Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen für die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG entfallen, wenn der Ausländer wegen versuchten Totschlags rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist und in Zukunft - nach der Entlassung - ernstahft die Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten droht. 2. Einem nicht vorverfolgt ausgereisten kurdischen Volkszugehörigen, der sich seit 1996 im Bundesgebiet aufhält, hier jedoch seit Jahren keine politischen Aktivitäten mehr entfaltet hat, drohen bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die von § 60 Abs. 2 AufenthG genannten Gefahren wegen einer früheren, im Bundesgebiet ausgeübten, aber mehr als zehn Jahre zurückliegenden exilpolitischen Tätigkeit, die in der Veröffentlichung türkei-kritischer Zeitungsartikel und der vorübergehenden Vorstandsmitgliedschaft in einem die koimmunistische KP-IÖ unterstützenden Verein bestanden hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach erfolgloser Asylantragstellung im Juni 1991 kehrte der Kläger im April 1992 zunächst wieder in die Türkei zurück. Am 17.02.1996 verließ er erneut die Türkei und reiste mit einem verfälschten Reisepass auf dem Luftweg über den Flughafen E in das Bundesgebiet ein. Nach seiner Festnahme durch die Grenzschutzstelle beantragte er erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung machte er seinerzeit geltend: Er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Eltern in U gelebt. Er sei bei der dortigen Gewerkschaft Z professioneller Mitarbeiter – Stadtvertreter - gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Beschlüsse, die im Hauptsitz in F gefasst worden seien, in die Praxis umzusetzen. Konkret habe er versucht, Probleme zwischen Arbeitern und Arbeitgebern aufzulösen. Nachdem am 02.07.1993 in Sivas das Massaker stattgefunden habe, seien im ganzen Land Demonstrationen geplant gewesen. Im Gebiet des Ausnahmezustandes seien solche Demonstrationen allerdings nicht zugelassen gewesen. Dennoch habe man als Mitglied der Arbeiterklasse und Gewerkschafter etwas tun müssen. Am 03.07.1993 gegen Mittag habe man sich deshalb mit Leuten der Stadt und der Postgewerkschaft zusammengesetzt, um sich zu beraten. Für den nächsten Tag sei eine Demonstration vorbereitet worden. Als sie dort angekommen seien, habe die Polizei die Masse angreifen wollen. Man habe zunächst versucht, sie davon abzuhalten. Die Polizei habe jedoch Spezialkräfte angefordert, um die Massen zu zerstreuen. Es sei zu einem Tumult gekommen. Menschen seien geschlagen und getreten worden. Anschließend sei er mit zwei Freunden zusammen festgenommen und zur Polizeiwache gebracht worden. Dort habe man sie wie Terroristen behandelt. Man habe sie mit Palästinenserhaken, Elektroschocks und Bastonade gefoltert. Sie seien in Einzelzellen untergebracht worden. Bevor sie dem Richter vorgeführt worden seien, habe man sie einem Arzt vorgeführt, der bestätigt habe, dass sie nicht gefoltert worden seien. Wegen Aufhetzung der Bevölkerung und Missbrauch des Demonstrationsrechts seien sie zu zwei Monaten Haft verurteilt worden. Anschließend hätten sich der Menschenrechtsverein und Anwälte für sie eingesetzt. Nach der Entlassung habe er natürlich weiterhin aktiv für die Gewerkschaft mitgearbeitet. Er sei nur auf Bewährung frei gewesen und habe das Gefühl gehabt, dass noch eine längere Haft auf ihn zukäme. Zwei Monate bevor das Urteil gekommen sei, habe er U verlassen. Die Eltern hätten noch ein Haus in T gehabt, welches bereits mit Wintervorräten bestückt worden sei. Dieses Haus sei von den Sicherheitskräften in Brand gesetzt worden. Er habe sich dann im Juni 1995 nach Istanbul begeben, um nach Deutschland auszureisen. In Istanbul habe er bei Freunden im Stadtteil H gewohnt. Er habe Kontakt zu Schleppern aufgenommen, die ihm einen gefälschten Pass besorgt hätten. In der Zwischenzeit habe er mit den Eltern telefoniert und erfahren, dass er zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Das Urteil sei von seinen Eltern mit einem Kurier nach Istanbul geschickt worden. Darin habe gestanden, dass er verurteilt worden sei und dass er, wenn er sich nicht freiwillig melde, festzunehmen sei. Durch Bescheid vom 28.06.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylfolgeantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise aus und drohte ihm die Abschiebung an. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass er sein Heimatland vor ihm persönlich konkret drohender politischer Verfolgung in landesweit auswegloser Lage habe verlassen müssen. Nicht glaubhaft sei insbesondere, dass der Kläger im Polizeigewahrsam derart massiv misshandelt worden sei, wie von ihm angegeben. Auch wäre er als offiziell Verurteilter und Gesuchter nicht ausgerechnet über den streng kontrollierten Flughafen Istanbul ausgereist. Hierauf erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage, mit der er sich ergänzend auf exilpolitische Aktivitäten berief. Insbesondere machte er geltend, er sei zum Mitglied des Vorstandes "W eV" in E1 gewählt und in dieser Eigenschaft in das Vereinsregister eingetragen worden. Dieser Verein werde von deutschen und türkischen Staatsschutzstellen mit der KP-IÖ in Verbindung gebracht, die in der Türkei illegal sei und deren Mitglieder dort schärfsten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Außerdem sei er Verfasser zahlreicher Artikel in der Zeitschrift "Q", die im höchsten Maße staatsfeindlich seien und wegen der die Herausgeberin der Publikation zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Auch gegen ihn sei von den türkischen Behörden ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen Vorschriften des Presserechts eingeleitet worden. In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2001 nahm der Kläger seine auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurück. Durch Urteil vom gleichen Tage – 26 K 8018/96.A – verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen. In seinen Entscheidungsgründen führte das Gericht im Wesentlichen aus: Es könne dahinstehen, ob der Kläger sein Heimatland vorverfolgt verlassen habe; jedenfalls habe er infolge seiner exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei politische Verfolgung zu befürchten. Die Gefährdung des Klägers ergebe sich daraus, dass er Mitglied des Vorstandes des Vereins "W e.V." in E1 sei und in dieser Eigenschaft zum Vereinsregister angemeldet worden sei. Zwar sei nur die Eintragung der zwei ersten Vorstandsvorsitzenden am 30. Oktober 2000 in das Vereinsregister erfolgt, wie sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts E1 ergebe. Der Kläger sei indes auch trotz nicht erfolgter Eintragung in das Register in den Blickpunkt der Öffentlichkeit und der türkischen Sicherheitskräfte geraten, weil er den türkischen Behörden bereits als Verfasser staatsfeindlicher Propaganda aufgefallen sei und sich - wie durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2000 bestätigt werde - wegen der in der Zeitung "Q" Nr. 00/1996 veröffentlichten Artikel nach Art. 8 Antiterrorgesetz (ATG) Nr. 3713 vom 12. April 1991 wegen separatistischer Propaganda strafbar gemacht habe. Ohne Belang sei, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt sei, da dieser subjektive Nachfluchtgrund nur im Zusammenwirken mit der Vorstandstätigkeit des Klägers für den "W e.V." beachtlich sei. Dieser Verein sei nach der im vorliegenden Verfahren erteilten Auskunft des Polizeipräsidiums E1 vom 10. Januar 2001 den Strukturen der KP-IÖ (Kommunistische Partei - Aufbauorganisation) zuzurechnen und ein diese Partei unterstützender Ortsverein. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und des erkennenden Gerichts sei davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates bei solchen Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine bestehe, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gebe, wenn der Verein als von der PKK oder sonstigen linksgerichteten auf Umstürzung gerichteten Organisationen dominiert oder beeinflusst gelte. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Identität des Betreffenden den zuständigen türkischen Stellen im Rahmen der Überwachung der kurdischen nationalen Opposition im Ausland bekannt werde. Schließlich sei zu erwarten, dass der Betreffende im Falle der Rückkehr in die Türkei im Rahmen der insoweit üblichen Einreisekontrollen als Vorstandsmitglied identifiziert und befragt und vermutlich auch Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werde. Dementsprechend erscheine es jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur unerheblichen körperlichen Übergriffen und damit einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt wäre. Mit Bescheid vom 27.02.2001 setzte das Bundesamt das verwaltungsgerichtliche Urteil um. Am 20.03.2006 verhängte das Amtsgericht E1 S gegen den Kläger eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu 10,00 Euro wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch eine Trunkenheitsfahrt. Am 19.08.2008 verurteilte das Landgericht E1 den Kläger wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und dem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Dem Strafurteil lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Am 