Urteil
16 K 6780/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0518.16K6780.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Pächter landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Gemarkung W. Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Straßenbau zum Neubau der A 44 zwischen S (A 3) und W (B 227) sieht die Inanspruchnahme von Teilflächen des Betriebs des Klägers vor. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 18. März 2009 im Verfahren 9 A 40.07 auf Klage anderer betroffener Landwirte, deren Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe, weil die vorgesehene Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die Kläger jenes Verfahrens in ihren Rechten verletze. Den Hauptantrag, mit dem diese Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt hatten, wies es dagegen zurück, weil der Planfeststellungsbeschluss an keinem Mangel leide, der nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Mit Beschluss vom 10. September 2010 wies der Beklagte die Beigeladene vorzeitig dauerhaft bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten in den Besitz bestimmter näher bezeichneter Teilflächen in einer Größe von insgesamt 1.037 qm ein. Die Flächen sollen zum einen für die Erstellung einer Baustraße, zum anderen für die Verlegung von Leitungsgräben dienen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Planfeststellungsbeschluss sei gegenüber dem Kläger vollziehbar, obwohl er Gegenstand der Klage eines Dritten sei. Der Neubau sei im Bedarfsplan des Bundes zum Fernstraßenausbaugesetz als "vordringlicher Bedarf" ausgewiesen. Die Beigeladene habe mit dem Kläger bereits im Vorfeld der Planfeststellung verhandelt. Für die betroffenen Flurstücke sei ein Entschädigungsangebot in Höhe von 114.562,35 Euro gemacht worden. Da der Kläger dieses Angebot ausgeschlagen habe, habe die Beigeladene Ersatzpachtland angeboten. Eine Einigung sei jedoch nicht zustande gekommen. Ebenso wenig habe der Kläger den Besitz unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss entscheide für die Enteignungsbehörde bindend, dass für das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung der betroffenen Grundstücksflächen erforderlich sei, wenn es nicht zu einer einvernehmlichen Eigentumsübertragung komme. Bei den Flächenangaben handele es sich um Obergrenzen für eine maximale Inanspruchnahme. Wenn sich bei der konkreten Bauausführung zeige, dass nicht die gesamte Fläche in Anspruch genommen werden müsse, sei die Bauausführung insoweit zu beschränken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 10. September 2010 Bezug genommen. 3 Der Kläger macht geltend, die Entscheidung bedrohe die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung lägen nicht vor. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses verboten habe. Dabei spiele es keine Rolle, dass dies auf Klage eines Dritten entschieden worden sei. Auch ihm, dem Kläger gegenüber sei der Besitzeinweisungsbeschluss mit dieser Entscheidung nicht vollziehbar. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 17c Nr. 1 FStrG, wonach die Unanfechtbarkeit im Sinne des § 17c FStrG ebenfalls erst mit der Rechtskraft der letzten klageabweisenden gerichtlichen Entscheidung eintrete. Voraussetzung für einen Besitzeinweisungsbeschluss sei die grundsätzliche Vollziehbarkeit, nicht jedoch die Vollziehbarkeit gegenüber einem einzelnen Eigentümer oder Besitzer. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, den Begriff der Vollziehbarkeit im Rahmen ein und desselben Gesetzes unterschiedlich auszulegen. Die schlechthin fehlende Vollziehbarkeit sei von der Frage zu unterscheiden, ob die Gesamtplanung insgesamt in Frage gestellt werde oder nicht. Zum anderen sei es bislang auch nicht zu einer Einigung über die in einem Deckblattverfahren unter Beteiligung der Landschaftsbehörde und der Naturschutzverbände umzusetzende Lösung der naturschutzfachlichen Anforderungen, insbesondere zum Artenschutz, gekommen. Auf absehbare Zeit bestehe damit ein Hindernis für den Beginn der Bauarbeiten, der somit nicht geboten sei. Schließlich sei auch das fehlende Einvernehmen der Wasserbehörde zu berücksichtigen. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Besitzeinweisungsbeschluss vom 10. September 2010 (Az.: 21.14.01.02-18/10) aufzuheben. 6 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie machen geltend, der Einwand des fehlenden Einvernehmens der oberen Wasserbehörde betreffe nicht die Rechte des Klägers. Auch begründe der Entzug der vom streitigen Beschluss betroffenen Teilflächen noch keine Existenzgefährdung für dessen Betrieb. Dies sei allenfalls nach Inanspruchnahme aller vom Planfeststellungsbeschluss erfassten Flächen der Fall. Die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Kläger sei durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berührt, diese betreffe vielmehr ausschließlich Rechte der Kläger jenes Verfahrens. Wenn eine Änderung im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen erforderlich sein sollte, werde dies das bereits festgestellte Trassenband der Bundesautobahn selbst nicht ändern. Im Übrigen sei alsbald mit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu rechnen. Hätte das Bundesverwaltungsgericht gewollt, dass von dem Planfeststellungsbeschluss schlechthin keine Wirkungen mehr ausgehen sollten, hätte es den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben und sich nicht auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und fehlenden Vollziehbarkeit gegenüber dem anderen Kläger beschränkt. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage ist unbegründet. 11 Der Kläger wird durch die angefochtene Verfügung nicht in seinen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung liegen vor. 12 Nach § 18f Abs. 1 FStrG ist das der Fall, wenn der Planfeststellungsbeschluss, der zu der beabsichtigten Maßnahme ermächtigt und insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, vollziehbar ist, der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Baumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. 13 Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 enthält mit den Grunderwerbsplänen die für die Enteignungsbehörde bindende Entscheidung über die Erforderlichkeit der Flächeninanspruchnahme, vgl. § 19 Abs. 2 FStrG. 14 § 17e Abs. 2 FStrG ordnet die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses an. Denn für den Ausbau der A 44 besteht nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf. 15 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 (9 A 40.07, NVwZ 2010, 66) beseitigt die Vollziehbarkeit jedenfalls gegenüber dem Kläger nicht. 16 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung festgestellt, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er einen Abwägungsmangel enthalte. Diesen Abwägungsmangel hat es daraus hergeleitet, dass die Behörde das eigentumsrechtlich geschützte Interesse der Kläger jenes Verfahrens am Erhalt ihrer betrieblichen Existenz bei der Abwägung des naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzepts nur unzureichend berücksichtigt habe. Bei der Anwendung des gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich sei, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre. Angesichts der Existenzgefährdung der Kläger des Verfahrens hätte nicht das Interesse an der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens selbst, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für die Betroffenen gesetzt werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auf die Klage der Betroffenen entschieden, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe. 17 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet indessen unmittelbare Rechtswirkungen nur für die Beteiligten jenes Verfahrens, § 121 Nr. 1 VwGO. Danach binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Das Urteil ändert also nichts an der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, die gegenüber dem Kläger mangels eigener Klageerhebung eingetreten ist. 18 Allerdings führt über die Bindungswirkung des § 121 VwGO hinaus die Gestaltungswirkung insbesondere von kassatorischen Entscheidungen dazu, dass eine Wirkung nicht nur zwischen den Beteiligten (inter partes), sondern gegenüber jedermann (erga omnes) eintritt. Eine solche kassatorische Entscheidung ist hier jedoch gerade nicht ergangen. 