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Urteil

23 K 2049/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0509.23K2049.09.00
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Leitsätze

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Ruhensregelung gemäß § 54 Abs 4 S 1 BeamtVG, durch die einer Beamtenwitwe mit eigenem Ruhegehaltsanspruch ihr Ruhegehalt im Hinblick auf das Witwengeld gekürzt wird, ohne dass hierbei die - bei der Auszahlung des Witwengeldes berücksichtigte - Kürzung des Witwengeldes gemäß § 57 Abs 1 S 1 BeamtVG wegen eines aus früherer Ehescheidung folgenden Versorgungsausgleichs berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn die frühere Ehefrau bereits verstorben ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Ruhensregelung gemäß § 54 Abs 4 S 1 BeamtVG, durch die einer Beamtenwitwe mit eigenem Ruhegehaltsanspruch ihr Ruhegehalt im Hinblick auf das Witwengeld gekürzt wird, ohne dass hierbei die - bei der Auszahlung des Witwengeldes berücksichtigte - Kürzung des Witwengeldes gemäß § 57 Abs 1 S 1 BeamtVG wegen eines aus früherer Ehescheidung folgenden Versorgungsausgleichs berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn die frühere Ehefrau bereits verstorben ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00. Juli 1946 geborene Klägerin befand sich in ihrem ganzen Berufsleben im Öffentlichen Dienst. Nach einigen Jahren als angestellte Beschäftigte bei verschiedenen öffentlichen Arbeitgebern trat sie im Jahre 1971 in den mittleren Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) ein und erreichte dort im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Verwendungen im Bereich der Schulverwaltung das Amt einer Regierungsamtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Nach einer Tätigkeit beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) wechselte sie im Jahr 1982 als Beamtin auf Lebenszeit in den Dienst des Beklagten, wo sie das Amt einer Kreisamtsinspektorin (A 9) bekleidete. Sie hatte am 22. April 1978 den im Polizeidienst des Landes NRW stehenden, am 2. August 1923 geborenen Ersten Kriminalhauptkommissar E geheiratet. Dieser war zuvor schon verheiratet gewesen. Bei der Scheidung von seiner ersten Ehefrau war ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Seit dem Jahr 1984 war die Klägerin aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt. Nachdem sich ihr Ehemann schon seit dem Jahr 1983 im Ruhestand befand, setzte der Beklagte auch die Klägerin auf ihren eigenen Antrag wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) a.F. mit Ablauf des 30. April 2005 zur Ruhe. Mit Bescheid vom 25. April 2005 regelte der Beklagte, der sich für Angelegenheiten der Besoldung und Versorgung seiner Beamten der Rheinischen Versorgungskassen (RhVKn) bedient, auf der Grundlage einer entsprechenden Mitteilung der RhVKn ab dem 1. Mai 2005 das Ruhegehalt der Klägerin. Unter Berücksichtigung eines nach Übergangsrecht (§ 85 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) ermittelten Ruhegehaltssatzes von 58,13 % setzte der Beklagte ihr Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage und Familienzuschlag für Verheiratete bei Absetzung eines Versorgungsabschlags wegen vorzeitiger Zurruhesetzung gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG von 10,8 % auf brutto 1.468,20 Euro fest. Nach dem Tod ihres Ehemannes am 31. Mai 2008 erhielt die Klägerin ab dem 1. Juni 2008 Witwengeld vom LBV, welches dieses mit Bescheid vom 16. Juni 2008 festsetzte. Das LBV ging für ihren verstorbenen Ehemann auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 41 Jahren und 197 Tagen von einem Ruhegehaltssatz von 75,00 % aus und kam unter Berücksichtigung einer Stellenzulage, des Familienzuschlages Stufe 1, eines Anpassungszuschlags, des Strukturausgleichs und des Anpassungsfaktors zu einem fiktiven Ruhegehalt für den verstorbenen Ehemann von 3.061,52 Euro ab 1. Juni 2008 (3.131,85 Euro ab 1. Juli 2008). Hieraus ergab sich ein Witwengeld ab 1. Juni 2008 von 1.836,91 Euro (= 60 % des Ruhegehalts des Verstorbenen; ab 1. Juli 2008: 1.879,11 Euro). Diesen Betrag kürzte das LBV sodann um 60 % des Versorgungsausgleichs (497,71 Euro ab 1. Juni 2008, 509,11 Euro ab 1. Juli 2008) sowie gemäß § 55 BeamtVG wegen einer geringfügigen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um 61,77 Euro ab 1. Juni 2008 (62,45 Euro ab 1. Juli 2008). Das Brutto-Witwengeld betrug 1.277,43 Euro ab 1. Juni 2008, 1.307,55 Euro ab 1. Juli 2008. Nachdem das LBV den RhVKn die