Urteil
2 K 3218/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0503.2K3218.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirks¬regierung E vom 2. November 2009 und des (Wider¬spruchs-)bescheides der Bezirks¬regierung E vom 15. April 2010 zu verpflichten, sie unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungs¬gruppe A 12 Bundes¬besoldungsgesetz an die L-Realschule in E1 zu ver¬setzen und sie darüber hinaus im Wege des Schadensersatzes be¬soldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie be¬reits zum 1. August 2009 unter Einweisung in eine Planstelle der Be¬soldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsgesetz an die L-Re¬alschule in E1 versetzt worden. Die Klägerin trägt insoweit die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit es das hilfsweise beantragte Klagebegehren zum Gegenstand hat, das beklagte Land zu verpflich-ten, der Klägerin die Differenz der ihr gezahlten Besoldung als Polizei-beamtin nach der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungs¬gesetz zu einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 Bun-desbesoldungsgesetz auf der Grundlage der von ihr ausgeübten Tä-tigkeit als Lehrerin an einer Realschule zu zahlen und unter dem Ak-tenzeichen 2 K 2924/11 fortgeführt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die am 00.0.1959 geborene Klägerin trat am 1. April 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kriminaloberwachtmeisterin zunächst in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Mit Vollendung des 27. Lebensjahres wurde ihr am 00.0.1986 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Nach den Geburten ihrer Söhne am 00.0.1989 und 0.0.1991 befand sich die Klägerin zunächst im Erziehungsurlaub. Während ihres Erziehungsurlaubes zog sie im Jahre 1990 aus familiären Gründen nach E1 um und begann im Jahre 1996 an der Fachhochschule E2 im Fachbereich Informatik ein Fachhochschulstudium der Wirtschaftsinformatik, das sie am 30. Oktober 2001 mit der Diplomprüfung zur Diplom-Informatikerin (FH) erfolgreich abschloss. 2 Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde die Klägerin in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen und zum Polizeipräsidium E1 versetzt. Am 27. Januar 2003 wurde sie zur Kriminalkommissarin ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 beim Polizeipräsidium E1 eingewiesen. 3 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 bewarb sie sich dann im Rahmen des Projekts der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Übernahme von qualifizierten Landesbediensteten in den Schuldienst, um eine Übernahme in den öffentlichen Schuldienst, nachdem mit Bescheinigung der Bezirksregierung L1 vom 18. Oktober 2006 ihr am 30. Oktober 2001 im Studiengang Wirtschaftsinformatik erworbenes Diplom gemäß § 20 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 in der zur Zeit der Erteilung der Bescheinigung gültigen Fassung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Mathematik und Informatik anerkannt worden war. In dem zu dem Projekt seitens des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Merkblatt, Stand: 8. Dezember 2006, heißt es u.a. zur Übernahme in den Schuldienst unter II. 7. : "Über die endgültige Übernahme in den Schuldienst ......wird nach vorheriger Abordnung entschieden. Eine endgültige Übernahme im Wege der Versetzung erfolgt nach Bewährung in der Probezeit der angestrebten Lehrerlaufbahn....." Weiter heißt es dort unter IV. 1. zu den dienstrechtlichen Überlegungen zur Übernahme von Bewerbern mit Erstem Staatsexamen: "Abordnung in bisheriger Rechtsstellung zur Qualifizierung nach OVP-B mit anschließendem Zweiten Staatsexamen, Verbleib in alter Rechtsstellung und weitere Abordnung in bisheriger Rechtsstellung zur Ableistung der Probezeit in der neuen Laufbahn. Nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit Übernahme in die neue "Lehrerlaufbahn" ..." 4 In der Zeit vom 19. bis zum 30. März 2007 hospitierte sie sodann zunächst im Schuldienst im Wege der Abordnung an der Städtischen L-Realschule in E1. 5 Mit Schreiben vom 22. März 2007 wandte sie sich an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, nachfolgend: MSW, und machte geltend, dass sie gerne in den Schuldienst wechseln würde, es jedoch für unangemessen halte, wenn sie anders als sog. Seiteneinsteiger 4 ½ Jahre lang weiterhin nach der Besoldungsgruppe A 9 unter Wegfall der ihr für den aktiven Polizeidienst zustehenden Polizeizulage besoldet würde. Mit Schreiben des MSW aus dem April 2007 wurde der Klägerin daraufhin mitgeteilt, dass sich ihr folgende zwei Wege anbieten würden: Sie habe einerseits die Möglichkeit einer Abordnung in ihrer jetzigen Rechtsstellung. Hierzu würde sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung die erforderliche Probezeit für die neue Laufbahn ableisten und nach erfolgreicher Probezeit in die Lehrerlaufbahn unter Ernennung zur Lehrerin, Besoldungsgruppe A 12, wechseln. Ob ihr während der Abordnung in den Schuldienst die "Polizeizulage" weiterhin zustehe, müsse von der abordnenden Stelle entschieden werden. Die andere Möglichkeit sei, sie lasse sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen und werde als sog. Seiteneinsteigerin als Tarifbeschäftigte zunächst befristet in den Schuldienst eingestellt und nach Erwerb der Zweiten Staatsprüfung als Tarifbeschäftigte auf Dauer beschäftigt und in die Entgeltgruppe 11 eingestuft. Zugleich teilte das Ministerium der Klägerin mit, dass Verständnis dafür bestehe, wenn sie aufgrund der Rahmenbedingungen von einem Wechsel in den Schuldienst absehen würde. 