Beschluss
17 L 698/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0426.17L698.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt N mitzu¬teilen, dass vor einer erneuten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG eine Abschiebung des Antragstellers nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der am 26. April 2011 gestellte Antrag gemäß § 123 VwGO ist zulässig und begründet. 2 Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es besteht die Gefahr, dass durch die für den 27. April 2011 geplante Abschiebung des Antragstellers in die Türkei die Verwirklichung seines Anspruchs auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3 Bei summarischer Prüfung hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 11. Januar 2011 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG fehlerhaft verneint. Für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens reicht es aus, wenn sich aus dem substantiierten und glaubhaften Vortrag ergibt, dass sich die zugrunde liegende Sachlage tatsächlich zu Gunsten des Asylbewerbers verändert hat. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2010 eine gegenüber dem letzten Asylverfahren veränderte Sachlage zu seinen Gunsten vortragen lassen. Hiernach wurde der Antragsteller am 21. Juli 2006 in die Türkei abgeschoben. Dort sei er am Flughafen drei Tage lang festgehalten und verhört worden. Nach Ableistung seines Militärdienstes habe er sich politisch für die DTP engagiert. Im Zusammenhang mit der Einreise der KCK-Leute im Oktober 2009 sei bei ihm seitens der Gendarmerie in der Wohnung in O eine Razzia gemacht worden. Man habe ihn zur Gendarmerie-Station in O gebracht und von dort nach E. Man habe ihm vorgeworfen, den KCK-Leuten geholfen zu haben und während der Militärzeit als Spitzel für die KCK/DTP tätig gewesen zu sein. Nach sechs Tagen habe man ihn freigelassen und Klage gegen ihn erhoben. Seit dieser Zeit habe er sich bei Verwandten aufgehalten. 4 Der Folgeantrag ist nicht offensichtlich unschlüssig. Der Antragsteller hat nach seiner Abschiebung in die Türkei und seiner erneuten Wiedereinreise in das Bundesgebiet neue Verfolgungsgründe geltend gemacht und seine neuen Gründe schriftlich in den Grundzügen vorgetragen. In solchen Fällen darf das Bundesamt in der Regel nicht gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG von einer persönlichen Anhörung absehen, 5 vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – A 4 K 13990/02 -, m.w.N. 6 Eine eingehendere Prüfung der Sach- und Rechtslage ist daher nicht möglich. Das muss angesichts der möglichen Folgen einer Abschiebung für den Antragsteller zur vorläufigen Verhinderung von Vollzugsmaßnahmen führen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).