19 Das Oberverwaltungsgericht nimmt im Beschluss vom 25. Januar 2011 (11 B 1594/10) zum Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz für die erwogene Wirkung gegenüber jedermann auf Henke (Planerhaltung durch Planergänzung und ergänzendes Verfahren, 1997, 146 f) Bezug. Dieser weist darauf hin, dass eine Entscheidung, die die Rechtswidrigkeit feststelle und zugleich die Nichtvollziehbarkeit anordne, einem Gestaltungsurteil "näher stehe" als einem Feststellungsurteil. Dies dürfte für das Verhältnis von Klägern und Beklagtem des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zutreffen. Denn die obsiegenden Kläger erzielten zumindest eine zeitlich begrenzte Wirksamkeitssperre. Dies lässt indessen die Frage unberührt, wie sich die Entscheidung gegenüber Dritten auswirkt. 20 Aus einer analogen Anwendung des § 17c Nr. 1 FStrG lässt sich ebenfalls keine Wirkung gegenüber jedermann herleiten. Wenn dort der Beginn der Frist, innerhalb der mit der Durchführung des Plans begonnen werden muss, die Unanfechtbarkeit gegenüber allen Adressaten voraussetzt, folgt dies daraus, dass erst ab dem Ausräumen des letzten Hindernisses an eine "Untätigkeit" des Planungsträgers Rechtsfolgen geknüpft werden sollen. Aus der Tatsache, dass erst ab Unanfechtbarkeit gegenüber allen Beteiligten eine Obliegenheit zum Beginn der Arbeiten entstehen kann, kann jedoch keine Wertung für die Frage hergeleitet werden, ab wann der Straßenbaubehörde der Besitz an bestimmten Flächen für den Beginn von Baumaßnahmen verschafft werden darf. 21 Gegen eine Gleichbehandlung von Aufhebung und Außervollzugsetzung spricht bereits der Umstand, dass sich die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes, insbesondere auch einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG nicht notwendigerweise einheitlich gegenüber allen Adressaten darstellen muss. Das Gegenteil ist vielmehr häufig der Fall. (vgl. zur Anwendbarkeit des § 80 Abs. 1 VwGO bei Allgemeinverfügungen BVerwG, NJW 1978, 2211). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch ein Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Adressaten vollziehbar, gegenüber einem anderen nicht vollziehbar sein kann. Dem stehe insbesondere kein vermeintlicher Grundsatz von der "Einheit der sofortigen Vollziehung" entgegen, nach dem es "nur entweder den Vollzug oder den Nichtvollzug, nicht aber einen bloß 'halben Vollzug' nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis" geben könne. Diese Ansicht verkenne, dass der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz entsprechend der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG als subjektivrechtlicher Rechtsschutz ausgestaltet sei. Für die Anfechtung von Verwaltungsakten bedeute dies, dass eine Klage zum Erfolg nicht schon dann führe, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstoße, sondern nur dann, wenn gerade der jeweilige Kläger dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt sei. Es sei daher sehr wohl möglich, dass - auch und gerade in Großverfahren - die Klage des einen Klägers wegen einer Verletzung seiner subjektiven Rechte begründet sei und wegen dieser Verletzung materiellen Rechts zur (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts führe, die Klage eines anderen Klägers gegen denselben Verwaltungsakt aber unbegründet sei, weil es für diesen Kläger an einer Verletzung seiner subjektiven Rechte fehle. Im Grundsatz nicht anders liege es mit der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. Er könne im Verhältnis zu dem einen Kläger vollziehbar sein, im Verhältnis zu einem anderen Kläger dagegen nicht (BVerwG DÖV 1982, 325). Wenn das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. zugleich einräumt, dass die Ausführung selbst in der Tat nur zulässig sei, soweit die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes im Verhältnis zu keinem Kläger mehr gehemmt sei bzw. der Bestand des Verwaltungsaktes im Verhältnis zu keinem Kläger mehr in Frage stehe, lässt dies die Möglichkeit einer Umsetzung in den Teilbereichen, in denen keine Hindernisse bestehen, durchaus zu. 22 Würde man aus dem von einem Beteiligten erstrittenen Vollziehungsverbot schließen, nicht nur Eingriffe in dessen Rechtsgüter seien bis zu einer Heilung