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Beschluss

1 L 804/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0524.1L804.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird untersagt, in der Fraktionssitzung am 24. Mai 2011 über eine Abwahl von Mitgliedern des Fraktionsvorstandes abzustimmen und Neu- oder Ergänzungswahlen zum Fraktionsvorstand durchzuführen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragsteller zu 1/3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Der am 20. Mai 2011 gestellte Antrag, 2 der Antragsgegnerin zu untersagen, am 24. Mai 2011 eine Fraktionssitzung durchzuführen, in der über die Geschäftsordnung der Fraktion und eine Abwahl von Mitgliedern des Fraktionsvorstandes abgestimmt wird und vorgezogene Neuwahlen oder Ergänzungswahlen zum Fraktionsvorstand stattfinden, 3 hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg. 4 Der Antrag ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über Intraorganstreitverfahren, die die Rechtsbeziehungen innerhalb einer Ratsfraktion betreffen, zulässig, 5 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 – 15 B 1643/92 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 1988 – 15 B 2380/88 –, juris. 6 Hinsichtlich der begehrten Unterlassung der Durchführung einer (Teil-)Ab- und Neuwahl des Fraktionsvorstandes (Tagesordnungspunkte 3 und 4 der Einladung des Fraktionsvorsitzenden vom 19. Mai 2011) ist der Antrag auch begründet. 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). 8 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Durchführung der Tagesordnungspunkte 3 und 4 glaubhaft gemacht, denn die vorgesehene (Teil-)Ab- und Neuwahl des Fraktionsvorstandes ist unzulässig. Sie widerspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Geschäftsordnung für die CDU-Fraktion im Rat der Stadt X 2009-2014 in seiner jetzigen Fassung (Geschäftsordnung), die durch den in der Fraktionssitzung am 24. Mai 2011 ebenfalls zur Abstimmung gestellten Entwurf der Geschäftsordnung der CDU-Ratsfraktion im Rat der Stadt X nicht geändert werden soll. Hiernach kann der Antrag auf Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder nur von der Mehrzahl der Fraktionsmitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Fraktion muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. 9 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es mangelt an einem zulässigen Antrag der Mehrheit der Fraktionsmitglieder auf Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder. 10 Ein solcher kann zunächst nicht in dem Ergebnis der Abstimmung über den Antrag auf Neuwahl des Fraktionsvorstandes in der Fraktionssitzung am 16. Mai 2011 gesehen werden, da der Antrag nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsteller nur eine Neu-, aber keine Abwahl zum Gegenstand hatte. 11 Die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 3 Geschäftsordnung wird auch nicht durch die vierzehn schriftlich formulierten Anträge vom 17. Mai 2011 erfüllt. Soweit in dreizehn Anträgen die schnellstmögliche Abwahl einzelner, jedoch nicht namentlich genannter Vorstandsmitglieder beantragt wird, sind diese Anträge nicht hinreichend bestimmt und genügen damit nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen, denen die innere Ordnung der Fraktion entsprechen muss (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – GO NRW –). Soll – wie hier – nicht der gesamte Fraktionsvorstand abgewählt werden, muss für das betroffene Vorstandsmitglied erkennbar sein, dass gerade seine Abwahl im Raum steht. Dem Betroffenen ist die Gelegenheit einzuräumen, sich zu dem Vorgehen äußern und angemessen reagieren zu können. Gleichzeitig wird durch die namentliche Nennung gewährleistet, dass die abstimmungsberechtigten Fraktionsmitglieder das Für und Wider einer Abwahlentscheidung hinreichend gegeneinander abwägen können. Die sowohl den Interessen der abstimmungsberechtigten Fraktionsmitglieder als auch dem Schutz des betroffenen Vorstandsmitglieds dienende Zwei-Tages-Frist des § 5 Abs. 2 Satz 4 Geschäftsordnung kann daher ihren Zweck nur erfüllen, wenn der Antrag die Namen der Vorstandsmitglieder enthält, über deren Abwahl abgestimmt werden soll. Da nur ein Antrag dieser Anforderung genügt, kann in der Fraktionssitzung am 24. Mai 2011 eine Ab- und Neuwahl einzelner Mitglieder des Fraktionsvorstandes nicht durchgeführt werden. Eine rechtzeitige Heilung des Mangels durch die nachträgliche Benennung der betroffenen Vorstandsmitglieder oder durch die Abstimmung über einen neuen Antrag ist im Hinblick auf die Zwei-Tages-Frist des § 5 Abs. 2 Satz 4 Geschäftsordnung ausgeschlossen. 12 Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass die (isolierte) Abwahl des Antragstellers zu 2) aus dem Fraktionsvorstand auch deshalb nicht zulässig sein dürfte, weil dieser aufgrund seines Amtes als Schatzmeister gemäß § 5 Abs. 1 lit. f) Geschäftsordnung automatisch Mitglied des Fraktionsvorstandes ist. Sein Ausscheiden aus dem Vorstand dürfte sich daher nur über eine Abwahl als Schatzmeister erreichen lassen. 13 Ein Anordnungsgrund ist im Hinblick auf die für den heutigen Tag vorgesehene Fraktionssitzung zu bejahen. 14 Hinsichtlich dem von den Antragstellern begehrten Unterlassen, in der Fraktionssitzung am 24. Mai 2011 nicht über die Änderung der Geschäftsordnung abzustimmen, haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch indes nicht glaubhaft gemacht. 15 Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt ein Verstoß gegen die Ladungsfrist nicht vor. Nach § 4 Abs. 5 Sätze 3 und 4 Geschäftsordnung beträgt die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen in der Regel sieben Tage, mindestens jedoch 48 Stunden. In Eilfällen kann sie verkürzt werden. Die in der Geschäftsordnung vorgesehene Mindestfrist ist gewahrt. Es ist weder ersichtlich, dass die Verkürzung der Regelfrist von sieben Tagen durch die Ladung vom 19. Mai 2011 willkürlich erfolgt ist, noch ergibt sich aus der Geschäftsordnung oder sonstigen Grundsätzen, eine Ladungsfrist von (nur) vier Tagen ausdrücklich begründen zu müssen. 16 Soweit die Antragsteller darüber hinaus ihr Begehren darauf stützen, die in dem Entwurf vorgesehene Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 5 Geschäftsordnung durch einfachen Mehrheitsbeschluss sei unzulässig, haben die Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für die entsprechende Änderung eine einfache Mehrheit als ausreichend erachtet. Eine dahingehende Rechtsansicht der Antragsgegnerin lässt sich auch ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 2011 nicht entnehmen. Im Übrigen dürfte eine Änderung der für die Abwahlentscheidung bislang vorgesehenen 2/3-Mehrheit aber auch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können. Dass nach der bisherigen Rechtslage für die Abwahl im konkreten Einzelfall eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist, dürfte nicht zur Folge haben, eine solche qualifizierte Mehrheit auch für die generelle Änderung der Geschäftsordnung für geboten zu halten. Insoweit greift vielmehr die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 1 Geschäftsordnung, die eine einfache Mehrheit genügen lässt. Dies dürfte dem in § 56 Abs. 3 Satz 2 GO NRW normierten Gebot der inneren demokratischen Ordnung entsprechen, wonach Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit getroffen werden. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung. 18 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht geht hierbei in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 von einem Hauptsachenstreitwert in Höhe von 10.000,00 Euro aus. Von einer Reduzierung des Streitwerts sieht die Kammer ab, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt.