Leitsatz: Eine Gebührenordnung für die Benutzung eines kirchlichen Friedhofs ist unwirksam, wenn sie keine Regelungen darüber enthält, wer Schuldner der Gebühren ist und wann die Gebühren fällig werden. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2010 zum Bu-chungszeichen 000 bezogen auf das Grab Nr. 000 im Feld XX auf dem katholischen Friedhof der Be¬klagten wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beteiligten streiten um die Friedhofsgebühren für die Bestattung des am 0.0.2005 geborenen und am 00.00.2007 verstorbenen Kindes G auf dem katholischen Friedhof U Straße in I. Der Kläger ist der Großvater des verstorbenen Kindes; die Beklagte ist die Trägerin des Friedhofs. Die Eltern des verstorbenen Kindes waren Frau C und Herr I1, der Sohn des Klägers (mittlerweile Q). Einige Monate, nachdem deren Partnerschafts-Beziehung geendet hatte und der Sohn des Klägers aus der gemeinsamen Wohnung mit Frau C und dem gemeinsamen Kind G ausgezogen war, nahm diese sich mit dem Kind G das Leben. Die Familie der Kindesmutter wünschte eine gemeinsame Beerdigung von Mutter und Kind. Der Kindesvater, I1 (jetzt Q), war hiermit nicht einverstanden und setzte gerichtlich durch, dass das Kind getrennt von der Mutter beigesetzt werden sollte. Das Gericht ordnete zugleich an, dass die Beisetzung des Kindes an dessen Wohnort, also in I, stattfinden sollte. Mit der Beisetzung des Kindes wurde die C1 GbR mit Sitz in S und T beauftragt. In deren Auftragsbestätigung ist als Auftraggeber I1 genannt; die Unterschrift lautet "I1". Der Bestatter meldete die Bestattung des Kindes G für den 00.00.2007 auf dem katholischen Friedhof U Straße in I bei der Beklagten an und gab auf dem Formular "Anmeldung einer Bestattung" der Beklagten als "Rechnungsempfänger" den Kläger und als "Nutzungsberechtigten" seinen Sohn I1 an. Das Kind G wurde am 00.00.2007 auf dem katholischen Friedhof der Beklagten in I im Feld XX, Grabnummer 000 beigesetzt. Das Bestattungsunternehmen C1 stellte dem Kläger mit Rechnung vom 17. Dezember 2007 einen Betrag von 1.179,00 Euro in Rechnung, die dieser zeitnah beglich. Die Beklagte setzte für die Bestattung des Kindes G gegenüber dem Kläger mit Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2007 Friedhofsgebühren von insgesamt 906,00 Euro fest (Nutzungsrecht an einem Kindergrab, Bestattungsgebühr Kindersarg, Nutzung der Friedhofskapelle, Bestellung von Sargträgern sowie Kantensteine zur Grababgrenzung). Auf dem Bescheid ist vermerkt: "Die Abrechnung erfolgt über: C1". Die Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf die Möglichkeit des Widerspruchs. In der Folgezeit entstand zwischen dem Kläger und dem Bestattungsunternehmer Streit über die Frage, ob der an den Bestatter gezahlte Betrag nach dem Vertragsinhalt auch die Friedhofsgebühren der Beklagten umfasste. Mit der Beklagten entstand Streit darüber, wer den Auftrag zur Bestattung erteilt und demgemäß die Friedhofsgebühren zu tragen hatte. Nachdem in diesem Zusammenhang von der Beklagten das Generalvikariat des Erzbistums L beteiligt worden war, ersetzte die Beklagte den Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2007 durch einen inhaltlich und nach den Beträgen identischen Gebührenbescheid vom 12. Januar 2010, der wiederum an den Kläger gerichtet war und sich auf den Betrag von 906,00 Euro belief. Allerdings wies die Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der Klage zum Verwaltungsgericht hin, der Gebührenbescheid war von drei Mitgliedern des Kirchenvorstandes unterzeichnet und trug das Amtssiegel der Beklagten. Die festgesetzten Friedhofsgebühren glich weder das Bestattungsunternehmen