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Urteil

16 K 6780/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urteil, das die Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses gegenüber bestimmten Klägern feststellt und dessen Vollziehbarkeit für diese untersagt, entfaltet nicht notwendigerweise Wirkung gegenüber Dritten. • Ein Planfeststellungsbeschluss kann gegenüber dem einen Adressaten vollziehbar, gegenüber einem anderen nicht vollziehbar sein; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet nur die Prozessbeteiligten des Verfahrens. • Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung sind die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die Gebotenheit des sofortigen Baubeginns und die Weigerung des Eigentümers oder Besitzers, den Besitz unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. • Ein geltend fehlendes Einvernehmen der Wasserbehörde oder ein abwägungsrechtlicher Mangel, der in einem ergänzenden Verfahren zu beheben ist, schließt die vorzeitige Besitzeinweisung nicht aus. • Bei Vorliegen dringender, planungsbezogener Gründe (z. B. vordringlicher Bedarf, Bauphasenplan) ist die vorzeitige Besitzeinweisung gerechtfertigt, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss noch nicht endgültig unanfechtbar ist.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Besitzeinweisung trotz Teilaufhebungsvorbehaltswirkung eines Dritters • Ein Urteil, das die Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses gegenüber bestimmten Klägern feststellt und dessen Vollziehbarkeit für diese untersagt, entfaltet nicht notwendigerweise Wirkung gegenüber Dritten. • Ein Planfeststellungsbeschluss kann gegenüber dem einen Adressaten vollziehbar, gegenüber einem anderen nicht vollziehbar sein; die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet nur die Prozessbeteiligten des Verfahrens. • Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung sind die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die Gebotenheit des sofortigen Baubeginns und die Weigerung des Eigentümers oder Besitzers, den Besitz unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. • Ein geltend fehlendes Einvernehmen der Wasserbehörde oder ein abwägungsrechtlicher Mangel, der in einem ergänzenden Verfahren zu beheben ist, schließt die vorzeitige Besitzeinweisung nicht aus. • Bei Vorliegen dringender, planungsbezogener Gründe (z. B. vordringlicher Bedarf, Bauphasenplan) ist die vorzeitige Besitzeinweisung gerechtfertigt, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss noch nicht endgültig unanfechtbar ist. Der Kläger ist Pächter landwirtschaftlicher Flächen, die für den Neubau der A 44 teilweise in Anspruch genommen werden sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Verfahren anderer Grundeigentümer die Rechtswidrigkeit bestimmter Ausgleichsflächenregelungen des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt und deren Vollziehung gegenüber diesen Klägern untersagt. Der Beklagte wies die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von insgesamt 1.037 qm Teilflächen zur Herstellung einer Baustraße und von Leitungsgräben ein; ein Entschädigungsangebot wurde vom Kläger abgelehnt. Der Kläger rügt Existenzgefährdung seines Betriebs und beruft sich darauf, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wirke sich auch zu seinen Gunsten auf die Vollziehbarkeit aus. Er macht geltend, dass wegen des fehlenden Einvernehmens der Wasserbehörde und ungeklärter naturschutzrechtlicher Fragen Baubeginn nicht geboten sei. Beklagter und Beigeladene halten die Vollziehbarkeit gegenüber dem Kläger für gegeben und verweisen auf den vordringlichen Bedarf und die Dringlichkeit der Bauarbeiten. • Rechtliche Voraussetzungen: § 18f Abs.1 FStrG verlangt Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, Gebotenheit des sofortigen Baubeginns und Weigerung des Eigentümers/Besitzers, den Besitz unter Vorbehalt der Entschädigung zu überlassen. • Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Bundesverwaltungsgericht bindet nach § 121 Nr.1 VwGO nur die Beteiligten des dortigen Verfahrens; eine kassationsähnliche, gegenüber jedermann wirkende Aufhebung liegt nicht vor. • Unterschiedliche Vollziehbarkeit gegenüber Adressaten: Verwaltungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, können im Verhältnis zu verschiedenen Adressaten unterschiedlich vollziehbar sein; daher berührt das gegen Dritte ergangene Vollziehungsverbot nicht ohne weiteres die Vollziehbarkeit gegenüber dem hier klagenden Pächter. • Normwürdigung und Gesetzeszweck: § 17e Abs.2, § 19 Abs.2 FStrG sowie die Regelung, dass erhebliche Abwägungsmängel oft durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren behoben werden können, sprechen gegen eine generelle Suspendierung der Planwirkungen gegenüber Dritten. • Prüfung der Gebotenheit: Der vordringliche Bedarf der A 44, die bauablaufbedingte Dringlichkeit (Bauphasenplan, Strommast) und das Fehlen substanziierter Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung der Realisierbarkeit (z.B. Wasserbehörde) rechtfertigen den sofortigen Baubeginn. • Spezifische Betroffenheit: Nur wenn die Umsetzung gegenüber Dritten spezifisch die Rechte der obsiegenden Drittkläger mindern würde, wäre ein relatives Vollziehungsverbot zu berücksichtigen; ein solcher Zusammenhang ist hier nicht gegeben. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die gesetzlichen Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung liegen vor; dem Kläger entsteht durch die Verfügung keine verletzte subjektive Rechtsposition. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 keine Wirkung gegenüber dem klagenden Pächter entfaltet und der Planfeststellungsbeschluss insoweit vollziehbar ist. Die vorzeitige Besitzeinweisung auf den genannten Teilflächen ist gerechtfertigt, weil der Baubeginn aus Gründen des vordringlichen Bedarfs und konkret ablauforganisatorischer Dringlichkeit geboten ist und der Kläger sich geweigert hat, den Besitz unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Damit wird die Enteignungsfolgewirkung des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Kläger wirksam, während die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Mängel der Ausgleichsregelung inter partes verbleiben; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.