6 Die Klägerin entschied sich dennoch für einen Wechsel in den Schuldienst und wurde mit Schreiben der Bezirksregierung E, nachfolgend: Bezirksregierung, vom 12. Juni 2007 gemäß der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B) vom 24. Juli 2003 zum 17. August 2007 zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit der Fächerkombination Mathematik und Informatik zugelassen. Hierzu wurde sie mit Verfügung des Polizeipräsidiums E1 vom 3. Juli 2007 mit dem Ziel der Versetzung aus dienstlichen Gründen für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 17. Februar 2012 vom Polizeipräsidium E1 zur L-Realschule in E1 abgeordnet und trat dort am 1. August 2007 ihren Dienst an. 7 In der Zeit vom 17. August 2007 bis zum 16. August 2009 absolvierte sie sodann den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, den sie mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und dem Erwerb der dementsprechenden Lehramtsbefähigung in den Fächern Mathematik und Informatik erfolgreich abschloss. 8 Mit Schreiben vom 7. September 2009 begehrte die Klägerin dann, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe als Realschullehrerin, Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zu übernehmen und endgültig in den Schuldienst zu versetzen. Zur Begründung machte sie geltend: Sie erfülle nunmehr sämtliche Voraussetzungen für ein vollständiges Überwechseln in die Lehrerlaufbahn auf der Grundlage einer Versetzung. Ab dem Schuljahr 2009/10 sei sie in eine volle Planstelle an ihrer Schule eingewiesen worden. Im Übrigen macht sie geltend, jedenfalls einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz ihrer jetzigen Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 9 zu den Bezügen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 zu haben. 9 Mit Schreiben vom 2. November 2009 stellte sie klar, dass es ihr "selbstverständlich" nicht um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, sondern um die endgültige Versetzung und amtsangemessene Besoldung gehe. 10 Mit Bescheiden vom 2. bzw. 4. November 2009 lehnte die Bezirksregierung die begehrte Versetzung und gleichzeitige Anpassung der Besoldung ab. Der Bescheid vom 4. November 2009 war gleichlautend zu dem Bescheid vom 2. November 2009 und enthielt lediglich eine Berichtigung, da in dem Bescheid vom 2. November 2009 auf Seite 2 in dem Satz, "Eine Versetzung und eine gleichzeitige Anpassung der Besoldung kann somit zum jetzigen Zeitpunkt vollzogen werden", offenbar unrichtig zunächst das Wort "nicht" vergessen worden war. Zur Begründung der Ablehnung wies die Bezirksregierung darauf hin, dass die potentiellen Bewerber für die Übernahme in den Schuldienst über das Verfahren informiert worden seien. Für die Klägerin bedeute dies, dass sie für die Dauer der Qualifizierung im Rahmen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der sich daran anschließenden 2 ½ jährigen Probezeit, die bei der Klägerin erst mit Ablauf des 17. Februar 2012 ende, abgeordnet würde. Erst danach erfolge die Versetzung in den Schuldienst und eine Anpassung der Besoldung. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht beigefügt. 11 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2009 Widerspruch verbunden mit dem ausdrücklichen Antrag, sie endgültig an die L-Realschule in E1 zu versetzen und ihr ab Beginn des Schuljahres 2009/10 die einem Amt einer Realschullehrerin entsprechende Besoldung zu zahlen. Zur Begründung führte sie aus: Es ergebe sich weder aus der OVP-B noch aus den Laufbahnvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, dass die Versetzung erst nach Ablauf der Probezeit erfolge. Sie habe vielmehr gemäß § 3 BBesG Anspruch auf die dem Amt der Realschullehrerin entsprechende Besoldung, da sie unbefristet in eine volle Planstelle eingewiesen worden sei. Auch könne sie verlangen so behandelt zu werden, wie die Absolventen, die nach Ablegen der Zweiten Staatsprüfung und Abschluss des Vorbereitungsdienstes in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt würden. Ein solcher Anspruch ergebe sich ebenfalls aus § 5 BBesG, denn ihr sei das Amt einer Realschullehrerin für die Dauer der Probezeit übertragen worden. Auch wenn sie bis zum Ablauf der Probezeit in ihrer jetzigen Laufbahn verbleibe, sei sie dennoch entsprechend dem von ihr ausgeübten Amt zu besolden. Der Dienstherr müsse sich daran festhalten lassen, dass sie eine Planstelle besetze und auf dieser als Realschullehrerin unterrichte. Auch sei ihr Widerspruch zulässig, da sie einen besoldungsrechtlichen Anspruch geltend mache. 12 Die Bezirksregierung teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 mit, dass die Angelegenheit erneut geprüft werde. 