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Urteil

25 K 4830/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0504.25K4830.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 24. Juni 2010 verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers vom 22. September 2009 in der Fassung des Schriftsatzes vom 14. April 2010 zur Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 4, Flurstück 50 (00000 T. , G. Weg) positiv zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit einer Betriebsfläche von insgesamt 12 ha Grünland (6 ha Eigentum, 6 ha Pacht) mit dem Ziel die Zupacht auf 14 ha Grünland zu erhöhen. Die Hofstelle befindet sich unter der Adresse P. 9, 00000 T. ; dieses Grundstück ist Bestandteil der Bebauung P. und weitgehend von Wohngebäuden umgeben. Der Kläger plant die Errichtung des Stallgebäudes auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 4, Flurstück 50, welches sich in einer Entfernung von ca. 500 m Luftlinie zu der Hofstelle befindet. 3 Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Gemarkung H. , Flur 4, Flurstück 50 ist in dem Flächennutzungsplan der Stadt T. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und liegt in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.1 X. . Das Flurstück 50 ist nordwestlich der Hofstelle des Klägers gelegen. Das östlich angrenzende Flurstück 49 ist bis auf kleinere Nebenanlagen unbebaut; auf dem Flurstück 48 befindet sich das Wohngebäude G. Weg 47, welches derzeit von der Schwester des Klägers und ihrem Ehemann bewohnt wird. Auf den weiter östlich angrenzenden Flurstücken 47 und 46 sind im Hintergelände die Wohngebäude G. Weg 46 und 49 gelegen. Vorstehende Wohnhäuser werden durch einen Schotterweg erschlossen, der von der Straße G. Weg nach Süden abzweigt. Die Flurstücke 48, 49 und 50 befinden sich im Eigentum des Klägers. Südlich angrenzend erstrecken sich sodann die zu dem klägerischen Nebenerwerbsbetrieb zugehörigen Betriebsflächen; weitere Betriebsflächen grenzen südlich an und haben eine Ausdehnung bis in Höhe der Hofstelle. Durch die Betriebsflächen verläuft in West-Ost-Richtung ein zunächst unbefestigter Weg, der von der M.-----straße abzweigt und im weiteren Verlauf in die Straße P. einmündet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Pläne Bezug genommen, insbesondere den Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte, auf welcher die Betriebsflächen des klägerischen Nebenerwerbsbetriebs eingetragen sind (vgl. Beiakte Heft 3). 4 Der Kläger hält 2 Zuchtpferde, 13 Reitpferde, davon 10 Pensionspferde, und 10 Zuchtrinder; die Aufstockung auf 20 Pensionspferde ist vorgesehen. Das zur Bebauung vorgesehene Flurstück 50 ist eingezäunt wird und wird als Pferdeweide genutzt. Die Grasnarbe ist weitestgehend niedergetreten. Auf dem Flurstück 50 befindet sich ein altes, nicht von dem Kläger errichtetes, Scheunengebäude. Von dem Flurstück 50 können die Pferde auf die südlich gelegenen Wiesen und Grasflächen gelangen. Das Gelände ist in diesem Bereich weitestgehend eben, bevor es dann zu dem von der M.-----straße abzweigenden Weg leicht abfällt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Ortsbesichtigung vom 3. Mai 2011 und die dabei gefertigten Fotografien verwiesen. 5 Mit Bauantrag vom 26. August 1999 hatte der Kläger für das Grundstück Gemarkung H. , Flur 6, Flurstücke 377, 379 und 4 den Bauantrag zur Anlage eines Reitplatzes gestellt, zusätzlich Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes durch Aufnahme von Pensionstierhaltung für Pferde. Der geplante Reitplatz mit einer Größe von ca. 520 qm befindet sich auf dem Flurstück 4, ist westlich der Hofstelle und südöstlich des nunmehr geplanten Stallgebäudes gelegen, wobei die Entfernung zur Hofstelle ca. 350 m, zu dem nunmehr geplanten Stall ca. 250 m beträgt. Der Reitplatz auf dem Flurstück 4 ist südlich des von der M.-----straße abzweigenden Weges gelegen und wird – vgl. Beiakte Heft 2 – über diesen erschlossen. Die begehrte Baugenehmigung wurde dem Kläger mit Datum vom 23. Mai 2000 erteilt. Die grün als Anlage zum Bauschein abgestempelten Baupläne zeigen zugleich den Umbau der Scheune zum Pferdestall bzw. den Umbau des Kuhstalls zum Pferdestall mit einem Kuh- und Rinderstall sowie insgesamt 12 Pferdestallplätzen. 