02.03.2008 schoss der stark alkoholisierte Kläger mit einer halbautomatischen Faustfeuerwaffe, für die er keine Erlaubnis besaß, aus einer Entfernung von etwa 13 m gezielt auf das Fenster einer Gaststätte, in der sich zu diesem Zeitpunkt, was dem Kläger bekannt war, etwa 20 Personen aufhielten. Der Kläger, der kurz zuvor des Lokals verwiesen worden war, wusste, dass durch das abgefeuerte Projektil eine Person im Inneren der Gaststätte getötet werden konnte und nahm dies billigend in Kauf. Tatsächlich wurde durch den Schuss niemand verletzt. Auf seiner Flucht vor dem Wirt und einigen anderen Gästen, die seine Verfolgung aufgenommen hatten, gab der Kläger noch mindestens zwei ungezielte Schüsse ab. Außerdem bedrohte er einen Taxifahrer mit vorgehaltener Waffe, um diesen dazu zu bewegen, mit dem im Taxi sitzenden Kläger loszufahren. Zur Tatzeit hatte der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille. Nachdem es dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 21.07.2010 die zugunsten des Klägers ergangene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides). Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 3). Der Kläger hat am 07.08.2010 gegen den am 29.07.2010 zugestellten Bescheid Klage erhoben. Er trägt unter Bezugnahme auf erst- und zweitinstanzliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor: Eine Veränderung der Sicherheitslage und der innenpolitischen Situation liege bezüglich der Türkei nicht vor. Er – der Kläger – sei weiterhin vor politischer Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit sicher. Soweit der Widerruf auf § 60 Abs. 8 S. 1 2. Alt. AufenthG gestützt werde, gehe das Bundesamt unzutreffend von einer Wiederholungsgefahr aus. Er sei vor der Tat nicht wesentlich und auch nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Die Strafkammer habe zu seinem Gunsten ein minder schweren Fall angenommen. Im Rahmen der Haft bemühe er sich um Integration. Insbesondere versuche er in einem Kurs die deutsche Sprache zu erlernen, welche Grundlage für die von ihm gewünschte und angestrebte Alkoholentzugstherapie sei. Die vom Gericht eingeholte Stellungnahme der JVA biete keine Grundlage für die Feststellung der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Sie gehe erkennbar von Resozialisierungsgesichtspunkten aus und sei faktisch wortgleich mit der seitens der JVA abgegebenen Stellungnahme zur Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach Verbüßung der 2/3 Strafe. Diese Stellungnahme sei in sich widersprüchlich. Einerseits werde die vorzeitige Entlassung seitens des zuständigen Abteilungsbeamten befürwortet, andererseits seitens der Anstaltspsychologin nicht. Soweit der angefochtene Bescheid feststelle, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, sei er mindestens im Hinblick auf § 60 Abs. 2 AufenthG rechtswidrig. Ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Insoweit komme ihm gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.07.2010 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides vom 21.07.2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das erkennende Gericht hat zu der Frage, ob sich der Kläger über die Dauer der Bewährungszeit hinaus voraussichtlich straffrei verhalten wird, oder ob es möglich erscheint, dass er vergleichbare Straftaten erneut begehen wird, eine sozialprognostische Stellungnahme bei der JVA H1 eingeholt. Wegen des Inhalts der Anfrage wird auf die gerichtliche Verfügung vom 21.01.2011 (Bl. 56 d.GA) und wegen des Inhalts der Stellungnahme auf das Schreiben des Leiters der JVA vom 03.02.2011 nebst Anlagen (Bl. 60- 68 d.GA) verwiesen. Der Einzelrichter hat ferner eine Stellungnahme des PP E1 – Polizeilicher Staatsschutz - dazu eingeholt, ob Erkenntnisse über politische Aktivitäten des Klägers und über Aktivitäten des Vereins "W e.V." vorliegen. Wegen des genauen Inhalts der Anfrage wird auf die Verfügung vom 29.11.2010 (Bl. 34 d.GA) und wegen des Inhalts der Antwort des PP E1 auf das Schreiben vom 09.12.2010 (Bl. 47-48 d.GA) ergänzend Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zu Recht hat die Beklagte die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 S. 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 AufenthG/vormals § 51 Abs. 1 AuslG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift: BVerfG, Beschlüsse vom 26. September 2006 2 BvR 2048/04 und 2 BvR 1731/04 – Juris und BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21/04 – BVerwGE 124, 276. Der Widerruf setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass die Asylanerkennung bzw. die positive Feststellung eines die Flüchtlingseigenschaft begründenden Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in Betracht käme. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. und Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 B 120/05 -. Für die Frage des Widerrufs kann dahingestellt bleiben, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2001 bzw. seit dem Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2001 derart erheblich und dauerhaft verändert haben, weil der Kläger seither – jedenfalls spätestens mit Ausscheiden aus dem "W e.V." im Oktober 2001 - jegliche exilpolitische Betätigung, die für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG maßgeblich war, eingestellt hat. Jedenfalls sind die Voraussetzungen für die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG weggefallen, weil der Kläger durch Urteil des Landgerichts E1 u.a. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist. Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet Abs. 1 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Ermächtigung zum Widerruf in derartigen Fällen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, demzufolge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG unverzüglich zu widerrufen sind, "wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen". Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Ausländer infolge der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr droht, sondern auch wenn inzwischen von ihm nach Maßgabe von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit ausgeht (vgl. auch § 3 Abs. 4 AufenthG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 8 A 3766/03.A -. Die Entziehung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes in derartigen Fällen ist zulässig, weil der betreffende Ausländer durch die Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) geschützt ist und die Stellung als politischer Flüchtling nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten Vertrauensschutz ausgestaltet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12/00 – EZAR 214 Nr. 13 (zu § 51 Abs. 3 AuslG 1990). Der Kläger ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) als Gefahr für die Allgemeinheit i.S.v. § 60 Abs. 8 AufenthG anzusehen. Bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefahr kommt es maßgeblich darauf an, ob in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft droht. Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17/09 – Juris und Urteil vom 16. November 2000 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185. Bei der notwendigen Abwägung ist die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, vor allem die Gefährlichkeit der abgeurteilten Tat, zu würdigen. Auch hat sich das Bundesamt bzw. das Gericht sich damit auseinander zusetzen, ob der Kläger in dasselbe soziale Umfeld zurückgekehrt ist oder zurückkehren wird, aus dem heraus er die Tat begangen hat, und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr hat. Bei seiner Gefahrenprognose kann das Gericht neben den Strafakten und dem Vollstreckungsheft sowie einem aktuellen Bundeszentralregisterauszug auch inzwischen entstandene ausländerrechtliche Vorgänge und gegebenenfalls Auskünfte der Bewährungshilfe heranziehen. Die Verwaltungsgerichte haben ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländer steht. Sie sind bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen, wie die Strafgerichte. Erforderlich ist eine über die Bewährungsdauer hinausgehende langfristige Gefahrenprognose, in deren Rahmen die Frage zu beantworten ist, ob der Ausländer sich auch ohne den Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Verbüßung der Reststrafe voraussichtlich straffrei verhalten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 – 15 A 620/07.A -. Die vom Kläger verwirklichte Straftat – versuchter Totschlag - ist der Schwerstkriminalität zuzurechnen. Ihre Begehung bringt das Vorhandensein erheblicher krimineller Energie zum Ausdruck, auch wenn das Landgericht E1 im Rahmen der Strafzumessung auf einen minder schweren Fall gemäß § 213 StGB erkannt hat. Maßgeblich für diese Einschätzung des Strafgerichts war, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangt ist, nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Kläger bei Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, er selbst durch seine Verfolger nicht unerheblich verletzt worden war, er zudem neben der Strafe nach Einschätzung des Landgerichts mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hatte und dass er wegen seiner unzureichenden Deutschkenntnisse als besonders haftempfindlich eingestuft wurde. All diese