Beschluss
25 L 778/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0524.25L778.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller trägt die Kosten des jeweiligen Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird in beiden Verfahren auf jeweils 20.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die am 12. Mai 2011 sinngemäß gestellten Anträge der Antragstellerin zu 1., 3 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 3016/11 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 2. der Antragstellerin bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig zu gestatten, die in ihrem Eigentum stehenden Räume im Erdgeschoss des Gebäudes Istraße 00 in E an Dritte zu vermieten oder zur Verfügung zu stellen sowie diese selbst zu nutzen, 5 3. hilfsweise den Antrag zu 1. von der Auflage einer Brandschutzwache bei Betrieb der Diskothek im Gebäude Istraße 00 in E abhängig zu machen, 6 und des Antragstellers zu 2., 7 die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 8 haben keinen Erfolg. 9 Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist derzeit noch zulässig. Zwar hat der Antragsteller zu 2. noch keine Klage gegen die an ihn gerichtete Nutzungsuntersagungsverfügung erhoben. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO aber schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig; die Klagefrist ist noch nicht abgelaufen, 10 vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdn. 139. 11 Der von beiden Antragstellern beantragten wechselseitigen Beiladung jeweils des anderen Antragstellers zu ihrem Verfahren bedurfte es nicht, da der beizuladende Betreiber bzw. die beizuladende Eigentümerin jeweils selbst Antragsteller des eigenen Antrags im jeweiligen Parallelverfahren ist. 12 Der Antragsteller zu 2. ist Betreiber der Diskothek „P“ im Erdgeschoss des Gebäudes Istraße 00 in E. Im Erdgeschoss sind außerdem einige Spielhallen, einige Ladenlokale sowie eine Gaststätte vorhanden; die Obergeschosse des Gebäudes sind als Wohnungen genutzt. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Gebäudes. Mit der Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2011 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2. sofort ab Zugang der Verfügung die Nutzung der als Diskothek genehmigten Räume im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Istraße 00 in E untersagt, die sofortige Vollziehung angeordnet und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 10.000,-- Euro angedroht. Mit Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2011 an die Antragstellerin zu 1. hat die Antragsgegnerin dieser die an den Antragsteller zu 2. gerichtete Ordnungsverfügung zur Kenntnis gegeben und die Antragstellerin zu 1. ferner aufgefordert, die Räumlichkeiten nicht an Dritte zu vermieten oder zur Verfügung zu stellen sowie diese nicht selbst zu nutzen, diese Verfügung gelte sofort nach Zustellung; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und für den Fall, dass die Nutzung weiter durchgeführt werde, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 10.000,-- Euro angedroht. Begründet sind die Verfügungen mit brandschutzrechtlichen Mängeln. 13 Die hiergegen gerichteten Anträge beider Antragsteller sind unbegründet. 14 Wenn die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung einer – ggf. noch zu erhebenden – Klage aufgrund Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wie hier bei den Ordnungsverfügungen vom 2. Mai 2011 entfallen ist bzw. kraft Gesetzes nicht besteht, wie es hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW der Fall ist, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung im erstgenannten Fall wiederherstellen bzw. im letztgenannten Fall anordnen. Der nur auf „Wiederherstellung“ gerichtete Antrag im Verfahren 25 L 779/11 ist entsprechend ausgelegt worden, § 88 VwGO. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in den angegriffenen Ordnungsverfügungen genügt den lediglich formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Suspensivinteresse der Antragsteller, wobei das erstere regelmäßig überwiegt, wenn der eingelegte – bzw. noch einzulegende – Rechtsbehelf wegen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. So liegt der Fall hier. 15 Die Ordnungsverfügungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW, wonach die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen und nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die derzeit vom Antragsteller zu 2. betriebene Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten als Diskothek stellt gegenüber der zuletzt nach Aktenlage genehmigten Nutzung eine Nutzungsänderung dar, die nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig ist; eine Genehmigung ist nicht erteilt. Nach den zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Auszügen aus den Verwaltungsvorgängen, die alle das Erdgeschoss betreffenden Genehmigungen enthalten sollen, ist das Gebäude insgesamt mit Baugenehmigung vom 30. Mai 1979 als „Neubau von 57 Wohnungen, einer Praxis, ein Ladengeschoss und eine Tiefgarage“ genehmigt worden. Eine 1. Nachtragsgenehmigung vom 2. Juni 1980 betraf die Einrichtung einer Gaststätte „C“. Eine weitere Genehmigung vom 6. August 1980 betraf „Nutzungsänderung: 2 Spielhallen“. Die 2. Nachtragsgenehmigung Nr. 00/82 aus Februar 1982 betreffend „Änderung der Flächenaufteilung im Erdgeschoss“ bezieht sich auf den Bauantrag zum Einbau eines C1es und Steakhauses. Zu dieser Baugenehmigung gehört der genehmigte Grundriss, der den heutigen Zustand der Räumlichkeiten der Diskothek, ferner die Zugänge von der Istraße sowie durch die Ladenpassage von der G-Straße, in den Grundzügen wiedergibt. In der Nebenbestimmung Nr. 7 ist die Versammlungsstätte auf 600 Personen begrenzt. Der Lageplan sieht den Eingang/Ausgang zur Istraße in einer Breite von 2 m vor mit der Angabe „je 1,oo m = 150 Personen“, ferner den Ausgang zu der etwa 25 m langen Passage in Richtung G-Straße ebenfalls mit der Angabe „Ausgang 2,oo m, je 1,oo m = 150 Personen“. Diese Ausgänge sind nach dem Ergebnis der heutigen Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden weiterhin vorhanden. Nach dieser Genehmigung enthalten die Verwaltungsvorgänge eine Vielzahl weiterer Genehmigungen für einzelne Teilflächen des Erdgeschosses, die im wesentlichen Spielhallen betreffen, ferner Nutzungsänderung Reisebüro in Imbissstube, Boutique in Kiosk/Stehcafé, Gemüseladen in Callshop/Internetcafé. Es ist keine Genehmigung ersichtlich, die die Nutzungsänderung der Räume des „C1es“ in eine Diskothek erlaubt. Nach Mitteilung der Vertreter der Antragsgegnerin im heutigen Ortstermin ist auch bei erneuter Durchsicht der Hausakten keine Baugenehmigung für die dort seit Jahren betriebene Diskothek – in einer Auflistung bei den Verwaltungsvorgängen ist der erste Betreiber der Diskothek, damals unter dem Namen „Q“, für das Jahr 1988 erwähnt – ersichtlich. Eine weitere Aufklärung durch Einsicht in die nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin ca. 15 Bände umfassenden Hausakten, die auch in Unordnung geraten seien, bleibt ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine Genehmigung der Diskothekennutzung ergibt sich letztlich auch nicht aus dem Tenor der angegriffenen Ordnungsverfügungen selbst, in welchen die „Nutzung der als Diskothek genehmigten Räume“ untersagt ist; diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf eine nach damaliger Auffassung der Antragsgegnerin vorhandene Genehmigung und meint der Sache nach die „als Diskothek genutzten Räume“. 16 Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann ; nicht erforderlich ist, dass eine andere Beurteilung tatsächlich erfolgen muss. Eine andere Betrachtung der Diskothek kann sich schon aus planungsrechtlichen Vorschriften ergeben; während die frühere – große – Gaststätte „C1“ in mehreren Gebietstypen der BauNVO zulässig gewesen wäre, handelt es sich bei der Diskothek für 600 Besucher um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte; 17 vgl. zur Annahme einer Nutzungsänderung bei Wechsel von Gaststätte zu Diskothek die Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 3 Rdn. 41. 18 Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung folgt, kann ein Nutzungsverbot allein auf die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung gestützt werden; eine Ausnahme kommt lediglich dann in Betracht, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; schon ein entsprechender Bauantrag ist nicht gestellt. 19 Die Antragsgegnerin hat ihre Ordnungsverfügungen allerdings auf diesen rechtlichen Aspekt – der bei Erlass der Ordnungsverfügungen noch nicht in den Blick geraten war – nicht gestützt; allein die formelle Illegalität würde nach jahrzehntelangem Betrieb nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig auch nicht ausreichen, um ein Einschreiten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen. Die Antragsgegnerin stützt ihre Ordnungsverfügungen vielmehr auf materielle Verstöße gegen §§ 3, 17 Abs. 1 und 3 BauO NRW. Diese Verstöße sind gegeben. Nach § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Zunächst einmal sind zwei derartige Wege – zur Istraße und zur G-Straße – vorhanden. Diese Wege genügen aber nicht den an sie gestellten Anforderungen, wie in den Ordnungsverfügungen der Sache nach – nur ohne Nennung der einschlägigen Norm – ausgeführt ist. Bei den beiden Wegen handelt es sich um notwendige Flure i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, denn notwendige Flure sind Flure, über die u.a. Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Ausgängen ins Freie führen, wie es hier der Fall ist. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW sind Wände notwendiger Flure in der Feuerwiderstandsklasse F 30 mit weiteren Anforderungen an die Nichtbrennbarkeit der Baustoffe herzustellen; weitere Anforderungen ergeben sich nach Satz 2 und 3 der Vorschrift. Wie bei der Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden am heutigen Tage übereinstimmend festgestellt worden ist, genügen bei der Passage zur G-Straße nur einzelne Türen den Anforderungen an eine Brandschutzverglasung; der überwiegende Teil der weit überwiegend aus Glasscheiben bestehenden Wände dieses Fluchttunnels (§ 38 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW) sind einfach verglast und genügen nicht den Anforderungen. 20 Wie ebenfalls bereits im Ortstermin erörtert worden ist, müssen beide Rettungswege gleichzeitig verfügbar sein; entgegen der seitens der Antragsteller vertretenen Auffassung reicht es nicht aus, wenn wenigstens ein Rettungsweg vorhanden ist. Dies ergibt sich hier daraus, dass seit jeder eine Fluchtwegbreite von 1,oo m je 150 Personen erforderlich war, vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 VStättVO vom 1. Juli 1969, GV NRW S. 548; nach § 7 Abs. 4 Satz 3 VStättVO vom 20. September 2002, GV NRW S. 454, dem nunmehr § 7 Abs. 4 SBauVO vom 17. November 2009, GV NRW S. 682, entspricht, muss der Rettungsweg je 200 Personen mindestens 1,20 m breit sein, Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Die Versammlungsstätte ist für 600 Personen zugelassen, erfordert mithin, wie mit der Genehmigung aus dem Jahre 1982 nachgewiesen, eine Rettungswegbreite von 4,00 m, die auf zweimal 2,00 m aufgeteilt war. Nach der Neufassung ergibt sich eine ähnliche erforderliche Rettungswegbreite. Ein einzelner der beiden Rettungswege reicht für die zugelassenen 600 Personen nicht aus. Die von der Antragstellerin zu 1. vorgelegte brandschutztechnische Stellungnahme des Sachverständigen I1 vom 6. Mai 2011 geht insoweit fehlt. 21 Im übrigen sei angemerkt, dass nach den Feststellungen im Ortstermin auch hinsichtlich des Eingangs zur Istraße brandschutzrechtliche Bedenken mit Blick auf § 38 Abs. 4 BauO NRW bestehen; u.a. befindet sich in einer von diesem Gang abzweigenden Nische die Garderobe für die Diskothek, mithin mangels brandschutzrechtlichen Anforderungen entsprechender Abtrennung der Garderobe von dem notwendigen Flur die Gefahr erheblicher Brandlasten. 22 Die Antragsteller sind zu Recht als Eigentümer bzw. als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch genommen worden. Die Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin nutzt das Objekt derzeit nicht selbst. Deshalb ist ihr zunächst auch nur die an den tatsächlichen Nutzer gerichtete Nutzungsuntersagung zur Kenntnis gegeben worden. Zu Recht ist der Antragstellerin zu 1. darüber hinaus aufgegeben worden, die Räumlichkeiten nicht an Dritte zu vermieten oder sonstwie zur Verfügung zu stellen; dies sind die rechtlichen Möglichkeiten, die die Eigentümerin bei einem vermieteten Objekt hat. Ebenfalls zu Recht ist der Antragstellerin zu 1. weiterhin untersagt worden, die Räumlichkeiten nicht selbst zu nutzen; bei einer nicht auszuschließenden Betriebsaufgabe der Diskothek durch den Antragsteller zu 2. und der Dauer der Suche nach einem neuen Betreiber ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin übergangsweise, ggf. mit vom Antragsteller zu 2. übernommenen Personal, die Diskothek selbst weiter betreibt, sei es auch nur, um den Namen des bei der Eer Jugend eingeführten Betriebes weiter im Bewusstsein der potentiellen Kundschaft zu halten. Die Antragstellerin zu 2. bestätigt durch ihren zu Nr. 2 gestellten Antrag, dass sie ggf. auch an einer Selbstnutzung interessiert ist. Auch insoweit erweist sich die Ordnungsverfügung an die Antragstellerin zu 1. als erforderlich. 23 Auch im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügungen, § 15 OBG. Dem Gericht ist bewusst, dass die Nutzungsuntersagung insbesondere für den Antragsteller zu 2., aber auch für die Antragstellerin zu 1. von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, wie auch seitens der Antragsteller im Ortstermin ausgeführt worden ist. Diese wirtschaftlichen Interessen haben indes hinter dem hohen Rang des Schutzgutes des menschlichen Lebens zurückzustehen; im Fall eines Brandes ist das Leben von mehreren hundert Menschen bedroht. Der Einbau von Rauchmeldern und akustischen Notsignalen ebenso wie die Stellung von Brandwachen ist kein geeignetes milderes Mittel, um die im Brandfall bestehende Gefahr abzuwenden; all diese Hilfsmittel mögen geeignet sein, brandgefährdete Besucher ggf. geringfügig früher auf einen Brand aufmerksam zu machen, als die Besucher ohne diese Hilfsmittel den Brand bemerken würden, sie ersetzen aber nicht den für die Besucher im Brandfall erforderlichen sicheren, den Anforderungen des § 38 Abs. 4 BauO NRW genügenden Rettungsweg. Gleiches gilt für die im Ortstermin seitens des Antragstellers zu 2. angebotene Reduzierung der Personenzahl auf 300, ggf. bei gleichzeitiger Stellung von Brandwachen. Die Antragsgegnerin hat dies im Ortstermin mangels Kontrollierbarkeit rechtlich bedenkenfrei abgelehnt. Deshalb bleibt auch der Antrag zu 3. der Antragstellerin zu 1. ohne Erfolg. 24 Soweit seitens der Antragsteller und insbesondere seitens des Brandschutzsachverständigen im Ortstermin wiederholt darauf hingewiesen worden ist, die Genehmigung aus dem Jahre 1982 sei rechtswidrig gewesen, wenn man die heute gestellten Anforderungen zugrundelege, ist dies nicht zielführend. Das jetzige Verfahren betrifft das ordnungsrechtliche Einschreiten bei festgestellten brandschutzrechtlichen Mängeln; ob eine Genehmigung vor knapp 30 Jahren evtl. fehlerhaft erteilt worden ist, ist hierfür rechtlich unerheblich, schon da diese Genehmigung sich – wie ausgeführt – nicht auf die jetzt untersagte Nutzung bezog. 