13 Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 stellte der Bezirkspersonalrat an Realschulen zwischenzeitlich einen Initiativantrag nach § 66 Abs. 4 Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG – dahin, die Abordnung der Klägerin vorzeitig in eine Versetzung umzuwandeln und sie im Rahmen eines Laufbahnwechsels in den öffentlichen Schuldienst zu übernehmen. Dieser wurde mit Schreiben der Bezirksregierung vom 22. März 2010 abgelehnt . 14 Mit (Widerspruchs-)bescheid vom 15. April 2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax zugesandt am gleichen Tag, wies die Bezirksregierung den Widerspruch der Klägerin und deren Anträge zurück, nachdem der Gleichstellungsbeauftragten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Diese hatte am 15. April 2010 ihr uneingeschränktes Einverständnis erklärt. Zur Begründung führte die Bezirksregierung im Wesentlichen aus: Mit Erlass vom 23. August 2006 in der Fassung vom 8. Dezember 2006 habe das MSW geregelt, welche Voraussetzungen durch die Landesbediensteten für die Lehrerlaufbahn zu erfüllen seien und dass die Versetzung bei Feststellung der Bewährung erst nach Ableistung der Probezeit erfolge. Ferner sei die Klägerin auch bei der Informationsveranstaltung im MSW am 20. Februar 2007 über das Verfahren sowie über die weiteren dienst- und arbeitsrechtlichen Aspekte informiert worden. U.a. sei für den Realschulbereich die Regelung vorgestellt worden, dass Lehrkräfte mit dem Ersten Staatsexamen bzw. der Anerkennung als Erstes Staatsexamen zunächst den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und die 2 1/2jährige Probezeit im Wege der Abordnung zu absolvieren hätten und die Versetzung an die Schule sowie die Verleihung des neuen Amtes und die Anpassung an die dem neuen Amt entsprechende Besoldung erst nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit erfolgen würde. Die Klägerin habe jedoch bislang in der Zeit vom 17. August 2007 bis zum 16. August 2009 erst den Vorbereitungsdienst abgeleistet sowie das Zweite Staatsexamen bestanden und befinde sich seit dem 17. August 2009 in der Probezeit. Sie habe zwar die Befähigung für den Laufbahnwechsel gemäß § 12 Abs. 1 LVO erworben, bleibe aber gemäß § 83 Abs. 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung –LVO-) weiterhin abgeordnet und werde erst nach erfolgreich bestandener Probezeit in den Schuldienst versetzt und zur Lehrerin mit der Besoldungsgruppe A 12 ernannt. Gemäß § 83 Abs. 6 LVO leiste sie die nach der Laufbahnverordnung festgelegte Probezeit unter Belassung ihrer bisherigen Rechtsstellung sowie ihrer bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung ab. Sie habe damit weiterhin den Status einer Beamtin auf Lebenszeit und gehöre aufgrund der Belassung der bisherigen Amtsbezeichnung (Kriminalkommissarin) der Besoldungsgruppe A 9 an. Dieses sei sachgerecht, da sie gemäß § 83 Abs. 6 LVO in ihre bisherige Laufbahn zurücktrete, wenn sie sich in der neuen Laufbahn nicht bewähren sollte. Hierin liege auch der Unterschied zu den regulären Laufbahnbewerbern, die bei endgültiger Nichtbewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen würden. Die Klägerin habe auch gemäß §§ 3, 5 BBesG keinen Anspruch auf die dem Amt der Realschullehrerin entsprechende Besoldung. Denn sie fülle an der L-Realschule in E1 keine Planstelle aus. Eine Planstelle habe sie weiterhin beim Polizeipräsidium E1 inne. Sie habe auch keine zwei Hauptämter inne, da sie lediglich eine Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an der Schule ausübe und nicht auch noch weiterhin im aktiven Polizeidienst tätig sei. 15 Daraufhin hat die Klägerin am Montag, den 17. Mai 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Sie erfülle nach erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen des Zweiten Staatsexamens auf der Grundlage der OVP-B alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Lehrerlaufbahn und übe seit dem 1. August 2009 die Tätigkeit einer Lehrkraft an einer Realschule mit voller Stundenzahl aus. Sie könne daher beanspruchen, wie jeder andere Bewerber, bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit, die Probezeit als Lehrkraft an einer Realschule unter Einweisung in eine Planstelle A 12 BBesG mit der dementsprechenden Besoldung zu durchlaufen. Ein solcher Anspruch ergebe sich letztlich aus dem allgemeinen beamtenrechtlichen Gleichheitsgrundsatz i.V. mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ( AGG). Es sei rechtswidrig, ihr die endgültige Versetzung an die L-Realschule im Rahmen der Probezeit zu verweigern. Es führe zu einer Ungleichbehandlung, wenn andererseits junge Lehrkräfte ohne jede weitere praktische Qualifikation ab dem Tage der Einstellung als Probebeamte nach A 12 oder A 13 besoldet würden, die Klägerin jedoch trotz zusätzlicher Laufbahnerfahrung als Polizeibeamtin während der Probezeit in ihrer bisherigen Laufbahn verbleiben solle und aus dieser besoldet werde. Überdies sei die Klägerin an der L-Realschule auch sofort und unmittelbar in eine Planstelle eingewiesen worden. Es könne hierzu auf die Kopie einer Bescheinigung der Schulleitung vom 30. Juni 2010 verwiesen werden, wonach sich der Schulleiter aufgrund des akuten Lehrermangels im Fach Mathematik in Absprache mit dem Dezernat 42 der Bezirksregierung damit einverstanden erklärt habe, eine leere Planstelle mit der Klägerin zu besetzen. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dienstes werde die Klägerin ausweislich dieser Bescheinigung in den Schulstatistiken des Dezernats 42 durchgängig auf einer Planstelle mit anrechenbaren 28 Unterrichtsstunden geführt. Dieses sei auch dem statistischen Landesamt zu Beginn eines jeden Schuljahres in dieser Form bekannt gegeben worden. Der Beklagte möge den Nachweis erbringen, dass die Klägerin in der Stellendatei in der Besoldungsgruppe A 9 BBesG geführt werde. Dieses werde bestritten Auch stehe § 83 Abs. 6 LVO dem Anspruch nicht entgegen, da diese Regelung hier nicht anzuwenden sei. § 83 Abs. 6 LVO habe zum Ziel, schwerwiegende Verschlechterungen zu vermeiden, die sich für Beamte ergeben würden, wenn sie aufgrund einer weiteren Befähigung – als Laufbahnbewerber erworben oder als anderer Bewerber zuerkannt – in eine nicht gleichwertige Laufbahn, z.B. vom höheren wirtschaftswissenschaftlichen Dienst Laufbahn besonderer Fachrichtung in den Höheren Allgemeinen Verwaltungsdienst, wechseln würden. Lediglich dann leiste der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit in seiner bisherigen Laufbahn ab. Der Übergang der Klägerin aus der gehobenen Polizeilaufbahn, Besoldungsgruppe A 9, in die Lehrerlaufbahn, stelle aber keinen solchen Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn i.S. des § 83 Abs. 6 LVO dar. Auch sei die Ableistung der Probezeit in dem bisherigen Statusamt nach § 83 Abs. 6 LVO nicht für den Fall erforderlich, dass sich der Beamte in der neuen Laufbahn endgültig nicht bewähre und er in die bisherige Laufbahn zurücktrete. Es spreche nichts dagegen, zunächst eine Versetzung an die L-Realschule vorzunehmen, die Klägerin für die Dauer der Probezeit aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesG zu besolden und sie für den Fall der Nichtbewährung an ihre ursprüngliche Dienststelle zurückzuversetzen. Jedenfalls verstoße § 83 Abs. 6 LVO für den Fall, dass er auf die vorliegende Fallgestaltung für anwendbar erachtet werde, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung i.V. mit dem AGG. Auch unterliege die Laufbahnverordnung dem Gesetzesvorbehalt des § 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Fassung (Landesbeamtengesetz -LBG NRW). § 83 Abs. 6 LVO regele eine Materie, die durch § 5 LBG NRW nicht gedeckt sei. Die Regelung sei nicht unter den Katalog des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 12 LBG NRW zu fassen. Der Verordnungsgeber habe bei Abfassung des § 83 Abs. 6 LVO die vorliegende Fallgestaltung nicht in den Blick genommen. Ihr werde zugemutet, sowohl im Rahmen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes als auch nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung über den gesamten Zeitraum der Probezeit, das heiße, insgesamt für die Dauer von 4 ½ Jahren an ihrem ursprünglichen Statusamt festgehalten zu werden und mit der Besoldung nach A 9 die Unterrichtstätigkeit einer Realschullehrerin zu leisten. Sie habe daher hilfsweise jedenfalls Anspruch auf die dem Amt der Realschullehrerin entsprechende Besoldung, da sie unbefristet in eine volle Planstelle als Realschullehrerin mit den von ihr unterrichteten Fächern eingewiesen worden sei. Gemäß § 3 BBesG entstehe der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem der Beamte in die Planstelle eingewiesen werde. Ferner sei sie auch gemäß § 5 BBesG ab dem 1. August 2009 aus ihrem Amt als Realschullehrerin nach A 12 BBesG zu besolden. Entgegen der Ansicht des Beklagten setze § 5 BBesG nicht voraus, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Lehrkraft auch weiterhin aktiven Polizeidienst versehe. § 5 BBesG stelle vielmehr darauf ab, dass sie sich nach wie vor statusrechtlich im Polizeivollzugsdienst befinde und deshalb auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehabe. Neben diesem statusrechtlichen Amt genüge im Rahmen des § 5 BBesG die Wahrnehmung der Amtsaufgaben in dem weiteren Amt der Realschullehrerin. Es sei lediglich darauf abzustellen, ob die zusätzliche Tätigkeit eine Funktion des Hauptamtes darstelle oder von diesem völlig unabhängig sei. 16 Die Klägerin hat bei Klageerhebung zunächst unter dem Vorbehalt weiterer Anträge unter Beifügung der Bescheide der Bezirksregierung vom 2. November 2009 und 15. April 2010 beantragt, 17 das beklagte Land unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die Klägerin als Lehrkraft an die L-Realschule zu versetzen und sie gleichzeitig aus der Besoldungsgruppe A12 BBesG zu alimentieren. 18 Die Klägerin beantragt nunmehr, 19 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 2. November 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. April 2010 zu verpflichten, 20 die Klägerin unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG an die L-Realschule in E1 zu versetzen 21 sowie die Klägerin darüber hinaus im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie bereits zum 1. August 2009 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG an die L-Realschule in E1 versetzt worden 22 sowie hilfsweise, 23 der Klägerin die Differenz der ihr gezahlten Besoldung als Polizeibeamtin aus A 9 BBesG zu einer Besoldung nach A 12 BBesG auf der Grundlage der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin an einer Realschule zu zahlen. 