aus, noch zahlte der Kläger (oder eine andere Person) hierauf bis heute. Der Kläger hat gegen den Gebührenbescheid vom 12. Januar 2010 am 9. Februar 2010 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines vorgerichtlichen Vorbringens zur Begründung vorträgt: Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Es mangele schon an der gemäß § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen Form, da dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, auf welche Rechtsgrundlage die Beklagte den Bescheid stütze. Weiter sei der Kläger nicht der richtige Gebührenschuldner, da Auftraggeber der Bestattung des verstorbenen Kindes ausweislich des Bestattungsvertrages nicht der Kläger sondern sein Sohn gewesen sei. Allein die Tatsache, dass der Kläger die Rechnung des Bestattungsunternehmens bezahlt habe, lasse ihn nicht zur Vertragspartei werden. Auch eine eventuelle Bestattungspflicht des Klägers rechtfertige den an den Kläger gerichteten Gebührenbescheid nicht. Auf die Frage der Bestattungspflicht komme es gar nicht an, da der Vater des verstorbenen Kindes die Bestattung veranlasst habe. Der Gebührenbescheid sei auch dem Grunde nach nicht wirksam. Die Beauftragung der C1 GbR mit der Bestattung des verstorbenen Kindes habe ausweislich des Bestattungsvertrages und auch nach der gestellten Rechnung die Kosten für die Bestattung auf dem katholischen Friedhof in I bereits inbegriffen. Der Bestattungsvertrag habe die Bestattungskosten umfasst, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass die in Rechnung gestellten 929,00 Euro für die Erdbestattung des Kindes eine weitere Rechnungstellung im Wege einer Gebührenerhebung seitens der Beklagten unzulässig machen würden. Dies gelte schon deshalb, weil der ursprüngliche Gebührenbescheid der Beklagten den Vermerk ausgewiesen habe, dass die Gebühr vom Bestattungsunternehmen eingezogen werde. Die Gebührenforderung sei letztlich durch die Zahlung des Klägers an den Bestattungsunternehmer gemäß § 362 BGB erloschen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid zu dem Buchungszeichen 000 bezogen auf das Grab Nr. 000 im Feld XX auf dem katholischen Friedhof der Beklagten vom 12. Januar 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus: Der Gebührenbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. In formeller Hinsicht sei dem Erfordernis der Nennung einer Rechtsgrundlage genügt, da im Gebührenbescheid als Ermächtigungsnorm die "Gebührenordnung" genannt sei. Dadurch werde eindeutig die Gebührenordnung des Friedhofs der Beklagten in Bezug genommen, die auch im Internet abrufbar sei. In materieller Hinsicht sei Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid die Gebührenordnung in Verbindung mit § 15 der Friedhofsordnung der Beklagten in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW), welche vom Erzbistum L und der gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW zuständigen Bezirksregierung E genehmigt worden seien. Entgegen seiner Auffassung sei der Kläger auch der richtige Gebührenschuldner. Zur Zahlung der Friedhofsgebühren sei derjenige verpflichtet, der den Auftrag zur Bestattung erteilt hat bzw. zur Nutzung der Bestattungseinrichtungen berechtigt ist. Der Bestattungsunternehmer trete nur als Stellvertreter bzw. als Erfüllungsgehilfe des Auftragsgebers auf. In der Anmeldung für die Bestattung des verstorbenen Kindes G sei der Kläger als Rechnungsempfänger und sein Sohn I1 als Nutzungsberechtigter angegeben. Für die Frage der öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht sei es unerheblich, ob die privatrechtliche Vereinbarung mit dem Bestattungsunternehmer so zu verstehen