25 Die Ordnungsverfügungen sind schließlich ermessensfehlerfrei ergangen, § 16 OBG. Mit Blick auf § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW sei angemerkt, dass die Ordnungsverfügungen die für das Einschreiten der Antragsgegnerin maßgeblichen Aspekte nennen. Das der Bauaufsichtsbehörde in § 61 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen ist nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW ein intendiertes Ermessen; es ist hiernach nicht erforderlich, bei erfolgtem Einschreiten die Ermessenserwägungen darzulegen, die die Behörde zu eben diesem Einschreiten bewogen haben. Ermessensfehler ergeben sich ferner nicht aus dem Umstand, dass die Diskothek schon seit vielen Jahren genutzt worden ist und auch von anderen Dienststellen der Antragsgegnerin überprüft worden ist. Der Antragsgegnerin ist die bestehende brandschutzrechtliche Gefahrenlage erst durch den im November 2010 gestellten Bauantrag der Antragstellerin zu 1. betreffend Einbau einer neuen Trennwand zwischen Diskothek und vorgelagerter Spielhalle bewusst geworden. Seitens des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin erteilte gaststättenrechtliche Genehmigungen ersetzen keine Baugenehmigung; die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis begründet auch nicht den Einwand widersprüchlichen Verhaltens, wenn dieselbe Behörde bauaufsichtlich einschreitet, da das jeweilige Fachamt die Zulässigkeit des Objekts nur anhand der Vorschriften prüft, für die das Fachamt zuständig ist. 26 Die Zwangsmittelandrohungen sind ebenfalls rechtmäßig; sie genügen den Anforderungen der §§ 55, 57, 60, 53 VwVG NRW. Die Antragsteller haben insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Insbesondere die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist mit Blick auf den Rang der geschützten Rechtsgüter nicht zu beanstanden. 27 Wollte man – entgegen Vorstehendem – davon ausgehen, dass inhaltlich mit der Genehmigung aus dem Jahre 1982, die die Versammlungsstätte von 600 Personen genehmigt hat, auch die Diskothek genehmigt worden ist, so ergibt sich letztlich kein anderes Ergebnis. Es wäre dann die Situation des § 87 Abs. 1 BauO NRW gegeben, wonach bei bisher rechtmäßig bestehenden Anlagen, die nicht mehr den Anforderungen der BauO NRW genügen, die Anpassung an die neue Rechtslage verlangt werden kann, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift wären erfüllt, da die Anforderung des zweiten Rettungsweges erstmals mit der BauO 1984 in das Gesetz eingeführt worden ist, korrespondierend mit den Anforderungen an die Flure als Rettungswege (§ 34 Abs. 2 BauO 1984, damals noch ohne die Differenzierung zwischen notwendigem und sonstigen Flur). Die konkrete Gefahr wird bei Fehlen des zweiten Rettungsweges vom OVG NRW in ständiger Rechtsprechung bejaht, 28 vgl. Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte a.a.O. § 87 Rdn. 26; 29 nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW ist mit der Entstehung eines Brandes jederzeit zu rechnen; der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss, 30 z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –. 31 Zwar kann eine Nutzungsuntersagung nicht auf § 87 BauO NRW gestützt werden; sie kann aber zusätzlich zu einem – hier ggf. nach Maßgabe eines noch vorzulegenden Brandschutzkonzepts noch zu erlassenden – Anpassungsverlangen ausgesprochen werden, 32 vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte a.a.O. § 87 Rdn. 27. 33 Erweisen sich die Ordnungsverfügungen mithin bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so geht auch eine weitere Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt mit Blick auf die zu schützenden Menschenleben das mit wirtschaftlichen Gründen begründete Suspensivinteresse der Antragsteller. Insbesondere hinsichtlich der sofortigen Vollziehung nach vieljährigem Betrieb der Diskothek ergeben sich keine Gründe, die gegen das behördliche Vollzugsinteresse sprechen. So hat das OVG NRW noch vor kurzem eine Entscheidung der Antragsgegnerin betreffend Brandschutz in Tiefgaragen bestätigt, in welcher die Antragsgegnerin gegen seit über 40 Jahren in einer WEG-Tiefgarage illegal eingebaute Garagentore, die die einzelnen Boxen abschlossen, mit Anordnung der sofortigen Vollziehung eingeschritten war; auch insoweit ist auf die stets aktuelle Brandgefahr abgestellt worden, 34 OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 2 B 1495/10 –, juris Rdn. 11. 35 Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.