24 Der Beklagte beantragt demgegenüber, 25 die Klage abzuweisen 26 und führt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Bescheid der Bezirksregierung E vom 15. April 2010 im Wesentlichen ergänzend aus: Die Klägerin besetze eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG beim Polizeipräsidium E1 und werde auch in der Stellendatei in der Besoldungsgruppe A 9 geführt. Sie sei mit voller Stundenzahl, d.h. 41,00 Stunden, an die Schule abgeordnet worden und sei dort auch mit 28,00 Lehrerwochenstunden, d. h. einer vollen Stelle tätig. Die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung des Schulleiters der L-Realschule vom 30. Juni 2010 treffe keine Aussage über etwaige Planstellen. Das gelte ebenso für die beigefügte Schulliste, da diese einen reinen Statistikcharakter habe. Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe würden in dieser Statistik zwar aufgeführt, seien jedoch während der Probezeit in keine Stelle eingewiesen. Im Übrigen seien weder die Schulleitung noch das Dezernat 42 der Bezirksregierung für die Verwaltung der Planstellen zuständig. Die genannten Schriftstücke seien daher auch nicht geeignet zu belegen, dass die Klägerin eine Planstelle an der L-Realschule in E1 besetze. Die Klägerin sei im April 2007 durch das Ministerium ausführlich über ihre Möglichkeiten informiert worden. 27 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. April 2011 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten/Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Klage hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 2. November 2009 und des (Widerspruchs-)bescheides der Bezirksregierung E vom 15. April 2010 zu verpflichten, sie unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG an die L-Realschule in E1 zu versetzen und sie darüber hinaus im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie bereits zum 1. August 2009 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG an die L-Realschule in E1 versetzt worden. 31 Im übrigen wird das Verfahren gemäß § 93 VwGO abgetrennt, soweit es das hilfsweise beantragte Klagebegehren zum Gegenstand hat, das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin die Differenz der ihr gezahlten Besoldung als Polizeibeamtin aus der Besoldungsgruppe A 9 BBesG zu einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesG auf der Grundlage der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin an einer Realschule zu zahlen. 32 Die Trennung ist zulässig, da es sich bei dem "hilfsweise" beantragten Klagebegehren, mit dem ein selbstständiger Besoldungsanspruch geltend gemacht wird, nicht um einen mit dem Hauptantrag verbundenen Hilfsantrag handelt, der einer Trennung entgegenstehen würde, sondern um einen Eventualantrag, der im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) eventual neben den beiden Hauptanträgen gestellt wird, für den Fall, dass das Klageverfahren hinsichtlich der Hauptanträge erfolglos bleiben sollte und dessen Rechtshängigkeit andererseits mit Zuerkennung der geltend gemachten Hauptanträge rückwirkend entfallen sollte. 33 Vgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 44 Rn. 1. 34 Die Trennung erfolgt, da die Klage in den Hauptanträgen ohne Erfolg bleibt und es sich bei dem damit zu entscheidenden Eventualantrag um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Rechts der Besoldung der Landesbeamten handelt, für die die erkennende Kammer nach der Geschäftsverteilung des erkennenden Gerichts nicht zuständig ist. 35 Der Klägerin steht der geltend gemachte Versetzungsanspruch mit entsprechender Planstelleneinweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG gegenwärtig nicht zu. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 2. November 2009 und deren (Widerspruchs-)bescheid vom 15. April 2010 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 36 Demgemäß hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei sie bereits zum 1. August 2009 unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG an die L-Realschule in E1 versetzt worden, da es insoweit bereits an der für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch zunächst erforderlichen Pflichtverletzung des Dienstherrn fehlt. Auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des geltend gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches im Übrigen, zu denen auch die Klägerin nicht weiter vorgetragen hat, kommt es daher vorliegend nicht mehr an. 37 Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, der gemäß § 110 LBG NRW auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung findet, kann der Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Liegt wie hier ein Versetzungsantrag vor, so steht die Entscheidung, ob der betroffene Beamte versetzt wird, wenn die Versetzungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt werden, im Ermessen des Dienstherrn. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung kann der Antrag auf Versetzung aus jedem sachlichen Grund abgelehnt werden. Einen Anspruch auf die beantragte Versetzung hat der Beamte nur dann, wenn ein Fall der Ermessensreduktion auf Null gegeben ist, d.h. nur eine einzige Entscheidung der Verwaltung bzw. des Dienstherrn richtig ist. 38 Hier steht der begehrten Versetzung jedoch gegenwärtig bereits die Regelung des § 83 Abs. 6 LVO entgegen, da sich die Klägerin noch in der für die Lehrerlaufbahn nach der Laufbahnverordnung vorgesehenen Probezeit befindet und nach der Regelung des § 83 Abs. 6 LVO bei einem Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn, den die Klägerin hier anstrebt, eine Änderung ihrer statusrechtlichen Stellung als Beamtin während dieser Probezeit ausgeschlossen ist. Denn die Klägerin begehrt mit der beantragten Versetzung unter Einweisung in eine Planstelle nach A 12 BBesG nicht nur eine Änderung der Behördenzuordnung d. h. eine organisationsrechtliche Versetzung, sondern durch die beantragte Änderung ihrer Besoldungsgruppe mit einem höheren Endgrundgehalt letztlich auch eine Änderung ihrer statusrechtlichen Stellung und damit eine statusberührende Versetzung. 39 Der Begriff der Versetzung ist in der Regelung des § 25 LBG NRW selbst nicht definiert. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 40 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 41/80, BVerwGE 65, 270 ff., 41 aber davon auszugehen, dass der Begriff der Versetzung in dieser Regelung sowohl die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde (sog. organisationsrechtliche Versetzung) als auch die Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes (sog. statusberührende Versetzung) umfasst. 42 Vgl. hierzu auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Archiv-Ordner I (Kommentierung Allgemeines Beamtenrecht anhand des LBG NRW vom 1. Mai 1981 i.d. bis zum 1. April 2009 maßgeblichen Fassung) zu der insoweit gleichlautenden Regelung des § 28, dort Rn. 19 ff. m.w.N.. 43 Als statusberührende Versetzung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes, z.B. das Amt einer anderen Laufbahn, bei unveränderter Behördenzugehörigkeit bezeichnet, wobei die statusberührende Versetzung auch zugleich mit einem Behördenwechsel verbunden sein kann. Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. 44 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 41/80 – a.a.O. und auch Urteil vom 2. September 1999 – 2 C 36/98 -, BVerwGE 109, 292 ff. 45 Von diesem Amt im statusrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist das Amt im funktionellen Sinne. Letzteres ist eine Sammelbezeichnung für das abstrakte und das konkrete Amt. Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amtes im funktionellen Sinne demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten) gekennzeichnet. 46 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 41/80 – a.a.O 47 Hier begehrt die Klägerin nicht nur eine Änderung der Behördenzugehörigkeit, also eine allein organisationsrechtliche Versetzung, sondern im Ergebnis die Verleihung eines anderen Amtes einer anderen Laufbahn, d. h. einen vorzeitigen Laufbahnwechsel, der die begehrte Änderung der Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt erst ermöglichen würde, und damit eine statusberührende Versetzung. 48 Unabhängig davon, dass die hier begehrte statusberührende Maßnahme auch nicht allein im Wege der Versetzung vorgenommen werden könnte, da die angestrebte Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG hier die Verleihung eines anderen Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung bedingt, für die es gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz -BeamtStG) vom 17. Juni 2008, § 15 Abs. 1 LBG NRW einer Ernennung zur Lehrerin bedürfte, da die Klägerin im Amt der Kriminalkommissarin nicht der Besoldungsgruppe A 12 BBesG angehört, steht dieser begehrten statusberührenden Versetzung gegenwärtig bis zur erfolgreichen Beendigung ihrer Probezeit als Lehrerin jedoch ohnehin die Regelung des § 83 Abs. 6 LVO entgegen. Gemäß § 83 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz LVO leistet der Beamte bei einem Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn, die nach der Laufbahnverordnung als Probezeit festgelegte Zeit unter Belassung seiner bisherigen Rechtsstellung sowie seiner bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung ab. Nur nach deren erfolgreicher Beendigung darf der Beamte hiernach in die neue, nicht gleichwertige Laufbahn überführt werden. Während der laufbahnrechtlichen Probezeit ändert sich an seiner statusrechtlichen Stellung und an dem ihm besoldungsmäßig übertragenen Amt nichts. 49 Vgl. hierzu Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar zur Laufbahnverordnung (LVO NRW), Stand: Januar 2011 § 83 Anm. 5., zu der insoweit gleichlautenden Regelung des § 83 Abs. 7 Laufbahnverordnung in der bis zum 18. Juli 2009 maßgeblichen Fassung (nachfolgend: LVO a.F.). 