6 Mit Antrag auf Vorbescheid vom 22. September 2009 beantragte der Kläger den Vorbescheid zur Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 4, Flurstück 50; ausweislich der zugehörigen Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben soll das Stallgebäude für Pferde und Rinder bestimmt sein. Die Größe des Stallgebäudes ist mit 12 m Breite, 20 m Länge und 3 m Höhe geplant. Mit Datum vom 17. November 2009 erfolgte eine ablehnende interne Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt T. . Anlässlich eines Ortstermins vom 3. Dezember 2009 führte der Kläger aus, von seiner Hofstelle gebe es aufgrund der Eigentumsverhältnisse keine nutzbare direkte Anbindung an den genehmigten Reitplatz. Mit weiterer Stellungnahme führte die Untere Landschaftsbehörde der Stadt T. aus, der Bauvoranfrage könne aus landschaftsrechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Auch eine Verlegung des Standortes zum vorhandenen Reitplatz sei nicht zustimmungsfähig. 7 Auf die Anhörung durch die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2010 machte der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. April 2010 geltend, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig. Ausgangspunkt für den Standort sei der Umstand, dass aufgrund der im Laufe der Jahre immer weiter zunehmenden Bebauung der die Hofstelle umgrenzenden Grundstücksflächen die bestehende Hofstelle am bisherigen Standort um ein weiteres Stallgebäude nicht erweitert werden könne. Der Standort am G. Weg sei verkehrsmäßig dergestalt erschlossen, dass mit der Zufahrt G. Weg ein fest angelegter Schotterweg und damit eine direkte Anbindung an die oberhalb des Standorts befindliche Straße G. Weg bestehe. Das geplante Stallgebäude sei mithin ohne weiteres und schnell erreichbar. Zudem verfüge der Standort über einen Strom- und Wasseranschluss, die für den Betrieb eines Stallgebäudes notwendig seien. Schließlich sei durch das unmittelbar neben dem geplanten Stallgebäude auf dem Flurstück 48 befindliche Wohnhaus sichergestellt, dass die in dem Stall eingestellten Tiere hinreichend bewacht seien und im Notfall jemand schnell vor Ort sei. All diese Erwägungen stellten sich als vernünftig dar. Ein funktionaler Zusammenhang sei zu bejahen, weil sowohl das unterhalb des Standortes des geplanten Stallgebäudes befindliche Flurstück 51 als auch die unterhalb der Straße P. gelegenen Grundflächen, auf denen sich auch der Reitplatz befinde, im Eigentum des Klägers stünden. Es werde ausdrücklich klargestellt, dass die landschaftsschutzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Bauvoranfrage ausdrücklich ausgeklammert würden; vor Beantragung einer Baugenehmigung werde ein entsprechender Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans gestellt. 8 Durch negativen Vorbescheid vom 24. Juni 2010 versagte die Beklagte die von dem Kläger beantragte Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung des geplanten Stallgebäudes. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Merkmal des Dienens im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasse auch eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsstellen. Dass diese räumliche Zuordnung nicht bestehe, werde in zutreffender Weise in den Stellungnahmen des Stadtdienstes Natur und Umwelt vom 17. November 2009 ausgeführt. Im Übrigen würde die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet beeinträchtigt. Des Weiteren sei das Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig, da die wegemäßige Erschließung im Sinne von § 4 BauO NRW nicht gesichert sei. 9 Der ablehnende Vorbescheid wurde dem Kläger am 28. Juni 2010 zugestellt. 