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Urteil

10 K 2364/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0525.10K2364.08.00
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Tenor

Die in der Klageschrift vom 1. April 2008 im Einzelnen aufgeführten 39 Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 22. Februar 2008 (38) und vom 14. März 2008 (1) werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die in der Klageschrift vom 1. April 2008 im Einzelnen aufgeführten 39 Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 22. Februar 2008 (38) und vom 14. März 2008 (1) werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger ist Eigentümer von u.a. 39 im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Waldgrundstücken. Die Beklagte ist Mitglied der Beigeladenen, die u.a. für die Unterhaltung der Gewässer T (Beigeladener zu 1.), O (Beigeladener zu 2.) und O1 (Beigeladener zu 3.) zuständig sind. Die dabei entstehenden Kosten werden u.a. auf die Beklagte abgewälzt, die diese nach Maßgabe des § 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) als Gebühren auf die Eigentümer der Grundstücke, von denen Wasser den Gewässern zufließt (seitlicher Einzugsbereich), umlegen kann. Die Beklagte machte von dieser Möglichkeit seit Jahrzehnten Gebrauch, wobei die Verteilung des Unterhaltsaufwandes auf die einzelnen Grundstückseigentümer nach Maßgabe der jeweiligen Grundstücksflächen vorgenommen wurde und ursprünglich – wie seinerzeit in § 92 LWG i.d.F. vom 9. Juni 1989 vorgesehen – lediglich bebaute Ortsteile höher bewertet wurden als übrige Flächen. Im Jahre 1995 wurde § 92 LWG (Fassung vom 25. Juni 1995) dahingehend modifiziert, dass versiegelte Flächen höher bewertet werden sollten als die übrigen Flächen und bei der Veranlagung der übrigen Flächen, insbesondere bei Waldgrundstücken, maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden sollen. Eine weitere Änderung erfolgte im Jahre 2005 (Fassung vom 3. Mai 2005). § 92 LWG sieht nunmehr vor, dass versiegelte Flächen höher belastet werden sollen als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke, und bei Waldgrundstücken weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses zu berücksichtigen sind. Bereits die im Jahre 1995 vorgenommene Gesetzesänderung hatte zur Folge, dass gemeindliche Satzungen, die bei der Verteilung des Unterhaltsaufwandes wie bisher nur auf die Unterscheidung nach Grundstücken im Zusammenhang bebauter Ortsteile und Grundstücken im Außenbereich abstellten, von der Rechtsprechung als vom Gesetz nicht mehr gedeckt und damit unwirksam angesehen wurden. Die Beklagte setzte deshalb seit 1999 die umgelegten Verbandsgebühren im Hinblick auf die erforderliche Überarbeitung ihrer Veranlagungsgrundlagen nur noch vorläufig fest. Nachdem sich dieser Schwebezustand bis 2003 fortgesetzt hatte, erhob der Kläger gegen die seine Waldgrundstücke betreffenden Gebührenfestsetzungsbescheide für das Jahr 2003 Klage, woraufhin die Bescheide von der Beklagten aufgehoben wurden. Auf einen daraufhin die Bescheide für die Jahre 1999-2002 betreffenden Widerspruch des Klägers wurden auch diese aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2005 darauf hingewiesen, dass für die Zeit ab 1999 mit der rückwirkenden Erhebung der Beiträge – nach den damaligen Überlegungen voraussichtlich zum Jahreswechsel 2005/2006 – zu rechnen sei. Ab dem Jahre 2006 enthielten die Bescheide der Beklagten über Steuern und sonstige Abgaben den Hinweis, dass die Festsetzung der Verbandsgebühr O, O1 und T mit separaten Bescheiden erfolgen würde. In seiner Sitzung vom 11. Dezember 2007 beschloss der Rat der Beklagten – rückwirkend ab dem Jahr 2004 – die "Satzung der Gemeinde C über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung". § 1 dieser "aufgrund der §§ 88, 89, 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" beschlossenen Satzung lautet: "Die Gemeinde C legt die von ihr für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, den Hochwasserschutz sowie den Ausgleich der Wasserführung im Gemeindegebiet an den O-, O1- und Tverband abzuführenden Beiträge als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG um." In § 2 Abs. 1 heißt es: "Gebührenpflichtig für den in § 1 genannten Aufwand sind die Grundstückseigentümer für ihre Grundstücke, die in dem Bereich liegen, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet). Ein Grundstück kann zu mehreren Einzugsgebieten gehören. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner." § 3 Abs. 1 Satz 1 lautet: "Die Gebühr bemisst sich nach der Größe des Grundstücks (gemessen in Ar), seiner Lage im seitlichen Einzugsbereich der einzelnen Wasserverbände im Gemeindegebiet und der Flächennutzung." Ebenfalls am 11. Dezember 2007 wurde vom Rat die "Satzung der Gemeinde C über die Festsetzung des Gebührensatzes für die Gewässerunterhaltung" betreffend die Jahre 2004 bis 2008 beschlossen. Am 25. Februar 2008 wurden dem Kläger für seine 39 Waldgrundstücke von der Beklagten 6 unter dem 22. Februar 2008 erstellte Heranziehungsbescheide zu Gebühren für im Jahre 2004 erfolgte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sowie weitere 33 ebenfalls unter dem 22. Februar 2008 erstellte Heranziehungsbescheide zu Gebühren für die in den Jahren 2004-2008 durchgeführte Gewässerunterhaltung zugestellt. Insgesamt wurde dem Kläger unter Berücksichtigung einer späteren am 14. März 2008 erfolgten Berichtigung eines der Bescheide ein Betrag in Höhe von 2.177,16 Euro in Rechnung gestellt. Wegen der Bescheide im Einzelnen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift vom 1. April 2008 Bezug genommen. Den Bescheiden war ein mit "Heranziehung sowie Anhörung gem. § 12 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 91 Abgabenordnung" bezeichnetes Anschreiben mit Erläuterungen zur Gebührenbemessung beigefügt. Abschließend hieß es darin: "Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, die Richtigkeit der nachfolgend genannten Angaben (Anm.: gemeint waren die den Bescheiden zu entnehmenden Flächenangaben) zu prüfen. Sollten Sie den Feststellungen nicht bis zum 14. März 2008 widersprechen, so gilt der anliegende Bescheid als Heranziehungsbescheid für die Jahre 2004-2008 und die Gebühr als festgesetzt." In einer "Erläuterung zu den Abgabenbescheiden" wurde darauf hingewiesen, dass "die Anhörung als Heranziehungsbescheid (gelte), wenn die Anhörungsfrist, welche in diesem Fall drei Wochen beträgt, ohne Rückäußerung des Bürgers abgelaufen ist". Die Bescheide selbst enthielten den Hinweis, dass sie nur wirksam würden, wenn den für die Gebührenerhebung relevanten Feststellungen nicht bis zum 14. März 2008 widersprochen wird und abweichende Angaben gemacht werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung unter den Bescheiden begann mit dem Satz: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden." Am 25. März 2008 ist bei Gericht eine die Heranziehungsbescheide vom 22. Februar 2008, von denen einer zwischenzeitlich unter dem 14. März 2008 geändert worden war, betreffende, nicht unterschriebene Klageschrift vom 22. März 2008 eingegangen. Nachdem der Kläger auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen worden war, hat er dem Gericht am 2. April 2008 eine – nunmehr unterschriebene – Klageschrift vom 1. April 2008 vorgelegt. Zur Frage der Einhaltung der Klagefrist vertritt er die Auffassung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide unter Berücksichtigung der ihm gleichzeitig zugegangenen Anhörungs- und Erläuterungsschreiben nicht eindeutig gewesen und damit die Monatsfrist für die Klageerhebung nicht in Gang gesetzt worden sei. Dies gelte um so mehr, als ihm auf telefonische Anfragen nach dem Beginn des Fristenlaufs von Bediensteten der Beklagten widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der hierfür maßgeblichen Bekanntgabe der Bescheide gemacht worden seien. Begründet wird die Klage mit einer Vielzahl von gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide geltend gemachter Einwände. U.a. beruft sich der Kläger darauf, dass die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom Landeswassergesetz nicht gedeckt sei. So würden gemäß § 1 der Satzung – im Übrigen entgegen der Überschrift der Satzung – neben den von der Beklagten für die Gewässerunterhaltung abzuführenden Beiträgen auch der Aufwand für den Ausbau der Gewässer, den Hochwasserschutz und den Ausgleich der Wasserführung umgelegt, wobei gemäß § 2 Abs. 1 für diesen Aufwand – bei der Bemessung der Gebühr orientiert an der Größe und Lage des jeweiligen Grundstücks sowie der Flächennutzung (§ 3 Abs. 1 Satz 1) – die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet gebührenpflichtig sein sollen, obwohl nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes in dieser Weise nur die Umlegung des Gewässerunterhaltungsaufwandes und in modifizierter Form des Aufwands für den Gewässerausbau, nicht jedoch des Aufwands für den Hochwasserschutz und den Ausgleich der Wasserführung erfolgen dürfe. Der Kläger beantragt, die in seiner Klageschrift vom 1. April 2008 im Einzelnen auf-geführten 39 Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 22. Februar 2008 (38) und vom 14. März 2008 (1) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide erhobenen Einwände für unbegründet. Soweit diese die Satzung betreffen, beruft sie sich darauf, dass sie mit den angefochtenen Heranziehungsbescheiden ausschließlich Beiträge für die Gewässerunterhaltung umgelegt habe und es deshalb dahinstehen könne, ob sich eine möglicherweise aus dem Wortlaut der Satzung ergebende weitergehende Gebührenpflicht mit dem Landeswassergesetz vereinbaren lasse. Die Beigeladenen zu 1. und 3. haben sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache geäußert, jedoch – ebenso wie der Beigeladene zu 2. – keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht versäumt. Zwar ist die am 25. März 2008 bei Gericht eingegangene Klageschrift vom 22. März 2008, mit der die dem Kläger nach dessen eigenen Vortrag am 25. Februar 2008 zugestellten Heranziehungsbescheide angefochten worden sind, nicht unterschrieben gewesen und die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Schriftform einer Klage ist – abgesehen von den Fällen, in denen sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben müsste – grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die Klageschrift vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben und damit gewährleistet ist, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt. Die Klagefrist von einem Monat ist jedoch nicht am 25. Februar 2008 in Gang gesetzt worden, sondern es galt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die am 2. April 2008 eingegangene Klageschrift vom 1. April 2008 gewahrt worden ist. Zwar ist die Rechtsbehelfsbelehrung für sich betrachtet nicht zu beanstanden ; sie ist aber im Lichte des dem Kläger gleichzeitig übersandten Anschreibens ("Heranziehung sowie Anhörung gem. § 12 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 91 Abgabenordnung"), des ebenfalls beigefügt gewesenen Formblatts ("Erläuterung zu den Abgabenbescheiden") und des im Bescheid gegebenen Hinweises ("Die Anhörung gilt als Heranziehungsbescheid, wenn . . .") – abgesehen davon, dass eine von der Beklagten möglicherweise beabsichtigte Bekanntgabe unter der Bedingung eines nicht bis zum 14. März 2003 erfolgten "Widerspruchs" ebenso unwirksam wäre wie eine möglicherweise mit Ablauf der Anhörungsfrist gewollte "rückwirkende Bekanntgabe" – nicht eindeutig und damit fehlerhaft. Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach seinem seitens der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag auf seine Anfrage nach dem Beginn der Klagefrist von Bediensteten der Beklagten widersprüchliche Auskünfte erhalten hat. Die Klage ist auch begründet. Die 39 Heranziehungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger mit der Folge, dass sie aufzuheben sind, in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die angefochtenen Bescheide fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, denn die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom 11. Dezember 2007, auf die sie gestützt sind, ist nichtig, weil die Satzung die Beklagte undifferenziert dazu ermächtigt, neben den von ihr an die Beigeladenen abzuführenden Beträgen für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer auch Beiträge für den Hochwasserschutz sowie den Ausgleich der Wasserführung als Gebühren auf die Grundstückseigentümer, von deren Grundstücksflächen den zu unterhaltenen Wasserstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) umzulegen. Die daraus resultierende Gebührenpflicht der Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet ist im der Satzung zu entnehmenden Umfang nicht durch die Bestimmungen des Landeswassergesetzes gedeckt und entbehrt damit einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Deren Erfordernis ergibt sich daraus, dass die mit einer Satzung wie der vom 11. Dezember 2007 vorgenommene Aufbürdung von finanziellen Belastungen einen grundrechtsrelevanten Eingriff in Rechte der Bürger beinhaltet und ein derartiger Eingriff nur auf der Grundlage eines entsprechenden Gesetzes zulässig ist. Die Beklagte legt ohne jede Differenzierung gemäß § 1 ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom 11. Dezember 2007 – im Übrigen entgegen deren Überschrift – nicht nur die Beiträge, die sie an die Beigeladenen für die Gewässerunterhaltung i.S. der §§ 90 ff. LWG abzuführen hat, sondern auch die Verbandsbeiträge für den Gewässerausbau i.S. des § 89 LWG, den Hochwasserschutz und den Ausgleich der Wasserführung i.S. der §§ 87, 88 LWG um, wobei gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung alle Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet gebührenpflichtig sein sollen. Diese Regelung findet in dieser Allgemeinheit in den §§ 87 ff. LWG keine rechtliche Grundlage. Nach den Vorgaben des Landeswassergesetzes ist bei der Umlage des Aufwands für den Ausgleich der Wasserführung, die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau eine differenzierte Vorgehensweise vorgesehen, die – je nach Art der jeweiligen, dem Aufwand zugrunde liegenden Maßnahme – die Inanspruchnahme bestimmter Schuldner zur Folge hat. So gilt für die Umlage des beim Ausgleich der Wasserführung entstandenen Aufwands gemäß § 88 Abs. 2 LWG, dass die Gemeinden die von ihnen von den Wasserverbänden in Rechnung gestellte Umlage bzw. die entsprechenden Verbandsbeiträge (vgl. §§ 87, 88 Abs. 1 LWG) auf die sogenannten "Veranlasser" abwälzen, d.h. auf diejenigen, "die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen" (Legaldefinition in § 88 Abs. 1 Satz 1 LWG). Für die an die Wasserverbände abzuführenden Beträge für die Gewässerunterhaltung innerhalb des Gemeindegebiets gilt, dass die Gemeinden einen vorab festgesetzten Vomhundertsatz des Gesamtaufwands auf die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen umlegen können, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren ("Erschwerer"), und die danach verbleibenden, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckten Kosten auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden können (vgl. im Einzelnen § 92 Abs. 1 LWG). Bei den an die Wasserverbände abzuführenden Umlagen bzw. Beiträgen für Maßnahmen zum Gewässerausbau können die Gemeinden diese auf die Veranlasser abwälzen, soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst sind, und im Übrigen auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet umlegen (vgl. § 89 Abs. 3 LWG). Vor dem Hintergrund einer solchen differenziert ausgestalteten gesetzlichen Regelung, die für unterschiedliche Maßnahmen (Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung) unterschiedliche Umlagemöglichkeiten auf verschiedene Refinanzierungsschuldner (Veranlasser, Erschwerer, Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet) vorsieht, sind grundsätzlich für alle Umlagetatbestände eigenständige Umlagesatzungen zu erlassen bzw. bei Zusammenfassung in einer einzigen Umlagesatzung verschiedene voneinander abgegrenzte Umlagetatbestände festzulegen, vgl. Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar (Stand: August 2010), § 89 Rn. 9, § 92 Rn. 1; zur Umlage von Wasserverbandsbeiträgen für den Gewässerausbau nach § 89 Abs. 3 LWG vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. September 1999 – 9 A 2736/96 –, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2000, S. 211 (213 ff.). Diesen Anforderungen wird die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom 11. Dezember 2007 nicht gerecht. Sie enthält keine differenzierten Umlagetatbestände, sondern ermächtigt die Beklagte in allen Fällen zur Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet, auf die nach den Vorgaben des Landeswassergesetzes jedoch nur der nach Abzug des Erschwereranteils und der nach Berücksichtigung etwaiger Finanzierungshilfen verbleibende Aufwand für die