Umstände spielen jedoch für die Frage, ob von dem Kläger noch eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, keine entscheidende Rolle. Vielmehr ist die Minderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses im Rahmen der Prognose gefahrerhöhend zu werten, jedenfalls solange der Kläger noch alkoholabhängig ist oder jedenfalls ein Alkoholproblem hat. Dass bei der Tat keine andere Person verletzt wurde, mag sich auf die Strafzumessung auswirken, ist aber für die Frage der Wiederholungsgefahr ohne Belang. Da bei der Strafzumessung eine besondere Haftempfindlichkeit berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Verbüßung der Strafe nicht mehr oder weniger hart betroffen wird als ein deutscher Staatsangehöriger, sodass auch die Härte der Strafe nicht als Argument dafür herangezogen werden kann, der Kläger werde sich die Strafe mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mahnung dienen lassen und sie werde ihn von der Begehung vergleichbarer Straftaten abhalten. Wenn das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles auch damit begründet hat, dass der Kläger bis dahin strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten sei und nicht mit direktem, sondern nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, fällt dies im Rahmen der notwendigen Abwägung und Prognose nicht entscheidend ins Gewicht. Immerhin war der Kläger bereits zuvor durch ein Trunkenheitsdelikt aufgefallen. Auch ist die Unterscheidung zwischen direkten und bedingten Tötungsvorsatz nicht geeignet, Schlüsse im Hinblick auf die Rückfallgefahr zu ziehen. Ausweislich der Stellungnahme des Leiters der JVA H1 vom 3. Februar 2011 ist der Kläger nicht in der Lage, darüber Auskunft zu geben, warum er die Tat begangen hat. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger bei Tatbegehung in einer psychischen Ausnahmesituation oder Motivationslage befunden hat, die so nicht mehr auftreten kann und wird. Für das Gericht von erheblicher Bedeutung ist, dass der Kläger offenbar weiterhin ein Alkoholproblem hat und insofern in der Vergangenheit nur wenig einsichtig war, wie die Manipulation des Drogen-Screenings im März 2009 zeigt. Die Rückfallquote ist bei Suchtgefährdeten erfahrungsgemäß hoch. Auch ist die soziale Situation des Klägers infolge der mangelhaften Deutschkenntnisse und fehlender Integration keineswegs gesichert. Das Gericht sieht angesichts all dieser Umstände keinen Anlass und keine Notwendigkeit für die vom Kläger beantragte Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Wiederholungsgefahr. Die vorliegenden Erkenntnisse sind für die vorzunehmende Prognose völlig ausreichend. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Dadurch soll der Sondersituation solcher Personen Rechnung getragen werden, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Flüchtlingsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet etwaiger veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. ; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 15 A 2409/07.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 2007 A 6 S 1097/05 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 3 Q 11/06 - juris; Schäfer, in: GK-AsylVfG, § 73 Rdnr. 59. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um einen Wegfall der Umstände im Sinne von S. 2 der Vorschrift. Vielmehr beruht der Widerruf auf S. 1. Es gibt auch keinen Grund für eine analoge Anwendung der aus humanitären Gründen geschaffenen Vorschrift auf Fälle, in denen die Rücknahme der Asylberechtigung wegen der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 8 AufenthG zwecks Abwendung von Gefahren für die Allgemeinheit erfolgt. Im Übrigen hat der Kläger – wie sich aus den unten stehenden Ausführungen ergibt – ein solches Schicksal nicht erlitten. Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgesprochen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen: Ein etwaiger Verstoß hiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - a.a.O. § 73 Abs. 2 a AsylVfG, der am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, begründet keine Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes. Die Norm ist weder direkt noch analog auf Entscheidungen der in Rede stehenden Art anwendbar. Das gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -. Ist nach alledem der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf rechtmäßig, so ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Zusammenhang damit festgestellt hat, dass auch die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 sowie 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass § 60 AufenthG die früheren §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ersetzt, gilt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts anderes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 – 15 A 620/07.A – unter Verweis auf Bay.VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 23 B 05. 