Beschluss
18 L 707/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0520.18L707.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zur Entscheidung der Hauptsache - zu verpflichten, für die Teilnahme an der Externenprüfung 2011 zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) folgenden zusätzlichen Nachteilsausgleich über den bereits gewähren Nachteilsausgleich hinaus zu gewähren: - Möglichkeit der Rückfrage beim Prüfer im Falle von Unverständlichkeiten (vor Beginn der Prüfung), - Vorlesen der Aufgabenstellung zur Leistungsmessung (Vorlesen durch Mitglied des Prüfungsausschusses bzw. durch Vertrauensperson oder Abhören eines Tonbandes), - mündliche Beantwortung der Aufgaben mittels eines Diktiergerätes bzw. Tonbandes oder Beantwortung der Fragen zur Niederschrift durch eine Vertrauensperson, hilfsweise, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung zusätzlichen Nachteilsausgleichs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass ihm wegen der bei ihm bestehenden Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) ein Anspruch auf weiteren Nachteilsausgleich zusteht. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird am Ende eines Ausbildungsganges festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ausbildungsziel erreicht hat. Zu diesem Zweck erlässt das Ministerium unter Beachtung des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Schulen (§ 3) und mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die insbesondere Regelungen enthalten über (u.a.) den Ausgleich von Nachteilen der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 SchulG NRW). Für Ex-ternenprüfungen bestimmt § 52 Abs. 2 SchulG NRW, dass das Ministerium mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 SchulG NRW erlässt. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassene Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) vom 22. Oktober 2007 sieht in ihrem § 22 vor, dass nach Entscheidung der Bezirksregierung von einzelnen Bestimmungen der Verordnung abgewichen werden kann, soweit es die Behinderung einer Bewerberin oder eines Bewerbers erfordert. Für den Bereich der Lese- und Rechtschreibschwäche wird der Nachteilsausgleich weiter konkretisiert durch ministeriellen Runderlass vom 19. Juli 1991 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) vom 19. Juli 1991, der unter seiner Ziffer 4. Regelungen (u.a.) für schriftliche Arbeiten und Übungen (allerdings nicht ausdrücklich auch für die Durchführung von Abschlussprüfungen) vorsieht; in Ziffer 4.1. Satz 1 heißt es, bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen könne die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. Einen etwaigen sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anspruch des Antragstellers auf Nachteilsausgleich bei der Externenprüfung zur Fachoberschulreife hat der Antragsgegner durch die gewährten Ausgleichsmaßnahmen - Anfertigung der schriftlichen Arbeiten mit einer Zeitverlängerung von 60 Minuten pro Klausur in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, von 30 Minuten in dem vierten schriftlichen Fach, - Anfertigung der schriftlichen Arbeiten in einem vom Prüfungssaal abgetrennten räumlichen Bereich, - Schreiben des Antragstellers mit einem von der ausrichtenden Schule zur Verfügung gestellten PC (über-)erfüllt. Auch bei grundrechtskonformer Auslegung der genannten Vorschriften unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbotes des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG besteht kein Anspruch auf weiter gehenden Nachteilsausgleich, weil Art und Umfang der insoweit zu ergreifenden Maßnahmen im Ermessen der Behörde stehen und nicht erkennbar ist, dass der Antragsgegner von diesem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Insbesondere hat der Antragsgegner zutreffend darauf abgestellt, dass ausreichende Kenntnisse im Lesen und Schreiben zu den Kernkompetenzen gehören, die in der Prüfung zur Fachoberschulreife nachzuweisen sind. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 GG) es ausnahmsweise gebieten kann, dem behinderten Prüfling einen Nachteilsausgleich durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen zu gewähren. Dies gilt aber nur für solche Behinderungen, deren Auswirkungen außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Umgekehrt vermögen konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten, die nicht nur den Nachweis vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten erschweren, sondern unmittelbar die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit prägen, einen Nachteilsausgleich grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 5. März 2009 - 1 K 643/08 - <juris>. So liegt der Fall hier. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich das Leistungsvermögen eines Schülers bei der Prüfung zur Fachoberschulreife nicht aufspalten in einen Teil, der die zu ermittelnde wissensmäßige Leistungsfähigkeit betrifft, und einen Teil, der die Lese- und Schreibtätigkeit als rein technischen Vorgang zum Nachweis dieser Fähigkeit zum Gegenstand hat. Lesen und Schreiben ist insoweit kein bloß dienender technischer Vorgang; vielmehr geht es gerade darum, dass der Prüfling (auch) seine Lese- und Schreibkompetenz nachweisen muss. Dies verdeutlicht der von dem Antragsteller gezogene Vergleich mit einem blinden Schüler: Das Sehvermögen gehört nicht zu den Fertigkeiten, die von der Schule zu prüfen sind; es liegt außerhalb des durch die Prüfung zu ermittelnden Bildungs- und Leistungsstands. Demgegenüber sind Fähigkeiten wie Lesen und Schreiben Gegenstand der Prüfung; ein Schüler, der insoweit über keine ausreichende Kompetenz verfügt, hat das Ziel des Bildungsganges Fachoberschulreife nicht erreicht. Dass der Vergleich mit einem blinden Schüler nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Rechtsansicht des Antragstellers zu stützen, zeigt sich ferner daran, dass Schüler mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche einen Anspruch auf Förderung haben. Auch der Antragsteller hat eine umfangreiche und langjährige schulische und außerschulische Förderung erhalten. Das Förderziel besteht darin, eine für den angestrebten Schulabschluss ausreichende Kompetenz im Lesen und Schreiben zu erreichen. Diese Kompetenz ist dann Gegenstand der Abschlussprüfung; das Nichterreichen des Förderzieles geht zu Lasten des Schülers. Demgegenüber liegt es auf der Hand, dass ein blinder Schüler auch bei bestmöglicher Förderung nicht in der Lage sein wird, das Sehen zu lernen. Seine Förderung ist von vornherein nicht darauf ausgerichtet, das unabänderliche - Defizit zu beheben; vielmehr muss dieses auf andere Weise ausgeglichen werden. Aus der von dem Antragsteller herangezogenen Rechtsprechung folgt nichts Anderes. Der vom Hessischen VGH Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 TG 3292/05 -, NJW 2006, 1608 f. entschiedene Fall betraf einen Antrag auf Schreibzeitverlängerung wegen Legasthenie für die zweite juristische Staatsprüfung. Der VGH stellte maßgeblich darauf ab, dass Legasthenie die Fähigkeit, einen juristischen Fall zu durchdringen und in angemessener Zeit eine Lösung zu finden, unberührt lasse und nur die technische Umsetzung der vorhandenen geistigen Fähigkeiten behindere. Auf eine juristische Staatsprüfung mag diese Argumentation zutreffen. Bei der Prüfung zur Fachoberschulreife geht es jedoch gerade um die Frage, inwieweit der Schüler die "technische" Umsetzung beherrscht; die Fähigkeit des Lesens und Schreibens ist, ähnlich wie etwa bei einer Prüfung zur Fachkauffrau für Büromanagement vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 5. März 2009 - 1 K 643/08 - <juris>, unmittelbarer Prüfungsstoff. In dem von dem Antragsteller ferner zitierten Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 19. August 2002 - 3 M 41/02 - <juris> ging es um einen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung wegen Legasthenie bei der ärztlichen Vorprüfung; auch dieses Gericht stützte sich entscheidungstragend darauf, dass die durch die Behinderung beeinträchtigte Fähigkeit, die Prüfungsfragen in ihrer "Semantik" nachzuvollziehen, außerhalb der in der ärztlichen Vorprüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt. Hieraus lässt sich bezogen auf die Fachoberschulreife - da die Lese- und Schreibkompetenz innerhalb der durch diese Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegt - allenfalls der Umkehrschluss ziehen, dass insoweit kein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, erst recht nicht in dem vom Antragsteller für geboten gehaltenen Umfang. Lediglich angemerkt sei, dass sich den von ihm herangezogenen Entscheidungen ohnehin nichts dafür entnehmen lässt, dass Nachteilsausgleich über eine angemessene Schreibzeitverlängerung hinaus zu gewähren ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.