) stand der Kläger jeweils unter Alkoholeinfluss. Die daraufhin eingeleiteten Strafverfahren endeten mit Einstellungen nach § 153a StPO (Vorfall am 26. Dezember 2005) bzw. nach 170 Abs. 2 StPO (Vorfall am 23. Juni 2006). Am 23. September 2006 ereignete sich ein weiterer Vorfall in einer Diskothek in E1 (Auseinandersetzung mit Türstehern), der erneut ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (u.a. wegen Körperverletzung und Beleidigung) zur Folge hatte. Auch bei diesem Vorfall stand der Kläger unter Alkoholeinfluss. Wegen dieser Vorfälle vom 1. Januar 2004, 26. Dezember 2005, 23. Juni 2006 und 23. September 2006 war jeweils auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. 6 Mit Schreiben vom 13. September 2006 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er am 0.0.2006 das 27. Lebensjahr vollendet habe und aus diesem Grund zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen sei. Mit Schreiben vom 28. September 2006 teilte das Polizeipräsidium dem Kläger mit, dass eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit Blick auf das laufende Disziplinarverfahren und das dabei verfolgte Ziel der Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 LBG NRW nicht in Betracht komme. Nach der geltenden Erlasslage seien begünstigende beamtenrechtliche Entscheidungen bis zu einer Klärung der Schuldfrage im Disziplinarverfahren in der Regel zurückzustellen. 7 Hiergegen legte der Kläger unter dem 19. November 2006 "Beschwerde" ein: Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass er allein aufgrund seines Alters bislang noch nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei. Die bestehende Benachteiligung gegenüber Kollegen, die allein aufgrund des höheren Lebenszeitalters früher auf Lebenszeit verbeamtet würden, sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Die das Disziplinarverfahren begründenden Strafverfahren seien außerdem jeweils bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen gewesen, und es sei zu keiner Verurteilung gekommen. Da er nunmehr das 27. Lebensjahr vollendet habe, sei er nachträglich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2007 wies das Polizeipräsidium X die als Widerspruch verstandene "Beschwerde" vom 19. November 2006 gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. September 2006 zurück. Zur Begründung wurde erneut auf die geltende Erlasslage verwiesen, die die Zurückstellung von begünstigenden beamtenrechtlichen Entscheidungen bei Verdacht eines Dienstvergehens vorsehe. Etwas anderes gelte lediglich, wenn das in Rede stehende Dienstvergehen nicht derart schwerwiegend sei, dass eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zu erwarten sei. Im Falle des Klägers seien die Vorwürfe aber so gravierend, dass letztlich mit einer Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW zu rechnen sei. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei daher zu Recht versagt worden. 9 Am 26. Juli 2007 erhob der Kläger hiergegen Klage (2 K 3285/07). 10 Das Amtsgericht E1 befand den Kläger am 20. September 2007 (724 Ds 203 Js 1950/06 - 13462/06) wegen des Vorfalls in der Diskothek in E1 am 23. September 2006 wegen Körperverletzung und Beleidigung für schuldig und verwarnte ihn kostenpflichtig. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe blieb vorbehalten. Die Entscheidung ist rechtskräftig. 11 Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW fortgesetzt werde. 12 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag des Klägers auf Aussetzung der mit Verfügung des Beklagten vom 25. Juli 2006 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung mit Beschluss vom 7. Mai 2008 (35 K 4711/06.O) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sei gerechtfertigt, da die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis hinreichend wahrscheinlich sei. Eine Entlassung sei voraussichtlich jedenfalls mit Blick auf die vom Kläger im Januar 2004 und im September 2006 verübten Taten gerechtfertigt. Die Taten stellten jeweils ein Verhalten dar, welches nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies gelte auch, wenn die Taten im vorliegenden Fall außerhalb der Dienstausübung begangen worden seien. Denn ein Polizeibeamter dürfe auch insoweit nicht seiner zentralen Aufgabe, die körperliche Integrität von Bürgern zu schützen, zuwider handeln. Die vom Kläger gezeigten Verhaltensweisen hätten bei einem Beamten auf Lebenszeit auch mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. In ihnen zeige sich ein Hang zu Gewalttaten, der auch durch eine Strafandrohung nicht gezügelt werden könne. Die Verhängung einer Geldbuße wäre als milderes Mittel nicht ausreichend. 