10 Mit der am 27. Juli 2010 erhobenen Klage werden ausführliche rechtliche Erwägungen zum Begriff des Dienens vorgetragen, die in der Anhörung vorgebrachten Gesichtspunkte vertieft und des Weiteren ausgeführt, zukünftig solle die Tochter des Klägers, die auch den Betrieb übernehmen werde, das Gebäude auf dem Flurstück 48 bewohnen. Wie auch die Erschließung des Reitplatzes sei die Erschließung des Stallgebäudes auf jeden Fall über den oberhalb des Flurstücks 4 verlaufenden Weg P. gesichert. Der geplante Standort des Stallgebäudes am G. Weg im Gegensatz zu einem möglichen Standort in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Reitplatz habe den Vorteil, dass er von der Hofstelle des Klägers aus einfacher und schneller zu erreichen sei. Das geplante Stallgebäude sei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers räumlich-funktional zugeordnet und die Wahl des Standortes sei von einem schlüssigen Gesamtkonzept getragen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück werde von dem Kläger auch bereits seit geraumer Zeit als Lagerstätte für das abgeerntete Stroh und Heu genutzt; angesichts dessen werde der geplante Standort bereits aktuell mit größeren Fahrzeugen befahren, da der Kläger regelmäßig neues Futter für seine Hofstelle benötige und dieses von der Lagerstätte zu seiner Hofstelle schaffen müsse. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 24. Juni 2010 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Stallgebäudes auf dem Grundstück G. Weg, 00000 T. , Gemarkung H. , Flur 4, Flurstück 50 zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 wobei sie sich auf den Inhalt des Versagungsbescheides stützt und ausführt, nur die Frage des Standortes sei noch offen. Dass der geplante Standort für das landwirtschaftliche Gebäude – Stall – aus der Sicht des Landwirts günstiger sei, könne zwar nachvollzogen werden. Allerdings müsse die Genehmigungsbehörde auch berücksichtigen, dass außer der Tatsache, dass landwirtschaftliche Nutzflächen an die Bebauung des G. Weges angrenzen, keine weiteren genehmigten der Landwirtschaft dienenden Einrichtungen vorhanden seien. 16 Mit Beschluss vom 29. März 2011 hat die Kammer beschlossen, über die örtlichen Verhältnisse des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 4, Flurstück 50 (G. Weg, 00000 T. ) Beweis durch Vornahme einer Ortsbesichtigung zu erheben. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom 3. Mai 2011 und die anlässlich der Ortsbesichtigung gefertigten Fotografien Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 19 Entscheidungsgründe: 20 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. 21 Die Klage hat Erfolg; wie die Beklagte durch Schriftsatz vom 15. Februar 2011 betont hat, ist nur die Frage des Standortes offen. 22 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO) unter der durch Schriftsatz vom 14. April 2010 erfolgten Ausklammerung der landschaftsschutzrechtlichen Fragestellungen. 23 Der Vorbescheid ist nach §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Dies ist hier der Fall; das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient ein Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Dabei kommt es nicht auf die behauptete Zweckbestimmung, sondern auf die wirkliche Funktion des Vorhabens nach den objektiven Gegebenheiten an. Es ist zu fragen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Es reicht nicht aus, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist; auf der anderen Seite ist eine Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht zu verlangen, 24 vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 1985, BRS 44 Nr. 76 25 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil weiter ausgeführt, zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssten, gehöre auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Das Gesetz ließe Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen wolle, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf – typischerweise weiten – Außenbereichsflächen sei und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung sei. Allerdings seien hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen keine zu strengen Maßstäbe anzulegen, etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten. Eine von den landwirtschaftlichen Betriebsflächen abgesonderte Lage eines Vorhabens könne allerdings ein Indiz dafür sein, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb dienen solle. Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstellen zu den Betriebsflächen für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. 