50 Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO liegen hier vor. Die Klägerin strebt als Polizeivollzugsbeamtin eine Überführung in die Lehrerlaufbahn als Lehrerin für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen und damit den Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn an. Hierzu befindet sie sich gegenwärtig bis zum Ablauf des 17. Februar 2012 in der auf der Grundlage der Laufbahnverordnung festgelegten Probezeit für die Lehrerlaufbahn. Dass es sich bei dem angestrebten Laufbahnwechsel um einen Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn handelt, ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 LVO. Hiernach gelten Laufbahnen als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahn eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt oder die Befähigung für die eine Laufbahn auch aufgrund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der anderen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann. Eine solche Gleichwertigkeit ist bei der gegenwärtigen Laufbahn der Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin und der von ihr angestrebten Lehrerlaufbahn eindeutig nicht gegeben. Die Klägerin hat damit vor der erfolgreichen Beendigung der Probezeit keinen Anspruch auf eine Änderung ihrer statusrechtlichen Stellung als Beamtin und des ihr besoldungsmäßig übertragenen Amtes. 51 Die Klägerin kann der Anwendbarkeit des § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Regelung sei hier bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese lediglich zum Ziel habe, eine schwerwiegende Verschlechterung für den Beamten zu vermeiden, während sie vorliegend lediglich eine Verbesserung ihrer Rechtstellung begehre. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO den Beamten bei einem Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn während der Probezeit auch vor einer Verschlechterung seiner statusrechtlichen Stellung als Beamter schützen soll. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass die Regelung des § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO einer Änderung der statusrechtlichen Stellung eines Beamten während der Probezeit für die angestrebte Laufbahn nicht entgegensteht, wenn dieser Wechsel für den Beamten eine Verbesserung bedeuten könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO dem Beamten, der einen solchen Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn anstrebt, die Möglichkeit bietet, in seiner bisherigen beamtenrechtlichen Rechtstellung, d.h. hier im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die laufbahnrechtliche Probezeit für die andere nicht gleichwertige Laufbahn abzuleisten, ohne hierfür in ein Beamtenverhältnis auf Probe zurückfallen zu müssen und die für die Berufung in ein solches Beamtenverhältnis auf Probe vorgeschriebenen Voraussetzungen allesamt, wie u.a. auch hinsichtlich der Höchstaltersgrenze erfüllen zu müssen. In diesem Sinne schützt die Regelung des § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO die Klägerin hier vor einer Verschlechterung, wenngleich dieses gleichzeitig bedeutet, dass sich für sie während der abzuleistenden Probezeit an dem ihr übertragenen Amt nichts ändert. 52 Es bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin ferner keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 83 Abs. 6 LVO insofern, als dass es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber zum Erlass dieser Regelung fehlen würde. § 5 Abs. 1 LBG NRW enthält eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber, die in Rede stehende Regelung des § 83 Abs. 6 LVO zu erlassen. § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG ermächtigt die Landesregierung, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnung) zu erlassen. Dass es hierzu in § 5 Abs. 1 Satz 2 LBG heißt, dass dabei auch nach Maßgabe der §§ 7 bis 23 LBG insbesondere die in § 5 Abs. 1 Satz 2 LBG unter den Nr. 1 bis 12 genannten Regelungsbereiche des Laufbahnrechts zu regeln sind, bedeutet nicht, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber auf diese Regelungsbereiche beschränken sollte. Durch die Einfügung des Wortes "insbesondere" ist vielmehr deutlich geregelt worden, dass diese Aufzählung der Regelungsbereiche nicht abschließend ist. Als Ermächtigungsgrundlage für den Regelungsgegenstand des § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO, der eine Regelung zum Laufbahnwechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn und der hierzu erforderlichen Probezeit enthält, ist daher jedenfalls die in § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW enthaltene allgemeine Ermächtigung für den Verordnungsgeber, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten zu erlassen, als solche ausreichend. Letztlich kann daher auch offen bleiben, ob für die hier in Rede stehende Regelung nicht auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Regelungen zur Probezeit als maßgeblich anzusehen ist. 53 Auch ist nicht festzustellen, dass die Regelung des § 83 Abs. 6 LVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Ebenso kann die Klägerin ihr Begehren, an die L-Realschule in E1 versetzt zu werden und die Probezeit als Lehrkraft an einer Realschule unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG zu durchlaufen, nicht auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 GG im Wege der Gleichbehandlung verlangen. Ihr Vorbringen, es sei rechtswidrig, ihr die endgültige Versetzung an die L-Realschule in E1 im Rahmen der Probezeit zu verweigern, wenn andererseits junge Lehrkräfte ohne jede weitere praktische Qualifikation ab dem Tage der Einstellung als Probebeamte nach A 12 oder A 13 besoldet würden, die Klägerin jedoch trotz zusätzlicher Laufbahnerfahrung als Polizeibeamtin während der Probezeit in ihrer bisherigen Laufbahn verbleiben solle und aus dieser besoldet werde, vermag einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. 