OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 9035/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0504.19K9035.10.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Hilfefall B aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Zeit vom 27. Februar bis zum 30. November 2010 in Höhe von 4.691,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23. Dezember 2010 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Hilfefall B aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Zeit vom 27. Februar bis zum 30. November 2010 in Höhe von 4.691,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23. Dezember 2010 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die sie für die am 0.0.1994 geborene Hilfeempfängerin B in der Zeit vom 27. Februar bis 30. November 2010 in der Form einer Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII geleistet hat. B lebte mit ihrer Mutter D vor Aufnahme von Hilfen nach SGB VIII für sie und ihre Mutter in E, Mweg 10. Der Vater von B ist unbekannt. Die Mutter der Hilfeempfängerin, die zunächst das Sorgerecht für ihre Tochter hatte, stand unter Vormundschaft und bezog Eingliederungshilfe vom Landschaftsverband. Da die Mutter mit der Erziehung ihrer Tochter und ihrer weiteren Kinder überfordert war, zog sie mit B am 20. August 1999 von E in das Mutter-Kind-Heim "T-Haus" in X. Die Unterbringung wurde vom Landschaftsverband für die Mutter übernommen, für B sicherte die Klägerin dem Heim die Kostenübernahme für die Unterbringung zu. Für die sechsjährige Hilfeempfängerin bestellte das Amtsgericht X im Jahre 2000 einen Vormund. Die zunächst nach § 19 SGB VIII gewährte Hilfe stellte die Klägerin für B ab dem vollendeten 6. Lebensjahr auf eine Hilfe nach § 34 SGB VIII um. Ab 11. Oktober 2009 erhielt B darüber hinaus Hilfe in Form von Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII als Ergänzung zu den bestehenden Hilfen. Diese wurde zunächst bis zum 1. April 2010 befristet gewährt. Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 bewilligte die Klägerin für die Hilfeempfängerin erneut Hilfe in Form eines Erziehungsbeistandes durch Frau C im Umfang von maximal 10 Stunden pro Monat. Am 26. Februar 2010 verließen die Hilfeempfängerin und ihre Mutter die Einrichtung und zogen zusammen in eine Wohnung in X in der Ustraße. Unter dem 9. Juni 2010 stellte der Vormund der Hilfeempfängerin einen erneuten Antrag auf Erziehungsbeistandschaft nach § 27 i.V.m. § 30 SGB VIII. Mit undatiertem Bescheid (Verwaltungsvorgänge Blatt 608) bewilligte die Klägerin für die Hilfeempfängerin ab dem 10. Juni 2010 Leistungen der Jugendhilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Erziehungsbeistand in Höhe von maximal 10 Fachleistungsstunden pro Monat. Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 wurde den Sozialen Diensten die Übernahme der Kosten mitgeteilt. Mit Schreiben vom 9. März 2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte, den Fall wegen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu übernehmen. Mit Schreiben vom 16. April 2010 lehnte die Beklagte die Übernahme des Hilfefalls und die Kostenerstattung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, ihre örtliche Zuständigkeit für eine Hilfegewährung an B liege nicht vor. Zur Begründung bezog sie sich auf die Begründung eines Beschlusses des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2005 -12 BV 02.2651 -, in dem dargelegt wurde, dass ein Wechsel der Hilfearten nicht zu einem Wechsel von Zuständigkeiten führe. Auch mit weiteren Schreiben vom 19. Mai und 9. August 2010 lehnte die Beklagte endgültig die Übernahme der Kosten ab. Die Klägerin hat sodann am 23. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Kosten seien von der Beklagten zu erstatten, weil diese nach dem Umzug der Hilfeempfängerin und ihrer Mutter nach X in das Stadtgebiet der Beklagten für die Gewährung von Leistungen nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuständig geworden sei. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, wenn das Kind bei ihr lebe und der Vater nicht bekannt sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Mutter der Hilfeempfängerin habe zusammen mit ihr dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sie beziffert die Kosten, die in dem gesamten Zeitraum entstanden sind, mit 4.691,75 Euro. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Hilfefall B von ihr aufgewendeten Jugendhilfekosten in der Zeit vom 27. Februar bis 30. November 2010 in Höhe von 4.691,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, festzustellen, dass die Beklagte für die Dauer der Hilfegewährung im Hilfefall B über den oben genannten Zeitraum hinaus zur Kostenerstattung verpflichtet ist, soweit keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit eintritt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die schon gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes. Hinsichtlich der Modalitäten der Hilfe oder der Höhe der Kosten hat die Beklagte keine Einwendungen geltend gemacht. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte Hefte 1 und 2) sowie der Beklagten (Beiakte Heft 3) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 2.) ein Feststellungsbegehren geltend macht, ist die Klage unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage – wie hier für den oben genannten Zeitraum geschehen - verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Klage im übrigen ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der Kosten im Jugendhilfefall der Hilfeempfängerin B für den Zeitraum vom 27. Februar bis zum 30. November 2010 in Höhe von 4.691,75 Euro. Nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Die Klägerin hat in dem oben genannten Zeitraum die Leistungen nach § 86 c SGB VIII erbracht, denn bei dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bleibt der bisher zuständige Träger – hier die Klägerin – solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger – hier die Beklagte – die Leistung fortsetzt. Ein Zuständigkeitswechsel auf die Beklagte hat auch stattgefunden, weil die Mutter von B zusammen mit ihr nach dem Auszug aus der Einrichtung in die Ustraße in X einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Für diesen Fall ergibt sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers aus § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII. Für die Gewährung von Leistungen nach SGB VIII ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt – wie hier – die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Die Zuständigkeit wandert mithin mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der Hilfeempfängerin mit und führt somit zur Zuständigkeit der Beklagten nach dem Umzug in das Stadtgebiet X. Es ist unter den Beteiligten auch nicht streitig, dass die Mutter der Hilfeempfängerin in X ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hat. Diese Zuständigkeit wird auch nicht durch speziellere Vorschriften etwa in den Folgevorschriften und insbesondere auch nicht der Regelungen des § 86 Absatz 2 ff SGB VIII verdrängt, letztere kommen nur bei verschiedenen Aufenthalten der Eltern zum Tragen. Es kommt daher auch nicht entscheidend darauf an, ob man die Hilfe als einen Gesamtvorgang betrachtet oder ob die vorangegangenen Hilfen für die Hilfeempfängerin und ihre Mutter in einem Mutter-Kind- Heim nach § 19 SGB VIII oder einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII erbracht wurden, denn maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Aufenthalt der Mutter allein. Daher ist die Entscheidung des Bayerischen VGH hier auch nicht von Bedeutung. Diese dem Vormund des Kindes gewährte Hilfe zur Erziehung richtet sich nach § 86 Abs. 1 SGB VIII. Demzufolge sind die Kosten der Hilfe, die nach dem 27. Februar 2010 entstanden sind und deren Höhe nicht streitig ist, von der Beklagte zu erstatten. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zinsen aus dem Erstattungsbetrag in Höhe von 4.691,75 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010. Der Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 291,288 Abs. 1 BGB, da speziellere Regelungen nicht ersichtlich sind, die etwa im Rahmen von Erstattungsverfahren Prozesszinsforderungen ausschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Umstand, dass die Klägerin teils – mit dem Leistungsantrag - obsiegt hat und teils – mit dem Feststellungsbegehren - unterlegen ist, ferner aus § 188 Satz 2 2.Halbsatz VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.