Bewilligung des Witwengeldes ab 1. Juni 2008 mitgeteilt hatte, setzten die RhVKn die Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2008 in Kenntnis, dass sie die Neuberechnung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Witwengeldes ab dem 1. Juni 2008 gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG vorgenommen hätten. Eine ab dem 1. Juni 2008 entstandene Überzahlung von insgesamt 824,82 Euro werde wie telefonisch besprochen mit den Versorgungsbezügen für September 2008 verrechnet. Diesem Schreiben beigefügt war eine tabellarische Berechnung mit Datum vom 4. August 2008 mit der Überschrift "Ruhensregelung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG ggf. i.V.m. § 55 BeamtVG". In dieser Berechnung ermittelten die RhVKn die sog. Höchstgrenze auf der Grundlage von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppe A 13 und kamen ab 1. Juni 2008 zu einer Höchstgrenze von 3.061,52 Euro. Die Ruhensregelung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG wurde für den Monat Juni 2008 derart durchgeführt, dass dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin von 1.495,05 Euro das nicht um den Versorgungsausgleich gekürzte Witwengeld von 1.836,91 Euro hinzugesetzt wurde (Summe = 3.331,96 Euro) und hiervon die Höchstgrenze von 3.061,52 Euro abgezogen wurde. Die Differenz von 270,44 Euro ergab den Ruhensbetrag gemäß § 54 BeamtVG, um welchen das eigene Ruhegehalt der Klägerin gekürzt wurde und somit 1.224,61 Euro betrug. Ab 1. Juli 2008 betrug die Höchstgrenze 3.131,85 Euro, das ungekürzte eigene Ruhegehalt der Klägerin 1.529,93 Euro, das ungekürzte Witwengeld vom LBV 1.879,11 Euro und somit die rechnerische Gesamtversorgung 3.409,04 Euro. Abzüglich der Höchstgrenze ergab sich ein Ruhensbetrag von 277,19 Euro, um den das Ruhegehalt gekürzt wurde. Damit kam ein Ruhegehalt von 1.252,74 Euro zur Auszahlung. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland bewilligte der Klägerin die bereits erwähnte Große Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann mit Bescheid vom 18. September 2008 ab dem 1. Juni 2008, welche vom LBV bei der Bewilligung des Witwengeldes berücksichtigt worden war. Die Klägerin wandte sich anwaltlich vertreten unter dem 6. November 2008 an die RhVKn wegen der Kürzung ihrer Versorgungsbezüge um den Betrag von 277,19 Euro gemäß § 54 BeamtVG. Sie erhielt von den RhVKn mit Schreiben vom 18. November 2008 eine Erläuterung der Vorgehensweise und der Berechnung beim Zusammentreffen von eigenen Versorgungsbezügen, Witwengeld und Versorgungsausgleich. Weil die Klägerin durch die Erläuterungen der RhVKn nicht zufrieden gestellt war, erhob sie mit an den Leiter der RhVKn gerichtetem Schreiben vom 15. Dezember 2009 Widerspruch gegen die Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge ab dem 1. Juni 2008, besonders gegen die Ruhensregelung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es sei schon schwer nachvollziehbar, dass ihr als Witwe von den Witwenbezügen der Versorgungsausgleich von zur Zeit 468,77 Euro abgezogen werde, obwohl die frühere Ehefrau ihres verstorbenen Ehemannes bereits verstorben sei und damit der Staat den Versorgungsausgleich für eine tote Person kassiere. Mit der Kürzung ihrer eigenen Versorgungsbezüge sei sie jedoch noch weniger einverstanden. Sie sei in keiner Weise für die erste, mittlerweile verstorbene Ehefrau ihres Mannes unterhaltspflichtig. Es könne auch nicht gesagt werden, dass mit der Regelung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG vermieden würde, dass die Kürzungen des Witwengeldes um den Versorgungsausgleich gemäß § 57 BeamtVG bei Anwendung des § 54 wieder ausgeglichen und sie dadurch begünstigt werde. Dies sei bei ihr nicht der Fall, da sie schon durch das LBV mit dem Abzug des Versorgungsausgleichs vom Witwengeld belastet werde und zusätzlich die RhVKn bei ihrer Pension, die nichts mit Versorgungsausgleich zu tun habe, diesen nochmals abzögen. Dies sei sitten- sowie verfassungswidrig. Sie habe über 40 Jahre gearbeitet und habe wegen eines Herzinfarkts mit Herzstillstand vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden müssen. Gerade weil ihr Mann für seine erste Ehefrau einen Versorgungsausgleich habe zahlen müssen, sei sie in all den Jahren ihrer Ehe arbeiten gegangen, um im Alter abgesichert zu sein. Es könne nicht richtig sein, dass sie dafür nun auch noch bestraft werde und von ihrer selbst erarbeiteten Pension Abzüge hinnehmen müsse. Der Beklagte wies den ihm von den RhVKn zugeleiteten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2009 