30190 - juris, seinerseits mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 9 C 29.98 - InfAuslR 1999, 373. Erweist sich der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als rechtmäßig, so ergibt sich daraus offensichtlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Gegenstand des Verfahrens ist ferner noch – hilfsweise - das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. a bis c der Richtlinie 2004/83/EG) und hinsichtlich der ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG). Diese als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198. Der hilfsweise gestellte Antrag mit dem Ziel, das Bundesamt zur Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbotes zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Dem Kläger droht in der Türkei weder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), noch ist er bei Aufenthalt in der Westtürkei einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG). Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG hat sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu orientieren. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für den Kläger in der Türkei die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Abschiebungsschutzes keine Bedeutung mehr. Er ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf folgende Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war (Vorschädigung), für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla - Rdnr. 92 ff.. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rdnr. 128 m.w.N.. Die Vermutung greift nur ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder von einem solchen Schaden bedroht war. Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 – Juris. Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller "erneut von einem solchen Schaden bedroht wird", einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG widerlegt ist, kann das Gericht auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die Türkei als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 und vom 27. April 2010 a.a.O. jeweils a.a.O. Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt dem Kläger vorliegend nicht zugute; denn der Kläger ist nicht als Vorgeschädigter im vorbeschriebenen Sinne anzusehen. Im Bescheid vom 28.06.1996, dessen Ziffer 1 infolge der am 12.01.2001 erfolgten (teilweise) Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, hat das seinerzeitige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt, dass eine Vorverfolgung des Klägers nicht stattgefunden hat, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht ist. Allerdings ist das Gericht weder an diesen Bescheid des Bundesamtes noch an das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2001 gebunden, welches die Frage der Vorverfolgung offen gelassen hat, denn beide Entscheidungen verhalten sich nicht zu der Frage, ob dem Kläger subsidiärer Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren ist. Deshalb muss sich das erkennende Gericht bei der Frage, ob der Kläger vor seiner Ausreise im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie einen ernsthaften Schaden bereits erlitten hatte oder unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht war, eine eigene richterliche Überzeugung bilden, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 a.a.O. und OVG NRW, Urteil vom 27. April 2010 8 A 888/09.A -. Das Gericht hat nicht die notwendige Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist ist und bereits vor der Flucht eine Vorschädigung erlitten hat, die subsidiären Abschiebungsschutz begründet. Hierbei berücksichtigt das Gericht zunächst, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2001 seine Klage auf Asylanerkennung zurückgenommen und hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass er an seiner Behauptung, schon vor der Ausreise verfolgt worden zu sein, nicht mehr festhalten wollte. Darüber hinaus macht sich das Gericht die Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid vom 28.06.1996 zueigen, wonach der Kläger nicht überzeugend darlegen konnte, dass er sein Heimatland vor ihm persönlich konkret drohender politischer Verfolgung in landesweit auswegloser Lage habe verlassen müssen. Die seinerzeitigen Ausführungen des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung waren – soweit es die angebliche Festnahme und Folter im Polizeigewahrsam im Jahr 1993 betraf – äußerst pauschal und oberflächlich. Zudem ist ein konkreter Ausreiseanlass nicht glaubhaft gemacht. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers, er sei zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, sind in sich nicht schlüssig und deshalb nicht glaubhaft. Mal will der Kläger eine Kopie des Haftbefehls, mal eine Kopie des Urteils besessen haben. Der Kläger war zudem offenbar nicht in der Lage, den der angeblichen Verurteilung zugrunde liegenden Tatvorwurf näher zu bezeichnen, obwohl er doch in Besitz des entsprechenden Urteils bzw. Haftbefehls gewesen sein will. In diesem Zusammenhang ist auch nicht glaubhaft, dass die Eltern das Dokument mit Hilfe eines Kuriers nach Istanbul schickten, wo der Kläger sich versteckt hielt. Eine solche Verhaltensweise hätte die Gefahr der Entdeckung des Verstecks beschworen. Diese Vorgehensweise lässt zudem keinen Sinn erkennen. Um den Kläger über das Ergehen eines Urteils oder Haftbefehls zu informieren, hätte das Telefonat gereicht. Wenn es darum ging, dass der Kläger ein Beweisstück in den Händen halten sollte, wenn er in Deutschland um Asyl nachsuchte, so hätte das Dokument später mit der Post geschickt werden können. Dies wäre sicherer gewesen, als es bei der Ausreise mit sich zu führen. Auch gab der Kläger einerseits an, er sei zu 2 Monaten Haft verurteilt und dann auf Bewährung entlassen worden, trug jedoch andererseits vor, der Prozess sei weitergeführt worden und er sei dann während seiner Abwesenheit zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Dass das elterliche Winterquartier von Sicherheitskräften niedergebrannt worden sei, hat der Kläger lediglich mit einem Satz behauptet, ohne dies näher auszuführen. Gilt für den Kläger nicht die Beweiserleichterung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, so drohen ihm bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die von § 60 Abs. 2 AufenthG genannten Gefahren wegen seiner früheren exilpolitischen Tätigkeit. Dies gilt zunächst im Hinblick auf etwaige Strafverfahren wegen Verstößen gegen das türkische Presserecht. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.11.2000 wurde dem Kläger zwar ein Verstoß gegen Vorschriften des türkischen Presserechts vorgeworfen. Solche Verstöße, die bis zum 12.07.1997 begangen worden seien, habe das Teilamnestiegesetz Nr. 4304 jedoch drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Das gegen den Kläger geführte Verfahren sei von dieser Amnestie betroffen gewesen. Wenn sich der Kläger drei Jahre lang in Presseangelegenheiten nichts zu Schulden kommen lasse, werde das Verfahren gegen ihn eingestellt. Strafen für Pressedelikte, die nach dem 12.07.1997 begangen worden seien, würden durch das neue Amnestiegesetz vom 23.04.1999 ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt und die entsprechenden Verfahren anschließend eingestellt. Dass der Kläger seit den genannten Zeitpunkten presserechtlich gegenüber der Türkei in Erscheinung getreten wäre, ist nicht vorgetragen. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass gegen ihn in der Vergangenheit geführte Verfahren seit längerer Zeit eingestellt sind. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger wegen Presseartikeln, die im Jahre 1996 oder 1997 veröffentlicht worden sind, bei einer Rückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Polizeigewahrsam genommen und dort misshandelt würde. Beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG besteht auch nicht wegen der vorübergehenden Wahl in den Vorstand des "W e.V." in E1. Gemäß der Auskunft des PP E1 hat der Kläger bereits seit dem 01.10.2001 keinen Sitz mehr im Vorstand des Vereins. Dem PP E1 liegen auch keine Erkenntnisse über politische Aktivitäten des Klägers in den vergangenen Jahren vor. Demnach spricht vieles dafür, dass der Kläger nunmehr auch aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden als "unbeschriebenes Blatt" gilt. Im Übrigen scheint der Verein in den letzten Jahren keine nennenswerten Tätigkeiten mehr entfaltet zu haben. Der Staatsschutz beim Polizeipräsidium E1 hat erst durch einen Blick in das Vereinsregister feststellen können, dass der Verein noch existiert. Der derzeitige Vereinsvorsitzende ist seit 6 Jahren in Hamburg wohnhaft. Ihm selbst war gar nicht mehr bekannt, dass er noch 1. Vorsitzender des Vereins ist. Dies spricht für sich selbst. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote (im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG) bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.