13 Das Polizeipräsidium entließ den Kläger mit Bescheid vom 26. Januar 2009 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW aus dem Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde auf die insgesamt vier Vorfälle in der Zeit von Januar 2004 bis September 2006 verwiesen, die jeweils strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach sich gezogen hatten. Wie bereits das Verwaltungsgericht in der Entscheidung vom 7. Mai 2008 - 35 K 4711/06.O - im Zusammenhang mit § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW konstatiert habe, hätten insbesondere die beiden Taten im Januar 2004 und im September 2006 bei einem Beamten auf Lebenszeit nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt. Damit sei auch die Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW unumgänglich. 14 Die hiergegen am 14. Februar 2009 erhobene Klage – 2 K 1118/09 – wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 4. August 2009 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 30. April 2010 – 6 A 2055/09 – ab und führte im Wesentlichen aus: Eine weitere Aufklärung der Vorfälle, die der Entlassung zu Grunde gelegen hätten, erübrige sich. Die Entlassung sei zu Recht erfolgt. Die zu Grunde liegenden Kernvorwürfe habe der Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Kläger habe sich schon in Anwesenheit von Polizeibeamten unbeherrscht und gegenüber Unbeteiligten und sogar Hilfspersonen aggressiv verhalten. Darin liege nicht nur eine einmalige und persönlichkeitsfremde Entgleisung. Der Umstand, dass er alkoholisiert gewesen sei, entlaste ihn nicht. Der Kläger richtete hiergegen eine Anhörungsrüge und begehrte insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das OVG NRW lehnte dies mit Beschluss vom 18. Mai 2010 ab. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die gegen den Beschluss des OVG NRW vom 18. Mai 2010 gerichtete Beschwerde (Beschluss vom 22. Juni 2010 – BVerwG 2 B 42.10 (2 PKH 2.10) -). Der vom Kläger beim OVG NRW gestellte Prozesskostenhilfeantrag für ein Wiedereinsetzungsverfahren wurde ebenfalls abgelehnt (Beschluss des OVG NRW vom 10. März 2011 – 6 A 450/11 -). 15 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die am 26. Juli 2007 gegen die unterbliebene Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erhobene Klage (2 K 3285/07) mit Urteil vom 4. August 2009, rechtskräftig seit dem 14. September 2009, ab und führte zur Begründung aus, dem stehe die Entlassungsverfügung vom 26. Januar 2009 entgegen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. 16 Der Kläger hat am 22. April 2010 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Eilantrag (2 L 638/10) gestellt. Er verfolgt jeweils das Begehren, ihn auf Lebenszeit zu verbeamten, und beruft sich auf die Nichtigkeit der Entlassungsverfügung, die deshalb einer Berufung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht entgegen stehe. 17 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschlüssen vom 30. April 2010 und vom 23. September 2010 zwei Befangenheitsanträge des Klägers gegen VRVG C, RVG H und RVG C1 abgelehnt, da die aus Sicht des Klägers vermeintliche Fehlerhaftigkeit früherer Entscheidungen keinen Befangenheitsgrund darstelle. 18 Die Kammer hat den Eilantrag mit Beschluss vom 3. Mai 2010 abgelehnt, da mit der Verbeamtung die Hauptsache vorweg genommen werde. Der Antrag, dem Kläger für eine hiergegen gerichtete Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des OVG NRW vom 10. Juni 2010 – 6 B 669/10 -), weil nach den Ausführungen des OVG NRW nicht nur die Hauptsache nicht vorweg genommen werden dürfe, sondern dem Begehren in der Hauptsache nach der mittlerweile bestandskräftigen Entlassung auch die Grundlage fehle. 19 In der Sache trägt der Kläger im Wesentlichen weiter vor: 20 Er habe gegen die Entlassungsverfügung Verfassungsbeschwerde erhoben, deren Ergebnis vor einer Entscheidung zunächst abgewartet werden solle. Die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit lägen vor. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er – anders als Kollegen, die ihre laufbahnrechtliche Mindestprobezeit erfüllt hätten – nicht auf Lebenszeit verbeamtet würde. Die Entlassungsverfügung sei nichtig, weil er wegen keinem der ihm zur Last gelegten Vorfälle zu einer Strafe verurteilt worden sei. Im Übrigen mache er die Begründungen seiner mit Schriftsatz vom 17. Mai 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde zum Gegenstand auch dieses Verfahrens. Dort führt er unter anderem aus: Zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung habe bereits ein Umwandlungsanspruch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgelegen. Insoweit sei zu diesem Zeitpunkt die Klage 2 K 3285/07 beim erkennenden Gericht anhängig gewesen, die aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Der Ausgang dieses Verfahrens habe vor einer Entlassung abgewartet werden müssen. Ferner habe sich der Umwandlungsanspruch nach Inkrafttreten des neuen Beamtenstatusgesetzes zum 1. April 2009 noch verfestigt, da das Rechtsinstitut eines "Beamten zur Anstellung" weggefallen sei. Das Beamtenverhältnis auf Probe sei nach Ableistung der regelmäßigen Probezeit und Bewährung des Beamten zwingend in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Er, der Kläger, habe sich indes in der für ihn maßgeblichen laufbahnrechtlichen Probezeit bewährt und sei zum 1. Oktober 2003 zum Polizeimeister ernannt worden. Die ihm zur Last gelegten Vorfälle hätten erst danach stattgefunden. Er habe daher schon vor seiner Entlassung auf Lebenszeit verbeamtet werden müssen. Maßgeblich seien desweiteren nur die Vorfälle, die vor dem "eigentlichen Umwandlungszeitpunkt", seinem 27. Geburtstag am 0.0.2006, erfolgt seien. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse eine fünfjährige Frist, die erst am 1. April 2007 ablaufe, abgewartet werden, treffe nicht zu. Im vorliegenden Klageverfahren trägt der Kläger weiter vor, die Entlassungsverfügung sei nichtig, weil das disziplinarische Ermittlungsverfahren zum diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen sei. Auch sei er zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Vorfälle schuldunfähig gewesen und habe sich seit dem 8. März 2006 in nervenärztlicher Behandlung befunden. Ferner sei eine Anhörung vor der Entlassungsverfügung unterblieben. Dies habe auch nicht geheilt werden können. 21 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 macht der Kläger zusätzlich geltend, unter Berufung in das Beamtenverhältnis wieder in den Polizeidienst des beklagten Landes eingestellt zu werden. Das auf die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichtete Verfahren möge im Hinblick darauf ausgesetzt werden. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 stellt er klar, dass weder eine Aussetzung noch ein Ruhen des Verfahrens angestrebt werde. 22 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 23 sein Beamtenverhältnis auf Probe durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, unter Berufung in das Beamtenverhältnis wieder in den Polizeidienst des beklagten Landes eingestellt zu werden 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Mai 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 27 Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 hat der Einzelrichter den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes im hiesigen Klageverfahren abgelehnt. 28 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der Sitzung verhandeln und entscheiden, weil dieser bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 31 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 32 Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begehrt, steht einer (erneuten) Sachentscheidung bereits das rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 4. August 2009 im Verfahren 2 K 3285/07 entgegen, denn gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in einem Vorprozess stellt ein in jeder Lage des Verfahrens zu beachtendes Prozesshindernis dar und schließt bei unveränderter Sach- und Rechtslage grundsätzlich jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellten Rechtsfolgen aus. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256; Kopp, VwGO, 15. Auflage, § 121 Rn.9 m.w.N. 34 Das Gericht hat mit Urteil vom 4. August 2009 über denselben Streitgegenstand befunden. Der Kläger hat seinerzeit beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X vom 28. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2. Juli 2007 zu verpflichten, ihn, den Kläger, in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren beantragt er, sein Beamtenverhältnis auf Probe durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. In beiden Verfahren ging es ihm also um die Verbeamtung auf Lebenszeit. Seit der Entscheidung vom 4. August 2009 hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert, soweit sie für das Begehren von Bedeutung ist. Damit ist das Gericht durch das rechtskräftige Urteil vom 4. August 2009 an einer erneuten Sachentscheidung gehindert. 35 Darüberhinaus ist die Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn der Kläger hat sich mit seinem erneuten Anliegen, auf Lebenszeit verbeamtet zu werden, nicht zuvor an das beklagte Land gewandt und damit eine einfachere Möglichkeit, eine Entscheidung über sein Anliegen herbeizuführen, nicht genutzt. Dies setzt die vorliegend erhobene Verpflichtungsklage aber voraus. Das Bemühen des Rechtsuchenden, sein Begehren vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren geltend zu machen, ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die der Verwirklichung des in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verankerten Gewaltenteilungsprinzips dient. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 – 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412. 37 Die Verwaltungsgerichte sind dazu berufen, behördliche Entscheidungen zu überprüfen, nicht dagegen, solche Entscheidungen unmittelbar selbst zu treffen. 38 Aus dem gleichen Grund fehlt auch dem auf erneute Einstellung gerichteten Antrag zu 2. das Rechtsschutzbedürfnis. Auch hier hat sich der Kläger unmittelbar an das Gericht gewandt, ohne sein Begehren zuvor unmittelbar beim beklagten Land geltend zu machen. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Erweiterung des Streitgegenstandes um eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung, da ihr weder der Beklagte zugestimmt hat noch eine Sachdienlichkeit zukommt. Daran fehlt es, wenn die geänderte Klage unzulässig ist, insbesondere wenn es für den geänderten Sachantrag – wie hier – an dem erforderlichen behördlichen Verfahren fehlt. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 -, NJW 1988, 1228. 40 Ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt weist das Gericht darauf hin, dass die Klage mit beiden Anliegen wohl auch unbegründet wäre. Dem Kläger dürfte kein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehen. Dem dürfte entgegenstehen, dass die Entlassungsverfügung vom 26. Januar 2009 nach der Entscheidung des OVG NRW vom 30. April 2010 – 6 A 2055/09 – bestandskräftig ist, sodass seinem Begehren die Grundlage fehlt. 41 Vgl. schon OVG NRW, Beschluss gleichen Rubrums vom 10. Juni 2010 – 6 B 669/10 – sowie PKH-Beschlüsse gleichen Rubrums des VG Düsseldorf vom 30. Juli 2009 – 2 K 3285/07 – und vom 25. Februar 2011 im vorliegenden Verfahren. 42 Auch ein Anspruch auf erneute Einstellung in den Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) besteht wohl nicht. Insoweit dürfte es schon an der für eine Verbeamtung erforderliche, charakterlichen Eignung (vgl. § 9 BeamtStG) fehlen, da der Kläger durch das Verhalten, das zu seiner Entlassung geführt hat, nach den Feststellungen des OVG NRW im Beschluss vom 30. April 2010 – 6 A 2055/09 – gezeigt hat, dass er sich schon in Anwesenheit von Polizeibeamten unbeherrscht und gegenüber Unbeteiligten und sogar Hilfspersonen aggressiv verhält. Darin liegt nicht nur eine einmalige und persönlichkeitsfremde Entgleisung; auch der Umstand, dass er alkoholisiert gewesen ist, entlastet ihn nicht. 43 Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.