26 Wie sich aus dem Lageplan, auf welchem der Kläger seine Betriebsflächen eingezeichnet hat (vgl. Beiakte Heft 3), deutlich erkennen lässt, ist das geplante Stallgebäude den landwirtschaftlichen Betriebsflächen, die der Kläger bewirtschaftet, räumlich zugeordnet. Das Stallgebäude soll auf einem Grundstück im Eigentum des Klägers errichtet werden, welches bereits jetzt als Weide für Pferde benutzt wird; südlich schließen sich umfangreiche Betriebsflächen an, die ebenfalls zur Nutzung durch die Pferde dienen; weiter östlich erstrecken sich diese Betriebsflächen bis zu der Hofstelle des Klägers. Der vorhandene Reitplatz ist fußläufig zu erreichen; das geplante Stallgebäude und der Reitplatz liegen innerhalb der insoweit ineinander übergehenden Betriebsfläche des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs des Klägers. 27 In dem weiteren Urteil vom 19. Juni 1991 hat das Bundesverwaltungsgerichts betont ‑ BRS 52 Nr. 78 ‑, die Privilegierung eines landwirtschaftlichen Vorhabens hänge nicht von seinem Standort ab. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: 28 „Die Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängt regelmäßig nicht von ihrem Standort ab. ..... Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht es deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzu kommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Das Berufungsgericht ist nur scheinbar von dieser Rechtsprechung ausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an gleicher Stelle errichten würde. Eine solche Einschränkung kann der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht entnommen werden. Sie entspricht auch nicht dem Sinn des Tatbestandsmerkmals dienen in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muss dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein.“ 29 Hinsichtlich dieser Gesichtspunkte bestehen bei der Errichtung des von dem Kläger geplanten Stallgebäudes keine Bedenken. 30 Das Bundesverwaltungsgericht – a.a.O. – hat in dem Urteil vom 19. Juni 1991 weiter betont: 31 „Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. ..... Danach ist die Wahl des Standortes keine Frage des Dienens. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Dienens kann der beabsichtigte Standort nur ein bestätigendes oder abweisendes Indiz im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung sein. So kann eine von der landwirtschaftlichen Betriebsfläche abgesonderte Lage eines Vorhabens darauf schließen lassen, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb dienen soll. Ebenso kann der funktionale Zusammenhang zwischen Vorhaben und Betrieb bei einer großen Entfernung zwischen dem Vorhaben und den Betriebsflächen entfallen. Schließlich kann bei Vorhaben, die – auch – für Wohn- und Freizeitzwecke geeignet sind, eine zu große Entfernung von der Hofstelle dazu führen, dass es nicht durch eine ‑ auch äußerlich erkennbare – Zuordnung zu dem Betrieb geprägt ist. ..... Ist das Vorhaben jedoch dem Betrieb funktional zugeordnet und auch äußerlich durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, so entfällt seine Privilegierung nicht deshalb, weil es an dem vom Bauherrn gewünschten Standort – etwa wegen seiner exponierten Lage – den Außenbereich in besonderem Maße beeinträchtigt.“ 32 Wie bereits betont, soll das geplante Stallgebäude unmittelbar bei den klägerischen Weideflächen ca. 500 m Luftlinie entfernt von der Hofstelle errichtet werden, sodass die räumliche und funktionale Zuordnung zu dem Betrieb des Klägers gegeben ist, 33 vgl. so auch VG München, Urteil vom 16. Oktober 2008 – M 11 K 07.4957 ‑. 34 Unter Aufgreifen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat auch das OVG NRW in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 126/09 – ausgeführt, die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck, sondern in Wahrheit anderweitig genutzt werden. Solange der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang gegeben sei, liege es in der betrieblichen Dispositionsfreiheit des Landwirtes, ob und auf welcher der von ihm bewirtschafteten Flächen er ein seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Vorhaben realisiere. Die von dem Landwirt dazu angestellten nachvollziehbaren Zweckmäßigkeitsüberlegungen dürfe die Beklagte nicht durch eigene, aus ihrer Sicht vorzugswürdige ersetzen; die Baubehörde habe nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden. Der Umstand, dass das Vorhaben auch an anderer Stelle nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert verwirklicht werden könne und auch betriebswirtschaftlich nicht zwingend erforderlich sein möge, ließe die Privilegierung als Außenbereichsvorhaben in Bezug auf den von dem Landwirt ausgewählten Standort unberührt. 