54 Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Das heißt, der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG setzt eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte voraus. Ferner ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn die Ungleichbehandlung nicht durch einen "hinreichend gewichtigen Grund" gerechtfertigt ist. 55 Vgl. hierzu Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Auflage 2009, Art. 3 Rn. 14 ff. 56 Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung in diesem Sinne ist hier nicht zu erkennen. Der beamtenrechtliche Status der Klägerin unterscheidet sich zu dem junger Lehrkräfte in der Probezeit maßgeblich dadurch, dass sie bereits zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden ist, sie damit u.a. auch nicht die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe maßgebliche Höchstaltersgrenze einzuhalten hat und ihr bei Nichtbewährung in ihrer Probezeit als Lehrerin nicht die Entlassung droht, sondern lediglich ein Verbleib in ihrem bisherigen Amt und eine Rückkehr zu ihrer bisherigen Dienststelle, § 83 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz LVO . Die Klägerin hätte es im übrigen selbst in der Hand gehabt, ihre Entlassung zu beantragen, um sodann als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit dementsprechender Vergütung tätig zu sein. Auf diese Alternative ist die Klägerin auch seinerzeit ausdrücklich mit Schreiben des zuständigen Ministeriums vom April 2007 hingewiesen worden. Ebenso ist die Klägerin in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie sowohl für den Vorbereitungsdienst als auch für die abzuleistende Probezeit in ihrer jetzigen Rechtstellung abgeordnet werde und erst nach erfolgreicher Probezeit in die Lehrerlaufbahn wechseln und zur Lehrerin, Besoldungsgruppe A 12 BBesG, ernannt werden würde. 57 Ferner verstößt die Ablehnung der Versetzung auch nicht gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG -. Gemäß § 1 AGG ist Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Eine Benachteiligung der Klägerin aus den in § 1 AGG genannten Gründen ist hier jedoch weder geltend gemacht noch im Übrigen zu erkennen. 58 Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht darauf stützen, dass sie bereits eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 innehabe. Ausweislich des seitens der Bezirksregierung E vorgelegten Auszugs aus der Stellendatei sowie des Auszugs aus dem Schulinformations- und Planungssystem (SchIPS), wird die Klägerin dort nicht auf einer Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BbesG, sondern auf einer Stelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG geführt. Gleiches gilt für den seitens der Bezirksregierung vorgelegten Auszug aus dem Stellenplan des Polizeipräsidiums E1. Auch aus diesem geht hervor, dass die Klägerin dort eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 innehat. Dass die Klägerin in der Schulstatistik der L-Realschule in E1 auf einer Planstelle mit anrechenbaren 28 Unterrichtsstunden geführt wird, steht dem nicht entgegen, da dieses nur bedeutet, dass sie die dementsprechenden Aufgaben wahrnimmt, nicht aber dass sie in eine solche Planstelle eingewiesen worden ist. 59 Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch für die Zeit der Probezeit für die Lehrerlaufbahn lediglich an die L-Realschule in E1 abgeordnet wurde und dort als Lehrkraft verwendet wird. Das Institut der Abordnung ist gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW u.a. eben für diesen Fall vorgesehen. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW kann der Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist die Abordnung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW auch zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Eine solche Abordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG NRW bedarf lediglich der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von 2 Jahren übersteigt. Diese Voraussetzungen einer rechtmäßigen Abordnung sind hier erfüllt. Das Institut der Abordnung dient gerade auch einer vorübergehenden anderweitigen Verwendung des Beamten. Auch steht das für die über zwei Jahre dauernde Abordnung erforderliche Einverständnis der Klägerin nicht in Frage, da die anderweitige Verwendung und Tätigkeit im Schuldienst ihrer eigenen ausdrücklichen Entscheidung entspricht. 60 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, soweit das Verfahren nicht hinsichtlich des geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruchs abgetrennt worden ist. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.