sei, dass das vereinbarte Entgelt für die Bestattung auch die Friedhofsgebühren beinhalten solle. Dies könne nur das Innenverhältnis zwischen dem Bestattungsunternehmer und dem Auftraggeber der Bestattung betreffen. Das Bestattungsunternehmen C1 habe jedoch auf im Oktober 2008 erfolgte Anforderung der Friedhofsverwaltung die Zahlung der Gebühren abgelehnt und die Beklagte an den Auftraggeber verwiesen. Auch aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Bestattungsunternehmen ergebe sich, dass der Kläger der Auftraggeber des Bestattungsunternehmers und damit auch der Auftraggeber der Bestattung auf dem Friedhof der Beklagten gewesen sei. Das Vorbringen des Klägers sei treuwidrig, da erkennbar sei, dass er versuche, Probleme zwischen ihm und dem Bestattungsunternehmer auf die Beklagte abzuwälzen. Wer Schuldner der Friedhofsgebühren sei, bestimme sich gemäß § 4 Abs. 1 BestG NRW nach der Satzung des Friedhofsträgers; dabei komme es zur Bestimmung des Gebührenschuldners auf die Veranlassung der gebührenauslösenden Maßnahme an, im Falle einer Bestattung daher auf die Auftragserteilung. Nach § 15 Nr. 1 der Friedhofsordnung der Beklagten werde das Nutzungsrecht an einer Grabstätte durch die Zahlung der Nutzungsgebühr erworben. Nach Rücksprache des Friedhofsgärtners der Beklagten, Herrn W, mit dem Bestattungsunternehmen hätte dieses in zwei Gesprächen bestätigt, dass der Kläger Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die Beisetzung habe sein sollen. Auch wenn der Sohn des Klägers, I1, den Auftrag zur Bestattung erteilt haben sollte, wäre dieser Auftrag niemals ohne die Zusage des Klägers, die Kosten der Bestattung zu tragen, erfüllt worden. Daher habe der Kläger durch die Übernahme der Zahlungsverpflichtung die gebührenauslösende Maßnahme veranlasst. Durch die vollständige Bezahlung der Bestattungskosten an das Bestattungsunternehmen habe er seine Position als Veranlasser der Beisetzung und damit als Gebührenschuldner vollends bekräftigt. Selbst wenn der Sohn des Klägers als Nutzungsberechtigter ebenfalls als Gebührenschuldner anzusehen wäre, ändere dies an der Kostenpflicht des Klägers nichts, da mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften. Dies gelte auch, wenn ein Bestattungsantrag von mehreren Personen gestellt werde. Deshalb könne die Beklagte nach § 421 BGB die gesamte Gebühr vom Kläger fordern. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. April 2011 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt, die keinem anderen Gericht zugewiesen ist. Die Tätigkeit der als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfassten christlichen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland ist – soweit es sich nicht um den staatlicher Gerichtsbarkeit entzogenen Kernbereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten handelt – der gerichtlichen Kontrolle als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zugänglich, soweit die Kirchengemeinde den Friedhof in öffentlich-rechtlicher und nicht in privatrechtlicher Form betreibt, vgl. Niedersächs. Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 10. Juni 1988 – 8 A 34/86 –, NVwZ 1990, 94 f. Die Beklagte betreibt den Friedhof in öffentlich-rechtlicher Form und hat das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet, wie sich der erlassenen Friedhofsordnung 2005 für den Friedhof der katholischen Pfarrgemeinde D, I, vom 1. Februar 2005 (FHO) und der korrespondierenden Gebührenordnung für den Friedhof der Katholischen Kirchengemeinde D, I, vom 1. Februar 2005 i. d. F. vom 7. Februar 2006 (GebO) entnehmen lässt. Die GebO ist vom Erzbistum L und der Bezirksregierung E genehmigt, weshalb die Beklagte von ihr festgesetzte Friedhofsgebühren gemäß § 4 Abs. 3 BestG NRW im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben kann. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt an einer Ermächtigungsgrundlage für den in der Festsetzung von Friedhofsgebühren gegen den Kläger liegenden Eingriff in seine Rechte. Dabei kann der zwischen den Beteiligten geführte Streit über die Frage, ob der Kläger der richtige Gebührenschuldner ist, dahinstehen. Denn es fehlt für den Gebührenbescheid bereits an einer wirksamen Grundlage. Die GebO der Beklagten ist unwirksam. Betreiben Religionsgemeinschaften Friedhöfe in öffentlich-rechtlicher Form und wollen sie hierfür Gebühren von den Benutzern erheben, so bedürfen sie hierfür – wie kommunale Friedhofsträger – einer Gebührensatzung. Die staatlichen Grundsätze für die Gebührenerhebung sind einzuhalten. Vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage, 2010, Kap. 12, Rn. 2, S. 91. Auch wenn das für kommunale Friedhofsträger und die von diesen erhobenen Friedhofsgebühren geltende Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) für kirchliche Friedhofsträger nach § 1 KAG nicht zur Anwendung kommt, handeln kirchliche Friedhofsträger bei der Gebührenerhebung nicht rechtsfrei. Die im KAG niedergelegten zentralen Grundsätze des kommunalen Gebührenrechts sind auf den kirchlichen Bereich übertragbar, soweit sie Ausprägungen verfassungsrechtlicher Gewährleistungen und als solche Teil des für alle geltenden Gesetzes im Sinne des Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung sind. Vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 27. Oktober 1992 – 8 L 4451/91 –, DVBl. 1993, 266 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 LA 124/07 –, Juris Rn. 4. Zu den auch für kirchliche Friedhofsträger geltenden Anforderungen gehören die notwendigen Mindestbestandteile für eine Gebührensatzung, wie sie teils in § 2 Abs. 1 KAG geregelt sind: die Voraussetzungen der Gebührenerhebung, insbesondere die einzelnen Gebührentatbestände, für welche Zeit sie Rechte gewähren, wer Gebührenpflichtiger ist, in welcher Höhe die Gebühren zu entrichten sind und zu welchem Zeitpunkt die Gebührenschuld entsteht bzw. fällig wird. Vgl. Gaedke, a. a. O., Rn. 3, S. 92. Die GebO der Beklagten stellt schon deshalb keine wirksame Grundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid gegenüber dem Kläger dar, weil es an einer Regelung über den Gebührenschuldner und die Fälligkeit der Gebühr fehlt. Es ist offensichtlich, dass bei jeder denkbaren Forderung – und so auch bei Friedhofsgebühren – geregelt sein muss, wer Schuldner der Forderung ist. Schon diese Überlegung zeigt, dass die Schuldnerregelung unverzichtbar ist und deshalb auch für die Gebührenforderung einer Kirchengemeinde zu gelten hat. Dies ergibt sich auch aus am Grundgesetz orientierten Erwägungen: Eine Gebührenforderung ist eine Belastung. Für jede Belastung, die dem Bürger auferlegt wird, bedarf der Staat nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG. Die Regelung einer Gebühr ist unvollständig und kann den Bürger nicht wirksam belasten, wenn nicht festgelegt wird, wem die Belastung auferlegt wird, hier: wer Schuldner der Gebührenforderung ist. Die GebO oder die FHO enthalten keine derartige Schuldnerregelung. Insbesondere ist § 15 Nr. 4 FHO keine Regelung, wer Schuldner der Friedhofsgebühren ist. Diese Vorschrift lautet: "Verpflichtet im Sinne dieser Ordnung sind a. bei Reihengräbern der Antragsteller bzw. sein(e) Rechtsnachfolger (Erbe/n) b. bei Wahlgräbern und bei Urnengräbern: der/die Nutzungsberechtigten. Nach dem Tod des letzten Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf dessen Rechtsnachfolger (Erbe/n) über." Schon nach dem Wortlaut liegt nicht nahe, dass es sich hierbei um eine Regelung der Frage, wer die für Benutzungen des Friedhofs der Beklagten anfallenden Gebühren zu tragen hat, handelt. Auch eine systematische Auslegung spricht dagegen. Die Regelung findet sich in § 15 FHO, der "Gemeinsame Bestimmungen" im Abschnitt II. "Grabstätten" enthält. Eine Schuldnerregelung zu Friedhofsgebühren steht systematisch sinnvoll hingegen dort, wo Friedhofsgebühren geregelt sind. Dies ist allein am Ende der FHO in § 24 "Gebührenordnung" der Fall. Eine Schuldnerregelung zu Friedhofsgebühren bezieht sich zudem auf alle Gebührentatbestände und stünde deshalb in einem auf "Grabstätten" bezogenen Abschnitt falsch. Auch die sonstigen in § 15 FHO niedergelegten Regelungen haben nichts mit Friedhofsgebühren zu tun, sondern beziehen sich auf Erwerb und Übertragung des Nutzungsrechts (Nr. 1), dessen Schicksal beim Tod des Nutzungsberechtigten (Nr. 2), die Rückgabe des Nutzungsrechts (Nr. 3), die Folgen von Verstößen gegen die Vorschriften der FHO – wohl insbesondere gegen Verpflichtungen zu bestimmter Gestaltung oder Pflege und Unterhaltung der Grabstellen – (Nr. 5), Aufforderung zur Beseitigung von Verstößen und Kosten der Ersatzvornahme (Nr. 6), Entzug des Nutzungsrechts (Nr. 7), Einebnung von Gräbern (Nr. 8) sowie die Aufbewahrung entfernter Grabmale oder Einfassungen (Nr. 9). Wäre § 15 Nr. 4 FHO die Regelung über den Schuldner von Friedhofsgebühren, so wäre die Regelung darüber hinaus unvollständig und insbesondere ungeeignet, den Schuldner aller Gebührentatbestände zu bestimmen, die nicht auf eine Grabstätte bezogen sind, wie z. B. alle zu Ziff. 3 GebO geregelten Gebühren, soweit nicht zugleich eine Bestattung stattfindet. All dem ist zu entnehmen, dass die in § 15 Nr. 4 FHO geregelte Verpflichtung keine Regelung über den Schuldner der Friedhofsgebühren ist. Eine solche Regelung ist auch nicht entbehrlich. Die Beklagte meint, es sei könne keinem Zweifel unterliegen, dass derjenige, "der die Musik bestellt", auch zahlen müsse. Auch wenn dieser Grundsatz richtig ist, ist eine entsprechende Satzungsregelung nicht entbehrlich. Die Vielgestaltigkeit möglicher Schuldnerregelungen, die z. B. im Bereich kommunaler Friedhofsgebühren existieren, verdeutlicht, dass insofern nichts selbstverständlich ist. Auch der hier zu entscheidende Sachverhalt lässt erkennen, dass auch bei der Beklagten keine (unverzichtbare) Klarheit darüber besteht, wer Schuldner der Friedhofsgebühren ist. Dies zeigt schon, dass die Beklagte bereit war, auf der Grundlage des – nach Angaben ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung wohl vom Bestatter abgeänderten – Formulars "Anmeldung einer Bestattung" die Bestattung vorzunehmen, obwohl dort ein vom "Rechnungsempfänger" abweichender "Nutzungsberechtigter" angegeben war. Darüber hinaus ist eine Regelung über die Fälligkeit der Friedhofsgebühren, wie von § 2 Abs. 1 KAG gefordert, auch für kirchliche Gebührensatzungen unverzichtbar. Eine solche Regelung fehlt ebenfalls. Der Einzelrichter weist darauf hin, dass damit nicht feststeht, dass die Beklagte für die Benutzung ihres Friedhofs im Zusammenhang mit der Beisetzung des Kindes G keine Gebühren erhalten kann. Sie ist befugt, eine den dargestellten Anforderungen entsprechende Gebührenordnung zu erlassen und auch rückwirkend in Kraft zu setzen. Auf deren Grundlage kann sie gegen den nach jener Gebührensatzung bestimmten Gebührenschuldner einen neuen Gebührenbescheid erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.