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG werde das Ruhegehalt neben den ungekürzten Hinterbliebenenbezügen nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. Sei nicht das Ruhegehalt (als früherer Versorgungsbezug), sondern das Witwengeld (als neuer Versorgungsbezug) mit einem Versorgungsausgleich belastet, so werde die Kürzung gemäß § 57 BeamtVG beim Witwengeld vorgenommen. Der Ruhensregelung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG müsse dann aber das ungekürzte Witwengeld vor Anwendung des § 57 BeamtVG zu Grunde gelegt werden, um zu vermeiden, dass die Kürzung gemäß § 57 BeamtVG bei der Anwendung des § 54 Abs. 4 BeamtVG wieder ausgeglichen werde und dies zu einer Begünstigung der Versorgungsempfängerin führe. Eine doppelte Belastung ihrer Versorgung auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs könne nicht festgestellt werden, da lediglich beim Witwengeld die Kürzung gemäß § 57 BeamtVG durchgeführt werde. Die daneben durchgeführte Ruhensregelung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG führe ausschließlich zu einer Kürzung des Ruhegehalts auf Grund des Bezuges von Witwengeld; mit dem Versorgungsausgleich habe dies nichts zutun. Die Klägerin hat gegen den ihr am 25. Februar 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid am 20. März 2009 Klage erhoben, mit der sie ihr gegen die Ruhensregelung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG unter Berücksichtigung der ungekürzten Witwenversorgung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt im Wesentlichen aus: Die von ihr selbst erworbenen Versorgungsbezüge würden mittelbar über den Versorgungsausgleich des verstorbenen Ehemannes zu Gunsten seiner ebenfalls bereits verstorbenen ersten Ehefrau gekürzt. Damit könne sie sich nicht abfinden, da sie nicht mit der ersten Ehefrau ihres verstorbenen Ehemannes verheiratet gewesen sei. Ein Fall, in dem die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs bei der Anwendung von § 54 Abs. 4 BeamtVG wieder ausgeglichen werde und dadurch eine Begünstigung entstehe, sei bei ihr nicht gegeben, da bereits beim Witwengeld die Kürzung vorgenommen werde. Bei richtiger Berechnung werde die Höchstgrenze von 3.131,85 Euro nicht überschritten: Lege man das gekürzte Witwengeld von 1.410,34 Euro zu Grunde und addiere die eigenen Pensionsansprüche von 1.529,23 Euro hinzu, gelange man zu einer Gesamtversorgung von 2.939,57 Euro, durch welche die Höchstgrenze von 3.131,85 Euro nicht überschritten werde. Eine Kürzung ihrer eigenen Versorgungsbezüge sei mithin nicht angezeigt. Die Klägerin geht weiter davon aus, dass auch die Kürzung ihrer eigenen Bezüge Folge des durchgeführten Versorgungsausgleichs sei, weil sie nicht verpflichtet sei, für die erste Ehefrau ihres verstorbenen Mannes Versorgungsleistungen zu erbringen, zumal diese bereits verstorben sei. Insgesamt stelle sich die durchgeführte Ruhensregelung als verfassungswidrig dar. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2009 zu verpflichten, ihr Ruhegehalt ohne Anwendung der Ruhensvorschrift gem. § 54 Abs. 4 BeamtVG ab dem 1. Juni 2008 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und wiederholt zur Begründung die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Personalakte des Beklagten, die Versorgungsakte der RhVKn und den das Witwengeld betreffenden Vorgang des LBV Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. April 2011 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene (Widerspruchs-)Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Gewährung ihres Ruhegehalts für die Zeit ab dem 1. Juni 2008, ohne dass eine Kürzung aufgrund der Ruhensregelung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG stattfindet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die von der Klägerin beanstandete Ruhensregelung gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG im Hinblick auf das der Klägerin vom LBV gewährte Witwengeld nach ihrem verstorbenen Ehemann E ist § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Nach dieser Norm erhält ein Ruhestandsbeamter, der einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt, daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und Satz 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie eines Betrags in Höhe von 20 % des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben. Die Gewährung des Ruhegehalts der Klägerin aus ihrem Dienstverhältnis als Kreisamtsinspektorin beim Beklagten für die Zeit ab dem 