verboten, sondern der gesamte Planfeststellungsbeschluss sei mit Wirkung gegenüber jedermann suspendiert, würde dies überdies der Wertung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG nicht gerecht. Danach führen auch erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Dem Gesetz ist also die Wertung zu entnehmen, dass Mängel, die die grundsätzliche Planungsentscheidung nicht in Frage stellen, eine Aufhebung schlechthin und damit insbesondere eine Aufhebung mit Wirkung gegenüber jedermann nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber will vielmehr die Folgen einer fehlerhaften Abwägung unter weitgehender Aufrechterhaltung der Planungsentscheidung selbst dadurch heilen lassen, dass der abgrenzbare Fehler in einem ergänzenden Verfahren "behoben" wird. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die entsprechende Entscheidung des die Planfeststellung kontrollierenden Gerichtes in jedem Fall zur vollständigen Suspendierung der Rechtsfolgen des Planfeststellungsbeschlusses führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der entsprechenden Regelung in § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a.F. ausgeführt (NVwZ 1996, 1016), dass die Vorschrift dem Gericht zwar die Planaufhebung verbiete, aber nichts darüber aussage, welche Rechtsfolge eines festgestellten erheblichen Abwägungsmangels das Gericht auszusprechen habe. Der Gesetzgeber wolle die radikale Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die Kassation vermeiden, wenn der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Daraus folge, dass das Gericht nur die Rechtswidrigkeit auszusprechen habe mit der Folge, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar sei. Damit sei dem Interesse des Klägers, einen Eingriff in seine Rechte durch ein abwägungsfehlerhaft festgestelltes Vorhaben abzuwehren, ebenso Genüge getan wie dem Interesse der Verwaltung, wegen eines möglicherweise behebbaren Mangels nicht ein vollständig neues Verfahren durchführen zu müssen. Gerade der Aspekt des Individualrechtsschutzes, der trotz der Heilbarkeit eines Fehlers Beachtung verlangt, spricht für eine Wirkung inter partes und gegen eine kassationsähnliche Wirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009. 23 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dieser Entscheidung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, soweit er die Realisierung des Straßenbaus selbst betrifft. Lediglich die Art und Weise der Abwägung bei der Inanspruchnahme bestimmter Ausgleichsflächen wird bemängelt. Dies stelle jedoch die Maßnahme insgesamt nicht in Frage. Die Entscheidung führt aus, dass der Mangel die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht rechtfertige, sondern nur zur Feststellung führe, dass er rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe. Es sei wahrscheinlich, dass der Fehler in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung behoben werden könne, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen. Das spricht unabhängig von der Frage der persönlichen Reichweite auch in der Sache gegen eine Suspendierung der Regelungen, die von dem angesprochenen Mangel nicht berührt werden. 24 Allenfalls in Fällen, in denen die Behörde – würde sie bestimmte Folgerungen aus der Planungsentscheidung ziehen – zugleich Rechte der teilweise obsiegenden Kläger schmälern würde, stünde ein relatives Vollziehungsverbot auch Maßnahmen gegenüber anderen nicht Beteiligten entgegen. So würde etwa das vom Eigentümer erstrittene Vollziehungsverbot bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens zugleich dazu führen, dass dem Pächter gegenüber diese Eingriffe unterbleiben müssten, selbst wenn der Planfeststellungsbeschluss diesem gegenüber Bestandskraft erlangt hätte. Ein solcher spezifischer Zusammenhang mit den Rechten der Kläger im Verfahren 9 A 40.07 besteht hier nicht. Zwar sollen nach Bl. 6 des Antragsschreibens vom 8. Juli 2010 die neu angelegten Wegeverbindungen, in die die betroffenen Flächen einzubeziehen sind, neben der Errichtung einer Baustraße und der Anbindung unterbrochener Wirtschaftswege auch der Andienung der vor und während der Baumaßnahme herzustellenden Ausgleichsflächen dienen. Dabei handelt es sich aber um andere Flächen als die mehrere Kilometer entfernt liegenden Ausgleichsflächen, die Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht waren. 