Gewässerunterhaltung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 3 bis 5) sowie nach Maßgabe der §§ 89 Abs. 3, 88, 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LWG der nicht durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasste Aufwand für Maßnahmen des Gewässerausbaus umgelegt werden dürfen. Dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen mit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Heranziehungsbescheiden ausschließlich den ihr – und zwar nach zuvor vorgenommenem Abzug des Erschwereranteils und nach vorheriger Berücksichtigung von Finanzierungshilfen – von den Beigeladenen in Rechnung gestellten Aufwand für die Gewässerunterhaltung umgelegt hat, vermag an der Rechtswidrigkeit der Bescheide nichts zu ändern, denn die – wie aufgezeigt – unzulässige Einbeziehung des für den Ausbau der Gewässer, den Hochwasserschutz und den Ausgleich der Wasserführung entstehenden Aufwands in die sämtlichen Grundstückseigentümern im seitlichen Einzugsgebiet auferlegte Gebührenpflicht hat nicht zur Folge, dass die Satzung nur insoweit nichtig ist und damit zumindest noch rechtliche Grundlage für die Umlage des auf die Gewässerunterhaltung entfallenden Aufwands sein kann. Die Frage, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt (Teilnichtigkeit), beantwortet sich unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches danach, ob – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 40.08 –, NVwZ 2009, S. 255 (257); OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2010 – 14a A 1400/10 –, juris . Im vorliegenden Fall verbliebe bei Annahme einer Teilnichtigkeit der Satzung vom 11. Dezember 2007 zwar eine mit den Bestimmungen des Landeswassergesetzes vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung, nämlich die Möglichkeit, den für die Gewässerunterhaltung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der hierfür in § 92 Abs. 1 LWG vorgesehenen Regelung auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet umzulegen. Es fehlt jedoch an der zweiten Voraussetzung, weil ein – und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 11. Dezember 2007 anzunehmender – mutmaßlicher Wille des Rates der Beklagten, die Satzung im Konfliktfall auch als nur auf die Umlage der Beiträge für die Gewässerunterhaltung beschränkt beschlossen anzusehen, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann. Vielmehr spricht die bei der Beschlussfassung erfolgte ausdrückliche Berufung auf die §§ 88, 89, 91 und 92 LWG dafür, dass der Rat der Auffassung war, dazu berechtigt zu sein, von der gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG bestehenden Möglichkeit einer Umlage des Aufwands auf alle Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet undifferenziert auch in den Fällen Gebrauch machen zu dürfen, in denen Maßnahmen des Gewässerausbaus durch nachteilige Abflussveränderungen Einzelner veranlasst worden sind bzw. in denen Grundstücks- oder Anlageneigentümer die Gewässerunterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschwert haben. Im Übrigen dürften die angefochtenen Heranziehungsbescheide auch dann rechtswidrig sein, wenn die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom 11. Dezember 2007 nur teilnichtig wäre, d.h. jedenfalls für die Umlage des Gewässerunterhaltungsaufwands Rechtsgrundlage sein könnte. In diesem Fall dürfte nämlich von der Nichtigkeit der für die Ermittlung der dem Kläger in Rechnung gestellten Gebühren maßgeblich gewesenen Satzung der Beklagten über die Festsetzung des Gebührensatzes für die Gewässerunterhaltung vom 11. Dezember 2007 auszugehen sein, denn wie sich aus der (im Verfahren 10 K 1637/08 protokollierten) Aussage des Kämmerers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt, sind in die der Satzung über die Festsetzung des Gebührensatzes zugrunde liegenden Gebührenkalkulation – was von § 1 der Satzung über die Gebührenerhebung nicht gedeckt wäre – auch jeweils an den Kreis W zu zahlende Umlagen, d.h. nicht nur von der Beklagten an die Beigeladenen abzuführende Beiträge, in die Gebührenkalkulation einbezogen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, weil sie keine Anträge gestellt haben. Aus dem gleichen Grund sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.