1. Juni 2008 entspricht dieser Vorschrift. Die erfolgte Kürzung um den gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zutreffend errechneten Ruhensbetrag ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin gerügte Berechnungsweise der RhVKn, die sich der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2009 zu eigen gemacht hat, entspricht dem Gesetz. Hiernach wird bei der Ermittlung des Ruhensbetrages das nach ihrem verstorbenen Ehemann vom LBV bewilligte Witwengeld in ungekürzter Höhe – also insbesondere vor der Kürzung im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich – eingestellt. Es ist ausgeschlossen, die Berechnung in der von der Klägerin geforderten Weise durchzuführen. Bei der Ruhensregelung des Ruhegehalts der Klägerin aus ihrem eigenen Beamtenverhältnis (sog. früherer Versorgungsbezug) ist im Hinblick auf das Witwengeld nach ihrem verstorbenen Ehemann die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Klägerin das Witwengeld nur in gekürzter Höhe ausgezahlt erhält. Ein Ermessen steht dem Beklagten insofern nicht zu, vgl. Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 54 Erl. 1, Ziff. 1. Diese Berechnungsweise ergibt sich aus dem BeamtVG. Die Kürzung des Witwengeldes folgt dabei aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf ihr Witwengeld – sowie das übrige Rechenwerk des Beklagten bzw. der RhVKn – stellt die Klägerin auch nicht in Frage. Sie verlangt allein, dass die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs auch bei der Ruhensregelung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt wird. Dies ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge der (im Hinblick auf den Versorgungsausgleich) ausgleichspflichtigen Person oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt. Diese Gesetzesfassung ist eindeutig und schließt den von der Klägerin geforderten Rechenweg aus. Dieses Ergebnis ist unter Berücksichtigung der Zwecke von § 54 Abs. 4 BeamtVG und § 57 BeamtVG auch gerechtfertigt und steht mit der Verfassung im Einklang. Sinn von § 54 BeamtVG im Allgemeinen und § 54 Abs. 4 BeamtVG im Besonderen ist es, beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in einer Person die ungekürzte Zahlung von Versorgungsbezügen aus öffentlichen Mitteln – und die daraus folgende Überversorgung – zu verhindern, vgl. Schmalhofer, a. a. O.. § 57 BeamtVG soll bewirken, dass die Scheidungsfolgen in Bezug auf den Versorgungsausgleich nicht den Dienstherrn des an der Scheidung beteiligten Beamten belasten. Der Dienstherr soll durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, NVwZ 1996, 584 f. Auch wenn es richtig ist, dass die Klägerin zweifach einer Kürzung der Versorgungsbezüge unterworfen wird, so ist dies gesetzmäßig. Sie missversteht dabei die Regelung, wenn sie der Meinung ist, die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs finde bei ihr zweifach statt. Die Kürzung des Zahlbetrags des vom LBV bewilligten Witwengeldes um den Versorgungsausgleich folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und ist durch Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) als Ehescheidungsfolge gerechtfertigt, vgl. BVerfG, a. a. O. Die davon unabhängige Kürzung ihres erdienten Ruhegehalts um den Ruhensbetrag gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist nicht Folge des Versorgungsausgleichs, sondern ergibt sich aus der Situation des Zusammentreffens von eigenem Ruhegehalt und Witwengeld in der Person der Klägerin. Würde – wie von der Klägerin gefordert – der Berechnung zu § 54 Abs. 4 BeamtVG das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um den Versorgungsausgleich bereits gekürzte Witwengeld zugrunde gelegt, so würde die Kürzung um den Versorgungsausgleich im Umfang des Ruhensbetrags (im Fall der Klägerin also nur teilweise) zulasten der Träger der Beamtenversorgung ausgeglichen. Dies wäre unangemessen und wird durch die gesetzliche Regelung, nach der die Kürzung gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG nach Anwendung der Ruhensregelungen erfolgt, vermieden. Hierdurch wird die Klägerin genau so behandelt, als wenn ihr verstorbener Ehemann nicht geschieden gewesen wäre. Dass sie dies subjektiv als ungerechtfertigt empfindet, ist nachvollziehbar; es ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt und folgt aus dem Umstand, dass ihre Ehe in versorgungsrechtlicher Hinsicht mit dem vollzogenen Versorgungsausgleich aus der Vorehe ihres verstorbenen Ehemannes "belastet" war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.