25 Der sofortige Beginn der Bauarbeiten ist ebenfalls geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lückenschluss der A 44 im betroffenen Bereich im Bedarfsplan des Bundes- und Fernstraßenausbaugesetzes als "vordringlicher Bedarf" ausgewiesen ist (vgl. zur Berücksichtigung dieser Wertung des Gesetzgebers BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2002 – 9 VR 17/02 – juris). Unabhängig hiervon ergibt sich eine besondere Dringlichkeit für den sofortigen Beginn auch daraus, dass die Baustraßenerrichtung im Rahmen eines bestimmten Bauphasenplanes erfolgt und bei Abweichung von diesem Plan erhebliche Zusatzkosten entstünden. Insbesondere war die Errichtung eines Mastes für die Stromversorgung dringend erforderlich. Insoweit wird auf die Darlegungen auf Seite 31 ff. des angefochtenen Beschlusses verwiesen. 26 Die Erwägung, es fehle an einer wasserrechtlichen Voraussetzung für das planfestgestellte Bauvorhaben, kann ebenfalls keine Bedenken gegen die vorzeitige Besitzeinweisung begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung klargestellt, dass ein Fehlen des Einvernehmens der zuständigen Wasserbehörde keinen Verfahrensfehler der Planfeststellung begründe. Es betreffe allenfalls die von den betroffenen Grundeigentümern nicht anfechtbare wasserrechtliche Erlaubnis (vgl. a.a.O.). Etwaige Verfahrensmängel der wasserrechtlichen Erlaubnis könnten die Planfeststellung nicht mit der Folge "infizieren", dass die von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen dies gegenüber der Planfeststellung rügen könnten. 27 Allerdings können außerhalb des Planfeststellungsbeschlusses bestehende rechtliche Hindernisse dazu führen, dass es ungeachtet der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses an der "Gebotenheit" des sofortigen Beginns von Bauarbeiten fehlt. Steht auf absehbare Zeit ein sonstiges Hindernis der Umsetzung der planfestgestellten Maßnahme entgegen – beispielsweise fehlende Haushaltsmittel (vgl. Aust, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 39 Nr. 35) –, ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten nicht geboten. Der Kläger hat indessen keine Umstände geltend gemacht, die Anlass für die Annahme sein könnten, die Realisierung des Bauvorhabens sei aus Gründen mangelnden Einvernehmens der Wasserbehörde ernstlich gefährdet. 28 Die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, es bestehe die Möglichkeit, von der Planung gänzlich Abstand zu nehmen oder ein neues Verfahren einzuleiten, erst nach Abschluss eines solchen ergänzenden Verfahrens könne sich zeigen, ob das Gesamtvorhaben noch realisierbar sei, steht der Gebotenheit der Maßnahme ebenfalls nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt (Rdnr. 36), es sei wahrscheinlich, dass der Mangel in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung behoben werden könne, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen. Dementsprechend hat der Landesbetrieb alsbald ein ergänzendes (Deckblatt)verfahren eingeleitet, das nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung kurz vor dem Abschluss steht. 29 Der Gebotenheit kann schließlich nicht entgegen gehalten werden, dass der Zugriff auf das Eigentum bei verfassungskonformer Auslegung erst dann möglich sein dürfe, wenn die Realisierbarkeit der Maßnahme endgültig ohne verbleibenden Zweifel feststehe. Dass diese Wertung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, belegt bereits die Existenz des Rechtsinstituts der vorzeitigen Besitzeinweisung selbst. Bei jeder vorzeitigen Besitzeinweisung, die auf einem lediglich vollziehbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Plan beruht, besteht die Möglichkeit, dass der Plan letztlich aufgrund erfolgreicher Rechtsbehelfe keinen Bestand hat und der Besitz am Grundstück gegebenenfalls wieder einzuräumen ist. 30 Hinsichtlich der Weigerung des Klägers, unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche den Besitz einzuräumen, wird auf Bl. 14 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.