Beschluss
18 L 669/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0511.18L669.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. April 2011 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 15. April 2011 be-kannt gegebene Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 15. April 2011 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) wiederherzustellen, 3 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 4 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das Gericht macht von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. 5 Dies ist hier der Fall. Ob die Interessenabwägung schon deshalb zu Gunsten des Antragstellers ausfällt, weil der Bescheid vom 15. April 2011 entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung enthält, kann dahinstehen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers besteht jedenfalls deshalb, weil bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassung von der Schule bestehen. 6 Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist die Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW) nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Dabei ist - was ohnehin für jedes Handeln staatlicher Gewalt gilt, hier jedoch von § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW nochmals ausdrücklich betont wird - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Diesen Anforderungen entspricht die von der Teilkonferenz des Antragsgegners beschlossene Entlassung von der Schule nicht. 7 Allerdings ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller dadurch, dass er am 24. März 2011 mit seinem Handy eine vor der Schule stattfindende Schlägerei zwischen den Mitschülern F und U gefilmt und das Video anschließend auf seinem Facebook-Konto veröffentlicht hat, die ihm als Schüler obliegenden Pflichten verletzt hat (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Eine wesentliche Aufgabe der Schule (" ... vornehmstes Ziel ...", vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) besteht darin, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken. Die Verbreitung gewalttätiger Auseinandersetzung zwischen Schülern durch Veröffentlichung entsprechender Videos im Internet lässt sich damit nicht vereinbaren. Es handelt sich um ein Verhalten, das gewalttätigen Auseinandersetzungen eine Plattform bietet, auf diese Weise der Selbstinszenierung der beteiligten Schüler in der Öffentlichkeit Vorschub leistet und damit dem schulischem Erziehungsziel zuwider läuft. Das Fehlverhalten des Antragstellers weist entgegen seiner Ansicht auch den notwendigen Schulbezug auf. Es wirkte unmittelbar in den schulischen Bereich hinein, 8 vgl. zu diesem Kriterium: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 E 391/98 -, NVwZ-RR 1999, 29 f., 9 weil zum einen der Grund der Schlägerei in der Schule seinen Ausgangspunkt nahm und zum anderen das Video über "Freundeslisten" in Facebook einer weiteren Schüleröffentlichkeit zugänglich gemacht und - wie die Kommentare auf der Facebook-Seite des Antragstellers zeigten - auf diese Weise zum Gegenstand von den Schulfrieden tangierenden Diskussionen innerhalb der Schülerschaft wurde. 10 Der Antragsgegner war daher berechtigt, das Verhalten des Antragstellers mittels einer Ordnungsmaßnahme disziplinarisch zu ahnden. Von dieser Befugnis hat er Gebrauch gemacht, indem er den Antragsteller vom 31. März 2011 bis zum 14. April 2011 - also das Höchstmaß von zwei Wochen ausschöpfend - vom Unterricht ausgeschlossen hat (§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW). 11 Die darüber hinaus wegen desselben Vorfalls beschlossene Entlassung von der Schule stellt sich demgegenüber als unverhältnismäßig dar. Die Ordnungsmaßnahme beruht auf einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung zu Lasten des Antragstellers mit der Folge, dass sie in keinem ausgewogenen Verhältnis zum objektiven Schweregrad des Fehlverhaltens steht. Ausweislich des Schriftsatzes vom 8. Mai 2011 wirft der Antragsgegner dem Antragsteller vor, er habe zu Lasten des Mitschülers F "unstreitig Cyberbullying begangen". Hierzu führt der Antragsgegner unter Zitierung einschlägiger Fachliteratur aus, "Cyberbullying" entstehe, wenn Menschen zu anderen grausam sind, indem sie Negatives versenden oder veröffentlichen oder durch andere Formen sozialer Aggression durch Nutzung des Internets oder anderer digitaler Technologien. Diese Einordnung und Bewertung des Fehlverhaltens des Antragstellers dürfte den Tatsachen nicht gerecht werden. 12 Der Antragsgegner verkennt, dass es sich hier nicht um einen gewaltsamen, terrorisierenden Übergriff auf einen friedlichen Mitschüler und dessen anschließende Demütigung im Internet handelt. Vielmehr fand die Schlägerei einvernehmlich und auf Vorschlag des F ("lass uns das nach der 7. Stunde draußen regeln") statt. Wie der Antragsgegner selbst ausführt, wurde die körperliche Auseinandersetzung geradezu für die Kamera inszeniert. Ferner hatten beide Kontrahenten einen "Sekundanten" dabei; auf der Suche nach einem geeigneten Austragungsort ging die Gruppe (es hatten sich inzwischen ca. 30 Schüler als Zuschauer eingefunden) um das Schulgebäude herum, bis man sich darauf einigte, sich auf der L-Brücke zu schlagen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu übersehen, dass F maßgeblichen Anteil am Entstehen der Situation hatte, indem er dem Kontrahenten anbot, die Sache mittels körperlicher Auseinandersetzung "zu regeln", und zu diesem Zweck die Öffentlichkeit (L-Brücke) gezielt suchte. Angesichts der Inszenierung für die Kamera (siehe die auf dem Film zu hörende Äußerung des Antragstellers: "Jetzt ist es gut", die sich auf die Kameraeinstellung bezieht) kann ihm auch kaum entgangen sein, dass die Schlägerei gefilmt wurde. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Antragsteller "nur" vorwerfen, durch das Hochladen des Videos auf sein Facebook-Konto die - bei ca. 30 Zuschauern aus der Schülerschaft ohnehin gegebene - Öffentlichkeit erweitert und die Möglichkeit des jederzeitigen "Miterlebens" der Schlägerei herbeigeführt zu haben. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass er "mit dem offensichtlichen Ziel der Einschüchterung" von F (so das Einladungsschreiben der Schule zur Teilkonferenz vom 31. März 2011) gehandelt oder gar "Cyberbullying" betrieben hat. 13 Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass F nach der Schlägerei Angst hatte, zur Schule zu gehen, weil er Repressalien seitens einiger Mitschüler befürchtete. Denn es erscheint zweifelhaft, ob dies dem Antragsteller zuzurechnen ist. Zwar entwickelte sich auf seiner Facebook-Seite eine intensive Diskussion, bei der Repressalien gegen F erörtert wurden. Dass sich der Antragsteller an dieser Diskussion beteiligte, ist aber nach Aktenlage nicht erkennbar und wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet. Der Umstand, dass F Angst hatte, beruhte offenbar nicht auf dem Video, sondern darauf, dass er, nachdem die Eltern auf Rat der Schulleitung gegen U Strafanzeige erstattet hatten, von Mitschülern als "Verräter" angesehen wurde, weil er aus ihrer Sicht den für "Duellanten" geltenden "Verhaltenskodex" verletzt hatte. Das sich hieraus ergebende Bedrohungsszenario war für den Antragsteller nicht zwingend vorauszusehen; dieser musste nicht damit rechnen, dass F sich gegenüber der Polizei, den Lehrern und den Mitschülern als Opfer präsentieren und Strafanzeige erstatten würde, obwohl er selbst es gewesen war, der U zu der Schlägerei aufgefordert hatte. Abgesehen von der Frage, ob der Antragsteller, als er das Video ins Internet stellte, die weitere Entwicklung einschließlich etwaiger "Rachepläne" von Mitschülern hätte in Rechnung stellen müssen, drängt sich auch objektiv eine Ursächlichkeit zwischen der Veröffentlichung des Videos und der Entstehung des Bedrohungsszenarios nicht auf. Die Annahme, letzteres sei durch das Video im Internet hervorgerufen worden, erscheint schon deshalb wenig tragfähig, weil die Reaktion der Mitschüler auf das von ihnen offenbar als "ehrenrührig" empfundene Verhalten von F ohne Video wohl kaum wesentlich anders ausgefallen wäre. 14 Ein dem Antragsteller zurechenbares Bedrohungsszenario ergibt sich schließlich nicht daraus, dass er sich während des zweiwöchigen Ausschlusses vom Unterricht entgegen dem "Rat" der Schulleitung mehrfach in einer Gruppe von Mitschülern in der Nähe der Schule aufhielt. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass F Angst vor Mitschülern hatte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass er Grund hatte, einen konkreten Übergriff seitens des Antragstellers oder dessen Beteiligung an einem solchen zu befürchten, sind aber nicht erkennbar. Nicht der Antragsteller, sondern die sich prügelnden Schüler (von denen F einer war) waren durch Gewaltanwendung in Erscheinung getreten. Sowohl nach Einschätzung der Mitschüler als auch der Jahrgangsstufenleitung ist der Antragsteller nicht als körperlich aggressiv anzusehen (siehe das Protokoll der Teilkonferenz, unter Nr. 3). Das Video hatte er bereits am 30. März 2011 - noch vor dem Ausschluss vom Unterricht und ohne Aufforderung seitens der Schule - wieder aus dem Netz genommen. Ferner fällt zu Gunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass er sich gegenüber F für sein Fehlverhalten entschuldigt hat. Ob der Vorwurf, der Antragsteller habe das Entschuldigungsschreiben nicht selbst verfasst, zutrifft, kann dahinstehen; denn durch die eigenhändige Unterschrift hat er sich dessen Inhalt zu eigen gemacht. Dass der Antragsteller darüber hinaus durchaus bereit war, sich auch persönlich zu entschuldigen, hat er in dem Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht (indem er F um die Chance auf ein persönliches Gespräch gebeten hat). 15 Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil dem Antragsteller im Januar 2010 bereits die Entlassung von der Schule angedroht worden war. Es gibt keinen Automatismus dahingehend, dass nach der Androhung der Entlassung bei einem weiteren disziplinarischen Vorfall stets die Entlassung folgen muss. Die Frage, ob eine derart schwer wiegende Maßnahme erforderlich ist, kann stets nur unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beantwortet werden. Insoweit ist hier zu berücksichtigen, dass der Vorfall aus Januar 2010 einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betraf (versuchter Ladendiebstahl bei einem Ausflug der Jahrgangsstufe nach L1) und insbesondere keine irgendwie geartete Gewaltproblematik zum Gegenstand hatte, ferner, dass die Jahrgangsstufenleitung in ihrem Bericht vom 6. April 2011 dem Antragsteller eine positive Entwicklung bescheinigt hat. In dem Bericht heißt es, im laufenden Schuljahr sei der Antragsteller bis zu der Schlägerei Ende März 2011 weder in einer disziplinarisch relevanten Weise noch durch respektloses, unhöfliches oder uneinsichtiges Verhalten aufgefallen; vor allem in seiner Funktion als Jahrgangsstufensprecher sei es ihm gelungen, gegenüber der Stufenleitung einen angemessenen, respektvollen Ton zu finden und sich bei Problemen konstruktiv für die Interessen der Jahrgangsstufe einzusetzen; für das Halbjahreszeugnis habe die Zeugniskonferenz auch keine negativen Vermerke zu seinem Arbeits- und Sozialverhalten beschlossen. Vor diesem Hintergrund spricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht ausreichend war, um dem Antragsteller die Sozialschädlichkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.