35 Die von dem Kläger angestellten Überlegungen für die Wahl des Standortes des von ihm geplanten Stallgebäudes sind im Rahmen der ihm zuzugestehenden betrieblichen Dispositionsfreiheit nicht zu beanstanden. Zunächst ist hervorzuheben, dass der von dem Kläger gewählte Standort über einen Strom- und Wasseranschluss verfügt, die für den Betrieb eines Stallgebäudes notwendig sind. Das in unmittelbarer Nähe des geplanten Stallgebäudes auf dem Flurstück 48 befindliche Wohnhaus soll von der Tochter des Klägers bezogen werden, sodass die in dem Stall eingestellten Tiere eine hinreichende Aufsicht haben – angesichts des erheblichen Wertes, welchen diese Tiere zuweilen verkörpern, und angesichts der Notwendigkeit, ihnen unter Umständen zur Nachtzeit beistehen zu müssen, handelt es sich auch dabei um vernünftige Überlegungen. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung haben stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten will. Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermag, kann sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienend angesehen werden oder aber – trotz Privilegierung – die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein. Zu diesen Überlegungen hinsichtlich der betrieblichen Abläufe zählt auch, dass das Flurstück 50 über den von dem G. Weg abzweigenden fest angelegten Schotterweg, der der Erschließung der Wohnhäuser dient, schnell erreichbar ist. 36 Das Vorhaben des Klägers ist damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. 37 Dem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben stehen nicht die in dem Ablehnungsbescheid vom 24. Juni 2010 aufgeführten Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet entgegen. Dies ist zwar auch im Falle eines privilegierten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB grundsätzlich möglich. Privilegierte Vorhaben zeichnen sich jedoch durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber öffentlichen Belangen aus, das ihnen eine Zulassung auch in Fällen sichert, in denen sonstige Vorhaben unter gleichen Voraussetzungen bereits unzulässig sind. Da der Gesetzgeber die Vorhaben im Außenbereich privilegiert hat, stehen die öffentlichen Belange, eine Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft, im Allgemeinen ihrer Errichtung im Außenbereich nicht entgegen, 38 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1991, BRS 52 Nr. 78. 39 Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ergibt sich, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet dem Vorhaben des Klägers nicht entgegensteht. Der streitige Standort ist bereits mit einem umfangreichen alten Schuppengebäude bebaut und damit nicht mehr so schutzwürdig wie eine von Bebauung freigebliebene Landschaft. Das Flurstück wird erkennbar bereits jetzt zur Pferdehaltung benutzt; die Grasnarbe ist weitestgehend zerstört. Ferner wird es geprägt durch die in unmittelbarer Umgebung befindlichen drei Wohngebäude, als deren unmittelbarer südwestlicher Anschluss es sich darstellt. Dieser Eindruck ergibt sich auch daraus, dass die bebauten Flurstücke und das für das Stallgebäude vorgesehene Flurstück durch Bäume bzw. Baumreihen von der sodann anschließenden freien Landschaft abgegrenzt sind. In diesem Sinne erscheint das Flurstück 50 mehr der Bebauung zugehörig, als den anschließenden landschaftlichen Freiflächen. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung prägt die mit zahlreichen Nebenanlagen vorhandene Bebauung das Landschaftsbild in diesem Bereich in nachteiliger Weise mit. In einem derart von Bebauung durchsetzten Gebiet wird die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft durch die geplante Anlage des Klägers nicht mehr nachhaltig beeinträchtigt. 40 Der Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41 Beschluss: 42 Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 43 Gründe: 44 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.